4536/AB XXII. GP

Eingelangt am 08.09.2006
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien                                                                                                                      GZ 10.000/0148-III/4a/2006

                                                                                           

 

Wien, 8. September 2006

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4552/J-NR/2006 betreffend finanzielle Belastungen der Eltern im Schuljahr 2005/2006, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 10. Juli 2006 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1.:

In den Schuljahren 2004/05 und 2005/06 wurden keine Schulstunden bzw. Zusatzangebote eingespart. Vielmehr wurde in den beiden genannten Schuljahren beispielsweise an den Bundesschulen das Mehr an Schüler/innen zur Gänze berücksichtigt, was eine Ausweitung um mehr als 775 Lehrer/innendienstposten bewirkte.

 

Ad 2. und 3.:

Diesbezüglich liegen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur keine Unterlagen vor. Private Aktivitäten fallen nicht in den Vollzugsbereich des Ressorts.

 

Ad 4. und 5.:

Es gibt zahlreiche Maßnahmen, mit denen Eltern hinsichtlich des Schulbesuchs ihrer Kinder finanziell unterstützt werden.

Schülerfreifahrten/Lehrlingsfreifahrten: Die durchschnittlichen Ausgaben pro Antrag betragen rund 400 Euro. Insgesamt werden die Eltern dadurch im Jahr 2006 in der Höhe von 368 Mio. Euro finanziell entlastet.

Schulbücher: Die Kosten für Schulbücher werden von der öffentlichen Hand in der Höhe von 102 Mio. Euro übernommen. Dadurch werden die Eltern mit durchschnittlich 82 Euro pro Kind finanziell entlastet.

Schülerbeihilfen: Durch die Schülerbeihilfe werden sozial schwächere Familien beim Schulbesuch ihrer Kinder mit bis zu 2.270 Euro im Jahr finanziell unterstützt. Dafür werden im Jahr 2006 1,2 Mio. Euro aufgewendet.

 

Ad 6. und 7.:

Ein Überwälzen von Heizkosten oder von Kosten für die Reinigung des Schulgebäudes auf Schüler/innen bzw. auf deren Eltern ist unzulässig.

 

 

Ad 8.:

Der unentgeltliche Besuch öffentlicher Schulen ist verfassungsrechtlich verankert.

Jene Lernmittel, welche die Schüler/innen benötigen – wie etwa Hefte, Füllfeder, Zirkel, Taschenrechner etc., aber auch Materialien für den praktischen Unterricht (Arbeitsmittel) müssen von den Schüler/innen bzw. deren Eltern beschafft werden. Grundsätzlich werden diese Unterrichtsmittel von den Schüler/innen bzw. deren Erziehungsberechtigten direkt gekauft. Da in manchen Fällen die Schüler/innen mit gleichen Lern- und Arbeitsmitteln ausgestattet werden sollen – insbesondere im praktischen Unterricht – kann der Einkauf auch gemeinsam durch die Schule vorgenommen werden und eine Refundierung dieser Ausgaben durch die Schüler/innen bzw. deren Erziehungsberechtigte erfolgen (Lern- und Arbeitsmittelbeiträge). Diese Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und sind den Schüler/innen bzw. deren Erziehungsberechtigten offenzulegen. Daraus folgt, dass keine undifferenzierten bzw. unbelegbaren Pauschalbeträge eingehoben werden dürfen, und dass jedenfalls eine Pflicht zur Abrechnung der eingehobenen Beiträge besteht.

 

Ad 9.:

Das Einheben von Kopierbeiträgen ist an mittleren und höheren Schulen sowie an Berufsschulen zulässig. Hier handelt es sich um Lern- und Arbeitsmittelbeiträge im Sinn von § 5 Abs. 2 Z 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG).

An allgemein bildenden Pflichtschulen ist das Einheben von Kopierbeiträgen nur im Rahmen des Betreuungsteils gestattet. Außerhalb des Betreuungsteils ist an allgemein bildenden Pflichtschulen das Einheben von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen verboten (§ 14 Abs. 3 Pflicht­schulerhaltungsgrundsatzgesetz).

 

Ad 10.:

Das Einheben so genannter „Spindgebühren“ ist dann zulässig, wenn es sich lediglich um einen „Schlüsseleinsatz“ handelt, der am Ende des Schuljahres wieder zurückgezahlt wird. Unzulässig hingegen ist das Vermieten von Spind- oder Garderobeplätzen, da für Anlagen dieser Art der Schulerhalter zu sorgen hat.

 

Ad 11.:

Die rechtliche Grundlage für Lern- und Arbeitsmittelbeiträge stellen die §§ 5 Schulorganisations­gesetz sowie 14 Pflichtschulerhaltungsgrundsatzgesetz dar. Für Beiträge zu Schulveranstaltungen bildet § 3 Schulveranstaltungsverordnung die Rechtsgrundlage. Die Einnahmen sind für die Zwecke zu verwenden, für die sie vorgesehen sind. Die Kontrolle der Verwendung obliegt in letzter Verantwortung dem/der Schulleiter/in.

 

Wie bereits erwähnt, ist die Schulgeldfreiheit verfassungsrechtlich garantiert (Art. 14 Abs. 6 und 10 B-VG).

 

Ad 12.bis 17.:

Die entsprechende Erhebung wird durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Oktober 2006 durchgeführt. Erst nach deren Abschluss werden die gewünschten Zahlen vorliegen.

 

Ad 18. bis 23.:

Entsprechend dem Bildungsdokumentationsgesetz wird seit dem Schuljahr 2003/04 bei der jährlichen Sammlung der Schüler/innendaten der Besuch von mehrtägigen Schulveranstaltungen erhoben. Hierbei ist zu beachten, dass diese Daten optionale Datenbereiche darstellen, also Daten, die gegebenenfalls ausgefüllt werden können, jedoch auch unausgefüllt bleiben können. Auswertungen des vorhandenen Datenmaterials zeigen, dass speziell Datenbereiche, die auch unausgefüllt bleiben können (wie der Besuch mehrtägiger Schulveranstaltungen) nicht vollständig sind. Daher können die gegenständlichen Fragen nicht beantwortet werden.

 

Ad 24.:

Die Schulen und Schulpartner haben den ihnen in den letzten Jahren ermöglichten autonomen Gestaltungsraum intensiv genützt. Die Arbeit der österreichischen Lehrer/innen und die Initiativen der Bundesregierung haben zahlreiche Zusatzangebote an unseren Schulen möglich gemacht. Dies reicht von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen über Projekte im Rahmen der Reifeprüfung sowie Angeboten der Tagesbetreuung bis hin zu Schulveranstaltungen.

Die Rechtslage ist hier eindeutig, so dass für Freigegenstände und unverbindliche Übungen ebenso wie für Sportneigungsgruppen, die gegenstandbezogene und individuelle Lernzeit in der Tagesbetreuung und vieles mehr die Gelder vom Bund, in diesem Fall aus dem Budget des Bildungsministeriums, aufgebracht werden.

Maximal kostendeckende, zumeist sozial gestaffelte Beiträge werden etwa für Freizeitangebote im Rahmen der Tagesbetreuung und für das Mittagessen eingehoben sowie beispielsweise für Unterbringung und Verpflegung im Rahmen von Schulveranstaltungen. Die Entscheidung über die Teilnahme an der Tagesbetreuung wird von den Eltern getroffen, die Entscheidungen über die Schulveranstaltungen treffen die Schulpartner.

 

Ad 25. und 26.:

Dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur liegen dazu keine validen Daten vor.

 

Ad 27.:

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gewährt bedürftigen Schü­ler/innen an Bundesschulen im Falle der Teilnahme an einer Schulveranstaltung von mindestens fünftägiger Dauer (Sportwoche, Projektwoche usw.) gemäß § 1 Abs. 2 Schulveranstaltungs-Verordnung 1995 (SchVV) eine Unterstützung in der Höhe von bis zu 150 Euro.

Im Kalenderjahr 2005 wurden insgesamt  1.391.053,-- Euro, im Kalenderjahr 2006 bis zum Zeitpunkt der Anfragestellung 1.123.940,-- Euro für bedürftige Schüler/innen ausbezahlt.

Darüber hinaus konnten Kinder aus sozial schwächeren Familien durch die Aktion Wintersportwochenpatenschaften mit insgesamt 140.000 Euro unterstützt werden.

 

Ad 28.:

Weder dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur noch den Dach- und Landesverbänden der Elternvereine liegen nach deren Auskunft entsprechende Daten vor.

 

Ad 29.:

Ich werde dafür eintreten, dass die Schülerbeihilfe valorisiert und entsprechend angehoben wird. Dabei wird auch die soziale Treffsicherheit der geltenden Bestimmungen zu überprüfen sein.

 

 

Die Bundesministerin:

Elisabeth Gehrer eh.