4650/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.11.2006
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien GZ 10.000/0168-III/4a/2006
Wien, 10. November 2006
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4725/J-NR/2006 (XXII. GP) betreffend
Einsetzung von MMag. Wolfgang Voltmann als provisorischer Leiter der
Höheren Technischen Lehranstalt Wiener Neustadt, die die Abgeordneten Dr.
Peter Wittmann, Kolleginnen und Kollegen am
12. September 2006 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1:
Aufgrund des seitens des Landesschulrates für Niederösterreich übermittelten Journalblattes haben sich folgende Personen um die gegenständliche Stelle beworben:
Prof. Mag. Erich Greistorfer, Prof. Mag. Manfred Kronawetter, OStR Prof Dipl.-Ing. Bernhard Sachernegg, Prof. Mag. Martin Schilk, Prof. Mag. Wolfgang Voltmann;
Ad 2.:
Aus der Stellungnahme des Landesschulrates geht hervor, dass alle Bewerber um die Planstelle des Direktors an der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt Wiener Neustadt die formalen Voraussetzungen einer 6-jährigen Unterrichtstätigkeit und die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe L1 im Sinne der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz aufweisen.
Ad 3.:
Das Prüfungsrecht des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschat und Kultur in den Besetzungsverfahren bezieht sich nur auf die seitens des Landesschulrates in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber (Prof. Mag. Wolfgang Voltmann, Prof. Mag. Erich Greistorfer, Prof. Mag. Martin Schilk).
Die Praxiserfahrung an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt stellt nur eines von vier in der Ausschreibung genannten und gewünschten Zusatzkriterien („Übernahme von Führungsaufgaben, Erfahrungen im Projektmanagement, die Fähigkeit zur Kooperation mit der Wirtschaft und eine mindestens dreijährige Verwendung an technischen und gewerblichen Lehranstalten ist erwünscht“) dar. Es ist festzuhalten, dass die Personalentscheidung des Ressorts jedoch auf einer Gesamtabwägung aller seitens der Bewerber aufgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. der Berufsbiographien im Zusammenhalt mit dem beim Landesschulrat durchgeführten Bewerbungsverfahren beruht. Die gesetzlichen Auswahlkriterien des Beamten-Dienstrechtsgesetzes sind dabei einzuhalten und zu berücksichtigen.
Ad 4.:
Dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur liegen Stellungnahmen des Zweit- und Drittgereihten und des Elternvereines vor.
Ad 5.:
Aus der Stellungnahme des Landesschulrates geht hervor, dass sich alle Bewerber dem vom Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich beschlossenen Verfahren um die Vergabe von Leitungsfunktionen im bundeskompetenzlichen Bereich, das unter der Federführung eines Personalberatungsinstituts stand, unterzogen haben. Die Anhörungen erfolgen bei diesem Verfahren nicht ausschließlich für die konkrete Direktorenstelle einer bestimmten Schule, sondern jeweils für eine bestimmte Art von Führungsfunktion, in diesem Fall für eine Direktorenfunktion.
Ad 6.
Die Landesschulräte können durch Beschluss ihres Kollegiums für ihren Bereich sowohl nähere inhaltliche als auch nähere formale Bestimmungen zu den Auswahlkriterien des § 207f Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 normieren. Aus der Stellungnahme des Landesschulrates geht hervor, dass im konkreten Fall nach den Bestimmungen des Verfahrens des Landesschulrates für Niederösterreich über die Vergabe von schulischen Leitungsfunktionen im bundeskompetenzlichen Bereich, VOBl. Nr. 17/1996, vorgegangen worden ist.
Ad 7.:
Aus der Stellungnahme des Landesschulrates ist zu entnehmen, dass die Vorgangsweise der vom Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich beschlossenen und bereits zu Frage 6 angeführten Richtlinie entspricht.
Ad 8.:
Laut Stellungnahme des Landesschulrates wurde der Dienststellenausschuss im Sinne des § 207 e BDG zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Eine solche begründete Stellungnahme ist jedoch auf Basis der Auswahlkriterien nach § 207 f BDG zu erstellen und steht in keinem Zusammenhang mit einer Teilnahme an einem bestimmten Hearing nach den Richtlinien des Landesschulrates für Niederösterreich.
Ad 9.:
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat keine Bedenken gegen eine vom Landesschulrat für Niederösterreich vorgenommene Hereinnahme eines nachträglichen Bewerbers geäußert, da alle Bewerber rechtzeitig, innerhalb der Bewerbungsfrist, ihre Bewerbung eingereicht haben, und der Dreiervorschlag zusammen mit der Liste aller Bewerber erst mit dem Kollegiumsbeschluss (der weisungsfrei gefasst wird) dem BMBWK vorgelegt wurde. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird jedoch die im eingelangten Dreiervorschlag genannten Bewerber hinsichtlich ihrer Qualifikation im Rahmen des vorgegebenen Verfahrens umfassend und gründlich prüfen, um damit allen Anforderungen einer qualitätsbewussten Personalentscheidung nachzukommen.
Ad 10. und 11.:
Aus der Stellungnahme des Landesschulrates geht hervor, dass das Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich Prof. MMag. Voltmann an die erste Stelle des Dreiervorschlages für die Besetzung der Planstelle als Direktor der HTBLuVA Wiener Neustadt gesetzt hat und auf Grund der Aktenlage auch von seiner Ernennung ausgeht, womit es dem Landesschulrat als Dienstbehörde 1. Instanz pädagogisch sinnvoll erschien, diesem mit Beginn des Schuljahres die provisorische Leitung zu übertragen. Es wurde der dienstälteste Abteilungsvorstand mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2005 mit der Leitung betraut, da eine Betrauung des Erstgereihten zu diesem Zeitpunkt auch eine grundlegende Veränderung an einer zweiten Schule zur Folge gehabt hätte. Ein Wechsel der Betrauung war deswegen angezeigt, da eine allfällige Ernennung in diesem Schuljahr eine wesentliche Veränderung an zwei Schulen während des Schuljahres bedeutet hätte und dies nach Ansicht des Landesschulrates im Interesse der Schülerinnen und Schüler aber auch der gesamten Schule vermieden werden sollte. Der bisherige provisorische Leiter wurde nicht abgesetzt, sondern es waren die oben angeführten Überlegungen maßgeblich.
Ad 12.:
Aus der Stellungnahme des Landesschulrates geht hervor, dass die Betrauung von Prof. MMag. Voltmann zum provisorischen Leiter durch den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Niederösterreich erfolgt ist.
Ad 13.:
Aus der Stellungnahme des Landesschulrates ergibt sich, dass Prof. MMag. Voltmann mehr als zehn Jahre lang Administrator bzw. Direktorstellvertreter an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidung in Baden war. Bei diesem Schultyp handelt es sich um eine gewerbliche Lehranstalt.
Ad 14.:
Den Bewerberinnen und Bewerbern, die in einen Dreiervorschlag aufgenommen worden sind, stehen die sich aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergebenden Parteienrechte und alle weiteren rechtlich möglichen Anfechtungen zu.
Ad 15.:
Das durchgeführte Bewerbungsverfahren entspricht nach Auffassung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem derzeitigen Wissensstand den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des BDG und den dazu ergangenen Verordnungen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass verschiedene Schreiben und Anmerkungen zu diesem Verfahren im Ressort eingegangen sind und im Rahmen der ordnungsgemäßen Überprüfung und Abwicklung allen Hinweisen nachgegangen wird. Es handelt sich somit noch um ein laufendes Verfahren.
Die Bundesministerin:
Elisabeth Gehrer eh.