4452/AB XXII. GP
Eingelangt am 29.08.2006
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
JOSEF PRÖLL
Bundesminister

An den Zl. LE.4.2.4/0064-I 3/2006
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien Wien, am 29. AUG. 2006
Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen
und Kollegen vom 29. Juni 2006, Nr. 4460/J, betreffend
Vollziehung Pflanzgutgesetz 2004 und 2005
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 29. Juni 2006, Nr. 4460/J, betreffend Vollziehung Pflanzgutgesetz 2004 und 2005, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die Überprüfung der Betriebe, wie z. B. der Erzeuger, der Handelsbetriebe und Importeure sowie der Bauernhöfe erfolgt durch die zuständigen Landesorgane.
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit führt auf Antrag gemäß § 13 des Pflanzgutgesetzes (PGG) 1997 die Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten nach einer Vegetationsprüfung gemäß § 10 der Pflanzgutverordnung 1997 durch. In den Jahren 2004 und 2005 stellten jeweils vier Betriebe in der Steiermark einen Antrag gemäß § 13 PGG 1997. Die Pflanzgutproduktion in diesen Betrieben wurde in unmittelbarer Bundesverwaltung vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) kontrolliert. Die Untersuchungen ergaben keine Beanstandungen.
Zu den Fragen 4 bis 9:
Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet oder sonstige Sanktionen verhängt.
Zu Frage 10:
Für den genannten Zeitraum wurden dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) keine rechtskräftigen Entscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof bekannt.
Zu Frage 11:
Die Berichte des BAES sind über die Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) verfügbar.
Zu Frage 12:
Eine Änderung des Umfanges der zu kontrollierenden Pflanzen im Rahmen des Pflanzgutgesetzes ist international derzeit nicht vorgesehen.
Zu Frage 13:
Quarantäneschadorganismen sowie deren Auftreten und Einschleppung fallen nicht unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
Zu den Fragen 14 und 15:
Vergleichbare Daten liegen nicht vor.
Zu Frage 16:
Die Strafbestimmungen im Pflanzgutgesetz 1997 erscheinen ausreichend (Höchststrafe von 7.267,- €, im Wiederholungsfalle bis zu 21.801,-- €). Eine Einführung von Mindeststrafen erscheint nicht erforderlich.
Zu Frage 17:
Die Importkontrollen gemäß Pflanzgutgesetz 1997 werden in Verbindung mit den Einfuhrkontrollen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 durchgeführt. Zunächst beschränkt sich die Überprüfung von Importen aus Drittstaaten auf die Kontrolle des vorgeschriebenen Begleitdokumentes, mit dem bestätigt wird, dass die Ware den Anforderungen des Pflanzgutgesetzes 1997 entspricht. Bei Verdacht auf Anwesenheit von Schadorganismen nach dem Pflanzgutgesetz 1997 ist eine Probenziehung und -einsendung in das BAES vorgesehen.
Zu Frage 18:
Die Importkontrollen gemäß Pflanzgutgesetz 1997 werden in Verbindung mit den Einfuhrkontrollen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 durchgeführt:
2004 wurden 56 Sendungen kontrolliert,
2005 wurden 32 Sendungen kontrolliert.
Im Berichtszeitraum fanden keine Probenziehungen statt. Aufgrund des Pflanzgutgesetzes 1997 wurden keine Sendungen zurückgewiesen oder vernichtet.
Zu den Fragen 19 und 20:
Da den Bestimmungen des Pflanzgutgesetzes 1997 sowohl durch das BAES als auch durch die Länder nachgekommen wurde, waren weder Verfügungen noch Weisungen erforderlich.
Zu Frage 21:
Für Untersuchungen und Bewertungen sowie Gutachten in operativen, behördlichen Verfahren des BAES (Antragsverfahren) werden grundsätzlich kostendeckende Gebühren eingehoben oder sind in Detailbereichen in Vorbereitung.
Im Falle von Kontrollen werden Kostenersätze nur insofern vorgeschrieben als Verstöße gegen das Gesetz vorliegen.
Zu Frage 22:
Es sind alle einschlägigen EG-Richtlinien national umgesetzt.
Zu Frage 23:
Derzeit sind keine geplanten Änderungen bekannt.
Zu Frage 24:
Die bestehenden nationalen Strafbestimmungen dieses Bundesgesetzes erscheinen ausreichend.
Zu Frage 25:
Nein, derzeit besteht kein Anlass für eine Novellierung des Pflanzgutgesetzes 1997.
Zu Frage 26:
Österreich nimmt an den laufenden Vergleichsversuchen der EU teil.
Zu Frage 27:
Im Zuge der Einrichtung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit und des Bundesamts für Ernährungssicherheit ergaben sich für die Vollziehung (z. B. Überwachung, Untersuchungen) dieses Bundesgesetzes keinerlei Änderungen.
Zu Frage 28:
Dem BMLFUW sind keine Probleme in der Vollziehung bekannt geworden.
Zu Frage 29:
Für die Untersuchungen der diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren bzw. Produkte ist federführend das Institut für Pflanzengesundheit zuständig.
Zu den Fragen 30 bis 32:
Die die AGES bzw. das BAES betreffenden Agenden des Pflanzgutgesetzes 1997 wurden bzw. werden von zwei Mitarbeiter/innen des (federführenden) Institutes für Pflanzengesundheit als Teil ihrer Tätigkeit wahrgenommen. Geringfügige Aufgabenstellungen ergeben sich auch für das Institut für Sortenwesen.
Zu Frage 33:
Ansprechpartner für Angelegenheiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist grundsätzlich der Direktor des Bundesamtes, Herr Dr. Bernhard Url. Die fachliche Zuständigkeit liegt bei den jeweiligen Instituts- bzw. Abteilungsleitungen. Die Namen der Mitarbeiter/innen können der Homepage der AGES entnommen werden (http://www.ages.at).
Zu Frage 34:
Zu beachten sind die Richtlinie 98/56/EG (Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen, die Richtlinie 92/33/EWG (Inverkehrbringen von Pflanzgut von Gemüsearten, ausgenommen Saatgut) und die Richtlinie 92/34/EWG (Inverkehrbringen von Pflanzgut von Obstarten).
Der Bundesminister: