453/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit und Frauen

 

 

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 480/J des Abgeordneten Johann Mayer und Genossen
wie folgt:

Fragen 1 und 6:

Die Anzahl der durchgeführten Revisionen und deren Ergebnisse werden jährlich
vom jeweiligen Landeshauptmann in seinem Tätigkeitsbericht übermittelt. In der
Beilage sind die im Tätigkeitsbericht der Jahre 2001 und 2002 gemeldeten Daten
für Direktvermarkter von Milch und Milchprodukten, Landwirtschaftliche Direkt-
vermarkter (ausgenommen Milch und Milchprodukte) und Buschenschänken ohne
Konzession nach der Gewerbeordnung zusammengefasst.

Fragen 2 bis 5:

Die Meldungen der Proben im Tätigkeitsbericht erfolgen nach Produktgruppen
(Fleischzubereitungen, Konfitüre, Käse, Feinbackwaren etc.). Eine statistische
Auswertung nach dem Ort der Probenziehung erfolgt nicht im Tätigkeitsbericht.

Frage 7:

Für die Kontrollen bei bäuerlichen Direktvermarktern etc. ist der Landeshaupt-
mann (Lebensmittelaufsichtsorgane) zuständig. Der AGES obliegt die Erstellung
von Befund und Gutachten über die von der Lebensmittelaufsicht übermittelten
Proben.

Frage 8:

Die Kontrolle von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft wird durch das
Lebensmittelgesetz (LMG) 1975 in Verbindung mit der Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau geregelt. Die „biologische Qualität"
wird mindestens einmal im Jahr entsprechend den Vorgaben der Verordnung
durch eine umfassende Gesamtkontrolle des Betriebes durch die zugelassenen
Kontrollstellen für die biologische Landwirtschaft kontrolliert. Diese werden dabei
vom Landeshauptmann überwacht. Der Landeshauptmann hat nach § 35 LMG


ebenso die Aufgabe der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses
Bundesgesetz erfassten Waren, d.h. auch der Einhaltung aller lebensmittel-
rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Bio-Produkte im Ab-Hof-Verkauf und
der Einhaltung der in § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Vorschriften, die auch die
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau umfassen.
Kontrollen werden von den zugelassenen Kontrollstellen und dem
Landeshauptmann durchgeführt.

Beilage