4513/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.09.2006
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMVIT-10.000/0030-I/PR3/2006     DVR:0000175

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017  Wien

Wien, 6. September 2006

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4559/J-NR/2006 betreffend Bahnstrecke Attnang – Ried - Schärding, die die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde am 11. Juli 2006 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1, 2 und 3:

Welche technischen Verbesserungen sind auf der Bahnstrecke Attnang – Ried – Schärding geplant?

 

Wird eine Elektrifizierung beabsichtigt? Wenn nein, warum nicht?

 

Welche sonstigen Attraktivierungsmaßnahmen sollen vorgenommen werden?

 

Antwort:

Derzeit ist die Infrastrukturentwicklung für beide Streckenabschnitte im Gange. Unter der Federführung der ÖBB Holding AG werden mit dem Land Oberösterreich die zukünftigen Parameter für die gegenständliche Strecke festgelegt.

Maßnahmen zur Attraktivierung, technische Verbesserungen (Maßnahmen bei Eisenbahnkreuzungen), Elektrifizierung, Fahrplan usw. stellen hierbei wesentliche Prämissen für die Erarbeitung der nächsten Schritte dar.

Ein Ergebnis wird voraussichtlich Ende des Jahres 2006 vorliegen.

 

Frage 4:

In welcher Form soll der Fahrplan verdichtet werden? Denken Sie an einen Stundentakt?

 

Antwort:

Grundsätzlich darf ich festhalten, dass der ÖBB-Konzern als eigenständiges Unternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen ist, sodass es daher seitens des Verkehrsressorts nicht möglich ist, auf unternehmensinterne Entscheidungen, die im Rahmen kostendeckender Verkehrsdienste u.a. auch die Gestaltung des Fahrplanes betreffen, Einfluss zu nehmen.

 

Auch im Rahmen des § 16 des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (ÖPNRV-G 1999), BGBl. I Nr. 204, ist eindeutig festgelegt, dass die Fahrplangestaltung Aufgabe der Verkehrsunternehmen ist.

 

Frage 5:

Welche Anforderungen sollte Ihres Erachtens nach das Regionalverkehrskonzept Innviertel erfüllen, um das Fahrgastpotenzial deutlich zu erhöhen?

 

Antwort:

Gemäß § 11 ÖPNRV-G 1999 liegt die Zuständigkeit der Nah- und Regionalverkehrsplanung ebenfalls bei den regionalen Gebietskörperschaften, sodass gegebenenfalls diese mit den ÖBB über die Ausgestaltung eines entsprechenden Verkehrsangebotes verhandeln bzw. die Beurteilung eines Regionalverkehrskonzeptes vorzunehmen haben.

 

 

Mit freundlichen Grüßen