4431/AB XXII. GP
Eingelangt am 25.08.2006
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ.-Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am 27. Juni 2006 unter der Nummer 4434/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Illegales Glücksspiel (Glücksspielangebote in Österreich) – Vollziehung des Glücksspielgesetzes“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Da strafrechtliche Ermittlungen wegen Verdacht nach § 168 StGB in der Regel mit einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft enden, werden diese in der polizeilichen Kriminalstatistik erfasst. Eine entsprechende Aufstellung nach Jahren und Bundesländern ist angeschlossen. Eine Einschränkung auf Verantwortliche von Karten- oder Internetcasinos ist nicht möglich, da diese Daten nicht separat erfasst werden.
Österreich |
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Angezeigte Fälle |
Geklärte Fälle |
Ermittelte Tatverdächtige |
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2000 (Feb-Dez) |
173 |
167 |
151 |
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Jahr 2001 |
120 |
118 |
205 |
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Jahr 2002 |
92 |
92 |
179 |
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Jahr 2003 |
84 |
83 |
135 |
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Jahr 2004 |
104 |
103 |
117 |
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Jahr 2005 |
73 |
72 |
94 |
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Burgenland |
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Angezeigte Fälle |
Geklärte Fälle |
Ermittelte Tatverdächtige |
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2000 (Feb-Dez) |
36 |
36 |
33 |
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Jahr 2001 |
38 |
37 |
43 |
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Jahr 2002 |
26 |
26 |
44 |
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Jahr 2003 |
4 |
4 |
7 |
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Jahr 2004 |
27 |
27 |
30 |
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Jahr 2005 |
15 |
15 |
15 |
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|||
Kärnten |
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Angezeigte Fälle |
Geklärte Fälle |
Ermittelte Tatverdächtige |
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2000 (Feb-Dez) |
1 |
1 |
1 |
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Jahr 2001 |
2 |
2 |
2 |
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Jahr 2002 |
2 |
2 |
2 |
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Jahr 2003 |
- |
- |
- |
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Jahr 2004 |
1 |
1 |
1 |
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Jahr 2005 |
7 |
7 |
8 |
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|||
Niederösterreich |
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Angezeigte Fälle |
Geklärte Fälle |
Ermittelte Tatverdächtige |
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2000 (Feb-Dez) |
7 |
7 |
7 |
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Jahr 2001 |
4 |
4 |
4 |
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Jahr 2002 |
- |
- |
- |
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Jahr 2003 |
15 |
15 |
29 |
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Jahr 2004 |
- |
- |
- |
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Jahr 2005 |
14 |
14 |
15 |
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Oberösterreich |
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Angezeigte Fälle |
Geklärte Fälle |
Ermittelte Tatverdächtige |
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2000 (Feb-Dez) |
56 |
56 |
54 |
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Jahr 2001 |
28 |
28 |
39 |
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|||
Jahr 2002 |
30 |
30 |
45 |
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Jahr 2003 |
23 |
23 |
46 |
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|||
Jahr 2004 |
41 |
40 |
31 |
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|||
Jahr 2005 |
14 |
14 |
23 |
|
|||
Salzburg |
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Angezeigte Fälle |
Geklärte Fälle |
Ermittelte Tatverdächtige |
||||
2000 (Feb-Dez) |
8 |
6 |
8 |
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Jahr 2001 |
4 |
4 |
6 |
||||
Jahr 2002 |
3 |
3 |
5 |
||||
Jahr 2003 |
2 |
2 |
2 |
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Jahr 2004 |
5 |
5 |
7 |
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Jahr 2005 |
4 |
4 |
5 |
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Steiermark |
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Angezeigte Fälle |
Geklärte Fälle |
Ermittelte Tatverdächtige |
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2000 (Feb-Dez) |
- |
- |
- |
||||
Jahr 2001 |
- |
- |
- |
||||
Jahr 2002 |
3 |
3 |
9 |
||||
Jahr 2003 |
5 |
5 |
5 |
||||
Jahr 2004 |
1 |
1 |
1 |
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Jahr 2005 |
1 |
1 |
1 |
||||
Tirol |
|
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|
Angezeigte Fälle |
Geklärte Fälle |
Ermittelte Tatverdächtige |
||||
2000 (Feb-Dez) |
26 |
25 |
24 |
||||
Jahr 2001 |
26 |
26 |
44 |
||||
Jahr 2002 |
19 |
19 |
34 |
||||
Jahr 2003 |
25 |
25 |
32 |
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Jahr 2004 |
14 |
14 |
23 |
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Jahr 2005 |
7 |
7 |
9 |
||||
Vorarlberg |
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Angezeigte Fälle |
Geklärte Fälle |
Ermittelte Tatverdächtige |
||||
2000 (Feb-Dez) |
9 |
9 |
8 |
||||
Jahr 2001 |
6 |
6 |
9 |
||||
Jahr 2002 |
6 |
6 |
18 |
||||
Jahr 2003 |
4 |
4 |
7 |
||||
Jahr 2004 |
2 |
2 |
4 |
||||
Jahr 2005 |
4 |
4 |
7 |
||||
Wien |
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Angezeigte Fälle |
Geklärte Fälle |
Ermittelte Tatverdächtige |
||||
2000 (Feb-Dez) |
30 |
28 |
16 |
||||
Jahr 2001 |
12 |
11 |
58 |
||||
Jahr 2002 |
3 |
3 |
22 |
||||
Jahr 2003 |
6 |
5 |
7 |
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Jahr 2004 |
13 |
13 |
20 |
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Jahr 2005 |
7 |
6 |
11 |
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Zu Fragen 2, 6, 8:
In der Kriminalstatistik werden nur die Zahlen der Anzeigen gem. § 168 StGB erfasst, die Stellung des Angezeigten oder des Anzeigers, bzw. ob diese Anzeigen gegen Verantwortliche von so genannten Kartencasinos und/oder Internetcasinos erstattet wurden, bzw. gegen Gastronomen, Spielhallenbetreiber, Automateneigentümer und Automaten-pächter ist nicht feststellbar. Darüber werden keine separaten Aufzeichnungen geführt.
Zu Fragen 3, 4, 5, 7, 9:
Über die Beauftragung von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaften bzw. Be-gründungen für Zurücklegungen von Anzeigen, bzw. Einstellungserklärungen nach Durchführung von weiteren Erhebungen bzw. deren Ergebnissen werden keine separaten Aufzeichnungen geführt. Die anlassbezogene Erhebung der Daten würde einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten.
Die weitere Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in die Kompetenz meines Ressorts.
Es darf diesbezüglich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zl. 4412/J-NR/2006 durch die Frau Bundesminister für Justiz verwiesen werden.
Zu Frage 10, 11, 12:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in die Kompetenz meines Ressorts.
Es darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zl. 4412/J-NR/2006 durch die Frau Bundesminister für Justiz verwiesen werden.
Zu Frage 13 und 14:
Über die durchgeführten Kontrollen bzw. erstatteten Verwaltungsstrafanzeigen nach § 56 Glücksspielgesetz werden keine gesonderten Aufzeichnungen geführt, die anlassbezogene Erhebung der Daten würde einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten.
Bezüglich der erstatteten Gerichtsanzeigen wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen.
Zu Frage 15 und 16:
Bei gem. § 143 StPO beschlagnahmten Glücksspielautomaten liegt die Entscheidung über die Vernichtung bei den Justizorganen.
Bei beschlagnahmten Glückspielautomaten nach dem Verwaltungsrecht ist je nach Tatörtlichkeit entweder die Bezirksverwaltungsbehörde oder eine Bundespolizeidirektion für die bescheidmäßige Erklärung des Verfalles bzw. der Einziehung der Glücksspielautomaten zuständig.
Darüber werden jedoch keine gesonderten Aufzeichnungen geführt.
Zu Fragen 17 und 18:
Die Entscheidung des VwGH vom November 2005 hat auf die Tätigkeit der Polizei bzw. der Sicherheitsbehörden keinen wesentlichen Einfluss, da diese wie schon bisher jedem Verdacht bzw. jeder Anzeige nachgehen und Anzeigen an die Staatsanwaltschaften erstatten. Dem Vollzug des § 168 StGB wird wie auch schon bisher verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet.
Zu Frage 19:
Grundsätzlich sind zur Bekämpfung der geschilderten Gesetzesverstöße alle Exekutiv-beamten zuständig sofern diese Gesetzesverstöße in den Bereich des Innenressorts fallen.
Das Bundeskriminalamt ist für die Steuerung, Koordinierung und Bekämpfung der Glücksspielkriminalität die zentrale Ansprechstelle.
Zu Frage 20:
Zu dieser Frage kann keine generelle Aussage getroffen werden, grundsätzlich richtet sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des StGB.
Im Einzellfall ist es auch vorstellbar, dass ein Eigentümer oder Pächter als Beteiligter gem.
§ 12 StGB strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn die strafrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Zu Fragen 21, 22, 23:
Diese Fragen betreffen nicht den Zuständigkeitsbereich des Innenressorts. Es darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zl. 4412/J-NR/2006 durch die Frau Bundesminister für Justiz verwiesen werden.
Zu Frage 24:
Grundsätzlich kann diese Ansicht geteilt werden, es kann jedoch keine generelle Aussage zu Hunderennen getroffen werden, sondern ist immer der jeweilige Einzelfall zu prüfen.
Zu Frage 25:
Diese Frage betrifft nicht den Zuständigkeitsbereich des Innenressorts. Es darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zl. 4412/J-NR/2006 durch die Frau Bundesminister für Justiz verwiesen werden.
Zu Frage 26:
Falls der Verdacht besteht, dass es sich dabei nicht um eine erlaubte Sportwette sondern um eine Übertretung der einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bzw. des StGB handelt, wird wie auch schon bisher Anzeige erstattet werden.
Zu Fragen 27, 28, 29:
Diese Fragen betreffen nicht den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Innenressorts. Es darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zl. 4435/J-NR/2006 durch den Herrn Bundesminister für Finanzen verwiesen werden.
Zu Fragen 30, 31:
Diese Fragen betreffen nicht den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Innenressorts. Es darf bzgl. der Aussagen zum Glücksspielgesetz auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zl. 4435/J-NR/2006 durch den Herrn Bundesminister für Finanzen verwiesen werden.
Bezgl. der Aussagen im Rechtsgutachten zum § 168 StGB darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zl. 4412/J-NR/2006 durch die Frau Bundesminister für Justiz verwiesen werden.
Zu Frage 32:
Eine solche Regelung (Werbeverbot) gibt es bereits bzgl. ausländischer Glücksspiele im § 56 GSpG.
Im Falle des Vorliegens einer entsprechenden Gesetzesinitiative zur Ausdehnung der Werbeverbote, Beschränkungen des Zahlungsverkehres, oder Providerregelungen durch das zuständige Ministerium, wird diese von meinem Ressort ausführlich und intensiv geprüft werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann daher noch keine endgültige Stellungnahme abgegeben werden.
Zu Frage 33:
Aus Gründen der General- und Spezialprävention ist eine Anhebung des Strafrahmens im
§ 168 StGB vorstellbar. Die Beantwortung fällt in den Zuständigkeitsbereiches des Bundesministeriums für Justiz.
Zu Frage 34:
Die in den Stellungnahmen der Bundesländer angesprochene Problematik ist sicherlich vorhanden, ob diese jedoch nur durch eine Änderung des Glücksspielgesetzes und/oder des Strafgesetzbuches bzw. der in die Kompetenz der Länder fallenden Regelungen des „kleinen Glücksspieles“ zu beheben ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden. Es wird das Ergebnis der interministeriellen Arbeitsgruppe des BMF abzuwarten sein.
Zu Frage 35:
Die Arbeiten der interministeriellen Arbeitsgruppe des BMF sind noch nicht abgeschlossen, weshalb noch keine entsprechenden Ergebnisse vorliegen.
Zu Frage 36:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in die Kompetenz meines Ressorts.
Zu Frage 37:
Da kein vollständiger juristischer Sachverhalt vorliegt, kann dazu keine Beurteilung abgegeben werden.
Zu Frage 38 und 39:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des BMI.
Zu Frage 40:
Die Regelung des „kleinen Glücksspieles“ fällt in die Kompetenz der Länder und steht es diesen frei, entsprechende Auflagen zu setzen.
Es ist jedoch im jeweiligen Verdachtsfall zu prüfen ob ein Betrugstatbestand und/oder ein Vergehen nach § 168 StGB oder eine Übertretung des GSpG vorliegt und entsprechende Anzeige zu erstatten.
Zu Frage 41:
Diese Frage fällt nicht den Zuständigkeitsbereich des Innenressorts. Es darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zl. 4435/J-NR/2006 durch den Herrn Bundesminister für Finanzen verwiesen werden.
Zu Frage 42 bis 48:
Diese Fragen betreffen nicht den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Innenressorts. Es darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zl. 4435/J-NR/2006 durch den Herrn Bundesminister für Finanzen verwiesen werden.
Zu Frage 49 bis 51:
Diese Fragen betreffen nicht den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Innenressorts. Es darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zl. 4435/J-NR/2006 durch den Herrn Bundesminister für Finanzen verwiesen werden.
Zu Frage 52:
Seitens der BPD Wiener Neustadt wurde ein Verfahren nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Z. 5 1. und 2. Fall Glücksspielgesetz eingeleitet. Bemerkt wird, dass es sich um 33 (nicht um 37) Glücksspielautomaten der Marke „Video Network Terminal“ handelte.
Eine Beschlagnahme erfolgte durch das Magistrat der Stadt Wiener Neustadt nach dem N.Ö. Spielautomatengesetz bzw. dem NÖ. Veranstaltungsgesetz, wobei in der Folge der betreffende Beschlagnahmebescheid vom UVS des Bundeslandes NÖ behoben wurde.
Nach der Aufhebung des Bescheides wurde eine Zuständigkeit der BPD Wiener Neustadt nach dem Glücksspielgesetz angenommen.
Seitens der BPD Wiener Neustadt wurde mit einem gerichtlich beeideten Sachverständigen für das Glücksspielwesen in Wiener Neustadt, Heimkehrer Straße 2 (Fa. Admiral Wetten) am 15.03.2006 eine Kontrolle der 33 Glücksspielautomaten durchgeführt, wobei der Sachverständige keine Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz feststellen konnte, deshalb erfolgte auch keine gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Anzeige.
Zu Frage 53:
Aufgrund der Anregung der Finanzverwaltung wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt (Ergebnis siehe Frage 52).
Die Glücksspielautomaten waren überdies bis zur Kontrolle durch den Sachverständigen vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt versiegelt, die Versiegelung wurde erst im Beisein des von der BPD Wiener Neustadt bestellten Sachverständigen, sowie in Anwesenheit von Vertretern der Firma Novomatic am 15.03.2006 aufgehoben.
Eine vorläufige Beschlagnahme, wie von der Finanzverwaltung angeregt, wäre nach ho. Ansicht rechtswidrig gewesen, und entbehrte jeglicher gesetzlichen Grundlage.
Es wurde von Seiten des Ressorts keine Weisung erteilt.
Zu Frage 54:
Ja, Ergebnis siehe Frage 52.
Zu Frage 55:
Das Motiv der Firma Novomatic, einer Kontrolle des laufenden Betriebes der Spielapparate nicht zuzustimmen, ist nicht aktenkundig.
Zu Frage 56, 57, 58, 59:
Diese Fragen betreffen nicht den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Innenressorts. Es darf bzgl. der Regelungen des Glücksspielgesetzes auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zl. 4435/J-NR/2006 durch den Herrn Bundesminister für Finanzen verwiesen werden.
Bezgl. der rechtlichen Zulässigkeit nach dem StGB darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zl. 4412/J-NR/2006 durch die Frau Bundesminister für Justiz verwiesen werden.
Sportwetten sind überdies vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Die Annahme von Sportwetten bedarf einer gewerberechtlichen Bewilligung und fällt somit in die Zuständigkeit der Länder.
Zu Frage 60:
Die einschlägigen Bestimmungen des StGB sowie des Glücksspielgesetzes werden wie auch schon in der Vergangenheit vollzogen werden, soweit diese in die Zuständigkeit des Innenressorts fallen. Bezüglich des „kleinen Glückspieles“ liegt die Zuständigkeit bei den Ländern.
Im Falle des Vorliegens einer entsprechenden Gesetzesinitiative zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen durch das zuständige Ministerium, wird diese von meinem Ressort ausführlich und intensiv geprüft werden.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann daher keine endgültige Stellungnahme bzgl. ordnungspolitischer Maßnahmen abgegeben werden.
Zu Frage 61:
Da das Glücksspielwesen in der EU nicht harmonisiert ist, gibt es derzeit keinen Handlungs-bedarf für Maßnahmen auf europäischer Ebene.
Zu Frage 62:
Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen handelt es sich bei der Spielsucht um eine Krankheit, daher fällt die Beantwortung dieser Frage nicht in die Kompetenz meines Ressorts, dazu wäre die Frau Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu befragen.