4421/AB XXII. GP
Eingelangt am 22.08.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für auswärtige Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Petra Bayr, Kolleginnen
und Kollegen haben am 22. Juni
2006 unter der Nummer 4415/J-NR/2006 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage
betreffend die
Austrian Development Agency (ADA) gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Gemäß
§ 12 Abs 5 Z 1 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes (EZA-Gesetz)
obliegt dem
Aufsichtsrat "die
Genehmigung von Programmen und Projekten, soweit die Entscheidung
darüber nicht in die
Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt". Gemäß den Bestimmungen der
"Erklärung über die Errichtung der Österreichischen
Gesellschaft für Entwicklungs-
zusammenarbeit mit beschränkter Haftung - ADA" obliegt dem
Aufsichtsrat "die
Genehmigung von Programmen und Projekten,
soweit diese bei Einzelvorhaben 2 Mio. € und
bei Programmen und Rahmenverträgen 3 Mio. € überschreiten"
(§ 10 Abs 4 Z 5 der
Erklärung).
Bei den Programmen
und Projekten, bei denen eine Genehmigung durch den Aufsichtsrat
vorgesehen ist, orientiert sich der Aufsichtsrat an Kriterien, die durch die im
EZA-Gesetz
angeführten Ziele und Prinzipien (§ 1 Abs 3 und 4 EZA-Gesetz) sowie
durch das
Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik vorgegeben
sind. Darüber
hinaus kommen die in den jeweils relevanten
Leit- und Richtlinien der OEZA beschriebenen
Kriterien zur Anwendung.
Zu Frage 2:
Die Funktionen wie
auch alle anderen Obliegenheiten des Aufsichtsrates sind gesetzlich
festgeschrieben (EZA-Gesetz, GmbH-Gesetz). Die Entscheidung über das
Eingehen von
finanziellen Verpflichtungen (= die
Finanzierung von Projekten und Programmen), die einen
bestimmten Umfang überschreiten, ist ein elementarer Teil der
Aufsichtsfunktion des
Aufsichtsrats.
Zu den Fragen 3 und 4:
Das Erfordernis der
Erbringung von Eigenleistungen bei Projekten, die auf Initiative von
Entwicklungsorganisationen eingereicht
werden, ist in § 5 Abs 3 EZA-Gesetz geregelt. Es soll
neben den Finanzierungsinstrumenten, die zur Umsetzung der
OEZA-Strategie vornehmlich
angewandt werden (Ausschreibungen, Call for Proposals), einen Bereich schaffen,
in dem
Entwicklungsorganisationen Projekte auf eigene Initiative einbringen
können, die dann von
der OEZA eine ergänzende Finanzierung erhalten. Damit entsteht eine
Hebelwirkung und es
können insgesamt mehr Mittel aufgebracht werden.
Zu Frage 5:
Das EZA-Gesetz
enthält in § 1 Abs 5 ein Kohärenzgebot, wonach „der
Bund [...] die Ziele
und Prinzipien der Entwicklungspolitik bei den von ihm verfolgten
Politikbereichen, welche
die Entwicklungsländer berühren können
[berücksichtigt]." Das zentrale Instrument zur
Umsetzung dieses Kohärenzgebotes ist die jährliche Fortschreibung des
Dreijahresprogramms, das mit anderen mit EZA befassten Ressorts abgestimmt und
nach
Anhörung von ADA und dem Beirat
für Entwicklungspolitik im Einvernehmen mit dem BMF
der Bundesregierung vorzulegen ist.
Zum Thema Kohärenz gibt es darüber
hinaus regelmäßig Gesprächsrunden mit anderen
Ressorts oder in der Kommission für
Entwicklungsfragen der Akademie der Wissenschaften,
in der mehrere Ressorts Mitglieder sind. Mit dem Bundesministerium
für Finanzen wurde
2005 eine unter gemeinsamem Vorsitz stehende Arbeitsgruppe eingerichtet, um die
Kohärenzagenda mit diesem Ressort auf eine institutionalisierte Grundlage
zu stellen.
Außerdem
werden sämtliche Gesetzesvorschläge mit EZA-relevanten Inhalten vom
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten unter dem Gesichtspunkt der
entwicklungspolitischen Kohärenz überprüft.
Zu Frage 6:
Entwicklungspolitische
Kohärenz ist im EZA-Gesetz festgelegt und hat daher höchste
Priorität. Darüber hinaus wird diesem Thema auf Ebene der
Europäischen Union in den
letzten Jahren eine zunehmende Bedeutung beigemessen. Mit
Ratsschlussfolgerungen vom
23./24. Mai 2005 wurde ein Arbeitsprogramm
für die Jahre 2006 - 2007 mit 12
entwicklungspolitisch relevanten Bereichen (Handel, Umwelt, Klimawandel,
Sicherheit,
Landwirtschaft, Fischerei, soziale Dimension der Globalisierung, Migration,
Forschung,
Informationsgesellschaft, Transport, Energie) definiert, in denen eine EU-weite
Kohärenz
vorrangig angestrebt wird. Österreich hat an der Ausarbeitung dieser
Vorgaben mitgewirkt,
die Arbeit im Politikkohärenzbereich
auch während des österreichischen Vorsitzes fortgeführt
und wird sie in seiner internationalen Entwicklungszusammenarbeit
umsetzen.
Die
Umsetzung des Kohärenzgebotes wird im Rahmen der periodischen Peer Review
des
Development
Assistance Committee (DAC) der OECD evaluiert.
Zu Frage 7:
Im
Aufsichtsrat der ADA befinden sich Vertreter aus 5 mit EZA befassten
Ministerien sowie
ein Vertreter der
Bundesländer. Die regelmäßige Berichtlegung der ADA wie auch
der im
Rahmen der mindestens quartalsmäßig abgehaltenen
Aufsichtsrat-Sitzungen und darüber
hinaus gepflogene Austausch unter den
Aufsichtsrat-Mitgliedern fördert die Herstellung von
Kohärenz.
Zu Frage 8:
Der Beirat
für Entwicklungspolitik ist im Zuge der Ausarbeitung des
Dreijahresprogramms,
die der Sektion
Entwicklungszusammenarbeit des Außenministeriums obliegt, anzuhören.
Damit erfüllt der Beirat eine wichtige Funktion sowohl bei der
Gewährleistung
entwicklungspolitischer Kohärenz wie auch bei der Politik- und
Strategieplanung meines
Ressorts.
Zu Frage 9:
Ich verweise auf meine Beantwortung von Frage 5.
Zu den Fragen 10 und 11:
Gemäß
§ 21 Abs 1 des novellierten und am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
EZA-Gesetzes
ist der Beirat "zum Zwecke der Beratung des Bundesministers für
auswärtige Angelegenheiten
in allen ihm
obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik [...] beim
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten [...] einzurichten".
Dieser Beirat für Entwicklungspolitik
ist gem. § 21 Abs 3 EZA-Gesetz mindestens zweimal
jährlich einzuberufen. 2005 wurde der Beirat zweimal einberufen und von
der Leiterin der
Sektion Entwicklungszusammenarbeit im
Außenministerium geleitet. 2006 fand eine Sitzung
des Beirates am 3. Juli statt; die nächste Sitzung ist für 25.
September anberaumt.
Zu Frage 12:
Die Expertise des
Beirats fließt in das Dreijahresprogramm der österreichischen
Entwicklungspolitik ein, welches den
strategischen Rahmen für die Arbeit der ADA
beschreibt, aus dem sich die konkreten operativen Maßnahmen
ableiten.
Zu Frage 13:
Ich verweise auf meine Beantwortung von Frage 8.
Zu den Fragen 14 und 15:
Das
Unternehmenskonzept der ADA wurde den entwicklungspolitischen Sprechern der im
Parlament vertretenen
Parteien direkt übermittelt und auch auf der ADA-Homepage
veröffentlicht. Es steht damit der interessierten Öffentlichkeit zur
Verfügung.
Zu Frage 16:
Die
ADA hat im Herbst 2005 mit der Einführung eines
Qualitätsmanagementsystems nach
EFQM (European
Foundation for Quality Management) begonnen. Kernelement der
Implementierung dieses Systems sind
jährliche Selbstbewertungen ("Selbstevaluierungen"),
die wichtige Grundlagen für interne unternehmerische Entscheidungen
und Maßnahmen
liefern. Die erste Selbstbewertung erfolgt daher frühestens 1 Jahr nach
Einführung.