4472/AB XXII. GP

Eingelangt am 31.08.2006
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

Präsident des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 28. August 2006

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0122-IK/1a/2006

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4602/J betreffend Familienhospizkarenz, welche die Abgeordneten Mag. Christine Lapp, Kolleginnen und Kollegen am 12. Juli 2006 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Nach den dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorliegenden Zahlen haben 2004 insgesamt 431 Personen und 2005 insgesamt 460 Personen Familienhospizkarenz in Anspruch genommen. Statistische Daten zur Inanspruchnahme im ersten Halbjahr 2006 liegen nicht vor, da die Statistik erst aufgrund der von den Krankenversicherungsträgern übermittelten Abrechnungsdaten erstellt werden kann, die Abrechnung aber nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nur jährlich im Nachhinein zu erfolgen hat. Die Daten beruhen - wie bereits ausgeführt - auf den Beitragsabrechnungen der Krankenversicherungsträger mit dem Arbeitsmarktservice und erfassen daher nur die Inanspruchnahme der Kranken- und Pensionsversicherung durch unselbständig erwerbstätige, der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegende Beschäftigte sowie durch Bezieher/innen von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

 

In diesen Daten sind damit weder Personen enthalten, die etwa im Rahmen der   Familienhospizkarenzregelungen von der arbeitsrechtlichen Möglichkeit zur Änderung der Lage ihrer Arbeitszeit Gebrauch gemacht haben, noch solche, die nach der Reduzierung ihrer Arbeitszeit noch einen Entgeltanspruch über dem Ausgleichszu-lagenrichtsatz haben. In beiden Fällen erfolgt keine Beitragsabrechnung durch die Krankenversicherungsträger. Weiters geben diese  Daten auch keine Auskunft über die Inanspruchnahme durch öffentlich-rechtlich Bedienstete nach gleichartigen    bundes- bzw. landesrechtlichen Regelungen.

 

 

Antwort zu den Punkten 2, 3, 7 und 8 der Anfrage:

 

Diesbezüglich darf ich auf die Beantwortung der Anfrage 4603/J durch die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verweisen.

 

 

Antwort zu den Punkten 4 bis 6 der Anfrage:

 

Ja. Die das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit betreffenden Ergebnisse der Evaluierungsstudie wurden in einer Novelle zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Arbeitslosenversicherungsgesetz und Landarbeitsgesetz, deren  Entwurf vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erstellt wurde, umgesetzt. Diese Novelle (BGBl. I Nr. 36/2006) ist im März dieses Jahres in Kraft getreten.   Wesentliche Punkte sind:

·        Verlängerung der Inanspruchnahmedauer anlässlich der Begleitung schwersterkrankter Kinder auf insgesamt neun Monate: Der/die Arbeitnehmer/in kann somit eine Maßnahme zur Begleitung eines schwersterkrankten Kindes vorerst für längstens fünf Monate vom/von der Arbeitgeber/in verlangen; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

·        Inanspruchnahme der Sterbebegleitung auch für Wahl- und Pflegeeltern

·        Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz auch für leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten (Stiefkinder)

·        Anpassungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz und im Landarbeitsgesetz

 

 

Dem Wunsch aus der Praxis nach einer gebündelten Information zum Themenbereich Familienhospizkarenz wurde durch Erstellung einer Broschüre nachgekommen, die sämtliche rechtliche Aspekte der Familienhospizkarenz umfassend abdeckt.

 

Im Übrigen darf auf die Beantwortung der Anfrage 4603/J durch die Bundes-ministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verwiesen werden.