519/AB XXII. GP

Eingelangt am 31.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
vom 17. Juni 2003, Nr. 542/J, betreffend "Vollziehung Qualitätsklassengesetz, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:

Der einleitende Text der gegenständlichen Anfrage bezieht sich in erster Linie auf die Ein-
richtung der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit/Bundesamt für Ernährungssi-
cherheit (AGES/BAES) und damit Kontrollen bzw. Probenziehungen nach dem Lebensmittel-,
Veterinär- und Futtermittelrecht (agrarisches Betriebsmittelrecht). Die Vollziehung des Quali-
tätsklassengesetzes obliegt jedoch gemäß § 21 Qualitätsklassengesetz, BGBI. Nr. 161/1967,
zuletzt geändert durch BGBI. l Nr. 110/2002, im Wesentlichen den Bezirksverwaltungsbehör-
den. Diese Kompetenz wurde durch die Gründung der AGES/BAES nicht berührt. Lediglich
die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle wurde dem BAES (BFL) übertragen (§ 12
Qualitätsklassengesetz). Im Übrigen ist anzumerken, dass durch die Gründung der Agentur
für Gesundheit und Ernährungssicherheit und die damit verbundene Konzentration der vor-
handenen Ressourcen Synergieeffekte genutzt und damit bessere Kontrollmöglichkeiten und
ein höheres Schutzniveau für Konsumenten erreicht werden.


Probenziehungen analog zum Lebensmittelrecht sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Pro-
ben werden lediglich bei Speisekartoffeln (Verordnung BGBI. Nr. 76/1994) zur Untersuchung
der Sortenreinheit und Sortenechtheit und bei gefrorenem und tiefgefrorenem Geflügelfleisch
zur Untersuchung des Wassergehaltes gezogen. Diese Proben sind der AGES (BFL) zur
Untersuchung zu übermitteln.

Zu den Fragen 1 bis 6, 33 und 34:

Bei den Kontrollen nach dem Qualitätsklassengesetz werden sämtliche Feststellungen und
Qualitätsbeanstandungen unmittelbar vor Ort getroffen. Probenziehungen erfolgen lediglich
bei Speisekartoffeln zur Untersuchung auf die Richtigkeit der Sortenbezeichnung und Sor-
tenreinheit. Dazu darf auch auf die Ausführungen in der Beantwortung der schriftlichen par-
lamentarischen Anfrage Nr. 2772/J, XXI. GP., verwiesen werden.

Kontrollen der Bundeskontrolleure gemäß § 21 Abs. 4 Qualitätsklassengesetz:

Bundesland

 

2001

 

2002

 

Burgenland

 

191

 

63

 

Kärnten

 

146

 

105

 

Niederösterreich

 

771

 

318

 

Oberösterreich

 

808

 

316

 

Salzburg

 

214

 

96

 

Steiermark

 

571

 

422

 

Tirol

 

388

 

289

 

Vorarlberg

 

111

 

60

 

Wien

 

901

 

153

 

Gesamt

 

4.101

 

1.822

 

Probenziehungen bei Speisekartoffeln zur Überprüfung der Sortenechtheit und -reinheit;
Anzahl Proben - Landeskontrolleure gemäß § 21 Qualitätsklassengesetz:

Bundesland

 

2001

 

2002

 

Burgenland

 

38

 

43

 

Kärnten

 

36

 

35

 

Niederösterreich

 

73

 

69

 

Oberösterreich

 

43

 

51

 

Salzburg

 

47

 

47

 

Steiermark

 

48

 

57

 

Tirol

 

8

 

0

 

Vorarlberg

 

10

 

2

 


Wien

 

51

 

37

 

Länder gesamt

 

354

 

341

 

Anzahl der amtlichen Proben - Bundeskontrolleure (Proben über gesamtes Bundesgebiet
verteilt):


 


 


BFL/BAES

405

251

 

Anzahl der amtlichen Proben insgesamt:


759


Summe

 

592

 


Zu den Fragen 7 bis 15 und 46:

Verstöße gegen Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes werden den Bezirksverwal-
tungsbehörden angezeigt und können mit Verwaltungsstrafe bis zu einer Höhe von EUR
21.800,-- geahndet werden. Dieser Strafrahmen erscheint ausreichend. Dazu darf auch auf
die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2772/J, XXI. GP., verwie-
sen werden.

Nachstehende Tabelle gibt eine Übersicht über die von den Bundeskontrolleuren an die Be-
zirksverwaltungsbehörden übermittelten Anzeigen.

Eine Verständigungspflicht der Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen auf
Grund der Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes anhängigen Strafverfahren besteht
erst seit 2002 (Agrarrechtsänderungsgesetz 2002). Die seit diesem Zeitpunkt anhängigen
Verfahren sind größtenteils noch nicht abgeschlossen, weshalb eine Aufschlüsselung über
deren Ausgang derzeit nicht möglich ist.

Bundesland

 

2001

 

2002

 

Burgenland

 

3

 

1

 

Kärnten

 

14

 

5

 

Niederösterreich

 

33

 

16

 

Oberösterreich

 

29

 

13

 

Salzburg

 

15

 

3

 

Steiermark

 

30

 

20

 

Tirol

 

23

 

8

 

Vorarlberg

 

12

 

1

 

Wien

 

28

 

21

 

Gesamt

 

187

 

102

 


Zu den Fragen 16 bis 20:

Jahresberichte werden erstellt und stehen im Bundesministerium für Land- und Forstwirt-
schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) zur Verfügung. Kurzfassungen werden im
Rahmen des Tätigkeitsberichtes des BMLFUW veröffentlicht.

Zu den Fragen 21 bis 26:

Zu diesen Fragen darf auf die einleitenden Ausführungen und hinsichtlich der personellen
Ausstattung der AGES auf die Beantwortung der schriftlichen Anfrage Nr. 541/J verwiesen
werden.

Zu Frage 27:

Im Rahmen der Qualitätskontrolle fallen Probenkosten nur bei der Untersuchung von Spei-
sekartoffeln an.

Die durchschnittlichen Kosten pro bearbeiteter Probe:

Jahr

 

ATS

 

EURO

 

2001

 

318,--

 

23,11

 

2002

 

-

 

24,50

 

Zu Frage 28:

Da die (Mindest)Kontrollfrequenzen bzw. Probeziehungen bei Geflügelfleisch durch das Ge-
meinschaftsrecht vorgegeben sind, sind Änderungen bei den Kontrollen/Probeziehungen
ohne Änderung der entsprechenden Rechtsbasis nicht vorgesehen.

Zu den Fragen 29 bis 31:

Dazu wird auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3382/J,
XXI. GP., verwiesen.


Zu Frage 32:

Bundesland

 

2001

 

2002

 

Burgenland

 

16

 

16

 

Kärnten

 

33

 

33

 

Niederösterreich

 

63

 

63

 

Oberösterreich

 

51

 

51

 

Salzburg

 

23

 

23

 

Steiermark

 

60

 

60

 

Tirol

 

19

 

19

 

Vorarlberg

 

13

 

13

 

Wien

 

111

 

111

 

Gesamt

 

389

 

389

 

Zu den Fragen 35 und 36:

Zur Beantwortung dieser Fragen darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage
Nr. 2772/J der XXI. GP verwiesen werden.

Zu Frage 37:

Bei Waren, die dem Qualitätsklassengesetz unterliegen, wird jede Sendung vor Abfertigung
zum freien Verkehr in der Gemeinschaft einer Einfuhrkontrolle unterzogen. In Österreich ste-
hen 23 Zollämter als Ein- und Ausfuhrstellen zur Verfügung. Die Kontrollen werden von ge-
schulten Zollbeamten vorgenommen. Der überwiegende Teil der kontrollpflichtigen Waren
wird über die Zollämter Nickelsdorf, Wien und Wels importiert. Rund 50 % der kontrollierten
(und großteils auch verzollten) Sendungen sind allerdings für andere Mitgliedstaaten (vor
allem DE) bestimmt.

Zu Frage 38:

Zollamt

 

2001

 

2002

 

Berg

 

145

 

166

 

Deutschkreutz

 

200

 

119

 

Drasenhofen

 

56

 

69

 

Feldkirch

 

77

 

123

 

Graz

 

72

 

39

 

Höchst

 

0

 

5

 

Innsbruck

 

2

 

8

 

Jennersdorf

 

80

 

77

 


Karawankentun-
nel

 

130

 

95

 

 

Zollamt

 

2001

 

2002

 

Kledering

 

0

 

0

 

Kleinhaugsdorf

 

11

 

2

 

Klingenbach

 

558

 

531

 

Linz

 

38

 

72

 

Nickelsdorf

 

4.920

 

6.908

 

Salzburg

 

26

 

26

 

Spielfeld

 

57

 

122

 

Tisis (seit 2002)

 

 

 

0

 

Villach

 

0

 

101

 

Wels

 

1513

 

1.022

 

Wien

 

6.357

 

4.690

 

Wien-Flughafen

 

459

 

376

 

Wolfurt

 

2

 

14

 

Wullowitz

 

11

 

25

 

Bundeskontrol-
leure

 

0

 

 

 

Summe

 

14.714

 

14.490

 

Zu den Fragen 39 und 40:

Zur besseren Koordinierung werden jährliche Besprechungen mit den Ländern und unter
Einbeziehung von AGES/BAES durchgeführt. 2003 wurde ein Erlass zur Kontrolle der Eier-
kennzeichnung und Registrierung der Legehennenbetriebe (zur Verordnung BGBI. II Nr.
276/2003) versandt.

Zu den Fragen 41 und 42:

Zu diesen Fragen darf auf die einleitenden Ausführungen verwiesen werden.

Zu den Fragen 43 bis 45:

Im Qualitätsklassenbereich bestehen die Gemeinschaftsrechtsnormen als Verordnungen, die
keiner innerstaatlichen Umsetzung bedürfen.

Bei den Vermarktungsnormen für Eier sind Änderungen geplant; auch die Vermarktungs-
normen für Obst und Gemüse werden wiederholt angepasst.


Zu den Fragen 47 und 48:

Eine Novelle zum Qualitätsklassengesetz ist derzeit nicht vorgesehen.

Zu Frage 49:

Österreich hat zuletzt bei EU-Kontrollprojekten hinsichtlich der Durchführung der Klassifi-
zierung von Rindern und Schweinen mitgewirkt. Dadurch wird zu einer EU-einheitlichen Vor-
gangsweise bei der Klassifizierung beigetragen.

Zu den Fragen 50 bis 52:

Dazu darf auf die Einleitung verwiesen werden. Durch die Umstellung selbst sind keine
Probleme entstanden. Soweit aber das BAES Kontrollen anstelle der Länder durchführt, ist
deren Verrechnung geplant.

Zu den Fragen 53 und 55:

Für die Qualitätskontrolle nach dem Qualitätsklassengesetz ist das Bundesamt für Ernäh-
rungssicherheit (Standorte Wien und Linz) zuständig.

Zu Frage 54:
Sechs Dienstnehmer.
Zu Frage 56:

Ansprechpartner für Angelegenheiten des Bundesamtes ist grundsätzlich der Direktor des
Bundesamtes für Ernährungssicherheit.

Zu Frage 57:
Alle.


Zu den Fragen 58 bis 60:

Da das Qualitätsklassengesetz eine eigenständige Funktion hat, ist eine Angleichung an das
Betriebsmittelrecht nicht zielführend. Darüber hinaus steht das Qualitätsklassengesetz auch
in engem Konnex mit den jeweiligen Gemeinsamen Marktorganisationen.