4572/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.09.2006
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BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/83-I/3/2006

Wien, am 12. September 2006

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 4587/J der Abgeordneten Ing. Kurt Gartlehner und GenossInnen wie folgt:

 

 

Frage 1:

Der Beirat für Traditionelle Asiatische Medizin (TAM-Beirat) tagte bis dato zweimal. In der ersten Sitzung im September 2005 konstituierte sich der TAM-Beirat. Im Zeitraum zwischen der ersten und zweiten Sitzung wurden von der  Arbeitsgruppe „Ayurveda“ den jeweiligen Berufsgruppen die einzelnen Tätigkeiten zugeordnet.

 

Frage 2:

Nein. Der TAM-Beirat ist ein beratendes Organ der Frau Bundesministerin.

 

Frage 3:

Ergebnisse werden selektiv, nur auf Weisung der Frau Bundesminister publiziert.

 

Frage 4:

In Österreich sind im Bereich "Komplementärmedizin" keine "Arzneimittel" registriert. "Bachblüten" gelten z.B. nicht als Arzneimittel. Ein Teil der in der Komplementärmedizin verwendeten Zubereitungen ist durch § 1 Abs. 3 Z 9 AMG idgF von der Legaldefinition des Arzneimittels ausgenommen. § 94 Abs. 1 leg. cit. normiert die Übergangsbestimmung für nach dem § 11c AMG idF vor BGBl. I Nr. 157/2005 beim BMGF zu meldenden Zubereitungen. Darüber hinaus bestehen Registrierungsverfahren für traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten (§ 12 AMG idgF) und bestimmte homöopathische Arzneispezialitäten (§ 11 AMG idgF).

 

Frage 5:

Eine Aufgabe des TAM-Beirates ist, die einzelnen Behandlungsmethoden Berufsgruppen zuzuordnen und Curricula zu erstellen.

 

Frage 6:

Die Verschreibung von Medikamenten unterliegt den geltenden, gesetzlichen Bestimmungen, so wie von anderen Medikamenten auch.

 

Frage 7:

Zunächst ist festzuhalten, dass ein Internethandel mit Arzneimitteln gemäß § 59 Abs. 9 Arzneimittelgesetz nicht zulässig ist. Dies erfasst auch alle der Komplementärmedizin zuzurechnenden Arzneimittel. Ich habe gerade im Bewusstsein um die mit dem Internethandel von Arzneimitteln verbundenen Gefahren bisher stets an diesem generellen Verbot festgehalten und beabsichtige dies auch in der Zukunft zu tun. Der in der Anfrage angesprochene Graubereich zum Internethandel ist somit nicht ersichtlich.

 

Durch die Novelle des Arzneimittelgesetzes, BGBL I Nr. 153/2005, wurde zudem ein eigener Abgrenzungsbeirat geschaffen, der sich mit der gerade für die Konsumenten in der Komplementärmedizin wichtigen Frage der Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und sonstigen Produkten befasst. Zugleich haben Unternehmen, die ein Produkt in Verkehr bringen wollen, seit der Novelle gemäß § 1 Abs. 3b die Möglichkeit, eine Feststellung darüber zu erwirken, ob ihr Produkt die Arzneimitteldefinition erfüllt. Auch diese Möglichkeit wird dazu beitragen, dass eventuell für die Konsumenten nachteilige Probleme hinsichtlich der Einstufung von Produkten weiter reduziert werden.

 

Im Rahmen der Ausgliederung der Vollzugstätigkeiten im Arzneimittelwesen in die Agentur für Ernährungssicherheit (AGES) wurde darüber hinaus ein eigener Bereich geschaffen, der sich schwerpunktmäßig der Überwachung des Arzneimittelmarktes im Hinblick auf unzulässige Werbe- und Vertriebsformen widmet, um ehest möglich auf alle Missstände reagieren und die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergreifen zu können.

 

Frage 8:

Die genannte gemeinschaftsrechtliche Bestimmung wurde mit § 12 AMG idgF in nationales Recht umgesetzt. Hinsichtlich der im Arzneispezialitätenregister zu erfassenden Arzneispezialitäten siehe Antwort zu Frage 4.

 

 

 

Frage 9:

Zuständige Behörde für die Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneispezialitäten ist das BASG, das sich für die damit verbundenen operativen Tätigkeiten der Resourcen der AGES PharmMed bedient.

 

Fragen 10 und 11:

Ein Expertengremium im TAM-Beirat soll Grundlagen erarbeiten, um eine sichere Anwendung von asiatischen Arzneipflanzen und Arzneimitteln zu gewährleisten.

 

Frage 12:

Die österreichischen Vertreter/-innen beim Committee for Herbal Medicinal Products agieren weisungsfrei so wie alle Experten/-innen bei der Europäischen Arzneimittelagentur.


Die österreichischen Vertreter/-innen in diesen Gremien handeln auf der Grundlage der Direktive 2004/24 EC und betrachten den Gesundheitsschutz der Bürger der Gemeinschaft als oberstes Ziel. Der Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel wurde im September 2004 konstituiert und hat sich bisher vorwiegend mit der traditionellen pflanzlichen Medizin in der Gemeinschaft beschäftigt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin