4659/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.11.2006
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

A-1017 Wien

 

DVR: 0000051

 

 

 
 

 

 

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am

19. September 2006 unter der Nummer 4727/J-NR/2006 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Videoüberwachung in Österreich“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Im Jahr 2006 wurde die Bundesministerin für Inneres von den Sicherheitsbehörden über 8 beabsichtigte Videoüberwachungen gem. § 54 Abs. 6 SPG verständigt. Nach Befassung des Rechtsschutzbeauftragten wurden per Stichtag 30.09.2006 insgesamt 7 Videoüberwachungen genehmigt.

 

Wien:                          Westbahnhof/Europaplatz

Niederösterreich:        Wr. Neustadt/Herrengasse

St. Pölten/Messegelände

Oberösterreich:          Linz/Hinsenkampplatz

Salzburg:                    Salzburg (Stadt)/Rudolfskai

Kärnten:                      Villach/Lederergasse

                                   Klagenfurt/Pfarrplatz

Steiermark:                 Graz/Hauptbahnhof (beantragt, zum Stichtag nicht genehmigt)

 

Im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) wurden im Rahmen der EU-Präsidentschaft durch die örtlich zuständigen Sicherheitsdirektionen (in Wien die BPD) gem. § 54 Abs. 7 iVm § 91c Abs. 2 SPG die Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten in nachfolgenden Fällen beantragt und vom Rechtsschutzbeauftragten genehmigt: 3 x in Wien, 2 x Stadt Salzburg, 1 x Klosterneuburg/NÖ

 

Zu Frage 2:

Zur Beantwortung dieser Frage werden von den Sicherheitsbehörden keine statistischen Aufzeichnungen geführt. Eine nachträgliche Erfassung wäre nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.

 

Hinsichtlich durchgeführter Videoüberwachungen über richterlichen Auftrag darf auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz verwiesen werden.

 

Zu Frage 3:

Die Investitionskosten für die bisher installierten Videoüberwachungsanlagen belaufen sich auf  € 311.000,00 für das Jahr 2005 und € 488.500,00 für das Jahr 2006.

Wien:                            81.000,00 (2005)

106.000,00 (2006)     

Niederösterreich:          22.500,00 (2005)

                                     90.000,00 (2006)

Oberösterreich:          128.500,00 (2005)

                                     60.500,00 (2006)

Salzburg:                    191.000,00 (2006)

Kärnten:                          2.000,00 (2006)

Steiermark:                   76.500,00 (2005)

Tirol:                               2.500,00 (2005)

Vorarlberg:                    39.000,00 (2006)

 

Darüber hinaus wurden im Jahr 2006 für künftige Standorte insgesamt Videoüberwachungs-systeme im Wert von  € 340.000,00 angekauft.

 

Zu Frage 4 - 6:

Im Bezug auf konkrete polizeiliche Erfolge werden keine gesonderten statistischen Aufzeichnungen geführt, da dies in keiner Relation zum administrativen Aufwand stehen würde. Ergänzend darf jedoch darauf hingewiesen werden, dass es zu einem ausgesprochen starken Rückgang der bekannt gewordenen Straftaten an folgenden Kriminalitätsbrennpunkten gekommen ist (verglichen wurde jeweils der entsprechende Zeitraum vor und nach der Aktivierung der Videoüberwachung):

 

Videoüberwachter Bereich

Gesamtkriminalität -

Veränderung in Prozent

Shopping City Süd

März 2005 – Februar 2006 mit Zeitraum des Vorjahres

 

- 54,1%

Wien Schwedenplatz

Mai 2005 – April 2006 mit Zeitraum des Vorjahres

 

- 38,4%

Wr. Neustadt

Juli – September 2006 mit Zeitraum des Vorjahres

           

- 20,5%

Linz – Altstadt

April – September 2006 mit Zeitraum des Vorjahres

 

- 18, 8 %

Villach

April – September 2006 mit Zeitraum des Vorjahres

 

- 20, 7 %

 

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein bestimmter Teil der Kriminalität an videoüberwachten Örtlichkeiten verdrängt wird. Erfahrungen in anderen europäischen Staaten, die bereits länger mit dem Instrument Videoüberwachung arbeiten, zeigen, dass es durch den Einsatz der Videoüberwachung einerseits mittelfristig zu einem realen Rückgang der Deliktshäufigkeit kommt. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die bloße Verdrängung  von bestimmten Kriminalitätsformen aber durchaus ebenfalls ein strategisches Ziel der Videoüberwachung sein kann. Dies in erster Linie dann, wenn es gilt, eine Drogenszene von einer Jugendszene abzudrängen. 

 

Zu Frage 7:

Es sind keine Nachteile bekannt.

 

Zu Frage 8 und 9:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

Zu Frage 10:

In den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres (BM.I) fällt ausschließlich die polizeiliche Videoüberwachung nach den einschlägigen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes bzw. Grenzkontrollgesetzes. Der generelle Betrieb von Videoüberwachungskameras auf Flughäfen durch die do. Betreiber und allfällige Subunternehmen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres, daher kann über die Gesamtzahl keine Auskunft erteilt werden.

 

Für sicherheits- und grenzpolizeiliche Zwecke können jedoch bestimmte Videoüberwachungskameras der Flughafenbetreiber im Sinne des § 54 Abs 6 SPG bzw. § 12 Abs 1a Grenzkontrollgesetz genutzt werden.

 

Zu Frage 11 - 41:

In den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres (BM.I) fällt ausschließlich die polizeiliche Videoüberwachung nach den einschlägigen Bestimmungen des Sicherheits-polizeigesetzes.