47/AB XXII. GP

Eingelangt am: 20.03.2003
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BUNDESMINISTER

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

 

 

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage Nr. 58/J der Abgeordneten
Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde wie folgt:

Fragen 1bis 7:


Beim angesprochenen Bericht handelt es sich lediglich um den Entwurf des Berichtes über den
Inspektionsbesuch des Lebensmittel und Veterinäramtes(FVO) der Kommission. Entwürfe sind
vertraulich zu behandeln, da der betroffene Mitgliedsstaat noch die Gelegenheit dazu hat Stellung
zu nehmen und der Text des Entwurfes mit dem endgültigen Text nicht ident sein muss. Eine
ausführliche Beantwortung der Fragen vor dem Vorliegen des Endberichtes ist daher nicht mög-
lich. Zur Frage der Prüfungsergebnisse in den einzelnen Bundesländern ist anzumerken, dass der
Bericht des FVO eine Kontrolle der in Österreich durchgeführten Umsetzung der EU - Bestim-
mungen darstellt und daher keine expliciten Nennungen von Länderbehörden oder Betrieben ent-
hält, da die Daten anonymisiert wurden, was das Inspektionsteam auch deklariert hat. Die Bean-
standung und Zuordnung einzelner Betriebe nach Bundesländern wird daher auch im Endbericht
nicht möglich sein.

Allgemein ist festzustellen, dass konkrete Maßnahmen von den zuständigen Kontrollorganen vor
Ort in den Betrieben bei jedem einzelnem festgestelltem Verstoß gesetzt werden. Das Auf-


zeigen von Einzelfällen in Kontrollberichten bedingt nicht von vornherein die Infragestellung des
ganzen Systems der derzeit durchgeführten Kontrollen, kann aber sicher der Anlass zu weiteren
Verbesserungen sein. Die Notwendigkeit tiefgreifende Maßnahmen innerhalb des Kontroll-
systems zu setzen, kann erst bei Vorliegen des endgültigen Berichtes geprüft werden.

Eine „Bereinigung" des Kontrollsystems ist in erster Linie als eine nochmalige eindeutige Klar-
stellung der Kontrollkompetenzen im bestehenden System und Wahrnehmung dieser zu sehen;
weiters in einer Verbesserung der Kommunikation der nach den derzeit geltenden gesetzlichen
Regelungen tätigen Kontrolleinrichtungen und zuständigen Behörden. Schließlich ist eine EU-
weite Harmonisierung der Kontrollen anzustreben.

Fragen 8 und 9;

Lebensmittelkontrolle hat die von der EU vorgegebenen Ziele in der Verordnung (EG) Nr.
178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Gründsätze und Anforderungen des Lebensmittel-
rechts, zur Festlegung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung
von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sicherzustellen. Ebenso ist in Weiterführung dieser
grundlegenden Verordnung in dem derzeitigen Vorschlag für eine Verordnung über amtliche Fut-
ter- und Lebensmittelkontrolle zu ersehen, dass das Konzept der Lebensmittelsicherheit von der
Scholle bis auf den Tisch oder vom Stall bis auf den Teller durch sinnvoll aufgeteilte Zuständig-
keiten der amtlichen Kontrollen auf allen Stufen der Produktion. Verarbeitung und des Vertriebs
abzusichern ist.

In diesem Sinne werde ich selbstverständlich eine weitere Verbesserung des bereits jetzt in
Österreich durch das geltende Lebensmittelgesetz bestehenden qualitätsgesicherten Kontroll-
systems unterstützen.