4421/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.08.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für auswärtige Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen haben am 22. Juni
2006 unter der Nummer 4415/J-NR/2006 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend die Austrian Development Agency (ADA) gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Gemäß § 12 Abs 5 Z 1 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes (EZA-Gesetz) obliegt dem
Aufsichtsrat "die Genehmigung von Programmen und Projekten, soweit die Entscheidung
darüber nicht in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt".
Gemäß den Bestimmungen der
"Erklärung über die Errichtung der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungs-
zusammenarbeit mit beschränkter Haftung - ADA" obliegt dem Aufsichtsrat "die
Genehmigung von Programmen und Projekten, soweit diese bei Einzelvorhaben 2 Mio. €  und
bei Programmen und Rahmenverträgen 3 Mio. €  überschreiten"
(§ 10 Abs 4 Z 5 der
Erklärung).

Bei den Programmen und Projekten, bei denen eine Genehmigung durch den Aufsichtsrat
vorgesehen ist, orientiert sich der Aufsichtsrat an Kriterien, die durch die im EZA-Gesetz
angeführten Ziele und Prinzipien (§ 1 Abs 3 und 4 EZA-Gesetz) sowie durch das
Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik vorgegeben sind. Darüber
hinaus kommen die in den jeweils relevanten Leit- und Richtlinien der OEZA beschriebenen
Kriterien zur Anwendung.


Zu Frage 2:

Die Funktionen wie auch alle anderen Obliegenheiten des Aufsichtsrates sind gesetzlich
festgeschrieben (EZA-Gesetz, GmbH-Gesetz). Die Entscheidung über das Eingehen von
finanziellen Verpflichtungen (= die Finanzierung von Projekten und Programmen), die einen
bestimmten Umfang überschreiten, ist ein elementarer Teil der Aufsichtsfunktion des
Aufsichtsrats.

Zu den Fragen 3 und 4:

Das Erfordernis der Erbringung von Eigenleistungen bei Projekten, die auf Initiative von
Entwicklungsorganisationen eingereicht werden, ist in § 5 Abs 3 EZA-Gesetz geregelt. Es soll
neben den Finanzierungsinstrumenten, die zur Umsetzung der OEZA-Strategie vornehmlich
angewandt werden (Ausschreibungen, Call for Proposals), einen Bereich schaffen, in dem
Entwicklungsorganisationen Projekte auf eigene Initiative einbringen können, die dann von
der OEZA eine ergänzende Finanzierung erhalten. Damit entsteht eine Hebelwirkung und es
können insgesamt mehr Mittel aufgebracht werden.

Zu Frage 5:

Das EZA-Gesetz enthält in § 1 Abs 5 ein Kohärenzgebot, wonach „der Bund [...] die Ziele
und Prinzipien der Entwicklungspolitik bei den von ihm verfolgten Politikbereichen, welche
die Entwicklungsländer berühren können [berücksichtigt]."
Das zentrale Instrument zur
Umsetzung dieses Kohärenzgebotes ist die jährliche Fortschreibung des
Dreijahresprogramms, das mit anderen mit EZA befassten Ressorts abgestimmt und nach
Anhörung von ADA und dem Beirat für Entwicklungspolitik im Einvernehmen mit dem BMF
der Bundesregierung vorzulegen ist.


Zum Thema Kohärenz gibt es darüber hinaus regelmäßig Gesprächsrunden mit anderen
Ressorts oder in der Kommission für Entwicklungsfragen der Akademie der Wissenschaften,
in der mehrere Ressorts Mitglieder sind. Mit dem Bundesministerium für Finanzen wurde
2005 eine unter gemeinsamem Vorsitz stehende Arbeitsgruppe eingerichtet, um die
Kohärenzagenda mit diesem Ressort auf eine institutionalisierte Grundlage zu stellen.

Außerdem werden sämtliche Gesetzesvorschläge mit EZA-relevanten Inhalten vom
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unter dem Gesichtspunkt der
entwicklungspolitischen Kohärenz überprüft.

Zu Frage 6:

Entwicklungspolitische Kohärenz ist im EZA-Gesetz festgelegt und hat daher höchste
Priorität. Darüber hinaus wird diesem Thema auf Ebene der Europäischen Union in den
letzten Jahren eine zunehmende Bedeutung beigemessen. Mit Ratsschlussfolgerungen vom
23./24. Mai 2005 wurde ein Arbeitsprogramm für die Jahre 2006 - 2007 mit 12
entwicklungspolitisch relevanten Bereichen (Handel, Umwelt, Klimawandel, Sicherheit,
Landwirtschaft, Fischerei, soziale Dimension der Globalisierung, Migration, Forschung,
Informationsgesellschaft, Transport, Energie) definiert, in denen eine EU-weite Kohärenz
vorrangig angestrebt wird. Österreich hat an der Ausarbeitung dieser Vorgaben mitgewirkt,
die Arbeit im Politikkohärenzbereich auch während des österreichischen Vorsitzes fortgeführt
und wird sie in seiner internationalen Entwicklungszusammenarbeit umsetzen.

Die Umsetzung des Kohärenzgebotes wird im Rahmen der periodischen Peer Review des
Development Assistance Committee (DAC) der OECD evaluiert.


Zu Frage 7:

Im Aufsichtsrat der ADA befinden sich Vertreter aus 5 mit EZA befassten Ministerien sowie
ein Vertreter der Bundesländer. Die regelmäßige Berichtlegung der ADA wie auch der im
Rahmen der mindestens quartalsmäßig abgehaltenen Aufsichtsrat-Sitzungen und darüber
hinaus gepflogene Austausch unter den Aufsichtsrat-Mitgliedern fördert die Herstellung von
Kohärenz.

Zu Frage 8:

Der Beirat für Entwicklungspolitik ist im Zuge der Ausarbeitung des Dreijahresprogramms,
die der Sektion Entwicklungszusammenarbeit des Außenministeriums obliegt, anzuhören.
Damit erfüllt der Beirat eine wichtige Funktion sowohl bei der Gewährleistung
entwicklungspolitischer Kohärenz wie auch bei der Politik- und Strategieplanung meines
Ressorts.

Zu Frage 9:

Ich verweise auf meine Beantwortung von Frage 5.

Zu den Fragen 10 und 11:

Gemäß § 21 Abs 1 des novellierten und am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen EZA-Gesetzes
ist der Beirat "zum Zwecke der Beratung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten
in allen ihm obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik [...] beim
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten [...] einzurichten".


Dieser Beirat für Entwicklungspolitik ist gem. § 21 Abs 3 EZA-Gesetz mindestens zweimal
jährlich einzuberufen. 2005 wurde der Beirat zweimal einberufen und von der Leiterin der
Sektion Entwicklungszusammenarbeit im Außenministerium geleitet. 2006 fand eine Sitzung
des Beirates am 3. Juli statt; die nächste Sitzung ist für 25. September anberaumt.

Zu Frage 12:

Die Expertise des Beirats fließt in das Dreijahresprogramm der österreichischen
Entwicklungspolitik ein, welches den strategischen Rahmen für die Arbeit der ADA
beschreibt, aus dem sich die konkreten operativen Maßnahmen ableiten.

Zu Frage 13:

Ich verweise auf meine Beantwortung von Frage 8.

Zu den Fragen 14 und 15:

Das Unternehmenskonzept der ADA wurde den entwicklungspolitischen Sprechern der im
Parlament vertretenen Parteien direkt übermittelt und auch auf der ADA-Homepage
veröffentlicht. Es steht damit der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung.


Zu Frage 16:

Die ADA hat im Herbst 2005 mit der Einführung eines Qualitätsmanagementsystems nach
EFQM (European Foundation for Quality Management) begonnen. Kernelement der
Implementierung dieses Systems sind jährliche Selbstbewertungen ("Selbstevaluierungen"),
die wichtige Grundlagen für interne unternehmerische Entscheidungen und Maßnahmen
liefern. Die erste Selbstbewertung erfolgt daher frühestens 1 Jahr nach Einführung.