48/AB XXII. GP
Eingelangt am:
20.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BUNDESMINISTER
FÜR
SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische
Anfrage Nr. 54/J der Abgeordneten
Petrovic, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Fragen 1bis 6:
Der Landeshauptmann hat im Jahre 2001 die Schlachttier-
und Fleischuntersuchung der Gemein-
de Unterstinkenbrunn/NÖ übertragen. Diese Untersuchung wurde daraufhin von Tierärzten
durchgeführt, die zur Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen. Daher
konnten die bisher vom
Landeshauptmann für die Gemeinde bestellten freiberuflichen
Fleischuntersuchungstierärzte die-
se Tätigkeit nicht mehr ausüben. Die Übertragung entsprach den Bestimmungen des
Fleisch-
untersuchungsgesetzes in der damaligen Fassung.
Mit der Fleischuntersuchungsgesetz-Novelle BGBl. I Nr.
96/2002 wurden die Übertragungen der
Fleischuntersuchung an die Gemeinden mit Ende des Jahres 2002 aufgehoben. Als
Übergangsre-
gelung wurde dabei gesetzlich festgelegt, dass die bisher von diesen Gemeinden
als Fleischunter-
suchungstierärzte verwendeten und zu ihr in einem Dienstverhältnis
stehenden Tierärzte ab
1. Jänner 2003 als vom Landeshauptmann bestellte Fleischuntersuchungstierärzte
gelten. Dies
allerdings nur so lange sie in dieser Gemeinde auf Grund
eines weiterhin zu dieser Gemeinde be-
stehenden Dienstverhältnisses beschäftigt werden und die Gemeinde der Tätigkeit
dieser Tier-
ärzte als Fleischuntersuchungstierärzte in ihrer Gemeinde zustimmt.
Selbstverständlich gilt diese
Regelung auch für die Gemeinde Unterstinkenbrunn.
In Unterstinkenbrunn haben sodann die ehemals vom
Landeshauptmann bestellten, frei-
beruflichen Fleischuntersuchungstierärzte (die seit der Übertragung der
Fleischuntersuchung an
die Gemeinde von ihrem Arbeitsplatz verdrängt waren) einen Antrag auf
Aufteilung der Arbeit
durch eine Arbeitsverteilung gemäß § 4 Abs. 7 des
Fleischuntersuchungsgesetzes gestellt, um
dadurch (eventuell neben den mittlerweile aufgenommenen
„Gemeindetierärzten") wieder einen
Anteil an den Untersuchungen zu erhalten.
Ein diesbezüglich ergangener Bescheid des
Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
2. Oktober 2001 hat das Ruhen der Bestellung der ehemals bescheidmäßig
beauftragten Fleisch-
untersuchungstierärzte festgestellt. Dieser Bescheid wurde beim
Bundesministerium mit Beru-
fung angefochten und vom Ressort aus formellen Gründen aufgehoben.
In der weiteren Folge wurde der erwähnte Antrag der ehemals
bestellten, freiberuflichen Fleisch-
untersuchungstierärzte auf Arbeitsverteilung mit Bescheid des Landeshauptmannes
von Nieder-
österreich zurückgewiesen. Gegen einen Teil des Spruches dieses
Zurückweisungsbescheides
wurde nunmehr neuerlich Berufung an das Bundesministerium erhoben. Da es sich
dabei um ein
laufendes Verfahren handelt, wird um Verständnis dafür gebeten, dass die
Berufungsbehörde bis
zu dessen Abschluss keine inhaltliche Stellungnahmen über den Verfahrensinhalt
abgeben kann.
Weitere Rechtsmittel gegen die übrigen (nicht mit
Berufung angefochtenen Spruchteile) des Zu-
rückweisungsbescheides des Landeshauptmannes stehen den von der Zurückweisung
betroffenen
Tierärzten offen (Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bzw. beim
Verfassungsgerichtshof).
Frage 7 :
Auf Grund der angesprochenen Missstände habe ich mir
mehrmals vom Herrn Landeshauptmann
über die Vorgänge im Zuge der Bestellung berichten lassen um sicherzustellen,
dass die Kennt-
nisse der neu eingestellten Tierärzte den Erfordernissen für die
Durchführung einer korrekten
Schlachttier- und Fleischuntersuchung entsprechen. Weiters wurde angeordnet,
dass in der ersten
Zeit täglich ein erfahrener Amtstierarzt im Betrieb anwesend ist und Kontrollen
durchführt.
Weitere Kontrollen durch die Landesveterinärverwaltung fanden wöchentlich statt.
Darüber hinaus liegen meinem Ressort umfangreiche
Kontrollberichte vom 27. Juli 2001, 6. 24.
und 31. August 2001 vor, die auch die entsprechenden Anordnungen zur
Mängelbehebung ent-
halten.
Fragen 8, 9 und 12:
Die Organisation der Fleischuntersuchung - einschließlich
der damit verbundenen finanziellen
Fragen - ist grundsätzlich Sache des Landeshauptmannes.
Fragen 10 und 11:
Die Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und
Fleischuntersuchung ist unter Bedachtnahme
auf die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, dass der
den Ländern und den Ge-
meinden dadurch erwachsende Aufwand voll ersetzt wird. Einnahmen und Ausgaben
(für lau-
fenden Betrieb, Investitionen etc) müssen daher gleich sein. Die
Festlegung dieser Gebühren ist
gemäß § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes sowohl in Gesetzgebung als
auch in Vollziehung
Landessache. Der Bund hat bei den diesbezüglichen Kalkulationen keine Einflussmöglichkeiten.
Dies gilt auch für die Entlohnung der angestellten Tierärzten/Innen.
Fragen 13 und 14:
Die Weisungsgebundenheit von behördlichen
Kontrollorganen ist nach der österreichischen
Rechtsordnung zulässig und auch in der Regel vorgesehen. Dies ist
insbesondere auch bei den
Hygienekontrollen in Fleischbetrieben nach § 16 des
Fleischuntersuchungsgesetzes durch den
Amtstierarzt der Fall. Deshalb bestehen auch gegen Veterinär- und
Lebensmittelkontrollen durch
weisungsgebundene Organe keine grundsätzlichen Bedenken. Im Übrigen
verweise ich nochmals
darauf, dass die Organisation der Fleischuntersuchung Sache des
Landeshauptmannes ist.
Meldesysteme
(zwischen Schlacht- und Zuchtbetrieben) betreffend die Tierzucht und die Waren-
qualität wären von den Ländern autonom bzw. unter Koordination durch das
Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu
initiieren.