55/AB XXII. GP

Eingelangt am: 20.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BUNDESKANZLER DR. WOLFGANG SCHÜSSEL

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic, Freundinnen und Freunde haben am
23. Jänner 2003 unter der Nr. 52/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Einleitung eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens wegen
mangelhafter Umsetzung der EU-Legehennen-Richtlinie gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:


Eingangs möchte ich bemerken, daß der Ausgangspunkt des gegenständlichen Ver-
tragsverletzungsverfahrens das Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom

19. April 2002 war, in welchem die Kommission darauf aufmerksam machte, daß ihr
bislang keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG in innerstaat-
liches Recht vorliege.

Die diesbezügliche Stellungnahme der Republik Österreich konnte die Bedenken der
Kommission, betreffend die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG,
nicht vollständig ausräumen.

Aus diesem Grund übermittelte sie im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs
bei der EU mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 eine mit Gründen versehene
Stellungnahme und forderte die Republik Österreich gemäß Art. 226 EGV auf, die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme bis zum

20. Februar 2003 nachzukommen.

Zu Frage 1:

Die Länder wurden sowohl bereits im Zuge des allgemeinen Monitorings des Bun-
deskanzleramtes im Hinblick auf die Umsetzung von Richtlinien als auch Im Zuge
des gegenständlichen Vertragsverletzungsverfahrens wiederholt auf die Problematik
der Nichtumsetzung hingewiesen.


Zu den Fragen 2. 3 und 4:

Gemäß den Ausführungen der Kommission in der mit Gründen versehenen Stellung-
nahme betrifft der Vorwurf der Nichtumsetzung der Richtlinie 1999/74/EG sämtliche
Bundesländer.

Allerdings trifft diese Feststellung insofern nicht zu, als zumindest für das Land Nie-
derösterreich der Kommission bereits in der österreichischen Stellungnahme zum
Mahnschreiben konkrete Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt wurden.

Hinsichtlich der anderen Bundesländer, deren Umsetzungsmaßnahmen zum Zeit-
punkt der Stellungnahme zum Mahnschreiben der Kommission noch nicht abge-
schlossen waren, liegen nunmehr Stellungnahmen dieser Länder zur begründeten
Stellungnahme der Kommission vor, wonach die zur Umsetzung der Richtlinie
1999/74/EG erforderlichen Maßnahmen mittlerweile gesetzt und der Kommission
notifiziert wurden bzw. unmittelbar bevorstehen.

Zu Frage 5:

3, Stufe des Vertragsverletzungsverfahren - Klage vor dem EuGH:

C-209/02                   Anwendung der RL 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden

                         Vogelarten (Golfplatzprojekt in Weißenbach in der Stelermark;

„Wörschacher Moor").

2. Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens - begründete Stellungnahme der EK:
W. Nr. 00/4674      RL 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) - niederösterreichisches

                              Jagdgesetz betreffend Greifvögel;
W. Nr. 98/4440      Anwendung   der   RL 79/409/EWG   "Vogelschutzrichtlinie"   und

                   92/43/EWG „natürliche Lebensräume" - Gebiet „Feuchte Ebene

                              - Leithaauen" in Niederösterreich;
W. Nr. 99/5005     Anwendung   der  RL 79/409/EWG   „Vogelschutzrichtlinie"   und

             92/43/EWG „natürliche Lebensräume" - Gebiet „Steinfeld" in

                               Niederösterreich;
W. Nr. 02/0316      Nichtmitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung von RL 1999/22

                               über die Haltung von Wildtieren in Zoos (Burgenland);
VV. Nr. 02/0207     Nichtmitteilung     von     Maßnahmen     zur    Umsetzung     der

                   RL 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum

                               Schutz von Legehennen:
VV. Nr. 01/2129     RL 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung

                      der   Umweltverschmutzung   (Wien,    NÖ,    OÖ,    Burgenland.

                              Steiermark, Salzburg, Tirol).

1. Stufe des Vertragsverletzunqsverfahrens - Mahnschreiben der EK:

VV. Nr. 99/2115      Umsetzung von Artikel 4 der RL 79/409/EWG (VogelschutzRL)

VV. Nr. 01/4159      Mangelhafte   Ausweisung   des   „Important  Bird   Areas"   (IBA)

                    „Lauteracher Ried" (Vorarlberg) als besonderes Schutzgebiet

                                 nach Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie.