4576/AB XXII. GP
Eingelangt am 13.09.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Pirklhuber, Freundinnen und Freunde haben am
13. Juli 2006 unter der Nr. 4606/J an
mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Presseförderung
für die österreichische Bauernzeitung gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 7:
1. Förderung im Jahr 2004:
Im Jahr 2004
wurden von den in Frage stehenden Wochenzeitungen nur Ansuchen
um
Vertriebsförderung gemäß dem Abschnitt II PresseFG
2004 eingereicht.
Folgende Beträge wurden ausbezahlt:
|
Neues Land |
Neues Land Medien GesmbH |
79.522,38 |
|
Österreichische BauernZeitung - NÖ |
Agrar Media Verlagsgesellschaft |
81.081,64 |
|
Österreichische
BauernZeitung - |
Agrar Media Verlagsgesellschaft |
5.820,00 |
2. Förderung im Jahr
2005:
a) Ansuchen um Vertriebsförderung gemäß dem
Abschnitt II
PresseFG
2004:
|
Neues Land |
Neues Land Medien GesmbH |
82.799,72 |
|
Österreichische BauernZeitung (NÖ) |
Agrar
Media VerlagsgesmbH |
82.799,72 |
|
Österreichische Bauernzeitung - |
Agrar Media VerlagsgesmbH |
abgelehnt
wegen Nichterfüllung der |
b) Ansuchen
um Förderung §10 Abs.1 PresseFG 2004 (Zuschuß zu den
Kosten der
Ausbildung von
Nachwuchsjournalisten)
|
Österreichische BauernZeitung (NÖ) |
Agrar Media |
abgelehnt, da nur Zuschüsse zu den |
|
|
Achauer Straße 49a |
Kosten kaufmännischer Angestellter |
|
|
2333 Leopoldsdorf |
beantragt wurden |
|
|
Österreichischer Agrarverlag |
|
|
|
Achauer Straße 49a |
|
|
|
2333 Leopoldsdorf |
|
c) Ansuchen um Förderung gemäß § 11 Abs.2 Z 2 PresseFG 2004 („Leseförderung")
|
Österreichische BauernZeitung (NÖ) |
Agrar
Media |
4,50 |
|
Österreichische BauernZeitung - |
Prologo Werbeagentur |
abgelehnt, weil
nicht alle |
Alle Förderungsbeträge, die seit dem Jahr 2004 ausbezahlt wurden, entsprechend
den Bestimmungen des §4 Abs.7 PresseFG 2004 unter der Adresse
http://www.rtr.at/web.nsf/deutsch/Foerderungen Pressefoerderung Foerderungs-
ergebnisse
im Internet veröffentlicht wurden.
Zu den Fragen 2 und 3:
Jede im Gutachten der Presseförderungskommission abgegebene
Empfehlung be-
zieht
sich jeweils auf ein konkretes Ansuchen und wird nicht automatisch Jahr für
Jahr
„fortgeschrieben".
Die Kommission hat sich daher bei allen Ansuchen mit der
Frage befasst, ob die
Voraussetzungen für eine Förderung im Jahr 2006
vorliegen. Ausschlaggebend für
die Förderung im Jahr 2006 ist die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen
im
vorangegangenen
Jahr 2005, dem so genannten „Beobachtungszeitraum" (vg. § 3
Abs.1 PresseFG 2004). Die Presseförderungskommission hat empfohlen, die
Wochenzeitungen
„Neues
Land" und „Österreichische Bauern Zeitung -
Niederösterreich" zu fördern, da diese alle gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen
erfüllen.
Hinsichtlich der Ansuchen um Förderung der Wochenzeitung
„Österreichische Bauern Zeitung -
Tiroler Ausgabe" wurde eine Ablehnung mangels
Erfüllung der Förderungsvoraussetzung
des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz PresseFG
2004
empfohlen.
Die Gutachten der Kommission sind der KommAustria
vorzulegen, eine Veröffent-
lichung
ist nicht vorgesehen.
Zu Frage 4:
Ich weise darauf hin, dass im § 1 PresseFG 2004 eine allgemeine
Zielbestimmung
des
Presseförderungsgesetzes formuliert ist. Wie dieses Ziel erreicht
werden soll -
also die Umsetzung
dieser Zielbestimmung in konkrete Förderungsvoraussetzungen
und Aufträge an die
Verwaltung - ist in den weiteren Bestimmungen des Presseför-
derungsgesetzes
geregelt. Der Verwaltung steht es nicht frei, selbst darüber zu ent-
scheiden, wie die Umsetzung der
Zielbestimmung des § 1 PresseFG 2004 am bes-
ten
erfolgen soll.
Die Tatsache, dass mehrere Zeitungen denselben
Herausgeber aufweisen, ist kein
gesetzlicher
Förderungsausschlussgrund.
Zur Frage der inhaltlichen Übereinstimmung
mehrerer Zeitungen weise ich darauf
hin,
daß nach der
Bestimmung des § 2 Abs.1 Z 1 letzter Satz PresseFG 2004 der
redaktionelle
Teil einer förderungswürdigen
Tages- und Wochenzeitung überwiegend
aus
eigenständig gestalteten Beiträgen bestehen
muss. Laut Erläuterungen zum
IA 292/A, XXII. GP, bedeutet dies, dass der redaktionelle
Teil der Zeitung höchstens
zur Hälfte aus Beiträgen bestehen darf, die von einer anderen
Zeitung übernommen
oder von einer Gemeinschaftsredaktion gestaltet wurden.
In den von der KommAustria unter der Adresse
http://www.rtr.at/web.nsf/deutsch/Foerderungen
Pressefoerderung
Richtlinien im
im Internet veröffentlichten Richtlinien ist dazu
Folgendes festgehalten:
„1.2. Die in § 2 Abs.1 Z 1
PresseFG 2004 verwendete Formulierung „überwiegend
aus eigenständig gestalteten
Beiträgen" bedeutet, dass eine Tages- oder
Wochen-
zeitung auch dann förderungswürdig ist,
wenn ein Teil der redaktionellen Seiten in
Kooperation mit anderen Zeitungen produziert oder von anderen Zeitungen über-
nommen wird. Der redaktionelle Teil der Zeitung darf allerdings höchstens zur
Hälfte
aus Beiträgen bestehen, die von einer anderen
Zeitung übernommen oder von einer
Gemeinschaftsredaktion gestaltet wurden.
Nicht als eigenständig gestaltet
zählen Beiträge, die von einer
anderen Redaktion zu-
geliefert werden oder im Rahmen einer Kooperation mehrerer Zeitungen zu
einem
gemeinsamen
Zeitungsteil beitragen."
Daraus folgt, dass bis zu einer gesetzlich festgelegten
Obergrenze die inhaltliche
Übereinstimmung
zwischen mehreren Zeitungen keinen Förderungsausschlussgrund
darstellt.
Weist eine
Zeitung im Beobachtungszeitraum allerdings keinen ausreichenden Anteil
an eigenständigen gestalteten redaktionellen
Seiten auf, ist das Ansuchen mangels
Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen
des § 2 Abs.1 Z 1 letzter Satz PresseFG
2004
abzulehnen.
Zu Frage 5:
Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer
Zeitung um das Presseorgan
einer
Interessensvertretung handelt, ist das ausschlaggebende Kriterium die Medi-
eninhaberschaft.
Wie aus der Tabelle zu Frage 1 und der Veröffentlichung
auf der
oben angeführten Website ersichtlich ist, weist keine
der in Frage stehenden Zeitun-
gen als Medieninhaber eine Interessenvertretung auf.
Zu Frage 6:
Sowohl die
Presseförderungskommission als auch die
KommAustria hat sich in den
letzten Jahren ausführlich mit der Frage befasst, ob
es sich bei diesen Zeitungen um
Kopfblätter,
Mutationen sowie andere Druckschriften handelt, die von demselben
Verleger oder Herausgeber unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch
eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht oder überwie-
gend
von derselben Redaktion gestaltet werden, und daher gemäß § 2 Abs.1 Z 7
PresseFG
2004 nicht gesondert zu fördern sind, oder ob es sich um mehrere
eigen-
ständige
Wochenzeitungen handelt.
Dabei wurde folgendes erwogen:
Ø
im Impressum ist als gemeinsamer Medieninhaber/Verleger die Agrar Media
VerlagsgesmbH
angeführt;
Ø
als Herausgeber sind die vier Bauernbundorganisationen der die
Kooperation
bildenden
Bundesländer angeführt
Ø
die Zeitungen unterscheiden sich inhaltlich von einander und weisen im
eigen-
ständigen Teil
regionalbezogene Inhalte auf;
Ø
im gemeinsamen Teil sind ebenfalls redaktionelle Beiträge aus den
einzelnen an
der Kooperation
teilnehmenden Bundesländern enthalten;
Ø
die zentrale Redaktion in Wien ist mit lediglich zwei Personen
ausgewiesen,
während in den
einzelnen Regionalausgaben jeweils mehrere Redakteure tätig
sind;
Ø
es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Schwerpunkt der journa-
listischen Arbeit in
den vier regionalen Redaktionen erfolgt;
Ø
als Titelkopf dominiert in zwei Ausgaben „Österreichische
Bauernzeitung" (For-
matbedingt), die
regionale Ausgabe bildet den Innenteil, bei „Neues Land" bildet
der regionale Teil den Außenteil, der
gemeinsame Teil weist ein anderes Format
auf und ist beigelegt.
Die Kommission kam zur Auffassung, dass unter Berücksichtigung
aller vorliegenden
Elemente die
Kriterien für selbstständige Zeitungen überwiegen. Diesem Gutachten
hat sich die KommAustria bei ihren Entscheidungen angeschlossen.