4581/AB XXII. GP
Eingelangt am 13.09.2006
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An den Zl. LE.4.2.4/0090-I 3/2006
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien Wien, am 11. SEP. 2006
Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Dr. Eva Glawischnig-Piesczek,
Kolleginnen und Kollegen vom 14. Juli 2006, Nr. 4687/J,
betreffend mangelnde Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie
und Erfolglosigkeit bei Nitratbekämpfung
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen vom 14. Juli 2006, Nr. 4687/J, betreffend mangelnde Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und Erfolglosigkeit bei Nitratbekämpfung, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Zur Anfrage ist allgemein auszuführen, dass die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), welche am 22.12.2000 in Kraft getreten ist, aufgrund der umfassenden durchzuführenden Änderungen, eine Frist von 3 Jahren für die Umsetzung in nationales Recht vorsieht.
Die Umsetzung ist mit der WRG Novelle 2003, die auch in der Anfrage angesprochen wird, fristgerecht erfolgt. In diesem Zusammenhang darf auch auf die fristgerecht erfolgten Berichte nach Art. 3 und 5 der WRRL betreffend Erstellung einer IST Bestandanalyse verwiesen werden.
Zum europäischen Vergleich :
http://europa.eu.int/comm/environment/water/water-framework/scoreboard.html
Als nächsten Schritt sehen die WRRL und demgemäß auch das Wasserrechtsgesetz in den angeführten §§ 59 c ff die Erstellung und Umsetzung von Überwachungsprogrammen vor. Als Frist dafür ist der 22.12.2006 vorgesehen. Die zu verankernden Regelungen werden zur Zeit von den zuständigen Verwaltungsstellen bearbeitet und wurden die Grundzüge ua mit betroffenen Stakeholdern sowie NGOs erläutert und diskutiert.
Die angesprochene Festlegung von ökologischen Zielen für Oberflächengewässer in einer Verordnung kann in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie erst nach Vorliegen der Ergebnisse des europaweit von der EK durchzuführenden Interkalibrationsverfahrens durchgeführt werden. Der europäische Prozess ist derzeit im Gang.
Eine Verordnung betreffend die Festlegung des mengenmäßigen Zustandes von Grundwasserkörpern, in der eine generell anwendbare Methodik für das auch in § 13 Abs.1 WRG 1959 angeführte „vorhandene Wasserdargebot“ zu erarbeiten ist, steht in Ausarbeitung.
Es ist jedoch bereits jetzt bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Entnahme sowohl auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse als auch auf den Bedarf des Bewerbers Bedacht zu nehmen, sodass bei gesetzeskonformem Vollzug eine mengenmäßige Übernutzung nicht eintreten dürfte (Die Ist-Bestandsanalyse hat auch keine Grundwasserkörper ausgewiesen, für die ein Risiko der Verfehlung des guten mengenmäßigen Zustandes bestünde). Die beiden anderen angeführten Verordnungsermächtigungen betreffend eines elektronischen Registers der Belastungen sowie betreffend Anlagen gem. § 31 a WRG 1959 basieren nicht auf einer Umsetzungsverpflichtung von EU Recht insbesondere auch nicht der WRRL.
Die WRRL sieht keine zwingende Einrichtung von Emittentenregistern vor.
Sie schreibt im Wesentlichen vor, dass Mitgliedstaaten für die Erhebung und Aufbewahrung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen, denen Oberflächenwasserkörper in jeder Flussgebietseinheit unterliegen können, zu sorgen haben, wobei die Einschätzung und Ermittlung der Informationen für Punktquellen ua. auf Grundlage der Berichtspflichtenbestimmungen zB. der kommunalen Abwasserrichtlinie und der IPPC Richtlinie erfolgen soll. Sowohl die kommunale Kläranlagendatenbank, Informationen aus der EPER VO wie auch Informationen aus Berichtspflichten aus anderen Richtlinien wurden der Risikoanalyse zu Grunde gelegt.
Unabhängig davon ist eine Vereinheitlichung des gesamten Berichts- und Informationswesens zweckmäßig und wünschenswert, weshalb auch diesbezügliche Arbeiten laufen.
Zu Frage 2:
Die Umsetzung von § 33 f WRG 1959 „Programm zur Verbesserung der Qualität von Grundwasser“ stellt den Grundsatz Freiwilligkeit vor Zwang in den Vordergrund und geht von einer Abfederung dieser freiwillig gesetzten Maßnahmen durch Agrarumweltprogramme aus.
Für die konkrete Ausweisung der Beobachtungs- bzw. Maßnahmengebiete nach § 33 f WRG 1959 ist nach den Bestimmungen des WRG der Landeshauptmann zuständig. Hierbei können unter bestimmten Voraussetzungen auch nur Teilgebiete ausgewiesen werden, bzw. kann die Ausweisung auch stufenweise erfolgen.
Was die Erlassung von Maßnahmenprogrammen nach § 33 f WRG 1959 betrifft, haben die betroffenen Landeshauptleute diese Aktivität vorerst zurückgestellt, um die Wirksamkeit des Aktionsprogrammes Nitrat aber auch der in den gefährdeten Grundwassergebieten angebotenen spezifischen Umweltprogramme bei der Auswahl von Maßnahmen mit einbeziehen zu können. Die Ergebnisse der Halbzeitevaluierung von ÖPUL 2000 wurden bei der Programmgestaltung ÖPUL 2007-2013 sowie bei der Erstellung der Maßnahmenprogramme berücksichtigt.
Bisher wurden erlassen:
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Mai 1997, mit der ein Teil des hydrographischen Einzugsgebietes des Grundwasservorkommens "Südliches Eferdinger Becken" als Grundwassersanierungsgebiet für Nitrat bezeichnet wird ("Grundwassersanierungsverordnung - Südliches Eferdinger Becken")
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Jänner 1996, mit der ein Teil des Grundwassergebietes Machland ("Westliches Machland") als Grundwassersanierungsgebiet für Nitrat bezeichnet und Überprüfungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten angeordnet werden ("Grundwassersanierungsverordnung - Westliches Machland")
Zu Frage 3:
Von 1995 bis 2005 wurden im Umweltprogramm 6.401 Mio. EUR ausgegeben, das sind 582 Mio. EUR pro Jahr. Die Abgrenzung von jenen Maßnahmen, die dem Schutz der Gewässer dienen, ist schwierig, weil viele Maßnahmen sich auf mehrere Schutzgüter zugleich positiv auswirken.
Die meisten Maßnahmen wirken sich auf die Grundwassersituation positiv aus, weil die Förderungsauflagen intensitätshemmend bzw. -senkend sind. Für den Gewässerschutz sind z.B. vor allem Maßnahmen besonders wirkungsvoll, bei denen der Einsatz von chemischen Düngemitteln und chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist. Das sind vor allem die Maßnahmen „Biologische Wirtschaftsweise“ und „Verzicht Betriebsmittel Grünland bzw. Acker“, für die von 1998 bis 2005 insgesamt 1.118 Mio. € ausgegeben wurden.
Besonders effizient sind die Regionalprojekte für grundwassersensible Gebiete für die im Zeitraum 1998-2005 (im ÖPUL95 hat es noch keine spezielle Maßnahme für grundwassersensible Gebiete gegeben):
· 67 Mio. € für Projekte für den vorbeugenden Gewässerschutz und
· 22 Mio. € für das Salzburger Regionalprojekt für Grundwasserschutz und Grünlanderhaltung (seit 2000).
Maßnahmen wie „Erosionsschutz“ und insbesondere „Begrünung von Ackerflächen“ (97 Mio. € im Jahr 2005) sind weitere wichtige Gewässerschutzmaßnahmen.
Die Monitoringergebnisse des über 1.700 Messstellen umfassenden WGEV-Netzes für Porengrundwasserkörper zeigen, dass von 1992 bis 2005 der Anteil an Messstellen, bei denen der Mittelwert der Nitratkonzentration über dem Schwellenwert von 45 mg/l NO3 liegt, von 21 % auf 13,1 % gefallen ist. Der geringfügige Anstieg beim Anteil an Messstellen mit Schwellenwertüberschreitungen im Zeitraum von 2001-2004, auf den in der parlamentarischen Anfrage hingewiesen wird, wurde im Jahr 2005 wieder umgekehrt.
Darüber hinaus zeigen auch jüngste Auswertungen über das Trendverhalten von stärker belasteten WGEV Grundwassermessstellen, bei denen im Zeitraum 1997 bis 2004 zumindest einmal eine Nitratkonzentration von 37,5 mg/l (75 % des Trinkwassergrenzwertes) überschritten wurde, eine überwiegend positive Entwicklung zu fallenden Nitratgehalten.
Diese Auswertungen zeigen daher eindeutig, dass die Entwicklung der Nitratsituation insgesamt positiv ist, was unter anderem auch auf die hohe Beteiligung am Umweltprogramm zurückgeführt werden kann.
Mit dem Ziel, die Nitratkonzentration auch weiterhin zu verringern, werden im neuen ÖPUL für die Periode 2007-2013 diejenigen Maßnahmen in verbesserter Form angeboten, die bereits jetzt sehr erfolgreich waren („Biologische Wirtschaftsweise“, Begrünung von Ackerflächen“ usw.) und mit Maßnahmen ergänzt, die gemeinsam mit den Vertretern des Gewässerschutzes erarbeitet wurden und eine weitere Verbesserung des Gewässerzustandes in Österreich erreichen sollen: z.B.:„Umweltgerechte Bewirtschaftung von Acker- und Grünlandflächen“: Mit dieser Maßnahme wird es eine Basismaßnahme geben, mit der ab 2007 die Erstellung einer Dünger-Betriebsbilanz für den überwiegenden Teil der Fördernehmer vorgesehen ist.
Darüber hinaus sind die Anforderungen des auf Basis von § 55 l WRG 1959 verordneten Nitrat Aktionsprogramms seit 1.1.2005 Cross Compliance relevant. Damit werden neben der bereits kontrollierenden Gewässeraufsicht auch Betriebe, die Direktzahlungen im Marktordnungsbereich erhalten, von der AMA kontrolliert werden.
Mit diesem Bündel an zusätzlichen Maßnahmen, der Intensivierung der Kontrollen des Nitrat Aktionsprogramms im Rahmen von Cross Compliance sowie dem in den letzten Jahren deutlich zurückgegangenen Einsatz an Mineraldünger kann für die nächsten Jahre ein weiterer Rückgang bei der Nitratbelastung des Grundwassers erwartet werden.
Der Bundesminister: