4449/AB XXII. GP

Eingelangt am 29.08.2006
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0053-I 3/2006

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 29. AUG. 2006

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen und

Kollegen vom 29. Juni 2006, Nr. 4465/J, betreffend Bundesforste

- Treuhändige Verwaltung - Verkauf von Liegenschaften durch die

Bundesforste - Vermögensverhandlungen mit den Bundesländern

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 29. Juni 2006, Nr. 4465/J, betreffend Bundesforste - Treuhändige Verwaltung - Verkauf von Liegenschaften durch die Bundesforste - Vermögensverhandlungen mit den Bundesländern, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 und 4:

 

Ich respektiere selbstverständlich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und werde mich einer partnerschaftlichen Vermögensauseinandersetzung im Sinne des Erkenntnisses schon aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Überlegungen nicht verschließen. Dabei müssen natürlich auch die berechtigten Interessen des Bundes an einer fairen Vermögensauseinandersetzung berücksichtigt werden.

 

Dies setzt unter anderem voraus, dass zunächst eine Bestandsaufnahme über das aufzuteilende Vermögen (Aktiva und Passiva) zu erfolgen hat.

 

 

 

In diesem Zusammenhang gehe ich davon aus, dass in die Verhandlungen über eine endgültige Vermögensauseinandersetzung natürlich auch das seinerzeit durch das Übergangsgesetz 1920 den Ländern bereits zugewiesene Vermögen einzurechnen und zu Gunsten des Bundes zu berücksichtigen sein wird. Diese Rechtsposition ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Übergangsgesetz 1920, wonach in die endgültige Vermögensauseinandersetzung „das staatliche Vermögen“ schlechthin – und nicht nur das dem Bund zugewiesene „übrige staatliche Vermögen“ – einzurechnen ist. Anders ausgedrückt: Gegenstand einer endgültigen Vermögensauseinandersetzung kann nur die Gesamtheit der Vermögensmasse sein, die bereits einer provisorischen Vermögensaufteilung unterworfen war.

 

Die Vermögensauseinandersetzung hat sich an der Vermögenssituation des Jahres 1920 zu orientieren.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Für eine in der Anfrage angesprochene Weisung besteht keine Rechtsgrundlage. Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsandten Vertreter im Aufsichtsrat der ÖBf AG werden weiterhin im Einzelfall und unter Abwägung der bestehenden Interessen entscheiden, ob sie einem Verkauf die Zustimmung erteilen oder nicht.

 

Im Vergleich zum gesamten Liegenschaftsbestand der Bundesforste sind die laufend durchgeführten Zu- und Ankäufe flächenmäßig von äußerst untergeordneter Bedeutung. Darüber hinaus ist durch die Substanzerhaltungspflicht des Bundesforstegesetzes 1996 sichergestellt, dass Erlöse aus Veräußerungen wieder in den Ankauf oder die Verbesserung von Liegenschaften investiert werden. Aus diesem Grund stellt der laufende Grundverkehr der Bundesforste keinerlei Gefahr für die Vermögensauseinandersetzung dar.

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch für den VfGH die Grundverkehrsaktivitäten der Bundesforste unproblematisch sind. Er hat in diesem Zusammenhang insbesondere ausgesprochen, dass die Länder bei der Auseinandersetzung keinen Anspruch auf Übertragung des seinerzeit auf ihrem Landesterritorium befindlichen ehemals staatlichen Liegenschaftsvermögens in vollem Umfang in natura haben.

Zu den Fragen 5 und 7:

 

Was unter dem Begriff „strategisch wichtige Wasserressource“ zu verstehen ist, ist im Gesetz selbst nicht näher ausgeführt. Im Bericht des Budgetausschusses (AB 369 d. Blg. NR XXI. GP) heißt es zur betreffenden Bestimmung des § 1 Abs. 3a Bundesforstegesetz dazu: „Darüber hinaus geht der Budgetausschuss davon aus, dass als strategisch bedeutend eine Wasserressource dann anzusehen ist, wenn ihre Nutzung im Rahmen einer örtlichen und öffentlichen Trinkwasserversorgung mittel- oder langfristig (in einem Zeitraum von zirka 20 Jahren) anzunehmen ist.“

 

Unter Berücksichtigung dieser Aussagen bestehen auf den angeführten Verkaufsgegenständen keine strategisch wichtigen Wasserressourcen.

 

Zu den Fragen 6 und 8:

 

Die Bestimmung des § 4 Abs. 3a WRG bezieht sich nur auf von den Bundesforsten verwaltete Wasser führende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet. Die in der Anfrage zitierten Grundverkäufe umfassen keine derartigen Flächen. Im Übrigen ist eine Überprüfung durch das Amt der Salzburger Landesregierung gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Zu Frage 9:

 

Da die Bundesforste über keine Informationen verfügen, welche Flächen von einer allfälligen Vermögensauseinandersetzung betroffen wären, bestehen auch keine Aufzeichnungen bezüglich derartiger Liegenschaftsverkäufe. Im Hinblick auf das bereits in Beantwortung zu den Fragen 2 und 3 erwähnte VfGH-Erkenntnis ist eine derartige Aufschlüsselung auch nicht geboten.

 

 

Zu den Fragen 10 und 11:

 

Jeder an die Bundesforste herangetragene Kaufwunsch wird zunächst routinemäßig dahingehend überprüft, ob ein gesetzliches Verkaufsverbot besteht. Zutreffendenfalls werden derartige Kaufwünsche bereits im Vorfeld ohne Einleitung eines formellen Verkaufsprozesses abgelehnt. Das ist auch der Grund, weshalb keine aktenmäßige Erfassung einer Ablehnung erfolgt. Eine detailliertere Beantwortung dieser Frage ist daher nicht möglich.

 

Zu Frage 12:

 

Die Erhebung der Grundlagen sowie die erste Prüfung erfolgt durch den jeweils zuständigen Forstbetrieb der ÖBf AG. Für den Fall, dass sich der Forstbetrieb für eine Veräußerung entscheidet, erfolgt eine weitere Prüfung durch die Unternehmensleitung der ÖBf AG. Erst wenn beide Prüfungen die Unbedenklichkeit der Transaktion ergeben haben, kommt es zu einer Vorlage der Transaktion an den Vorstand, der über eine Weiterleitung an den Aufsichtsrat zur Genehmigung entscheidet. Einschließlich der Überprüfung durch den Aufsichtsrat ist somit ein vierstufiges Prüfungsverfahren vorgesehen.

 

Zu Frage 13:

 

Die von mir in den Aufsichtsrat entsandten Vertreter sind sich – so wie alle übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats – der bestehenden Verkaufsverbote bewusst und berücksichtigen diese Frage im gesetzlich vorgesehenen Genehmigungsverfahren. Selbstverständlich wird diese Frage auch im Rahmen der Aufsichtsratssitzungen regelmäßig thematisiert.

 

Zu Frage 14:

 

Seit Bestand der ÖBf AG existiert ein genau festgelegter Prüfungsprozess für Grundtransaktionen, den der Aufsichtsrat über Antrag des Vorstands genehmigt hat. Dieser Prüfungsprozess wird laufend im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat adaptiert und berücksichtigt insbesondere auch die bestehenden Verkaufsverbote.

 

Zu den Fragen 15 und 16:

 

Zum innerbetrieblichen Prüfverfahren verweise ich auf die Beantwortung der Frage 12.

 

Weiters werden von den jeweils zuständigen Behörden – um welche es sich im Einzelfall handelt, hängt von der jeweils anzuwendenden Gesetzesmaterie ab – die im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Bewilligungen eingeholt. Eine Eigentumsübertragung ohne Vorliegen aller notwendigen Genehmigungen ist nicht möglich und wird überdies von den Grundbuchsgerichten überprüft.

 

Zu Frage 17:

 

Hiezu darf ich auf die Beantwortung der Fragen 12 bis 16 verweisen.

 

Zu Frage 18:

 

Die Kriterien werden durch § 1 Abs. 3a Bundesforstegesetz 1996 sowie die dazu ergangene, bereits in Beantwortung der Fragen 5 und 7 zitierte Ausschussfeststellung festgelegt.

 

Zu Frage 19:

 

Die zitierte parlamentarischen Anfrage sowie deren Beantwortung erfolgte vor Gesetzwerdung des § 1 Abs. 3a Bundesforstegesetz. Die Beantwortung erfolgte daher noch ohne Kenntnis dieser Bestimmung sowie der einschlägigen Ausschussfeststellung. Damit können diese Aussagen für eine Interpretation des § 1 Abs. 3a nicht herangezogen werden.

 

Zu Frage 20:

 

Eine Überprüfung durch das jeweilige Amt der Landesregierung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Bei Transaktionen, die Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet betreffen, ist ein Ausscheidungsbescheid durch den Landeshauptmann erforderlich, da das Geschäft ohne einen derartigen Bescheid nichtig wäre. Bei Bedarf werden derartige Ausscheidungsbescheide selbstverständlich eingeholt. Darüber, wann und wie oft das bisher der Fall war, bestehen keine gesammelten Aufzeichnungen.

 

 

 

 

 

Zu den Fragen 21, 23, 25 und 27:

 

2000-2005

 

 

Anzahl der durchgeführten Transaktionen

 

 

< 5ha

5 - 50 ha

50 - 120 ha

> 120 ha

 

ab

zu

ab

zu

ab

zu

ab

zu

Burgenland

6

1

 

 

 

 

 

 

Kärnten

154

9

6

4

 

6

3

17

Niederösterreich

237

18

23

 

1

 

3

 

Oberösterreich

348

59

15

2

4

1

4

8

Salzburg

522

94

37

10

2

2

6

 

Steiermark

91

12

4

 

 

 

5

 

Tirol

84

11

19

1

4

1

6

 

Wien

4

 

1

 

 

 

 

 

 

2000-2005

 

 

Einnahmen und Ausgaben in 1.000 Euro

 

 

 

 

< 5ha

5 - 50 ha

50 - 120 ha

> 120 ha

 

Einn.

Ausg.

Einn.

Ausg.

Einn.

Ausg.

Einn.

Ausg.

Burgenland

27

2

0

0

0

0

0

0

Kärnten

1.458

222

871

675

0

2.613

3.081

27.894

Niederösterreich

5.989

22

3.516

0

404

0

5.907

0

Oberösterreich

5.115

630

2.700

494

3.940

360

6.564

27.280

Salzburg

7.765

469

5.721

1.329

1.388

1.999

5.102

0

Steiermark

1.860

81

2.754

0

0

0

10.975

0

Tirol

1.745

55

3.595

246

2.212

233

1.909

0

Wien

198

0

278

0

0

0

0

0

 

Zu den Fragen 22, 24, 26 und 28:

 

Es wurden keine Liegenschaften im Ausland erworben.

 

 

Der Bundesminister: