4517/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.09.2006
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BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0050-Pr 1/2006

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4593/J-NR/2006

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Gerichtsverfahren nach §§ 137-141 StGB: Wilderei in Österreich (2005)““ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Wie ich schon in meiner zur Zahl 3393/J-NR/2005 am 16. November 2005 ergangenen Beantwortung festgehalten habe, beruhen die dieser Beantwortung zu Grunde liegenden Berichte der Staatsanwaltschaften auf Registerdaten, die vom Bundesrechenzentrum zur Verfügung gestellt wurden. Die VJ-Justiz unterscheidet bei den einzelnen Delikten nicht zwischen Eingriffen in fremdes Jagdrecht und solchen in fremdes Fischereirecht. Die Vollständigkeit der vom Bundesrechenzentrum zu den §§ 137, 138 StGB gelieferten Registerdaten kann daher nicht garantiert werden. Auch in den Fällen des § 141 StGB unterscheidet das ADV-Register nicht nach Eingriffen in fremdes Jagd- bzw. fremdes Fischereirecht und den anderen in diesem Tatbestand angezogenen Delikten. Im Hinblick auf die große Zahl der Deliktsfälle des § 141 StGB im anfragebezogenen Zeitraum wäre eine Auswertung nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich gewesen. Um festzustellen zu können, ob es sich um eine Entwendung im Zusammenhang mit einem Eingriff in fremdes Jagdrecht oder fremdes Fischereirecht handelt, hätte in jedes Tagebuch Einsicht genommen werden müssen. Ich ersuche daher um Verständnis, dass davon schon im Hinblick auf die personellen Kapazitäten der Staatsanwaltschaften Abstand genommen werden musste.

Zu den nachstehend genannten Zahlen möchte ich eingangs ferner vorausschicken, dass auf Grund von Verfahrensabtretungen zwischen den Anklagebehörden Doppelzählungen von Verfahren möglich sind.

Zu 1:

Staatsanwaltschaft (StA) Wien:

8 Anzeigen gegen insgesamt 10 Personen wegen § 137 StGB

StA Eisenstadt:

§ 137

4 Anzeigen gegen 6 Personen, 3 Anzeigen gegen UT

§ 138

1 Anzeige gegen 1 Person, 7 Anzeigen gegen UT

 

StA St. Pölten:

23 Anzeigen gegen 39 Personen, 26 Anzeigen gegen UT

StA Korneuburg:

4 Anzeigen gegen 4 Personen, 17 Anzeigen gegen UT

StA Krems/Donau:

23 Anzeigen, davon 13 Anzeigen gegen UT

StA Wiener Neustadt:

19 Anzeigen

Eine Aufgliederung nach der Zahl der angezeigten Personen bzw. nach UT war dieser Anklagebehörde nicht möglich.

StA Linz:

17 Anzeigen, davon 9 gegen UT

StA Ried/Innkreis:

1 Anzeige gegen 1 Person, 3 Anzeigen gegen UT

StA Salzburg:

23 Anzeigen gegen 29 Personen, davon

§ 137

19 Anzeigen

§ 138

4 Anzeigen

StA Steyr:

4 Anzeigen gegen 4 Personen, 5 Anzeigen gegen UT

StA Wels:

12 Anzeigen gegen 18 Personen, 21 Anzeigen gegen UT

StA Leoben:

34 Anzeigen gegen 17 bekannte Täter, in 19 Fällen gegen unbekannte Täter

StA Graz:

26 Anzeigen, in einem Fall waren zwei Personen beteiligt

StA Klagenfurt:

17 Anzeigen gegen 25 Personen, 13 Anzeigen gegen UT

StA Innsbruck:

19 Anzeigen gegen 29 Personen, 41 Anzeigen gegen UT, davon

§ 137

42 Anzeigen

§ 138

18 Anzeigen

 

StA Feldkirch:

9 Anzeigen gegen 12 Personen

Zu 2:

Die Staatsanwaltschaften Eisenstadt und Leoben konnten in ihren Berichten eine Aufgliederung nach den Unterfällen „Eingriff in fremdes Jagdrecht“ und „Eingriff in fremdes Fischereirecht“ nicht vornehmen.

StA Wien:

Fremdes Jagdrecht

1

Fremdes Fischereirecht

7

 

StA St. Pölten:

Fremdes Jagdrecht

28

Fremdes Fischereirecht

21

StA Korneuburg:

Fremdes Jagdrecht

18

Fremdes Fischereirecht

3

 

StA Krems/Donau:

Fremdes Jagdrecht

20

Fremdes Fischereirecht

3

 

StA Wiener Neustadt:

Fremdes Jagdrecht

12

Fremdes Fischereirecht

7

 

StA Linz:

Fremdes Jagdrecht

11

Fremdes Fischereirecht

6

 

StA Ried/Innkreis:

Fremdes Jagdrecht

3

Fremdes Fischereirecht

1

 

StA Salzburg:

Fremdes Jagdrecht

18

Fremdes Fischereirecht

5

 

StA Steyr:

Fremdes Jagdrecht

8

Fremdes Fischereirecht

1

 

StA Wels:

Fremdes Jagdrecht

1

Fremdes Fischereirecht

11

StA Graz:

Fremdes Jagdrecht

26

Fremdes Fischereirecht

0

 

StA Klagenfurt:

Fremdes Jagdrecht

19

Fremdes Fischereirecht

11

 

StA Innsbruck:

Fremdes Jagdrecht

ca. 39

Fremdes Fischereirecht

ca. 21

 

StA Feldkirch:

Fremdes Jagdrecht

6

Fremdes Fischereirecht

3

 

Zu 3:

Anzeigen gegen Personen mit Jagdprüfung wurden nach den mir vorliegenden Berichten der Anklagebehörden in folgenden Fällen erstattet:

StA St. Pölten:                       3

StA Korneuburg:                   0

StA Krems/Donau:                0

StA Wiener Neustadt:           0

StA Linz:                                 0

StA Ried:                               0

StA Salzburg:                        7

StA Wels:                               1

StA Graz                                1 (gegen 2 Jäger)

StA Klagenfurt:                      5 (gegen insgesamt 10 Jäger)

StA Innsbruck:                       0

StA Feldkirch:                        1

Den Staatsanwaltschaften Wien, Eisenstadt, Steyr und Leoben war es nicht möglich, die Anzahl der Anzeigen gegen Personen mit abgelegter Jagdprüfung zu ermitteln bzw. festzustellen, ob überhaupt Anzeige gegen solche Personen erstattet wurde.

Zu 4:

Nach den mir vorliegenden Berichten der Staatsanwaltschaften gab es im Jahr 2005 lediglich  eine Anzeige wegen § 140 StGB bei der StA Wiener Neustadt sowie eine Anzeige bei der StA Salzburg.

Zu 5:

Bei folgenden Staatsanwaltschaften wurden Anzeigen auch wegen Sachbeschädigung erstattet:

StA St. Pölten:                       2

StA Krems/Donau:                1

StA Linz:                                 1

StA Leoben:                          1

Bei den übrigen Staatsanwaltschaften sind nach den mir vorliegenden Unterlagen keine Anzeigen auch wegen Sachbeschädigung eingegangen.

Zu 6:

In der Verfahrensautomation Justiz wird nicht erfasst, ob sich eine Anzeige wegen § 141 StGB auf einen Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht bezieht. Es müsste daher in sämtliche Tagebücher Einsicht genommen werden, um zu ermitteln, ob eine Anzeige einen diesbezüglichen Sachverhalt zum Inhalt hat. Dies würde einen unverhältnismäßigen Aufwand mit sich bringen, weshalb ich um Verständnis dafür ersuche, dass ich von der Beantwortung dieser Frage absehen muss.

Zu 7:

StA Wien:

4 Verfahren wegen § 137 StGB gegen 4 Personen

StA Eisenstadt:

1 Verfahren wegen § 137 StGB gegen 1 Person

StA St. Pölten:

10 Verfahren gegen 18 Personen

StA Korneuburg:

1 Verfahren

StA Krems/Donau:

4 Verfahren gegen 5 Personen

StA Wiener Neustadt:

Keine Verfahren

StA Linz:

1 Verfahren

StA Ried:

1 Verfahren wegen § 137 StGB gegen 1 Person

StA Salzburg:

8 Verfahren wegen § 137 StGB

4 Verfahren wegen §§ 137, 138 StGB

StA Steyr:

1 Verfahren gegen 1 Person

StA Wels:

1 Verfahren wegen § 137 StGB gegen 1 Person

StA Leoben:

4 Verfahren gegen 5 Personen

StA Graz:

4 Verfahren gegen 4 Personen

StA Klagenfurt:

Verfahren gegen 7 Personen

StA Innsbruck:

5 Verfahren gegen 7 Personen, davon eines wegen §§ 137,138 StGB

StA Feldkirch:

1 Verfahren wegen § 137 StGB gegen 3 Personen

Zu 8 und 9:

Die Einstellungen von Verfahren und deren Begründung (nach den Berichten der Staatsanwaltschaften und den angezogenen Gesetzesstellen) stellen sich dar wie folgt:

StA Wien:

1 Anzeige mangels Tatbestandsmäßigkeit

StA Eisenstadt:

3 Anzeigen nach § 90 Abs. 1 StPO

StA St. Pölten:

Anzeigen gegen insgesamt 17 Personen (Beweisgründe, § 42 StGB, § 6 JGG, Verjährung)

StA Korneuburg:

2 Anzeigen mangels Tatbestandsmäßigkeit bzw. aus dem Grund des § 42 StGB

StA Krems/Donau:

1 Anzeige mangels Tatbestandsmäßigkeit

StA Wiener Neustadt:

4 Anzeigen (Beweisgründe, mangelnde Tatbestandsmäßigkeit, § 6 JGG, § 42 StGB)

StA Linz:

4 Anzeigen aus dem Grund des § 4 JGG bzw. 42 StGB

StA Ried:

1 Anzeige aus dem Grund des § 42 StGB

StA Salzburg:

6 Anzeigen (Beweisgründe, mangelnde Tatbestandsmäßigkeit, § 6 JGG, § 42 StGB)

StA Steyr:

2 Anzeigen aus Beweisgründen

StA Wels:

8 Anzeigen (Beweisgründe, § 42 StGB)

StA Leoben:

8 Anzeigen (Beweisgründe, mangelnde Tatbestandsmäßigkeit, § 42 StGB)

StA Graz:

2 Anzeigen

StA Klagenfurt:

13 Anzeigen (Beweisgründe, § 42 StGB, Verjährung, fehlende Ermächtigung)

StA Innsbruck:

14 Anzeigen (Beweisgründe, § 42 StGB, § 4 JGG, § 6 JGG)

StA Feldkirch:

2 Anzeigen aus dem Grunde des § 4 JGG bzw. wegen des Fehlens der Ermächtigung

Zu 10:

StA Wien:

2 Verurteilungen wegen § 137 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe bzw. zu einer bedingten Freiheitsstrafe

StA Eisenstadt:

Keine Verurteilungen

StA St. Pölten:

3 Verurteilungen, davon zwei zu einer jeweils unbedingten Geldstrafe und eine zu einer bedingten Freiheitsstrafe

StA Korneuburg:

Keine Verurteilungen

StA Krems/Donau:

4 Verurteilungen, 1 zu einer teilbedingten Geldstrafe, 1 zu einer unbedingten Geldstrafe, 1 unter Bedachtnahme auf ein Vorurteil ohne Verhängung einer Zusatzstrafe und 1 zu einer bedingten Freiheitsstrafe

StA Wiener Neustadt:

Keine Verurteilungen

StA Linz:

1 Verfahren endete mit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe

StA Ried:

Keine Verurteilungen

StA Salzburg:

Keine Verurteilungen

StA Steyr:

1 Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe

StA Wels:

Keine Verurteilungen

StA Leoben:

2 Verurteilungen, jeweils zu bedingten Freiheitsstrafen

StA Graz:

Keine Verurteilungen

StA Klagenfurt:

1 Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe

StA Innsbruck:

4 Verurteilungen: 2 zu bedingten Geldstrafen, 1 zu einer unbedingten Geldstrafe, 1 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe

StA Feldkirch:

3 Verurteilungen, alle zu bedingten Geldstrafen

Die vorläufige Einstellung von Verfahren gegen UT gemäß § 412 StPO ist nicht erfasst.

Zu 11:

Die nachfolgende Aufstellung unterscheidet nicht nach Diversionsanboten durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht.

StA Wien:

4 Anbote nach § 90f StPO

StA Eisenstadt:

1 Anbot nach § 90f StPO

StA St. Pölten:

Anbote an 17 Personen nach § 90c und 90f StPO

StA Korneuburg:

Je 1 Anbot nach § 90d und § 90f StPO

StA Krems/Donau:

Keine Anbote

StA Wiener Neustadt:

2 Anbote nach § 90c StPO

StA Linz:

Keine Anbote

StA Ried:

Keine Anbote

StA Salzburg:

3 Anbote, davon 2 nach § 90c StPO, 1 nach § 90f StPO

StA Steyr:

1 Anbot nach § 90f StPO

StA Wels:

Jeweils 2 Anbote nach § 90c StPO bzw. § 90f StPO

StA Leoben:

6 Anbote nach § 90c StPO bzw. § 90f StPO

StA Graz:

Keine Anbote

StA Klagenfurt:

Jeweils 1 Anbot nach § 90f StPO bzw. § 90 c StPO

StA Innsbruck:

3 Anbote, davon 2 nach § 90c StPO, 1 nach § 90g StPO

StA Feldkirch:

1 Anbot nach § 90c StPO

Zu 12:

StA Wien:

2 Fälle waren bis 31.12.05 anhängig, davon ist eines bereits rechtskräftig beendet, ein weiteres wurde wegen unbekannten Aufenthaltes des Täters abgebrochen.

StA St. Pölten:

1 Verfahren ist derzeit noch anhängig.

StA Korneuburg:

1 Verfahren war zum 31.12.2005 noch anhängig, es ist mittlerweile durch rechtskräftiges Urteil beendet.

StA Krems/Donau:

3 Verfahren waren bis zum 31.12.2005 noch anhängig, diese sind nunmehr rechtskräftig erledigt. In einem Fall erfolgte eine Abtretung an den Bezirksanwalt beim BG St. Pölten.

StA Salzburg:

3 Verfahren waren zum Stichtag 31.12.2005 anhängig. Derzeit ist noch 1 Verfahren anhängig.

StA Leoben:

1 Verfahren war zum 31 12.2005 noch anhängig, dieses ist mittlerweile rechtskräftig erledigt.

StA Graz:

Derzeit ist noch ein Verfahren anhängig.

StA Innsbruck:

Wieviele Verfahren zum 31.12.2005 noch anhängig waren, konnte nicht ermittelt werden. Derzeit ist eines anhängig.

Die übrigen Anklagebehörden erstatteten zu dieser Frage Fehlberichte. Ich weise jedoch darauf hin, dass Fälle nach § 412 StPO hier außer Betracht bleiben.

. September 2006

 

(Maga. Karin Gastinger)