55/AB XXII. GP
Eingelangt am: 20.03.2003
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möglich.
BUNDESKANZLER DR. WOLFGANG SCHÜSSEL
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Dr. Petrovic, Freundinnen und Freunde haben am
23. Jänner 2003 unter der Nr. 52/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Einleitung eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens wegen
mangelhafter Umsetzung der EU-Legehennen-Richtlinie gerichtet.
Diese Anfrage beantworte
ich wie folgt:
Eingangs möchte ich
bemerken, daß der Ausgangspunkt des gegenständlichen Ver-
tragsverletzungsverfahrens das Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom
19. April 2002 war, in
welchem die Kommission darauf aufmerksam machte, daß ihr
bislang keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG in
innerstaat-
liches Recht vorliege.
Die diesbezügliche
Stellungnahme der Republik Österreich konnte die Bedenken der
Kommission, betreffend die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG,
nicht vollständig ausräumen.
Aus diesem Grund
übermittelte sie im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs
bei der EU mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 eine mit Gründen versehene
Stellungnahme und forderte die Republik Österreich gemäß Art. 226 EGV auf, die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme bis zum
20. Februar 2003 nachzukommen.
Zu Frage 1:
Die Länder wurden sowohl bereits im Zuge
des allgemeinen Monitorings des Bun-
deskanzleramtes im Hinblick auf die Umsetzung von Richtlinien als auch Im Zuge
des gegenständlichen Vertragsverletzungsverfahrens wiederholt auf die
Problematik
der Nichtumsetzung hingewiesen.
Zu den Fragen
2. 3 und 4:
Gemäß den Ausführungen
der Kommission in der mit Gründen versehenen Stellung-
nahme betrifft der Vorwurf der Nichtumsetzung der Richtlinie 1999/74/EG
sämtliche
Bundesländer.
Allerdings trifft diese
Feststellung insofern nicht zu, als zumindest für das Land Nie-
derösterreich der Kommission bereits in der österreichischen Stellungnahme zum
Mahnschreiben konkrete Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt wurden.
Hinsichtlich der anderen
Bundesländer, deren Umsetzungsmaßnahmen zum Zeit-
punkt der Stellungnahme zum Mahnschreiben der Kommission noch nicht abge-
schlossen waren, liegen nunmehr Stellungnahmen dieser Länder zur begründeten
Stellungnahme der Kommission vor, wonach die zur Umsetzung der Richtlinie
1999/74/EG erforderlichen Maßnahmen mittlerweile gesetzt und der Kommission
notifiziert wurden bzw. unmittelbar bevorstehen.
Zu Frage 5:
3, Stufe des
Vertragsverletzungsverfahren - Klage vor dem EuGH:
C-209/02 Anwendung
der RL 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten (Golfplatzprojekt in Weißenbach in der Stelermark;
„Wörschacher Moor").
2. Stufe des
Vertragsverletzungsverfahrens - begründete Stellungnahme der EK:
W. Nr. 00/4674 RL 79/409/EWG
(Vogelschutzrichtlinie) - niederösterreichisches
Jagdgesetz betreffend Greifvögel;
W.
Nr. 98/4440
Anwendung der RL 79/409/EWG
"Vogelschutzrichtlinie" und
92/43/EWG „natürliche Lebensräume" - Gebiet „Feuchte Ebene
-
Leithaauen" in Niederösterreich;
W. Nr. 99/5005
Anwendung der RL 79/409/EWG „Vogelschutzrichtlinie" und
92/43/EWG „natürliche Lebensräume" - Gebiet „Steinfeld" in
Niederösterreich;
W.
Nr. 02/0316
Nichtmitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung von RL 1999/22
über die Haltung von Wildtieren in Zoos (Burgenland);
VV.
Nr. 02/0207
Nichtmitteilung
von
Maßnahmen
zur
Umsetzung
der
RL
1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum
Schutz von Legehennen:
VV.
Nr. 01/2129 RL
96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung
der
Umweltverschmutzung
(Wien, NÖ, OÖ, Burgenland.
Steiermark, Salzburg, Tirol).
1. Stufe des
Vertragsverletzunqsverfahrens - Mahnschreiben der EK:
VV. Nr. 99/2115 Umsetzung von Artikel 4 der RL
79/409/EWG (VogelschutzRL)
VV. Nr. 01/4159 Mangelhafte Ausweisung des „Important
Bird Areas" (IBA)
„Lauteracher Ried" (Vorarlberg) als besonderes Schutzgebiet
nach Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie.