4519/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.09.2006
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0052-Pr 1/2006

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4616/J-NR/2006

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „das Kriegsveteranentreffen am Ulrichsberg“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Nach dem mir vorliegenden Bericht der Staatsanwaltschaft Klagenfurt verfolgt das Ulrichsbergtreffen den Zweck, den Opfern der beiden Weltkriege und des Kärntner Abwehrkampfes zu gedenken. Nach diesem Veranstaltungszweck kann ein verbotsgesetzwidriges Verhalten per se nicht angenommen werden.

Zu 2:

Gegen einen deutschen Staatsangehörigen, der im Rahmen eines Treffens der "Kameradschaft IV" im Oktober 2000 in Krumpendorf in einer Rede nationalsozialistisches Gedankengut verherrlicht haben soll, wurden beim Landesgericht Klagenfurt gerichtliche Vorerhebungen geführt. Die Strafverfolgung wegen dieses Sachverhaltes wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft Duisburg (Deutschland) übernommen. Das Strafverfahren wurde später eingestellt.

Zu 3:

Das Tragen des Ritterkreuzordens allein verwirklicht keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand. Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat in dem aus Anlass dieser Anfrage erstatteten Bericht mitgeteilt, dass ihr im gegebenen Zusammenhang keine weiteren Erkenntnisse vorliegen.

Zu 4 und 9:

Nach den mir vorliegenden Berichten der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wurden die angesprochenen Gedenktafeln zu Beginn der Sechzigerjahre des vorigen Jahrhunderts angebracht; eine sicherheitsbehördliche Beanstandung ist bislang nicht erfolgt.

Zu 5:

Die von österreichischen Sicherheitsbehörden über Ersuchen deutscher Justizbehörden aufgenommenen Protokolle von Zeugeneinvernahmen wurden von der zuständigen Fachabteilung meines Hauses eingesehen. Dabei konnten keine Anhaltspunkte für die Einleitung von Inlandsverfahren gewonnen werden.

Zu 6:

Im angefragten Zusammenhang ist derzeit – soweit feststellbar - kein Strafverfahren anhängig.

Zu 7:

Nein.

Zu 8:

Soeren K. ist seit Dezember 1999 zur Verhaftung im Inland zum Zwecke der Auslieferung an Dänemark ausgeschrieben. Gegen den Genannten besteht nunmehr auch ein Europäischer Haftbefehl des Stadtgerichtes in Lyngby/Dänemark vom 10.12.2004.

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften werden im Falle einer Einreise oder eines Aufgriffs des Gesuchten im Bundesgebiet nach § 28 ARHG vorgehen, weil der Europäische Haftbefehl nach § 77 Abs. 4 EU-JZG, BGBl. I Nr. 36/2004, nach den zum 7.8.2002 in Geltung gestandenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu beurteilen ist.

. September 2006

(Maga. Karin Gastinger)