4576/AB XXII. GP

Eingelangt am 13.09.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Pirklhuber, Freundinnen und Freunde haben am
13. Juli 2006 unter der Nr. 4606/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Pressef
örderung für die österreichische Bauernzeitung gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 7:

1. Förderung im Jahr 2004:

Im Jahr 2004 wurden von den in Frage stehenden Wochenzeitungen nur Ansuchen
um Vertriebsförderung gemäß dem Abschnitt II PresseFG 2004 eingereicht.
Folgende Betr
äge wurden ausbezahlt:

 

Neues Land

Neues Land Medien GesmbH
Reitschulgasse 3
8010 Graz

79.522,38

Österreichische BauernZeitung - NÖ

Agrar Media Verlagsgesellschaft
m
.b.H.
Achauer Straße 49a
2333 Leopoldsdorf

81.081,64

Österreichische BauernZeitung -
Tiroler Ausgabe

Agrar Media Verlagsgesellschaft
m.b.H.
Achauer Straße 49a
2333 Leopoldsdorf

5.820,00


2. Förderung im Jahr 2005:
a) Ansuchen um Vertriebsförderung gemäß dem Abschnitt II PresseFG 2004:

 

Neues Land

Neues Land Medien GesmbH
Reitschulgasse 3
8010 Graz

82.799,72

Österreichische BauernZeitung (NÖ)

Agrar Media VerlagsgesmbH
Achauer Straße 49a
2333 Leopoldsdorf
Österreichischer Agrarverlag
Achauer Straße 49a
2333 Leopoldsdorf

82.799,72

Österreichische Bauernzeitung -
Tiroler Ausgabe

Agrar Media VerlagsgesmbH
Achauer Stra
ße 49a
2333 Leopoldsdorf
Prologo Werbeagentur GesmbH.
Brixnerstr. 1
6020 Innsbruck

abgelehnt wegen Nichterfüllung der
F
örderungsvoraussetzung gemäß § 2
Abs.1 Z 2 PresseFG 2004

b) Ansuchen um Förderung §10 Abs.1 PresseFG 2004 (Zuschuß zu den Kosten der
Ausbildung von Nachwuchsjournalisten)

 

Österreichische BauernZeitung (NÖ)

Agrar Media

abgelehnt, da nur Zuschüsse zu den

 

Achauer Straße 49a

Kosten kaufmännischer Angestellter

 

2333 Leopoldsdorf

beantragt wurden

 

Österreichischer Agrarverlag

 

 

Achauer Straße 49a

 

 

2333 Leopoldsdorf

 

c) Ansuchen um Förderung gemäß § 11 Abs.2 Z 2 PresseFG 2004 (Leseförderung")

 

Österreichische BauernZeitung (NÖ)

Agrar Media
Achauer Straße 49a
2333 Leopoldsdorf
Österreichischer Agrarverlag
Achauer Straße 49a
2333 Leopoldsdorf

4,50

Österreichische BauernZeitung -
Tiroler Ausgabe

Prologo Werbeagentur
Brixnerstraße 1
6020 Innsbruck

abgelehnt, weil nicht alle
F
örderungsvoraussetzungen des
Abschnitts I erfüllt wurden

Alle Förderungsbeträge, die seit dem Jahr 2004 ausbezahlt wurden, entsprechend

den    Bestimmungen   des   §4   Abs.7    PresseFG   2004   unter   der   Adresse

http://www.rtr.at/web.nsf/deutsch/Foerderungen Pressefoerderung Foerderungs-

ergebnisse

im Internet veröffentlicht wurden.

Zu den Fragen 2 und 3:

Jede im Gutachten der Presseförderungskommission abgegebene Empfehlung be-
zieht sich jeweils auf ein konkretes Ansuchen und wird nicht automatisch Jahr für
Jahr fortgeschrieben".


Die Kommission hat sich daher bei allen Ansuchen mit der Frage befasst, ob die
Voraussetzungen f
ür eine Förderung im Jahr 2006 vorliegen. Ausschlaggebend für
die F
örderung im Jahr 2006 ist die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen im
vorangegangenen Jahr 2005, dem so genannten Beobachtungszeitraum" (vg. § 3
Abs.1 PresseFG 2004). Die Pressef
örderungskommission hat empfohlen, die
Wochenzeitungen Neues Land" und „Österreichische Bauern Zeitung -
Niederösterreich" zu fördern, da diese alle gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen
erf
üllen. Hinsichtlich der Ansuchen um Förderung der Wochenzeitung
„Österreichische Bauern Zeitung - Tiroler Ausgabe" wurde eine Ablehnung mangels
Erf
üllung der Förderungsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz PresseFG
2004 empfohlen.

Die Gutachten der Kommission sind der KommAustria vorzulegen, eine Veröffent-
lichung ist nicht vorgesehen.

Zu Frage 4:

Ich weise darauf hin, dass im § 1 PresseFG 2004 eine allgemeine Zielbestimmung
des Presseförderungsgesetzes formuliert ist. Wie dieses Ziel erreicht werden soll -
also die Umsetzung dieser Zielbestimmung in konkrete Förderungsvoraussetzungen
und Auftr
äge an die Verwaltung - ist in den weiteren Bestimmungen des Presseför-
derungsgesetzes geregelt. Der Verwaltung steht es nicht frei, selbst darüber zu ent-
scheiden, wie die Umsetzung der Zielbestimmung des
§ 1 PresseFG 2004 am bes-
ten erfolgen soll.

Die Tatsache, dass mehrere Zeitungen denselben Herausgeber aufweisen, ist kein
gesetzlicher Förderungsausschlussgrund.

Zur Frage der inhaltlichen Übereinstimmung mehrerer Zeitungen weise ich darauf
hin, daß nach der Bestimmung des § 2 Abs.1 Z 1 letzter Satz PresseFG 2004 der
redaktionelle Teil einer förderungswürdigen Tages- und Wochenzeitung überwiegend
aus eigenständig gestalteten Beiträgen bestehen muss. Laut Erläuterungen zum
IA 292/A, XXII. GP, bedeutet dies, dass der redaktionelle Teil der Zeitung höchstens
zur H
älfte aus Beiträgen bestehen darf, die von einer anderen Zeitung übernommen
oder von einer Gemeinschaftsredaktion gestaltet wurden.

In den von der KommAustria unter der Adresse

http://www.rtr.at/web.nsf/deutsch/Foerderungen Pressefoerderung Richtlinien im
im Internet ver
öffentlichten Richtlinien ist dazu Folgendes festgehalten:

1.2. Die in § 2 Abs.1 Z 1 PresseFG 2004 verwendete Formulierung „überwiegend
aus eigenständig gestalteten Beiträgen" bedeutet, dass eine Tages- oder Wochen-
zeitung auch dann f
örderungswürdig ist, wenn ein Teil der redaktionellen Seiten in
Kooperation mit anderen Zeitungen produziert oder von anderen Zeitungen über-
nommen wird. Der redaktionelle Teil der Zeitung darf allerdings höchstens zur Hälfte
aus Beiträgen bestehen, die von einer anderen Zeitung übernommen oder von einer
Gemeinschaftsredaktion gestaltet wurden.


Nicht als eigenständig gestaltet zählen Beiträge, die von einer anderen Redaktion zu-
geliefert werden oder im Rahmen einer Kooperation mehrerer Zeitungen zu einem
gemeinsamen Zeitungsteil beitragen."

Daraus folgt, dass bis zu einer gesetzlich festgelegten Obergrenze die inhaltliche
Übereinstimmung zwischen mehreren Zeitungen keinen Förderungsausschlussgrund
darstellt.

Weist eine Zeitung im Beobachtungszeitraum allerdings keinen ausreichenden Anteil
an eigenst
ändigen gestalteten redaktionellen Seiten auf, ist das Ansuchen mangels
Erf
üllung der Förderungsvoraussetzungen des § 2 Abs.1 Z 1 letzter Satz PresseFG
2004 abzulehnen.

Zu Frage 5:

Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Zeitung um das Presseorgan
einer Interessensvertretung handelt, ist das ausschlaggebende Kriterium die Medi-
eninhaberschaft. Wie aus der Tabelle zu Frage 1 und der Veröffentlichung auf der
oben angeführten Website ersichtlich ist, weist keine der in Frage stehenden Zeitun-
gen als Medieninhaber eine Interessenvertretung auf.

Zu Frage 6:

Sowohl die Presseförderungskommission als auch die KommAustria hat sich in den
letzten Jahren ausf
ührlich mit der Frage befasst, ob es sich bei diesen Zeitungen um
Kopfbl
ätter, Mutationen sowie andere Druckschriften handelt, die von demselben
Verleger oder Herausgeber unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch
eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht oder
überwie-
gend von derselben Redaktion gestaltet werden, und daher gemäß § 2 Abs.1 Z 7
PresseFG 2004 nicht gesondert zu fördern sind, oder ob es sich um mehrere eigen-
ständige Wochenzeitungen handelt.

Dabei wurde folgendes erwogen:

Ø      im Impressum ist als gemeinsamer Medieninhaber/Verleger die Agrar Media
VerlagsgesmbH angeführt;

Ø      als Herausgeber sind die vier Bauernbundorganisationen der die Kooperation
bildenden Bundesländer angeführt

Ø      die Zeitungen unterscheiden sich inhaltlich von einander und weisen im eigen-
ständigen Teil regionalbezogene Inhalte auf;

Ø      im gemeinsamen Teil sind ebenfalls redaktionelle Beiträge aus den einzelnen an
der Kooperation teilnehmenden Bundesländern enthalten;

Ø      die zentrale Redaktion in Wien ist mit lediglich zwei Personen ausgewiesen,
während in den einzelnen Regionalausgaben jeweils mehrere Redakteure tätig
sind;


Ø      es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Schwerpunkt der journa-
listischen Arbeit in den vier regionalen Redaktionen erfolgt;

Ø      als Titelkopf dominiert in zwei Ausgaben „Österreichische Bauernzeitung" (For-
matbedingt), die regionale Ausgabe bildet den Innenteil, bei Neues Land" bildet
der regionale Teil den Au
ßenteil, der gemeinsame Teil weist ein anderes Format
auf und ist beigelegt.

Die Kommission kam zur Auffassung, dass unter Berücksichtigung aller vorliegenden
Elemente die Kriterien für selbstständige Zeitungen überwiegen. Diesem Gutachten
hat sich die KommAustria bei ihren Entscheidungen angeschlossen.