4435/AB XXII. GP

Eingelangt am 25.08.2006
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BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/0069-I/3/2006

Wien, am      23. August 2006

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 4440/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:

 

Zunächst wird festgehalten, dass sich eine Reihe von Fragen einerseits auf nach dem Bäderhygienegesetz genehmigte und damit in meinen Ressortbereich fallende Anlagen bezieht, andererseits auf gewerbliche Bäder, die nicht in meinen Zuständigkeitsbereich fallen.

 

Bei nach dem Bäderhygienegesetz genehmigten Anlagen erfolgt die behördliche Kontrolle nach den Bestimmungen des Bäderhygienegesetzes bzw. der Bäderhygieneverordnung.

 

Bäder, wie auch Whirlpools, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994. Die bäderhygienerechtlichen Hygienevorschriften (III. Abschnitt des Bäderhygienegesetzes sowie die Bäderhygieneverordnung) gelten auch für diese Bäder und Einrichtungen als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der GewO 1994 (vgl. § 1 Abs. 3 BHygG).

Sowohl die Genehmigung als auch die behördliche Kontrolle dieser Bäder erfolgen nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung.

 

Soweit in den an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen gerichteten Beantwortungen durch die Bundesländer undifferenziert auch auf gewerbliche Bäder Bezug genommen wurde, sind die diesbezüglichen Ausführungen auch in der nachfolgenden Beantwortung enthalten.

Die einzelnen Stellungnahmen der Länder zeigten auch gravierende Unterschiede hinsichtlich der Überprüfungsintervalle auf, die Zweifel entstehen lassen, ob die vorgeschriebenen Überprüfungen eingehalten wurden. Ich habe daher meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Auftrag erteilt, im Rahmen der nächsten Konferenz der Landessanitätsdirektor/innen die Bestimmungen des Bäderhygienegesetzes sowie der Bäderhygieneverordnung in Erinnerung zu rufen.

 

Weiters habe ich die Weisung erteilt, dass die bei einzelnen Fragen fehlenden Angaben einiger Bezirksverwaltungsbehörden unverzüglich nachzureichen sind.

 

Frage 1:

Zu den folgenden Angaben ist grundsätzlich Folgendes festzuhalten: ich gehe davon aus, dass in jenen Ländern, in denen keine Differenzierung zu den Stichtagen erfolgte, auch keine Änderung in der Genehmigung der Anlagen eintrat.

 

Weiters möchte ich zu den Angaben jener politischen Bezirke, die gegenüber der Beantwortung der Vorjahrsanfrage große Änderungen aufweisen, anmerken, dass hier – im Sinne meiner einleitenden Feststellungen – offenbar nicht zwischen gewerblichen Bädern und nach dem Bäderhygienegesetz genehmigten Anlagen unterschieden wurde.

 

Burgenland:

 

Bezirk Neusiedl/See                  22

Bezirk Eisenstadt/Umgebun       18

Bezirk Mattersburg                            12

Bezirk Oberpullendorf                 9

Bezirk Oberwart                       12

Bezirk Güssing                           1

Bezirk Jennersdorf                     0

Magistrat Eisenstadt                    3

Magistrat Rust                             1

                

 

 

 

 

Kärnten:

 

Bezirk

Genehmigte Anlagen nach dem BHygG

Stichtag 31.12.2005

Stichtag 30.06.2006

Klagenfurt-Stadt

9

9

Villach-Stadt

19

19

Feldkirchen

35

35

Hermagor

53

53

Klagenfurt-Land

keine Angabe

keine Angabe

Spittal/Drau

keine Angabe

keine Angabe

St. Veit an der Glan

15

15

Villach-Land

4

6

Völkermarkt

2

2

Wolfsberg

keine Angabe

keine Angabe

          

 

Niederösterreich:

 

Politischer Bezirk

Zahl der Anlagen

Amstetten

20 Freibäder bzw. Hallenbäder, 18 Saunaanlagen, 3 Bäder an Oberflächenge-wässern, 1 Kleinbade-teich

Baden

10

Bruck/Leitha

0

Gänserndorf

2(31.12.2005) bzw. 3(30.6.2006)

Gmünd

9

Hollabrunn

9 Freibäder, 1 Hallenbad

Horn

2

Korneuburg

5

Krems

3

Lilienfeld

11

Melk

6 (31.12.2005) bzw. 9 (30.6.2006)

Mistelbach

11

Mödling

25

Neunkirchen

2

Scheibbs

3

St. Pölten

5

Tulln

10

Waidhofen/Thaya

8

Wien-Umgebung

27(31.12.2005) bzw. 28(30.6.2006)

Wiener Neustadt

5

Zwettl

14

Magistrat der Stadt Krems

6(31.12.2005) und

7(30.6.2006)

Magistrat der Landeshauptstadt

St. Pölten

6

Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs

4

Magistrat Wiener Neustadt

9

 

Oberösterreich:

Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn: 22

 

Bezirkshauptmannschaft Eferding:

Zu den Stichtagen 31.12.2005 und 30.06.2006: 6 genehmigte Anlagen

 

Bezirkshauptmannschaft Freistadt:

Im Bezirk Freistadt gab es zu den Stichtagen 31.12.2005 und 30.06.2006
16 genehmigte Anlagen.

 

Bezirkshauptmannschaft Gmunden:

Mit Stichtag 31.12.2005 und 30.6.2006 gab es im Bezirk Gmunden 17 genehmigte Anlagen nach dem Bäderhygienegesetz.

 

Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen:

11

 

Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems:

----

 

Bezirkshauptmannschaft Linz-Land:

18

 

Bezirkshauptmannschaft Perg:

21

 

Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis:

10

 

Bezirkshauptmannschaft Rohrbach:

Im Bezirk Rohrbach gab es mit Stichtag 31.12.2005 und 30.06.2006 13 nach dem Bäderhygienegesetz genehmigte Anlagen.

 

Bezirkshauptmannschaft Schärding:

10 nach dem Bäderhygienegesetz genehmigte Anlagen.

 

Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land:

18 genehmigte Anlagen.

 

Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung:

14 genehmigte Anlagen.

 

Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck:

Im Bezirk Vöcklabruck bestehen 20 Freibeckenbäder, 7 Hallenbäder und 21 Oberflächenbäder, die Genehmigungen nach dem Bäderhygienegesetz aufweisen.

 

Bezirkshauptmannschaft Wels-Land:

Im Bezirk Wels-Land gab es zu den Stichtagen 31.12.2005 und 30.06.2006 insgesamt 6 genehmigte Anlagen nach dem Bäderhygienegesetz.

 

Magistrat Linz:

27 Bäder,26 Saunen, 2 Oberflächengewässer.

 

Magistrat Steyr:

2

 

Magistrat Wels:

----

 

Salzburg:

Magistrat Salzburg                                                  35

Bezirkshauptmannschaft Zell am See                      230

Bezirkshauptmannschaft Tamsweg                           37

Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg.                  251

Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung           54

Bezirkshauptmannschaft Hallein                                23

 

Steiermark:

 

Bruck an der Mur

6

Deutschlandsberg

5

Feldbach

4

Fürstenfeld

1

Graz-Umgebung

5

Hartberg

10

Judenburg

7

Knittelfeld

2

Leibnitz

6

Leoben

13

Liezen

15

Bad Aussee

7

Gröbming

--

Murau

12

Mürzzuschlag

3

Radkersburg

0

Voitsberg

 10

Weiz

--

Magistrat Graz

12

 

Tirol:

Anmerkung: die Bezirke werden in den Aufstellungen wie folgt abgekürzt: I – Innsbruck, IL – Innsbruck-Land, IM – Imst, KB – Kitzbühel, KU – Kufstein, LA - Landeck, LZ – Lienz, RE – Reutte und SZ – Schwaz.

Bezirk

I

IL

IM

KB

KU

LA

LZ

RE

SZ

BHyG

0

10

14

30

6

12

0

1

10

 

 

 

 

Vorarlberg:

 

Stichtag 31.12.2005:

BH Bludenz

BH Bregenz

BH Dornbirn

BH Feldkirch

168

94

9

16

 

Stichtag 30.06.2006:

BH Bludenz

BH Bregenz

BH Dornbirn

BH Feldkirch

170

94

9

16

 

Wien:

Es gab in Wien mit Stichtag 31. Dezember 2005 465 und mit Stichtag 30. Juni 2006 467 nach dem Bäderhygienegesetz genehmigte Anlagen.

 

Frage 2:

Burgenland:

Nachstehend wird die Anzahl der durchgeführten Kontrollen aufgeschlüsselt nach den einzelnen Bezirken dargestellt:

 

 

2005

Bezirk Neusiedl/See

46

Bezirk Eisenstadt/Umgebung

2

Bezirk Mattersburg

12

Bezirk Oberpullendorf

9

Bezirk Oberwart

12

Bezirk Güssing

1

Bezirk Jennersdorf

0

Magistrat Eisenstadt

3

Magistrat Rust

0

 

 

 

 

 

Kärnten:

 

 Bezirk

Kontrollen nach dem BHygG 2005

Klagenfurt-Stadt

39

Villach-Stadt

4

Feldkirchen

44

Hermagor

52

Klagenfurt-Land

keine Angabe

Spittal/Drau

keine Angabe

St. Veit an der Glan

12

Villach-Land

4

Völkermarkt

14

Wolfsberg

keine Angabe

 

Niederösterreich:

 

Politischer Bezirk

2005

Amstetten

8

Baden

3

Bruck/Leitha

0

Gänserndorf

1

Gmünd

keine

Hollabrunn

3 Kontrollen

Horn

1x jährlich

Korneuburg

5

Krems

1x jährlich

Lilienfeld

0

Melk

kommissionelle Überprüfungen (Ortsaugenscheine) durchgeführt.

Mistelbach

3

Mödling

14 (kommisionelle Einschau)

Neunkirchen

1

Scheibbs

2 Kontrollen

St. Pölten

4

Tulln

2

Waidhofen/Thaya

1x jährlich

Wien-Umgebung

28

Wiener Neustadt

6 Kontrollen

Zwettl

1x jährlich überprüft

Magistrat der Stadt Krems

1x jährlich

Magistrat der Landes-hauptstadt St. Pölten

2

Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs

4

Magistrat Wiener Neustadt

9

 

Oberösterreich:

Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn: 50

 

Bezirkshauptmannschaft Eferding: Kontrollen im Jahr 2005: 6

 

Bezirkshauptmannschaft Freistadt: 16

 

Bezirkshauptmannschaft Gmunden: 14

 

Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen: einmal jährlich

 

Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems:

----

 

Bezirkshauptmannschaft Linz-Land:

18

 

Bezirkshauptmannschaft Perg:

29

 

Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis:

8

 

Bezirkshauptmannschaft Rohrbach:

13

 

Bezirkshauptmannschaft Schärding:

Die zu Frage 1 angeführten Anlagen sind im Jahr 2005 einmal behördlich überprüft worden. Dabei wurden lediglich geringfügige Mängel festgestellt, welche keinen Anlass zu behördlichen Maßnahmen gegeben haben. Davon abgesehen wurde aber sämtlichen Anlagenbetreibern vorgeschrieben,  für die in den Bädern vorhandenen Ansaugöffnungen die Haarfangsicherheit gemäß ÖNORM EN 13451 Teil 3 durch Attest nachzuweisen.

 

Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land:

1x

 

Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung:

11

 

Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck:

10

 

Bezirkshauptmannschaft Wels-Land:

 

Magistrat Linz:

1x jährlich

 

Magistrat Steyr:

----

 

Magistrat Wels:

----

 

Salzburg:

Magistrat Salzburg                                                  3     Kontrollen

Bezirkshauptmannschaft Zell am See                      53   Kontrollen

Bezirkshauptmannschaft Tamsweg                         3     Kontrollen

Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg.                  26   Kontrollen

Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung          1     Kontrolle

Bezirkshauptmannschaft Hallein                              1     Kontrolle

 

 

Steiermark:

 

Bruck an der Mur

 

12

Deutschlandsberg

 

1x jährlich

Feldbach

 

4

Fürstenfeld

 

1

Graz-Umgebung

 

5

Hartberg

 

8

Judenburg

 

1x jährlich

Knittelfeld

 

1x jährlich

Leibnitz

 

6

Leoben

 

1x jährlich

Liezen

 

15

Bad Aussee

 

6

Gröbming

 

--

Murau

 

6

Mürzzuschlag

 

1x jährlich

Radkersburg

 

5

Voitsberg

 

10

Weiz

 

2

Magistrat Graz

 

Keine

 

Tirol:

In sämtlichen Bezirken 1x jährlich

 

Vorarlberg:

Grundsätzlich 1x jährlich; ich gehe davon aus, dass lediglich im Bezirk Bludenz  diese Überprüfungsintervalle nicht erfüllt werden können. In diesem Bezirk wird ca ein Drittel der Anlagen jährlich gemäß § 9 in Verbindung mit § 14 Bäderhygienegesetz geprüft. Dabei ist zu beachten, dass es im Bezirk Bludenz zahlreiche Hotels mit Hallenbädern gibt, die nur während der Wintersaison betrieben werden. In dieser Zeit ist es unmöglich, sämtliche Anlagen persönlich durch den Amtsarzt zu visitieren. Die Freibäder werden hingegen im Jahresrhythmus kontrolliert.


Wien:

317 (jährliche Überprüfungen erfolgen bei denjenigen Badeanlagen, für die das Bäderhygienegesetz jährliche Überprüfungsintervalle vorsieht).

 

 

 

Frage 3:

Ich weise darauf hin, dass Auskünfte in Zusammenhang mit Legionellen gesondert zu den legionellenspezifischen Fragen wiedergegeben werden.

 

Burgenland:

 

Bezirk Neusiedl/See

keine Mängel

 

Bezirk Eisenstadt/Umgebung

Mängel: fehlende Nachweise

Bezirk Mattersburg

Mängel: fehlende Nachweise

Bezirk Oberpullendorf

Mängel: fehlende Hinweisschilder, Stolperfallen

Bezirk Oberwart

Auflagen d. Bewilligungsbescheides nicht eingehalten

Bezirk Güssing

keine Mängel

Bezirk Jennersdorf

keine Mängel

Magistrat Eisenstadt

keine Mängel

Magistrat Rust

keine Mängel

 

Kärnten:

 

Bezirk

Mängel/Beanstandungen durch die Behörde

Klagenfurt-Stadt

keine

Villach-Stadt

Keine

Feldkirchen

Keine

Hermagor

Mängel in der technischen Ausstattung der Aufbereitungsanlage wie Filtergröße, Förderstromleistung (vereinzelt)

Mängel in den Durchströmungsverhältnissen (vereinzelt)

Mangelhafte Betriebsführung (teilweise)

Klagenfurt-Land

keine Angabe

Spittal/Drau

keine Angabe

St. Veit an der Glan

zu klein dimensionierte Filteranlagen

Förderstrommessgeräte fehlten

schlecht gewartete Filteranlagen (Filtersand nicht ausreichend oft erneuert)

schlecht gewartete Chemikaliendosieranlagen

fehlende Entlüftungen im Bereich des Technikraumes und des Chemikalienlagers

Betriebstagebuch nicht bzw. unvollständig geführt

mangelnde Sachkenntnis des für die Betreuung des Bades Zuständigen

mangelhaft gewartete und kalibrierte Messgeräte der Betreiber zur Durchführung von den erforderlichen Vorortmessungen

fehlende Desinfektionspläne

abgelaufene Medikamente und Verbandmaterialien in den Erste-Hilfe-Kästen

Bis auf die baulichen Mängel wurden alle angeführten Mängel durch die Betreiber behoben.

Villach-Land

Der Nichtschwimmerbereich ist komplett „abzusperren“.

Defekte Holzliegen sind zu sanieren.

Die bereitgestellten Erste-Hilfe-Materialien sind zu ergänzen und abgelaufene Materialien auszuscheiden.

Nachbesserungen in Zusammenhang mit Attraktionen

Nachbesserungen in Zusammenhang mit chemikalienbedingten Zwischenfällen.

Das Filtermaterial ist entsprechend aufzufüllen und durch eine Betriebsanweisung ist sicherzustellen, dass künftig Filterspülungen so durchgeführt werden, dass zwar eine ausreichende Filterbetthebung erfolgt, aber eine Filterbettmaterialausschwemmung verhindert wird.

Das Abschleifen des Holzes in der Saunaanlage hat halbjährlich zu erfolgen.

Der Saunaofen ist so anzuordnen, dass eine unbeabsichtigte Berührung der heißen Teile vermieden wird.

Da die für den Badebetrieb verantwortliche Person unzureichende Kenntnisse zur Wahrnehmung der innerbetrieblichen Kontrollen aufweist, ist für eine entsprechende Ausbildung des verantwortlichen Personals zu sorgen. Das Betriebstagebuch ist ordnungsgemäß zu führen.

Völkermarkt

Zuwenig oder zuviel Chlor

Erhöhter Wert an gebundenem Chlor

Fehlen von genügend Frischwasser

Die Betreiber wurden aufgefordert, durch geeignete Maßnahmen die Badewasserqualität zu verbessern.

Wolfsberg

keine Angabe

 

Niederösterreich:

 

Politischer Bezirk

2005

Amstetten

-----

Baden

in einem Sommerfreibad:

Erste Hilfe Kasten-Überprüfung d. Arzt u. Dokumentation, schadhafte Holzroste, schadhafte Saunatüren u. Verkleidungen

Bruck/Leitha

-----

Gänserndorf

Hallenbäder inkl. Saunabereiche

Im Umkleidebereich wurde festgestellt, dass die Unterkonstruktionen der Bänke in einigen Bereichen bereits stark angerostet sind.

Beim Saunatauchbecken im Freiluftbereich, wie auch beim Saunatauchbecken im Hallenbereich, fehlt derzeit die Angabe der Wassertiefe. Die beiden Einstiegsleitern in das Hallenschwimmbecken und beim Einstieg in das Tauchbecken sind in ihrer jeweils obersten Auftrittsleiste in der Oberfläche nicht rutschhemmend ausgeführt.
Im Nahbereich des Saunatauchbeckens fehlt die Angabe der Wassertiefe.

Derzeit fehlt ein Notruf in der Saunakabine.

Erste-Hilfe-Kästen unvollständig.

 

Gmünd

-----

Hollabrunn

-----

Horn

-----

Korneuburg

Frei- und Hallenbad: erhöhte Gehalte an Chlorid- und Nitrat-Ionen; Desinfektionsmittelgehalt grenzwertig (freies wirksames Chlor von 0,28mg/l gemessen).

Bei einem Badeteich: Verfliesung in den WC Anlagen im Fußbodenbereich  nicht rutschhemmend ausgeführt

Krems

-----

Lilienfeld

Mangelnde Ausbildung der Verantwortlichen (Erste Hilfe, Bademeisterkurs), kleinere Mängel an der Chlorgasanlage, mangelhafte Lagerung der Chemikalien, Fehlen von Attesten

Melk

Salmonellen in einem Kinderbecken,

Überprüfung der Auseen I – III:  fehlende Sicherheitshinweise, Mängel in Zusammenhang mit Sicherheit

Mistelbach

-----

Mödling

Sicherheitsmängel

Neunkirchen

mangelnde Ausbildung des Verantwortlichen, abgelaufene Medikamente, fehlende Badewasseruntersuchung,

mangelnder Anstrich der Liegen und Nassräume, nicht angeschriebene Wassertiefe, mangelhafte Schutzausrüstung der Bademeister, Verwendung von organischen Chlorpräparaten,

fehlender Erste-Hilfe-Kasten, fehlende Sicherheitsdatenblätter von gelagerten Chemikalien,

fehlende Schutzausrüstung, fehlende Badeordnung                                    

Die Mängel traten durchwegs in verschiedenen Bädern (Freibäder, Hallenbäder, Whirlpools)

auf, wobei v.a. bei den Freibädern diese Mangel aufgezeigt wurden.

 

Scheibbs

Mangelhafte Chlorierung bei Kinderbecken

St. Pölten

-----

Tulln

-----

Waidhofen/Thaya

-----

Wien-Umgebung

Mängel Freibäder: Filterkesselsand ist zu wechseln, Verfugungen rund um Becken mangelhaft,

Wassertiefe anschreiben,

Hallenbäder: Rutschhemmungsklasse der verlegten Fliesen, Solarien: Austausch von Bräunungsröhren ohne Bestätigung, Sauna: Fehlende Saunaordnung, fehlende Pflege von Holzliegen und Ofenverkleidungen

Wiener Neustadt

-----

Zwettl

Badeteiche:

mangelnde Wasserqualität, Sicherheitsmängel

Wassertiefenangabe, Sandkiste,

Algenbefall, Kinderrutsche

Rettungsboot,

Magistrat der Stadt Krems

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Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten

-----

Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs

-----

Magistrat Wiener Neustadt

desolater Bauzustand

 

Oberösterreich:

 

Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn:

 

Jahr

Freibad

Hallenbad

2005

Beschilderung des Chlorgasauffangschachtes mangelhaft;

fehlende Abdeckung bei Startsockeln;

defekte Unterdruckmanometer an Umwälzpumpen im Pumpenraum;

defekte Fugen im Umgangsbereich des Kinderbeckens;

fehlendes Notfallset für Verschluss undichter Chlorgasflaschen;

Kanister für Säure zu pH-Kontrolle stand nicht in einer flüssigkeitsdichten Auffangwanne;

Reserve-Säurekanister stand im Filterraum;

rutschhemmende Beschichtung eines Sportsockels mangelhaft;

Startsockel zu Nahe am 1-Meter-Sprungturm;

spröde Leitungen der Chlorgasdosieranlage;

Ventilator für die Belüftung des Chlorgasraumes defekt;

Sichtverglasung beim Chlorgasraum fehlte

 

Wasseraufbereitung – Trennung der Filterschichten in beiden Mehrschichtfiltern für Sportbecken mangelhaft (zu geringe Rückspulgeschwindigkeit);

desolate Schwefelsäure-Dosieranlage

 

 

Jahr

Badestellen – Oberflächengewässer (Badeseen)

2005

Wasserrutsche führte in zu seichtes Wasser;

mangelhafte Uferbegrenzung im Nahbereich der Wasserrutsche;

fehlende bzw. mangelhafte Badeordnung (8x);

mangelhafter Erste-Hilfe Kasten und Rettungseinrichtung (2x);

fehlender Rettungsring;

mangelhafte Einstiegshilfen (Leitern) bei Stegen (2x);

mangelhafter Steg;

mangelhafte Händetrocknungsmöglichkeit (bei Handwaschbecken);

defekte Kinderrutsche;

fehlende Hinweisschilder bei Duschen (2x);

mangelhafte Duschanlage

 

 

Bezirkshauptmannschaft Eferding:

Es gab keine Mängel.

 

Bezirkshauptmannschaft Freistadt:

Freibäder: Telefonnummer (Arzt, Rettung und Vergiftungszentrale) an nichtübersichtlicher Stelle angebracht, keine Abfallbehälter im WC, keine Kantenschoner bei Umlenkblechen, keine Schaugläser bei Filtern, Damen- und Herren-WC's nicht ordentlich gereinigt, keine Dokumentation der Maßnahmen zur Legionellenprophylaxe, Wanne für die Natronlauge-Lagerung stark abgeblättert, Verletzungsgefahren durch unebene Waschbetonplatten, Nichtvorhandensein von fixierten Sieben bei Ansaugstellen (Sogwirkung), Unterdruckmanometer an den Umwälzpumpen funktionieren nicht, keine Badeordnung an übersichtlicher Stelle, Vorratsbehälter für Thiosulfatlösung war leer, Setzungen im Bereich der Beckenumgänge (Verletzungsgefahr), mangelnde Tiefenbeschilderung

                                                                          

Hallenbäder: Haarfangtest nicht durchgeführt, Legionellenprophylaxe nicht dokumentiert

 

Bezirkshauptmannschaft Gmunden:

Bei den Überprüfungen wurden hin und wieder technische Mängel festgestellt, wie z.B. kein geeigneter Haarfangschutz, Mängel an der Wasseraufbereitungsanlage, Sicherheitsmängel bei gewissen Badeeinrichtungen (Rutschen, Leitern, Bodenbeläge, Kanten, Befliesung, etc.), fehlende oder mangelhafte Erste-Hilfe-Einrichtungen, fehlende oder mangelhafte Notrufeinrichtungen. In diesen Fällen wird von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden unter Fristsetzung die Reparatur bzw. Instandsetzung vorgeschrieben und überprüft.

 

Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen:

Es wurden lediglich geringfügige Mängel festgestellt, welche keinen Anlass zu behördlichen Maßnahmen gegeben haben.

 

Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems:

----

 

Bezirkshauptmannschaft Linz-Land:

3x gab es Mängel bei der Erste-Hilfe-Ausrüstung (wurden jeweils während der Kontrolle noch behoben), 1x wegen mangelnder Aufsicht, 1x Reinigungsprobleme, 1x Verletzungsgefahren, 3x wurden die innerbetrieblichen Kontrollen bemängelt und 6x gab es technische Mängel.

 

Bezirkshauptmannschaft Perg:

Mängel bzw. Beanstandungen bei Hallenbädern und künstlichen Freibädern:

 

 

Kleinbadeteiche:

 

Bäder an Oberflächengewässern:

·         hygienische Mängel im Bereich der Toilettenanlagen

·         Solarduschen (keine thermische Desinfektion möglich)

·         Beanstandung hinsichtlich Sichttiefe und mikrobiologischer Werte (§ 9a BHygG)

·          

Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis:

Bei den künstlichen Freibädern gab es folgende Mängel bzw. Beanstandungen:

 

Boden des Kinderplanschbeckens ist zu rutschig, rutschhemmende Beschichtung der Startsockel fehlt (2x), Flüssig-Händedesinfektionsmittel fehlt, Nachweis der Haarfangsicherheit fehlt (3x), fehlende Beschriftung der Wassertiefe im Rutschenzielbereich, Versprödung Rinnenabdeckroste (2x), abgelaufenes Verbandsmaterial und Wundspray, Kennzeichnung des Erste-Hilfe-Raumes fehlt, im WC-Bereich fehlt Flüssigseifenspender, fehlende Händetrocknungsvorrichtung und Abwurfbehältnisse im Behinderten-WC, bei Auslauf Warmwasser-Dusche Personal wurden Legionellen (Legionella species) nachgewiesen.

 

Den Bäderbetreibern wurde der Auftrag erteilt, diese festgestellten Mängel zu beheben bzw. entsprechende Nachweise vorzulegen. Eine Kontrolle der Aufträge erfolgt bei der nächsten Überprüfung. Zudem wurde ab dem Jahr 2003 allen Bäderbetreibern, die über eine Warmwasserdusche verfügen, eine entsprechende Legionellenprophylaxe aufgetragen.

 

Bezirkshauptmannschaft Rohrbach:

Bei diesen Kontrollen wurden zum Großteil eher geringfügige (technische) Mängel festgestellt.

 

Bezirkshauptmannschaft Schärding:

Es wurden lediglich geringfügige Mängel festgestellt, welche keinen Anlass zu behördlichen Maßnahmen gegeben haben. Davon abgesehen wurde aber sämtlichen Anlagenbetreibern vorgeschrieben, für die in den Bädern vorhandenen Ansaugöffnungen die Haarfangsicherheit gemäß ÖNORM EN 13451 Teil 3 durch Attest nachzuweisen.

 

Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land:

Freibäder:

-          Austausch Filtermaterial, Mehrschichtfilter

-          Funktion Rückspülgebläse

-          Nachweis Betriebssicherheit der Ansaugstellen (Haarfangsicherheit)

-          Austausch von Rinnenabdeckrosten

-          Erste-Hilfe-Kästen/Neubefüllung bzw. Austausch

 

Hallenbäder und Sauna:

-          Notrufeinrichtungen

-          Rinnenabdeckroste

-          Whirlwannen Bestimmungen der ÖNORM M6222 vom 1.3.2006

Filtermaterial/Mehrschichtfilter

 

Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung:

Mängel bzw. Beanstandungen

Vorauszuschicken ist, dass sich die durchwegs von den Gemeinden betriebenen Freibäder bis auf wenige Ausnahmen in einem sehr guten Wartungszustand befanden.

Mängeln bzw. Beanstandungen wurde durch die bescheidmäßige Vorschreibung von Auflagen entgegengetreten.

 

Im Folgenden seien beispielsweise einige aufgezählt:

 

Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck:

Mängel wurden bei einer Freibeckenbadeanlage festgestellt, die insbesondere die chemotechnische Anlage, Wasseraufbereitung und Hygiene betrafen. Ansonsten gab es keine relevanten Beanstandungen.

 

Bezirkshauptmannschaft Wels-Land:

Folgende Mängel wurden bei den Kontrollen im Jahr 2005 festgestellt:

fehlende Blindabdeckungen, mangelhafte Rutschhemmung bei den Startsockeln, korrodierter Faserfänger, defektes Magnetventil, fehlende Seife auf Toilettenanlagen, Dosierbehälter für das pH-Korrekturmittel undicht, defektes Messgerät für den Förderstrom. Die Behebung der Mängel wurde jeweils umgehend aufgetragen und bei Fertigstellung von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land kontrolliert.

 

Magistrat Linz:

Hygienische Mängel:

fehlende Ausstattung im WC-Bereich (Einmalhandtücher, Hygieneeimer, Seifenspender...),  nicht entsprechende Wasserqualität

Bauliche Mängel:

ausgeschlagene Fliesen sowohl im Bade- als auch im Beckenbereich, defekte Abdeckungen im Badebereich, fehlender Fußbodenbelag in den Nebeneinrichtungen, Roststellen im Beckenbereich

Die meisten Mängel wurden umgehend nach der erfolgten Beanstandung vom Betreiber behoben und deren Behebung entsprechend nachgewiesen (Wasseruntersuchungsbefunde, Vollzugsmeldungen).

 

Magistrat Steyr:

----

 

Magistrat Wels:

----

 

Salzburg:

Bei den vom Bäderhygienegesetz erfassten Bädern in Einzelfällen Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Wasseraufbereitungstechnik zu setzen.

 

Steiermark:

 

Bruck an der Mur

Freibäder: Sicherheitsmängel bei Sprungbrett, Wasserrutsche

Hallenbäder: leicht erhöhte Chlorwerte ohne Gesundheitsgefährdung, fehlende Beschriftungen auf den Desinfektionsflaschen über Inhalt und Zusammensetzung, fehlende Konformationserklärungen für Geräte bei den Solarien 

Deutschlandsberg

Beanstandungen bei Erste-Hilfe-Koffer, Badeordnung bzw. die Notrufnummern sind gut sichtbar und lesbar anzubringen, zusätzliche Abfallbehälter mit Deckel sind aufzustellen, innerbetriebliche Kontrolle (Betriebstagebücher) ist ordnungsgemäß zu führen bzw. sind eventuell Spalten zu ergänzen, diverse Befunde sind bei der Behörde vorzulegen  (Elektroatteste, Wasserbefunde, Bestätigungen für Chlorgasanlagen, ect...).

Die Mängel sind umgehend behoben worden und erforderliche Bestätigungen – auch in technischer Hinsicht – wurden nachgereicht.

Feldbach

keine

Fürstenfeld

keine

Graz-Umgebung

Es wurden Mängel in der Oberflächengestaltung der Barfußbereiche (Stolpergefahr) festgestellt. Zum Teil lagen laut Bescheidauflagen vorzulegende Bescheinigungen nicht vor.

Hartberg

Teilweise mangelhafte Bestückung bzw. abgelaufene Produkte bei Erste-Hilfe-Kästen, bei einer Anlage mangelhafte Beschriftung des Chlorgasauffangschachtes.

Judenburg

Festgestellte Mängel betrafen die maschinen- und bautechnischen Einrichtungen (Chlorgasanlage, Türen). Soweit Mängel festgestellt wurden, wurde deren Behebung aufgetragen.

Knittelfeld

Wasseruntersuchung nicht durchgeführt

Leibnitz

keine

Leoben

Teilweise wurden geringfügige Mängel festgestellt, wobei der jeweilige Betreiber umgehend beauftragt wurde, diese in einer angemessenen Frist zu beheben und der Behörde eine schriftliche Mängelbehebung vorzulegen. In manchen Fällen fehlen div. Ausbildungs- bzw. Befähigungsnachweise des Personals. Diese werden dann vom Betreiber nachgereicht.

Liezen

Bei den Kontrollen wurden keine wesentlichen Mängel festgestellt bzw. wurden keine Beanstandungen ausgesprochen.

Bad Aussee

keine

Gröbming

--

Murau

Anpassung der Chlorgasanlage an Stand der Technik erforderlich, Sicherheitsmängel bei zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen

Mürzzuschlag

Fehlende Atteste, geringfügige bauliche Mängel, ergänzungsbedürftiges Betriebstagebuch

Radkersburg

Keine gravierenden Mängel festgestellt

Voitsberg

Keine gravierenden Mängel, es wurden keine Beanstandungen ausgesprochen

Weiz

keine

Magistrat Graz

keine

 

Tirol:

Mangelhafte Betriebsführung, zu geringe Frischwasserzufuhr.

 

Vorarlberg:

BH Bludenz:

Durch Pseudomonaden verkeimte Whirlwannen und –pools.

 

BH Bregenz:

Kleinere Mängel.

 

BH Dornbirn:

Im Jahr 2005 wurden zahlreiche kleinere hygienische Mängel und Abweichungen von der in der Bäderhygieneverordnung festgelegten Badewasserqualität festgestellt (zB fehlende Handtücher, Optimierung des Frischwasserzusatzes, Schimmelpilze in der Silikonfugen der Duschen usw). Die Abweichungen/Mängel waren jedoch nie dermaßen ausgeprägt, dass eine Gefährdung der Badegäste bestand bzw eine Schließung der Badeanlage erforderlich war.

 

BH Feldkirch:

Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch hat diese Frage detailliert beantwortet. Aus dieser Antwort ist zu ersehen, dass ein Großteil der Mängel und Beanstandungen eher geringfügig ist.

 

Freibäder:

Bad 1:

1.     Beim Spielbach ist ein eigenes Förderstrom-Messgerät zu installieren und ein Förderstrom von mindestens 18 m³/h sicherzustellen. Der Aktivchlorgehalt ist zwischen 0,3 mg/l und 2,0 mg/l zu halten, der Gesamtchlorgehalt darf nicht mehr als 0.3 mg/l über dem Wert des freien Chlors liegen. Zudem ist der Flockungsmittelzusatz zu optimieren (Dauervorschreibung)

2.     Beim Spielbach sind weiters die Bachlaufschäden zu beheben, insbesondere die scharfrandigen Steinausbrüche (Saisonbeginn 2006).

3.     Die Beckeninseln im unteren Bereich des Kinderbeckens und im Erlebnisbecken sind neu zu streichen (Saisonbeginn 2006).

4.     Das Behinderten-WC sollte allein Behinderten vorbehalten sein und auf Verlangen für Behinderte vom Bademeister oder der Dame an der Kasse geöffnet werden. Die Anschaffung einer EURO Behinderten-WC-Schließanlage wäre überlegenswert (Saisonbeginn 2006).

 

Bad 2:

1.     Zum Absenken des hohen Chloridgehaltes ist der tägliche Füllwasserzusatz zu erhöhen.  Die Menge des Frischwasserzusatzes ist täglich in das Betriebstagebuch einzutragen (Dauervorschreibung).

2.     Der Sollwert für die pH-Wert – Messung ist auf  7.0 – 7.2 zu senken (Dauervorschreibung).

3.     Die Filterbettanströmung sollte verbessert werden (beim nächsten Filterservice).

 

Bad 3:

1.     Die verzinkten Gitterroste der Überlaufrinnen des Nichtschwimmer- und Schwimmerbeckens sind wegen der Verletzungsgefahr engmaschiger zu gestalten  (bei der Beckensanierung).

2.     Der Schwallwasserbehälter und die Beckenüberläufe sind bei Beckensanierung per Fernbedienung auf die Kanalisation umschaltbar einzurichten. Die Überläufe sind ferner so zu gestalten, dass der Regenüberlauf automatisch in den Kanal abgeleitet wird (bei der Beckensanierung).

3.     Die Nichtschwimmerrutsche ist zu erneuern oder abzubrechen (Saisonbeginn 2006)

 

Bad 4:

1.  Bei der nächsten Sanierung der Aufbereitungsanlage ist ein Förderstrommessgerät einzubauen.

2.  Der defekte Skimmer ist zu reparieren und der abgesenkte Boden wieder ins Niveau zu bringen (Saisonbeginn 2006)

 

Bad 5:

Die WCs hinter dem Kiosk sind geschlechtsspezifisch anzuschreiben.

 

Bad 6:

1.     Der Gehalt an gebundenem Chlor ist bei überhöhter Konzentration (mehr als 0.3 mg/l über dem Gehalt an Aktivchlor) durch mehr Frischwasserzufuhr und Optimierung des Flockungsmittelzusatzes zu senken (Dauervorschreibung).

 

Hallenbäder:

4x Der Flockungsmittelzusatz ist zu optimieren (Dauerauflage).

 

3x Die tägliche Zufuhr von Füllwasser zur Wassererneuerung ist zu erhöhen (Dauervorschreibung).

 

2x Das Badebecken ist mit einem Unterwassersauggerät nach Bedarf zu reinigen (BHygV §32 (3)) und zwar möglichst dreimal, mindestens jedoch einmal wöchentlich (Dauervorschreibung).

 

Im ersten Vorraum zu den Duschen ist die Pfütze durch einen Gully oder einen Niveauausgleich zu beseitigen oder durch Auslegen einer Plastikmatte auszugleichen (bis zur nächsten Badesaison).

 

Die Kraterbildung an den Filteroberflächen ist durch eine Verbesserung der Anströmung zu beseitigen (beim nächsten Filterservice).

 

Beim heuer vorgesehenen Filtersandwechsel ist auch ein ordentliches Förderstrommessgerät einzubauen (bis Saisonbeginn 2005/2006).

 

Bei der nächsten Generalsanierung ist ein Förderstrommessgerät einzubauen, weiters sind Probeentnahmehähne vor und nach dem Filter sowie unmittelbar vor dem Beckeneinlauf anzubringen. Der Filter ist mit einem Schauglas auszustatten.

 

Die Spalten zwischen den Plastikrippen sind so zu schließen, dass ein Verknöcheln nicht mehr möglich ist (Saisonbeginn 2005/2006).

 

Bei den 10 Hallenbädern gab es weit weniger Beanstandungen als bei den 6 Freibädern.

 

Wien:

Bei den Mängeln handelt es sich beispielsweise um fehlende Anschläge, kleinere Mängel an der elektrischen Anlage, teilweise abgelaufene oder auszutauschende Erste-Hilfe-Ausrüstung.

 

Beispiele für Mängel, aufgeschlüsselt nach Art der Bäder:

 

Hallenbäder:

In einem Chemikalienlager fehlten drei Auffangwannen,

Schutzhandschuhe waren für das Hantieren mit Chemikalien nicht geeignet.

 

Freibäder:

Bei Holzliegeflächen waren einige Bretter zu sanieren.

 

Saunaanlagen:

Es konnte kein aktueller Elektrobefund vorgelegt werden.

 

Frage 4:

Zu den folgenden Ausführungen ist festzuhalten, dass nach Bäderhygienerecht im Rahmen der behördlichen Kontrolle nur dann eine Wasserprobe zu entnehmen ist, wenn ein begründeter Anlass zur Vermutung eines Mangels besteht. Die Beantwortung mit „ja“ bezieht sich daher auf die vorgeschriebenen Überpüfungen vor Ort, bedeutet aber nicht zwingendermaßen, dass damit auch eine amtliche Wasserprobe verbunden ist.

 

Burgenland:

Ja

 

Kärnten:

 

Bezirk

 

Klagenfurt-Stadt

---

Villach-Stadt

nein

Feldkirchen

ja

Hermagor

ja

Klagenfurt-Land

keine Angabe

Spittal/Drau

keine Angabe

St. Veit an der Glan

ja

Villach-Land

ja

Völkermarkt

ja

Wolfsberg

keine Angabe

 

 

Niederösterreich:

 

Politischer Bezirk

 

Amstetten

-----

Baden

ja

Bruck/Leitha

ja

Gänserndorf

ja

Gmünd

ja

Hollabrunn

ja

Horn

ja

Korneuburg

-----

Krems

ja

Lilienfeld

nein, nicht in allen Anlagen

Melk

ja

Mistelbach

-----

Mödling

ja

Neunkirchen

ja

Scheibbs

ja

St. Pölten

-----

Tulln

ja

Waidhofen/Thaya

ja

Wien-Umgebung

ja

Wiener Neustadt

ja

Zwettl

ja

Magistrat der Stadt Krems

ja

Magistrat der Landeshauptstadt

St. Pölten

ja

Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs

ja

Magistrat Wiener Neustadt

ja

 

Oberösterreich:

Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn: Ja

 

Bezirkshauptmannschaft Eferding:

Ja

 

Bezirkshauptmannschaft Freistadt:

Ja

 

Bezirkshauptmannschaft Gmunden:

Ja

 

Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen:

Ja

 

Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems:

----

 

Bezirkshauptmannschaft Linz-Land:

Ja

 

Bezirkshauptmannschaft Perg:

Ja

 

Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis:

Ja

 

Bezirkshauptmannschaft Rohrbach:

Ja

 

Bezirkshauptmannschaft Schärding:

Ja

 

Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land:

Ja

 

Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung:

Ja

 

Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck:

Ja

 

Bezirkshauptmannschaft Wels-Land:

Ja

 

Magistrat Linz:

Ja

 

Magistrat Steyr:

Ja

 

Magistrat Wels:

----

 

Salzburg:

Ja

 

Steiermark:

 

Bruck an der Mur

nein

Deutschlandsberg

ja

Feldbach

ja

Fürstenfeld

ja

Graz-Umgebung

ja

Hartberg

ja

Judenburg

ja

Knittelfeld

nein

Leibnitz

ja

Leoben

ja

Liezen

ja

Bad Aussee

ja

Gröbming

--

Murau

nein

Mürzzuschlag

ja

Radkersburg

ja

Voitsberg

ja

Weiz

ja

Magistrat Graz

----

 

Tirol:

Ja

 

Vorarlberg:

BH Bludenz:

Ja

 

BH Bregenz:

Ja

 

BH Dornbirn:

Ja

 

BH Feldkirch:

Ja

 

Wien:

Ja

 

Fragen 5 bis 8:

Ich verweise auf meine einleitenden Bemerkungen hinsichtlich gewerblicher Betriebsanlagen.

 

Frage 9:

Dazu verweise ich auf die beigeschlossenen Erlässe zum Bäderhygienegesetz/zur Bäderhygieneverordnung, im Übrigen kommt mir keine Zuständigkeit für gewerbliche Betriebsanlagen zu.

 

 

Frage 10:

Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass diese Frage nur so weit beantwortet werden kann, als sie in meinen Zuständigkeitsbereich fällt.

 

Hinsichtlich der konkreten Vorgehensweise sind zu nennen:

 

Burgenland:

Generell gilt für sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden:

Die Kontrolle erfolgt gemäß § 46 (1) Bäderhygiene-Verordnung durch Beurteilung offensichtlicher Unfallgefahren und durch Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrollen und der wasserhygienischen Gutachten.

 

Je nach Anfrage durch den jeweiligen Verhandlungsleiter erfolgte auch die Überprüfung behördlicher Auflagen.    

 

Kärnten:

 

Bezirk

Kontrolle der Bezirksverwaltungsbehörde konkret

Klagenfurt-Stadt

z.B. Einsicht in Betriebstagebücher, Vorlage von vorgeschriebenen Attesten

Villach-Stadt

nur Angabe hinsichtlich gewerbl. Anlagen

Feldkirchen

Einschau in das Betriebstagebuch und Wasserkontrollen vor Ort

Hermagor

Einschau in das Betriebstagebuch und Ortsaugenschein.

Klagenfurt-Land

keine Angabe

Spittal/Drau

keine Angabe

St. Veit an der Glan

Ortsaugenschein, Überprüfung der innerbetrieblichen Aufzeichnungen (Betriebstagebuch)

Villach-Land

Stichprobenartige Kontrolle der Badewasserqualität und der Betriebsführung, insbesondere auch der betriebseigenen Dokumentation; darüber hinaus wird einmal jährlich behördlicherseits die Vorlage eines aktuellen wasserhygienischen Gutachtens durch den Betreiber der Badeanlage gefordert; bei Verdacht von Mängeln auch Kontrollen bei den betreffenden Badeanlagen, dies unter Beiziehung eines bädertechnischen Amtssachverständigen und der Gesundheitsaufseherin, die das Badewasser nochmals beprobt.

Völkermarkt

Durchführung von Messungen vor Ort, die Zugabe von Frischwasser (Mindestmenge 30 Liter pro Badegast und Tag) wird mittels vorhandener Wasseruhr oder nach den Eintragungen im Betriebstagebuch überprüft. Die Leitfähigkeit des Badewassers wird gemessen, wobei man den Anteil des Frischwassers im Badewasser ableiten kann. Es wird auch das Vorhandensein von Überprüfungsprotokollen überprüft.

Wolfsberg

keine Angabe

 

Niederösterreich:

 

Politischer Bezirk

 

Amstetten

Jährliche Badewasserüberprüfungsprotokolle, Überprüfung vor Ort zusammen mit Techniker

Baden

Einsicht in Betriebstagebuch

Bruck/Leitha

Vorortkontrollen

Gänserndorf

Kontrolle d. Bäderhygienetechniker u. Amtsarzt

Gmünd

Kontrolle der Untersuchungsbefunds und Einsicht in Prüfbuch des Badewärters

Hollabrunn

Einsicht ins Betriebstagebuch

Horn

Besichtigung durch Amtsarzt

Korneuburg

Einmal jährliche Visitation mit Niederschrift

Krems

Ortsaugenschein d. Amtsarzt, Einsicht in Aufzeichnungen, Wasseruntersuchungsbefunde

Lilienfeld

Anlagen werden routinemäßig, stichprobenartig unter Beiziehung eines bädertechnischen Sachverständigen und/oder Amtsarztes überprüft. Bei Verdacht werden behördliche Schritte eingeleitet. Wasseruntersuchungsbefunde werden an die Gesundheitsabteilung übermittelt.

Melk

Kontrollen durch bäderhygienische Amtssachverständigen beauftragt bzw. durch Amtsarzt

Mistelbach

durch Amtssachverständigen für Bädertechnik

Mödling

Überprüfung mittels kommissioneller Einschau

Neunkirchen

durch Befragung der vor Ort Verantwortlichen,  Sichtkontrolle der Geräte bzw. durch Einsichtnahme in die Aufzeichnungen.

Scheibbs

Vorlage jährlicher Wasseruntersuchungsbefunde bzw. Lokalaugenschein mit Einsicht ins Betriebstagebuch

St. Pölten

Vorortkontrollen

Tulln

Betriebstagebuch

Waidhofen/Thaya

Kontrolle d. Untersuchungsbefunde u. Einsicht ins Prüfbuch des Badewärters

Wien-Umgebung

Regelmäßige Kontrolle der Wasserqualität durch Labor, Kontrolle der Messbücher, Atteste von Fachfirmen und durch Amtssachverständige für Bädertechnik

Wiener Neustadt

Überprüfung erfolgt aufgrund d. Bewilligungsbescheides

Zwettl

Bei künstlichen Freibädern bzw. Hallenbädern Einsichtnahme ins Betriebstagebuch

Magistrat der Stadt Krems

Einsichtnahme in Betriebstagebuch, jährlich d. Wasseruntersuchung, periodisch d. Behörde m. ASV Bädertechnik NÖ Landesregierung Abt. BD2-BT

Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten

Vorlage der Untersuchungsbefunde in Bezirksverwaltungsbehörde, Vorlage der Betriebsbücher, etc. bei Lokalaugenschein

Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs

Lokalaugenschein, Einsicht in Betriebstagebücher, Wasseruntersuchungsbefunde

Magistrat Wiener Neustadt

Lokalaugenschein, Einsicht in Betriebstagebücher u. Befunde

 

Oberösterreich:

Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn:

Die Einhaltung der Bestimmungen wird durch ein Organ des Amtes der OÖ. Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, kontrolliert.

Außerdem werden von der Bezirksverwaltungsbehörde die Bäder an Oberflächengewässern gemäß dem Bäderhygienegesetz periodisch wiederkehrend überprüft.

 

Bezirkshauptmannschaft Eferding:

Kontrollen nach Bäderhygienegesetz: durch Sachverständige des Amtes

 

Bezirkshauptmannschaft Freistadt:

Überprüfung vor Ort, Überprüfungsprotokolle.

 

Bezirkshauptmannschaft Gmunden:

Bei Anlagen nach dem Bäderhygienegesetz wird einmal jährlich durch den Amtssachverständigen beim Amt der Oö. Landesregierung in Hallenbädern und Freibadeanlagen eine Überprüfung nach § 9 Bäderhygienegesetz durchgeführt. Im Zuge dieser Überprüfung muss ein jeweils gültiges wasserhygienisches Gutachten vorgelegt werden. Sollte ein solches nicht vorgewiesen werden können, wird dieses von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden unter Fristsetzung eingefordert. Weiters wird überprüft, ob der Betreiber geeignete Schritte zur Verhinderung der Erkrankung von Badebesuchern durch Legionellen durchführt. Bei Badeanlagen an Oberflächengewässern werden in der Badesaison monatlich von der Österr. Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (Kompetenzzentrum Hydroanalytik) Wasserproben entnommen und die Prüfberichte dann der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vorgelegt.

 

Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen:

Ortsaugenschein

 

Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems:

----

 

Bezirkshauptmannschaft Linz-Land:

In den nach dem Bäderhygienegesetz genehmigten Betrieben wird 1x jährlich unangemeldet von der Amtsärztin ein Lokalaugenschein durchgeführt, die innerbetrieblichen Kontrollen werden dabei stichprobenartig überprüft. Der technische Amtsachverständige überprüft die technischen Einrichtungen und ebenfalls die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrollen.

Die Wasseruntersuchungergebnisse werden in der Regel von den Betreibern vorgelegt und von der Amtsärztin beurteilt.

 

Bezirkshauptmannschaft Perg:

Die Überprüfungen gem. § 9 (1) BHG wurden über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Perg vom chemisch technischen Amtssachverständigen sowie der Amtssachverständigen für Hygiene jeweils selbständig durchgeführt.

 

Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis:

Die Einhaltung der Bestimmungen der Bäderhygieneverordnung wird durch jährliche Überprüfung der Bäder durch einen technischen Amtssachverständigen und durch die Amtsärztin sichergestellt. Bei auftretenden Mängeln werden entsprechende Mängelbehebungsaufträge von der Bezirksverwaltungsbehörde den Bäderbetreibern erteilt. Zudem werden die Ergebnisse der jährlichen Badewasseruntersuchung gemäß Bäderhygieneverordnung angefordert bzw. darin Einschau genommen.

 

Bezirkshauptmannschaft Rohrbach:

Die Einhaltung der Bestimmungen der Bäderhygiene-Verordnung wird bei Anlagen nach dem Bäderhygienegesetz durch in der Regel lückenlose jährliche Überprüfungen an Ort und Stelle durch den/die Amtssachverständige/n und Einsicht in die Überprüfungsprotokolle kontrolliert.

 

Bezirkshauptmannschaft Schärding:

Es wurde mitgeteilt, dass keine konkrete Aussage getroffen werden kann mit dem Hinweis, dass diesbezüglich eine Stellungnahme vom chemisch-technischen Amtssachverständigen bei der Abteilung Wasserwirtschaft-Gewässerschutz eingeholt werden könnte.

 

Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land:

1x jährlich durch die Überprüfung der Behörde mittels Einsicht in die Aufzeichnungen des Betriebsbuches der jeweiligen Anlagen.

 

Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung:

Die wiederkehrenden Überprüfungen erfolgen mit einem Amtssachverständigen für Chemie sowie mit dem Amtsarzt.

 

Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck:

Durch Einsicht in die Überprüfungsprotokolle bzw. Tagebücher und führt ein Gespräch mit dem jeweiligen verantwortlichen Bademeister. Diejenigen Anlagen, die nicht im Rahmen einer behördlichen kommissionellen Überprüfung besichtigt werden, werden vom chemotechnischen Amtssachverständigen alleine besucht und es wird von diesem ein entsprechender Bericht erstellt und der Bezirkshauptmannschaft zur weiteren Veranlassung übermittelt.

 

Bezirkshauptmannschaft Wels-Land:

Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Bäderhygiene-Verordnung bei Anlagen nach dem Bäderhygienegesetz erfolgt jährlich unter Beisein eines chemisch-technischen Amtssachverständigen, dem Amtsarzt und dem zuständigen Referenten der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land. Im Rahmen dieser Kontrolle wird die gesamte Anlage durch den chemisch-technischen Amtssachverständigen (Wasseraufbereitung, etc.) und den Amtsarzt (Hygiene, Legionellenprophylaxe, Erste-Hilfe-Einrichtungen, etc.) kontrolliert und im Anschluss daran die Behebung der festgestellten Mängel durch den zuständigen Referenten aufgetragen. Die Kontrolle des Beckenwassers erfolgt durch einen von den Gemeinden bzw. vom Betreiber vorgelegten aktuellen Wasseruntersuchungsbefund (nicht älter als 1 Monat und bei mittlerem bis vollem Badebetrieb, von einem beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen). Im Anlassfall werden vom Amtssachverständigen direkt in der Anlage Wasserproben entnommen und auf die entsprechenden Parameter überprüft.

 

Magistrat Linz:

Kontrollen umfassten Lokalaugenschein, Besichtigung der Betriebsanlagen und Nebeneinrichtungen, Messung vor Ort von Temperatur, pH-Wert, freiem und gebundenem Chlor und anschließende Untersuchung der Wasserproben in einer autorisierten Untersuchungsanstalt.

Die Kontrollen umfassten alle Bestimmungen der Bäderhygieneverordnung, wie insbesondere Kontrolle der Betriebstagebücher, der verwendeten Aufbereitungsanlagen und Wartungsnachweise, der Nebeneinrichtungen, Nachweise der Erste-Hilfe-Kurse. Die Überprüfung erfolgt an Hand von Checklisten.

Wasserproben wurden mindestens einmal pro Betrieb entnommen. Einige Betriebe sind mit verschiedenen Becken ausgestattet. Die Wasserproben wurden je nach Typ des Bades aus den einzelnen Becken entnommen (Beckenwasser, aufbereitetes Wasser, Füllwasser, in Summe waren es 42 Proben).

 

Magistrat Steyr:

----

 

Magistrat Wels:

----

 

Salzburg:

Generell gilt für sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden:

Überprüfung der Badeanlagen durch den behördlichen Sachverständigendienst.

 

Steiermark:

 

Bruck an der Mur

Besichtigung, Messung an Ort und Stelle, Entnahme und Untersuchung der Wasserproben

Deutschlandsberg

Überprüfung vor Ort mit Amtssachverständigen, Kontrolle von Überprüfungsberichten (Betriebstagebuch, Elektro-Atteste, Bestätigung der Funktionsfähigkeit der Chlorgasanlage, Badewasserbefunde, ect...), Verfassen von Überprüfungsprotokollen, erforderlichenfalls Mängelbehebungsaufträge und Nachkontrollen.  

Feldbach

Einsicht im Betriebstagebuch anlässlich der Probenziehung.

Fürstenfeld

Durch kommissionelle Überprüfung unter Einsichtnahme in die Wasserbefunde sowie Vornahme einer Besichtigung

Graz-Umgebung

Einsichtnahme in Betriebstagebücher, Ortsaugenschein mit Rundgang

Hartberg

Überprüfung durch (un)angemeldete Untersuchungen, strenge Kontrolle der Auflagenpunkte, III. Abschnitt der Bäderhygieneverordnung.

Judenburg

örtliche Überprüfung unter Beziehung der Sachverständigen für Bautechnik und Brandschutz, für Maschinentechnik und für Humanmedizin. Neben der örtlichen Besichtigung wird bei diesen Überprüfungen auch in die vorzulegenden Aufzeichnungen Einsicht genommen. .

Knittelfeld

Vorhandensein von Überprüfungsprotokollen

Leibnitz

Medizinisch/hygienisch mittels Überprüfungsprotokoll

Leoben

Bei der jährlichen Überprüfung der Anlagen hinsichtlich Bäderhygiene werden ein bautechnischer, eine sicherheitstechnischer und ein chemisch-technischer ASV sowie die Amtsärztin beigezogen.

Liezen

Kontrolle durch einen Ortsaugenschein mit Einsichtnahme in die wesentliche Unterlagen (Wasseruntersuchungsbefunde, Betriebstagebücher,...)

Bad Aussee

Durch Kontrolle des Frischwasserzusatzes und der Überprüfungsprotokolle.

Gröbming

--

Murau

Der jährlichen Überprüfung auf Rechtsgrundlage des Bäderhygienegesetzes werden die erforderlichen ASV beigezogen (Maschinentechniker, Bautechniker, Amtsarzt, gegebenenfalls Chemiker ect.) Seitens des Gesundheitsreferates wird jede Anlage jährlich einer Prüfung durch den Gesundheitsaufseher unterzogen. Dabei werden Überprüfungsprotokolle kontrolliert etc.

Mürzzuschlag

Vorhandensein von Überprüfungsprotokollen

Radkersburg

Es wird sowohl das Bade- als auch das Füllwasser beprobt sowie ein Lokalaugenschein durch Gewerbebehörde mit bautechnischem und medizinischem Amtssachverständigen durchgeführt.

Voitsberg

Überprüft wird, ob ein Betriebstagebuch mit den notwendigen Aufzeichnungen (Frischwasserzusatz, Chlorwert im Badewasser, ph-Wert im Badewasser etc.) geführt wird. Überprüft wird die Erste-Hilfe-Einrichtung.

Weiz

--

Magistrat Graz

keine

 

Tirol:

Generell gilt für sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden:

Einsichtnahme in das Betriebstagebuch sowie der Prüfprotokolle, Überprüfung des Vorliegens des wasserhygienischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 BHygG, der technischen Anlagen sowie Beurteilung der von den Badegästen zugänglichen Bereiche aus hygienischer Sicht.

 

Vorarlberg:

Generell gilt für sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden:

jährliche Überprüfung vor Ort (unangekündigter Ortsaugenschein des Amtsarztes) in Zusammenarbeit mit dem chemisch-technischen Organ des Umweltinstitutes (Vor-Ort-Bestimmung verschiedener Badewasserparameter, wie pH-Wert, Wassertemperatur, freies Chlor, Leitfähigkeit, Gesamtchlor); Einschau in das Betriebstagebuch sowie ein Gespräch mit dem Bademeister statt. Jede Anlage wird jährlich einmal geprüft. Bei Mängeln erfolgt eine Nachuntersuchung.

 

Wien:

Die Überprüfung der Einhaltung der Bäderhygieneverordnung erfolgt – abhängig von der Anlagenart - durch kommissionelle Überprüfungen durch die Magistratischen Bezirksämter im Beisein von medizinischen und technischen Amtssachverständigen und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates oder durch Amtssachverständige im Auftrag der Magistratischen Bezirksämter. Die Badeanlage wird vor Ort besichtigt und es wird in Gutachten, Befunde und Betriebstagebücher Einsicht genommen. Festgestellte Mängel werden zur Behebung vorgeschrieben und deren Behebung im Zuge einer Nachkontrolle überprüft.

 

Frage 11:

Auch die Beantwortung dieser Frage ist mir nur möglich, so weit sie meinen Zuständigkeitsbereich betrifft:

Diesbezüglich liegen kaum konkrete Daten vor, da die häufigsten Infektionen, wie Pilzerkrankungen oder Trichomonaden, wie auch weitere mit Bädern/Badewasser assoziierte Erkrankungen, wie zB. Harnwegsinfektionen, Hauterkrankungen/Hautpilze, Außenohr- oder Mittelohrentzündungen, Augeninfektionen, Erkrankungen des Verdauungstraktes oder Warzen nicht meldepflichtig sind.

 

In Badegewässern traten bisweilen Zerkarien auf, welche eine Zerkariendermatitis verursachen.

 

Im Übrigen lagen im Jahr 2005 den Gesundheitsbehörden keine diesbezüglichen Krankheitsmeldungen vor; lediglich in Wien wurde der Gesundheitsbehörde eine Legionellenerkrankung gemeldet, bei der ein Zusammenhang mit einer Badeanlage nicht auszuschließen ist.

 

Frage 12:

Grundsätzlich ist anzumerken, dass in den folgenden Ausführungen nicht auf Legionellen und damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen eingegangen wird, da diese Thematik in den Fragen 14 und 15 behandelt wird.

 

Burgenland:

Keine.

 

Kärnten:

Keine.

 

Niederösterreich:

Es wurden keine Anzeigen erstattet, zu den Sofortmaßnahmen verweise ich auf die nachstehende Tabelle:

 

Politischer Bezirk

 

Amstetten

-----

Baden

-----

Bruck/Leitha

-----

Gänserndorf

-----

Gmünd

-----

Hollabrunn

-----

Horn

-----

Korneuburg

-----

Krems

-----

Lilienfeld

-----

Melk

-----

Mistelbach

-----

Mödling

Da bei dem betreffenden Teich nicht nur Zerkariendermatitiden auftraten, sondern auch nach Abschluss der Badesaison die Bakteriologie nicht in Ordnung war, wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass der Teich keine Badewasserqualität besaß. Der diesjährige Befund war in Ordnung.

Neunkirchen

-----

Scheibbs

-----

St. Pölten

-----

Tulln

-----

Waidhofen/Thaya

-----

Wien-Umgebung

Nur geringe Mängel - wurden kurzfristig behoben (Ausstattungsmängel). Nur bei einem Hallenbad war die Dachkonstruktion zu erneuern

Wiener Neustadt

-----

Zwettl

-----

Magistrat der Stadt Krems

-----

Magistrat der Landeshauptstadt

St. Pölten

-----

Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs

-----

Magistrat Wiener Neustadt

Beim Hallenbad wurde eine baubehördliche Überprüfung eingeleitet.

 

 

 

Oberösterreich:

Es waren keine Sofortmaßnahmen erforderlich und es wurden keine Anzeigen erstattet.

 

Salzburg:

Keine Sofortmaßnahmen, keine Anzeigen nach dem Bäderhygienegesetz.

 

Steiermark:

Es waren nur in einem Fall Sofortmaßnahmen (durch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen) erforderlich; es wurden keine Anzeigen erstattet.

 

Tirol:

Es waren keine Sofortmaßnahmen erforderlich und es wurden keine Anzeigen erstattet.

 

Vorarlberg:

BH Bludenz, BH Bregenz, BH Dornbirn und BH Feldkirch:

Im Jahr 2005 wurden keine Anzeigen nach dem Bäderhygienegesetz erstattet.

 

Wien:

Es waren 2005 keine behördlichen Sofortmaßnahmen nach dem Bäderhygienegesetz durchzuführen. Es wurden auch keine Anzeigen erstattet.

 

Frage 13:

Ich verweise auf meine einleitenden Bemerkungen hinsichtlich gewerblicher Betriebsanlagen.

 

Fragen 14 und 17:

Es wird darauf hingewiesen, dass die nachfolgenden Angaben nicht zwischen Anlagen nach dem Bäderhygienegesetz und gewerblichen Betriebsanlagen differenzieren:

 

Burgenland:

     Die Biologische Station Illmitz hat im Jahr 2005 in 9 Schwimmbädern Wasserproben aus 18 Becken auf Legionellen untersucht. Legionellen waren im Beckenwasser nicht nachweisbar.

 

Von zwei Hotelhallenbädern im Bezirk Oberwart wurden im Jahr 2005 im Rahmen von Umgebungsuntersuchungen auf Grund von Legionellenerkrankungen, die von der Legionellenzentrale der AGES in Wien gemeldet worden sind und zum Teil ihren Wohnsitz nicht im Burgenland hatten, Proben durch den Desinfektor des Amtes der Bgld. Landesregierung unter der Leitung des zuständigen Amtsarztes unangekündigt entnommen und am selben Tag zur Legionellenzentrale in Wien  überbracht. In einem Fall war das Untersuchungsergebnis negativ. Im anderen Fall wurde eine massive Verkeimung durch Legionellen (allerdings eines nicht identen Legionellentyps) in einem Whirlpool gefunden. Es wurden eine sofortige Sperre des Whirlpools sowie entsprechende bauliche Sanierungsmaßnahmen durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde veranlasst.

     

 

 

 

Kärnten:

 

Bezirk

Legionellen-Fälle

Bäder-schließungen

Ursachen

Erkrankungen/ Todesfälle

Klagenfurt-Stadt

Keine

Keine

Keine

Keine

Villach-Stadt

Keine

Keine

Keine

Keine

Feldkirchen

Keine

Keine

Keine

Keine

Hermagor

Keine

Keine

Keine

Keine

Klagenfurt-Land

keine Angabe

keine Angabe

keine Angabe

keine Angabe

Spittal/Drau

keine Angabe

keine Angabe

keine Angabe

keine Angabe

St. Veit an der Glan

Keine

Keine

Keine

Keine

Villach-Land

Keine

Keine

Keine

Keine

Völkermarkt

Keine

Keine

Keine

Keine

Wolfsberg

keine Angabe

keine Angabe

keine Angabe

keine Angabe

 

Niederösterreich:

 

Politischer Bezirk

 

Amstetten

Legionellen in Saunazentrum

Baden

-----

Bruck/Leitha

 

Gänserndorf

-----

Gmünd

-----

Hollabrunn

-----

Horn

-----

Korneuburg

-----

Krems

-----

Lilienfeld

-----

Melk

-----

Mistelbach

In einer Therme wurden am 23.11.2005 Legionellen in mäßig hohem Ausmaß nachgewiesen. Am 8.2.2006 wurden Legionellen in geringem Ausmaß nachgewiesen. Wöchentliche Spülungen wurden durchgeführt.

Mödling

-----

Neunkirchen

2005 wurden bei zwei Whirlpools in Beherbergungsbetrieben Legionellen nachgewiesen.

Scheibbs

-----

St. Pölten

-----

Tulln

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Waidhofen/Thaya

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Wien-Umgebung

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Wiener Neustadt

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Zwettl

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Magistrat der Stadt Krems

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Magistrat der Landeshauptstadt

St. Pölten

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Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs

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Magistrat der Wiener Neustadt

Legionellen in Sprudel-becken

 

Oberösterreich:

Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn:

Es gab keine Legionellen-Fälle in Zusammenhang mit Badeanlagen.

 

Bezirkshauptmannschaft Eferding:

Es wurden keine Legionellen bei Kontrollen nachgewiesen.

 

Bezirkshauptmannschaft Freistadt:

Es wurden in keinem Fall Legionellen nachgewiesen.

 

Bezirkshauptmannschaft Gmunden:

Leermeldung.

 

Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen:

Keine.

 

Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems:

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Bezirkshauptmannschaft Linz-Land:

Legionellen wurden nur in einem Bad nachgewiesen, die Keimzahl lag wenig über 100 KBE/100 ml.

 

Bezirkshauptmannschaft Perg:

Es wurden in einem Fall Legionellen (geringe Kontamination – keine Gesundheitsgefährdung) nachgewiesen.

 

Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis:

Bei einer routinemäßigen Überprüfung wurden Legionellen nachgewiesen.

 

Bezirkshauptmannschaft Rohrbach:

In einem Fall wurden bei Kontrollen Legionellen nachgewiesen.

 

Bezirkshauptmannschaft Schärding:

Es wurde Leermeldung erstattet.

 

Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land:

Keine.

 

Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung:

Im Jahr 2005 wurden - mit Ausnahme eines Falles von Legionellen in einem Hallenbad - bei Kontrollen keine Legionellen nachgewiesen,

 

Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck:

Lediglich in einem Fall kam es während der Schließungszeit der Badeanlage zu einem Nachweis von Legionellen, der jedoch sofort behoben wurde. Während des tatsächlichen Betriebes der Anlage kam es zu keinem Auftreten von Legionellen.

 

Bezirkshauptmannschaft Wels-Land:

Leermeldung.

 

Magistrat Linz:

Es wurden in einem Fall Legionellen nachgewiesen.

 

Magistrat Steyr:

Leermeldung.

 

Magistrat Wels:

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Salzburg:

Im Bezirk Tamsweg wurden in einem Bad (Kinderbecken) Legionellen nachgewiesen. Darüber hinaus wurden im Jahr 2005 im Land Salzburg keine Legionellen bei Bädern nachgewiesen.

 

Steiermark:

 

Bruck an der Mur

 

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Deutschlandsberg

 

Im Jahre 2005 wurden bei den Kontrollen keine Legionellen nachgewiesen.

Feldbach

 

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Fürstenfeld

 

keine im Bezirk

Graz-Umgebung

 

keine

Hartberg

 

keine

Judenburg

 

Keine Anlassfälle

Knittelfeld

 

keine

Leibnitz

 

wurden nicht auf Legionellen untersucht

Leoben

 

Im Jahr 2005 wurden keine Fälle von Legionellen festgestellt.

Liezen

 

Es wurden weder Legionellen nachgewiesen noch sind Erkrankungen durch Legionellen bekannt.

Bad Aussee

 

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Gröbming

 

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Murau

 

Falls ein Betreiber kein negatives Zeugnis über Legionellenprüfung vorweisen kann, wird eine derartige Prüfung behördlicherseits eingeleitet. Es gab keinen Anlassfall.

Mürzzuschlag

 

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Radkersburg

 

Keine Legionellen bei Proben nachgewiesen

Voitsberg

 

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Weiz

 

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Magistrat Graz

 

keine

 

Tirol:

Im Zusammenhang mit nach dem Bäderhygienegesetz genehmigten Anlagen trat in keinem Tiroler Bezirk ein Legionellenfall auf. Lediglich in einem Hotel im Bezirk Innsbruck-Land wurden Legionellen nachgewiesen, welche mit den Duschanlagen in einzelnen Zimmern im Zusammenhang stehen.

 

Vorarlberg:

In Vorarlberg gab es im Jahr 2005 keine Legionellen-Fälle.

 

Wien:

Es wurden dreimal Richtwertüberschreitungen der Legionellenwerte festgestellt.

Die nachstehende Tabelle der AGES - Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene Wien, Nationale Referenzzentrale für Legionella-Infektionen, gibt einen Überblick über die Erkrankungen und Todesfälle insgesamt:

 

Legionärskrankheit Österreich, 2005, Erkrankungs-Fälle und Todesfälle nach Bundesland

 

Bundesland

Anzahl der Todesfälle

Anzahl der Fälle

Wien

2

18

Niederösterreich

1

10

Oberösterreich

1

9

Salzburg

0

1

Tirol

1

15

Vorarlberg

0

0

Kärnten

0

1

Steiermark

2

9

Burgenland

0

2

Total

7

65

 

 

Frage 15:

Auch hier ist wieder darauf hinzuweisen, dass die nachfolgenden Angaben nicht zwischen Anlagen nach dem Bäderhygienegesetz und gewerblichen Betriebsanlagen differenzieren:

 

Burgenland:

Keine gemäß dem Bäderhygienegesetz genehmigte Anlage, ein Whirlpool, der gemäß der Gewerbeordnung genehmigt ist (siehe zu Frage 14).

 

Kärnten:

Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.

 

Niederösterreich:

Im Bezirk Neunkirchen mussten zwei Bäder bis zur Vorlage eines Befunds, der keine Kontaminierung aufwies, geschlossen werden.

 

Beim Magistrat Wiener Neustadt wurden die Legionellen im städtischen Hallenbad mit Hilfe der NUA-Umweltanalytik saniert und kontrolliert.

 

Oberösterreich:

Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn:

Es mussten keine Bäder geschlossen werden.

 

Bezirkshauptmannschaft Eferding:

Es wurden keine Legionellen bei Kontrollen nachgewiesen.

 

Bezirkshauptmannschaft Freistadt:

Es mussten deswegen keine Bäder geschlossen werden.

 

Bezirkshauptmannschaft Gmunden:

Leermeldung.

 

Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen:

Keine.

 

Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems:

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Bezirkshauptmannschaft Linz-Land:

Aufgrund der geringen Keimzahl war eine Sperre nicht erforderlich, Desinfektionsmaßnahmen wurden durchgeführt.

 

Bezirkshauptmannschaft Perg:

Keine.

 

Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis:

Keine.

 

Bezirkshauptmannschaft Rohrbach:

Bäder mussten deswegen nicht geschlossen werden. (Anmerkung: Es wurden Sofortmaßnahmen entsprechend dem "Steckbrief Legionärskrankheit" der Landessanitätsdirektion vorgeschrieben).

 

Bezirkshauptmannschaft Schärding:

Es wurde Leermeldung erstattet.

 

Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land:

Keine.

 

Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung:

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Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck:

Es kam zu keiner Schließung eines Bades wegen Legionellen.

 

Bezirkshauptmannschaft Wels-Land:

Leermeldung.

 

Magistrat Linz:        

Die betroffene Sauna und Nebeneinrichtung wurden bis zur Sanierung geschlossen.

 

Magistrat Steyr:

----

 

Magistrat Wels:

----

 

Salzburg:

Im Bezirk Tamsweg wurden Legionellen zwei Tage vor der geplanten saisonellen  Hallenbadschließung festgestellt. Das betroffene Kinderbecken wurde umgehend  gesperrt, im restlichen Bereich wurde eine Schockdesinfizierung durchgeführt.

 

Darüber hinaus wurde im Jahr 2005 im Land Salzburg kein Bad wegen Legionellen geschlossen.

 

Steiermark:

Es mussten keine Bäder geschlossen werden.

 

Tirol:

Es mussten keine Bäder geschlossen werden.

 

Vorarlberg:

Es mussten keine Bäder geschlossen werden.

 

Wien:

Es mussten keine Bäder geschlossen werden. Es wurden jeweils unverzüglich vom Betreiber die notwendigen Sanierungsmaßnahmen gesetzt (Sanierung des betroffenen Boilers, Austausch der Brauseköpfe von Duschen, Zusetzen von mehr Chlordioxid, thermische Sanierung).

 

Frage 16:

Burgenland:

Leermeldung gemäß dem Bäderhygienegesetz.

Konstruktionsmängel der Warmwasseranlagen; umfangreiche kostenintensive bauliche Sanierungsmaßnahmen (entsprechend der Leitlinie „Kontrolle und Prävention der reiseassoziierten Legionärskrankheit“ der AGES) wurden unverzüglich in Angriff genommen.

 

Kärnten:

Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.

 

Niederösterreich:

Boilerdefekt mit unzureichender Wassererhitzung in Warmwasserduschen; Sprudelbecken; zu niedrige Konzentration des Desinfektionsmittels im Beckenwasser und Verwendung von Desinfektionsmitteln, die nach dem Bäderhygienegesetz nicht gestattet sind. Es erfolgte keine kontinuierliche Zugabe des Desinfektionsmittels und die Einstellung des pH-Wertes erfolgte händisch, bzw. mangelnde Wartung der Aufbereitungsanlage führten zum Auftreten von Legionellen.

 

Oberösterreich:

Ursachen: In einem Fall die ungünstige Leitungssituation in einem Bad; Duschanlage in Hallenbad (die thermische Desinfektion wird seitdem verstärkt durchgeführt); geringe Benutzerfrequenz der Dusche oder verunreinigter Duschkopf; in einem Fall konnten die genauen Gründe nicht eindeutig eruiert werden. Weiters schienen als Ursache auf: in einem Fall Auftreten im Bereich einer Wasserleitungsführung, die längere Zeit nicht in Betrieb war, sowie zu niedrige Warmwasserspeichertemperatur.

 

Salzburg:

Die Gründe für das Auftreten von Legionellen im Kinderbecken sind nicht bekannt.

 

Steiermark:

Auf die Beantwortung zu den Fragen 14 und 17 wird verwiesen.

 

Tirol:

Auftreten hängt mit Duschanlagen in einzelnen Zimmern zusammen.

 

Vorarlberg:

Es wird auf die Antwort zu den Fragen 14 und 17 verwiesen.

 

Wien:

Betroffene Anlagen waren Boiler bzw. Warmwasserspeicher und Warmduschen. Die Gründe für das vermehrte Auftreten liegen meist in der jeweiligen Wassertemperatur.

 

Fragen 18 und 20:

Ich verweise auf meine einleitenden Bemerkungen hinsichtlich gewerblicher Betriebsanlagen.

 

Frage 19:

Abgesehen vom möglichen Auftreten von Legionellen in Duschanlagen ist die Wartung einer Badewasseraufbereitungsanlage von zentraler Bedeutung.

Werden Anlagen nicht vorschriftsmäßig gewartet (zB. Filterspülungen nicht entsprechend durchgeführt), ist der Warmwasserbereich (erhöhte Chlorzehrung) besonders anfällig für vermehrtes Keimwachstum.

 

Ein Problem sind Whirlwannen und Whirlpools, welche immer wieder durch Pseudomonaden verkeimt sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin

 

Beilage