563/AB XXII. GP

Eingelangt am 13.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT

GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ

 

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 569/J
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
wie folgt:

Frage 1.1.:

Im Bereich meines Ressorts bestehen nachstehende Fonds, die Unterstützungen
nach dem Bedürftigkeitsprinzip ohne Rechtsanspruch, bzw. sonstige Unterstützungs-
leistungen gewähren:

a) Ausgleichstaxfonds,

b) Ausgleichstaxfonds-Opferfürsorge,

c) Kriegsopfer- und Behindertenfonds,

d) Hilfsfonds,

e) Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung,

f)  Familienhärteausgleich,

g) Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie die

h) Unterstützungsfonds der Sozialversicherungsträger.

Entsprechend der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003 fallen dabei nur die Un-
terstützungsfonds im Zweig der Pensionsversicherung in den Wirkungsbereich
meines Ressorts. Diese sind jeweils bei der Versicherungsanstalt des österreichi-
schen Bergbaus, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungs-
anstalt der Bauern, der Pensionsversicherungsanstalt (vormals Pensions-
versicherungsanstalt der Arbeiter und Pensionsversicherungsanstalt der Angestell-
ten) sowie der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats eingerichtet.

Frage 1.2.:

a) Der Ausgleichstaxfonds besteht seit 1920 (StGBI. Nr. 459/1920, Invaliden-
beschäftigungsgesetz).


b)   Der Ausgleichstaxfonds-Opferfürsorge wurde 1960 gegründet (BGBI.
Nr. 289/1959).

c)  Der Kriegsopfer- und Behindertenfonds besteht seit dem Jahr 1961
(BGBI. Nr. 217/1960).

d)   Der Hilfsfonds wurde im Jahr 1988 gegründet (BGBI. Nr. 197/1988).

e)   Der Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen wurde im Jahre
1981 (BGBI. Nr. 259/1981) eingerichtet und durch die Novelle zum Bundesbehin-
dertengesetzBGBI. l Nr. 60/2001 in Unterstützungsfonds für Men-
schen mit Behinderung umbenannt.

f)   Der Familienhärteausgleich besteht seit 1984.

g)   Der Familienhospizkarenz-Härteausgleich besteht seit 1. Juli 2002.

h)   Die Unterstützungsfonds der Sozialversicherungsträger beste-
hen bereits seit der Erlassung des jeweiligen Materiengesetzes (Allgemeines Sozi-
alversicherungsgesetz - ASVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, Ge-
werbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG und Notarversicherungsgesetz
1972 - NVG). Die Möglichkeit, in den Richtlinien einen Ausgleich für besondere
Härten, die aus der Anhebung des Pensionsanfallsalters resultieren, vorzusehen,
wurde befristet für die Jahre 2001 bis 2003 geschaffen.

Frage 2:

Nachstehende Rechtsvorschriften bilden die gesetzliche Grundlage für die Fonds bzw.
die Unterstützungsleistungen:

a)   Ausgleichstaxfonds: §10a Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG),

b)   Ausgleichstaxfonds-Opferfürsorge: Opferfürsorgegesetz (§ 6Z5
OpferfürsorgeG) und Behinderteneinstellungsgesetz,

c)   Kriegsopfer- und Behindertenfonds: Kriegsopfer-und Behinderten-
fondsgesetz,

d)   Hilfsfonds: Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz,

e)  Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung: §§ 22 bis
32 Bundesbehindertengesetz,

f)   Familienhärteausgleich: §§ 38a bis c des Familienlastenausgleichsgeset-
zes (FLAG),

g)  Familienhospizkarenz-Härteausgleich: § 38j des Familienlastenaus-
gleichsgesetzes (FLAG),

h)  Unterstützungsfonds der Sozialversicherungsträger: §§ 84
ASVG, 42 BSVG, 44 GSVG und 18 NVG sowie - hinsichtlich des Ausgleichs be-
sonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters - §§ 588 Abs. 7a
ASVG, 286 Abs. 5a GSVG und 276 Abs. 5a BSVG.


Frage 3:

a)   Aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds können den im § 10a Abs. 1 lit. a
und b sowie Abs. 2, 3 und 3a BEinstG angeführten Personenkreisen zu behinde-
rungsbedingten Mehraufwendungen, zur Bewältigung behinderungsbedingt er-
schwerter Lebensumstände, zur Abwehr durch die Behinderung drohender Beein-
trächtigungen sowie zur sozialen Integration und zur Milderung besonderer Notla-
gen gemäß dem BEinstG und den dazu nach Anhörung des Ausgleichstaxfonds-
Beirates ergangenen Richtlinien des Bundesministeriums für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz Förderungen in Form von Sach- oder
Geldleistungen gewährt werden.

b)   Der Ausgleichstaxfonds-Opferfürsorge arbeitet nach den nach Anhö-
rung der Opferfürsorgekommission erstellten Vergaberichtlinien, die auf den Be-
darf des Einzelfalles abstellen. Die Richtlinien beinhalten die Gewährung von Aus-
hilfen und zinsenfreien Darlehen.

c)  Der Kriegsopfer- und Behindertenfonds arbeitet nach den nach Anhö-
rung des Beirates erstellten Vergaberichtlinien, die auf den Bedarf des Einzelfalles
abstellen. Hierbei ist die Gewährung von zinsfreien Darlehen vorgesehen.

d)   Beim Hilfsfonds erfolgt die Vergabe der Mittel auf Vorschlag der Interessen-
vertretung im Wesentlichen für allgemeine Projekte der Altenbetreuung anhand
von Vergaberichtlinien, welche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen erstellt wurden. Seitens der Projektträger werden an den berechtigten
Personenkreis Zuschüsse aufgrund alters- und behinderungsbedingter Lebenssi-
tuationen geleistet.

e)  Die Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für
Menschen mit Behinderung erfolgt unter Zugrundelegung der vom Bun-
desminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erlasse-
nen Richtlinien. Es können aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Be-
hinderung Zuwendungen an behinderte Menschen gewährt werden, die insbeson-
dere durch ein mit ihrer Behinderung in Zusammenhang stehendes Ereignis in ei-
ne soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu lindern
oder beseitigen vermag.

f)    Die Grundsätze, nach denen die Leistungen gewährt werden, ergeben sich aus
den Richtlinien für den Familienhärteausgleich vom 1. Jänner 2000, die
als Beilage 1 übermittelt werden.

g)  Die Grundsätze, nach denen die Leistungen gewährt werden, ergeben sich aus
den Richtlinien für den Familienhospizkarenz-Härteausgleich vom
1. Juli 2002, die als Beilage 2 übermittelt werden.

h)   Die Tätigkeit der Unterstützungsfonds der Sozialversiche-
rung s t r ä g e r unterliegt nicht dem Interpellationsrecht, da dem Bund kein Wei-
sungsrecht im Hinblick auf das Handeln dieser Fonds zukommt. Ich ersuche daher
um Verständnis, dass ich die Fragen 3 bis 8 im Hinblick auf die Unterstüt-
zungsfonds der Sozialversicherungsträger nicht beantworte.


Frage 4:

a)-b) Dem Ausgleichstaxfonds inkl. Ausgleichstaxfonds-Opferfür-
s o r g e standen im Jahr 2000 0,987 Mio. €, im Jahr 2001 0,933 Mio. € und im Jahr
2002 0,932 Mio. € für die in der Anfrage angeführten Zwecke zur Verfügung. Für
heuer werden voraussichtlich 0,950 Mio. € zur Verfügung stehen.

c)  Dem Kriegsopfer- und Behindertenfonds standen im Jahr2000
0,104 Mio. €, im Jahr 2001 0,123 Mio. € und im Jahr 2002 0,103 Mio. € für die in
der Anfrage angeführten Zwecke zur Verfügung. Für heuer werden voraussichtlich
0,1 Mio. € zur Verfügung stehen.

d)   Dem Hilfsfonds standen in den Jahren 2000, 2001 und 2002 jeweils 1,817
Mio. € für die in der Anfrage angeführten Zwecke zur Verfügung. Für heuer werden
voraussichtlich 0,381 Mio. € zur Verfügung stehen.

e)  Dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung stan-
den in den Jahren 2000 und 2001 1,09 Mio. € und im Jahr 2002 11,089 Mio. € für
die in der Anfrage angeführten Zwecke zur Verfügung, wobei im Betrag für das
Jahr 2002 auch 10 Mio. € für die Unterstützung von behinderten Menschen, die
Opfer der vorjährigen Hochwasserkatastrophe waren, enthalten sind. Für heuer
werden voraussichtlich 11,3 Mio. € zur Verfügung stehen, wobei davon 10 Mio. €
für die bereits beschlossenen Zuwendungen an pflegende Angehörige vorgesehen
sind.

f)   Für den Familienhärteausgleich standen in den Jahren 2000, 2001 und
2002 jeweils ca. 2,18 Mio. € zur Verfügung. Für heuer sind 3,98 Mio. € vorgese-
hen, wobei die Beträge für die Jahre 2002 und 2003 auch für den Familienhospiz-
karenz-Härteausgleich herangezogen werden.

g)  Der Familienhospizkarenz-Härteausgleich verfügt über keinen eige-
nen Mittel. Die Ausgaben werden aus dem Budgetansatz des Familienhärteaus-
gleichs bedeckt.

h)  Siehe Beantwortung der Frage 3 lit. h.

Frage 5:

a)-b) Von den dem Ausgleichstaxfonds und dem Ausgleichstaxfonds-
Opferfürsorge
zufließenden Mitteln wurden im Jahr 2000 0,987 Mio. €, im
Jahr 2001 0,933 Mio. € und im Jahr 2002 0.932 Mio. € für Leistungen nach dem
Bedürftigkeitsprinzip aufgewendet. Allfällig erzielte Überschüsse stehen zur Abde-
ckung von Abgängen der Vorjahre bzw. für Leistungen der Fonds in den Folgejah-
ren zur Verfügung.

c)  Von den dem Kriegsopfer- und Behindertenfonds zufließenden Mitteln
wurden im Jahr 2000 0,106 Mio. €, im Jahr 2001 0,125 Mio. € und im Jahr 2002
0,105 Mio. € für Leistungen nach dem Bedürftigkeitsprinzip aufgewendet. Mögliche
Überschüsse stehen grundsätzlich zur Abdeckung von Abgängen der Vorjahre
bzw. für Leistungen des Fonds in den Folgejahren zur Verfügung.


d)  Von den dem Hilfsfonds zufließenden Mitteln wurden im Jahr 2000 0,08 Mio. €,
im Jahr 2001 0,164 Mio. € und im Jahr 2002 0,084 Mio. € für Leistungen nach dem
Bedürftigkeitsprinzip aufgewendet. Die große Differenz zwischen den dem Fonds
zur Verfügung stehenden Mitteln und den ausbezahlten Summen ergibt sich nur
vorübergehend aus förderungstechnischen Gründen. Die erzielten Überschüsse
stehen zur Abdeckung von Abgängen der Vorjahre bzw. für Leistungen des Fonds
in den Folgejahren zur Verfügung.

e)  Von den dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinde-
rung zufließenden Mitteln wurden im Jahr 2000 1,35 Mio. €, im Jahr 2001
1,232 Mio. € und im Jahr 2002 1,996 Mio. € für Leistungen nach dem Bedürftig-
keitsprinzip aufgewendet. Allfällig erzielte Überschüsse stehen zur Abdeckung von
Abgängen der Vorjahre bzw. für Leistungen des Fonds in den Folgejahren zur Ver-
fügung.

f)   Die für den Familienhärteausgleich zur Verfügung stehenden Mittel wur-
den wie folgt ausgeschöpft: 2000 0,75 Mio.
€, 2001 1,10 Mio. € und 2002 1,14 Mio.
€ (zugesagt). Die nicht ausgeschöpften Mittel verbleiben im Familienlastenaus-
gleichsfonds.

g)   Im Jahr 2002 wurden im Rahmen des Familienhospizkarenz-Härte-
ausgleichs Unterstützungsleistungen in der Höhe von 53.170 € zugesagt. Die
nicht ausgeschöpften Mittel verbleiben im Familienlastenausgleichsfonds.

h)  Siehe Beantwortung der Frage 3 lit. h.

Frage 6:

a)   Aus dem Ausgleichstaxfonds kam es im Jahr 2000 zu 6.976, im Jahr 2001
zu 5.715 und im Jahr 2002 zu 5.405 Förderfällen.

b)   Beim Ausgleichstaxfonds-Opferfürsorge erhalten ca. 1.000 Personen
pro Jahr Leistungen.

c)   Beim Kriegsopfer- und Behindertenfonds erhalten ca. 100 Personen
pro Jahr Leistungen.

d)   Aus dem Hilfsfonds erfolgt grundsätzlich eine Projektförderung, wobei diesbe-
züglich auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen wird.

e)   Im Jahr 2000 wurden an 1.891 Personen Zuwendungen aus dem Unterstüt-
zungsfonds
für Menschen mit Behinderung geleistet. Im Jahr 2001
erhielten 1.992 Personen Zuwendungen aus diesem Fonds. Für das Jahr 2002 lie-
gen noch keine endgültigen Daten vor.

f)   Aus Mittel des Familienhärteausgleichs wurden im Jahr 2000 330, im
Jahr 2001 409 und im Jahr 2002 441 Personen (Familien) unterstützt.

g)   Im Jahr 2002 wurden durch den Familienhospizkarenz-Härteaus-
gleich 39 Personen unterstützt.

h)   Siehe Beantwortung der Frage 3 lit. h.


Frage 7:

a)  Für die Unterstützungen aus dem Ausgleichstaxfonds werden rund 23,8
Vollbeschäftigungsäquivalente eingesetzt. Das eingesetzte Personal wird durch-
wegs mischverwendet.

b)-d) Drei Personen sind seitens der zuständigen Fachabteilung im Bundesministeri-
um für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz teilweise mit der
Administration und Kontrolle des Ausgleichstaxfonds-Opferfür-
sorge, des Kriegsopfer- und Behindertenfonds und des Hilfs-
fonds befasst. Beim Kriegsopfer- und Behindertenfonds erfolgt ein Mitvollzug in
den jeweiligen Landesstellen des Bundessozialamtes, wobei das eingesetzte Per-
sonal nach Bedarf aus anderen Fachbereichen herangezogen wird.

e)  Für den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung
werden derzeit 6-7 Vollbeschäftigtenäquivalente aufgewendet. Für die Kontrolle
des Unterstützungsfonds werden 2 Vollbeschäftigtenäquivalente eingesetzt. Die
hiefür eingesetzten Bediensteten sind nicht ausschließlich mit diesen Aufgaben be-
fasst.

f)   Sieben Personen (sechs vollständig, eine zu 50%) sind mit der Verwaltung des
Familienhärteausgleichs befasst.

g)  Die Verwaltung des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs nimmt
eine/n Mitarbeiter/in in Anspruch.

h)   Siehe Beantwortung der Frage 3 lit. h.

Frage 8:

a)  Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Vergabe der Mittel des Ausgleichstax-
fonds erfolgt durch die MitarbeiterInnen der Abt. IV/6 des Bundesministeriums für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Rahmen von regel-
mäßigen Prüfungen der Geschäftsführung des Bundessozialamtes auf dem Gebiet
der Vollziehung des Behinderteneinstellungsgesetzes (Privatwirtschaftsverwal-
tung). Darüber hinaus nimmt auch der Ausgleichstaxfondsbeirat (§10 BEinstG) ei-
ne Kontrollfunktion wahr, da ihm in regelmäßigen Abständen über die Ein- und
Ausgabengebarung des Ausgleichtaxfonds Bericht zu erstatten ist.

b)-d) Die Kontrolle im Bereich des Ausgleichstaxfonds-Opferfürsorge, des
Kriegsopfer- und Behindertenfonds und des Hilfsfonds erfolgt
durch die Interessenvertreter (Opferfürsorgekommission bzw. Beirat des Kriegsop-
fer- und Behindertenfonds), das Bundesministerium für Finanzen und den Rech-
nungshof. Bemerkt wird, dass die Information über die Fondsleistungen sowohl
durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumen-
tenschutz als auch durch die jeweiligen Interessenvertretungen laufend erfolgt. Die
Gewährung von Leistungen aufgrund der Vergaberichtlinien ermöglicht eine
gleichheitskonforme und auf die besondere Situation des einzelnen Betroffenen
abgestellte Vergabe der Leistungen.


e)  Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Vergabe der Mittel des Unterstützungs-
fonds für Menschen mit Behinderung erfolgt durch die Mitarbeiterin-
nen der Abt. IV/A/7 des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz im Rahmen von regelmäßigen Prüfungen der Geschäfts-
führung des Bundessozialamtes auf dem Gebiet der Vollziehung des Bundesbe-
hindertengesetzes.

f)-g) Die Kontrolle im Bereich des Familienhärteausgleichs und des Fami-
lie n hospizkarenz-Härteausgleich s erfolgt durch die Innenrevision und
den Rechnungshof.

h) Siehe Beantwortung der Frage 3 lit. h.

2 Beilagen


Beilage 1

RICHTLINIEN

FÜR DIE GEWÄHRUNG VON ZUWENDUNGEN AN UNVERSCHULDET IN NOT GERA-
TENE FAMILIEN (FAMILIENHÄRTEAUSGLEICH)

Gemäß § 38 c des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz .BGBI Nr. 79/1998, werden nachstehende Richtlinien für die Erlangung einer
finanziellen Zuwendung im Rahmen des Familienhärteausgleiches erlassen:

1.        Zweck des Familienhärteausgleiches

1.1.     Die Zuwendungen im Rahmen des Familienhärteausgleiches sollen eine Überbrü-
ckungshilfe in einer durch ein besonderes Ereignis ausgelösten finanziellen Notsitua-
tion darstellen.

1.2.     Mit der Überbrückungshilfe soll eine Milderung oder Beseitigung der Notsituation
herbeigeführt werden.

1.3.     Es ist nicht Aufgabe der Überbrückungshilfe, laufende Geldzuwendungen zum Le-
bensunterhalt zu gewähren.

2.         Empfänger von Zuwendungen

2.1.     Zuwendungen können Familien, werdenden Müttern und allein stehenden Kindern,
die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben, gewährt werden. Als Famili-
en sind Eltern (Großeltern, Atoptiveltern, Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern zu
verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird und die - mit Ausnahme von
Ausbildungs- bzw. Pflegeerfordernissen - im gemeinsamen Haushalt leben. Leben
beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung
ihnen gemeinsam gewährt werden.

2.2.     Empfänger können nur österreichische Staatsbürger, Personen im Sinne des Artikel
7, Abs.2, der EWG-Verordnung Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968, Staatenlose mit
ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet, sowie Flüchtlinge im Sinne des Art. 1
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBI.
Nr. 78/1974, die voraussichtlich im Bundesgebiet bleiben werden, sein.

3.        Voraussetzungen für Zuwendungen

3.1.     Voraussetzung für eine Zuwendung ist eine durch ein besonderes Ereignis ausgelös-
te, unverschuldete Notsituation der Familie, der werdenden Mutter oder des allein
stehenden Kindes.

3.2.     Als besonderes Ereignis ist ein solches anzusehen, das geeignet ist, eine erhebliche
und nachhaltige Einkommensminderung auszulösen oder außergewöhnliche für die
Familie nicht finanzierbare Ausgaben zu verursachen.

3.3.   Eine Notsituation liegt dann vor, wenn das durch ein besonderes Ereignis ausgelöste
finanzielle Problem trotz aller gesetzlich zustehenden Unterstützungen und sonstiger
Hilfen unter Berücksichtigung zumutbarer Eigenleistungen nicht aus eigenem bewäl-
tigt werden kann und dadurch die Lebensgrundlagen der Familie gefährdet sind.

3.4.      Insbesondere darf der eingetretene Schaden nicht durch zustehende Leistungen

(Unterhaltsansprüche, Versicherungsleistungen, etc.) gedeckt sein oder im Sinne der
Subsidiarität des Familienhärteausgleichs durch sonstige Zuwendungen aus öffentli-
chen Mitteln (Sozialhilfe Wohnbeihilfe etc ) oder von dritter Seite ausreichend oe-


mildert oder beseitigt werden.

4.        Arten und Höhe der Zuwendungen

4.1.     An Zuwendungen können gewährt werden:

4.1.1. Zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen; hiebei soll die Laufzeit zehn Jahre
und die tilgungsfreie Zeit drei Jahre nicht überschreiten - die Höhe der Zinsen soll
höchstens 4vH betragen;

4.1.2.  Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse; hiebei soll der Zinsen- und Annuitä-
tenzuschuss 50vH des Bruttozinssatzes bzw. der Annuitäten nicht übersteigen, eine
zeitliche Begrenzung der Gewährung für Zuschüsse ist zulässig;

4.1.3.   sonstige Geldzuwendungen.

4.2.     Im Einzelfall ist jene Zuwendungsart zu wählen, die unter Beachtung eines möglichst
sparsamen Mitteleinsatzes zielführend und rasch zu einer Milderung oder Beseiti-
gung der Notlage beiträgt.

4.3.     Eine Kombination verschiedener Zuwendungsarten ist zulässig.

5.         Ansuchen

5.1.      Ansuchen um Zuwendungen sind formlos an das Bundesministerium für Umwelt,
Jugend und Familie zu richten.
Das Ansuchen soll insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Antragstellers;

b) Familienverhältnisse, insbesondere Anzahl und Alter der Kinder;

c) Staatsbürgerschaft

d) Einkommens- und Vermögensverhältnisse der im gemeinsamen Haushalt leben-
den Personen;

e) Darstellung der Notsituation und deren Ursachen;

f) Angaben über den erforderlichen finanziellen Bedarf und der beabsichtigten Ver-
wendung der Zuwendung;

g) Angaben über Versicherungsleistungen zur Schadensabdeckung;
h) Angaben über erhaltene oder in Aussicht gestellte Zuwendungen aus anderen
öffentlichen Mitteln oder von dritter Seite sowie über eingebrachte Ansuchen auf Ge-
währung solcher Zuwendungen.

5.2.     Die Angaben sind in geeigneter Weise (auch Kopien), zB durch Meldezettel, Staats-
     bürgerschaftsnachweise, Lohnzettel, Einkommenssteuerbescheide, Ausgabenbele-
     ge, Kreditverträge, etc.; zu belegen.

5.3.   Die Entscheidung über das Ansuchen wird vom Bundesministerium für Umwelt, Ju-
gend und Familie unter Berücksichtigung der Lage des Einzelfalles und nach Maß-
gabe der vorhandenen Mittel getroffen.

5.4.   Auf Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsan-
spruch.

6.         Auflagen

6.1.     Die Zuwendungen erfolgen mit der Auflage, dass der Antragsteller die erhaltene Zu-
wendung widmungsgemäß verwendet. Der Antragsteller hat sich zu verpflichten,
dem Bundesministerium für Umwelt Jugend und Familie die widmungsgemäße Ver-


wendung der Zuwendung innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen und im
Falle einer widmungswidrigen Verwendung der Zuwendung oder für den Fall, dass
die angeforderten Nachweise über die Verwendung der Zuwendung nicht oder nicht
zeitgerecht beigebracht werden, den erhaltenen Betrag zurückzuzahlen bzw. ein
noch nicht zurückgezahltes Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen.

6.2.    Der Antragsteller hat sich weiters zu verpflichten, die erhaltene Zuwendung zurück-
zuzahlen, wenn sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben über Umstände,
die für die Gewährung maßgebend waren, erreicht wurde.

6.3.     Im Falle der Rückforderung der Zuwendung gem. Punkt 6.1. und 6.2. durch das Bun-
desministerium für Umwelt, Jugend und Familie ist der zurückzuzahlende Betrag vom
Tage der Auszahlung an mit 3vH über den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontie-
rungen der österreichischen Nationalbank pro Jahr zur verzinsen.

6.4.     Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, Organen des Bundesministeriums für Um-
welt, Jugend und Familie oder den von diesem beauftragten Organen des Bundes
die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuwendung durch Einsicht
in die Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

6.5.     Über den sich aus der Zuerkennung einer Förderung ergebenden Anspruch kann
weder durch Abtretung, Anweisung und Verpfändung noch auf eine andere Weise
unter Lebenden verfügt werden.

Diese Richtlinien treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

22. Juni 1999

Der Bundesminister

Dr. Martin Bartenstein


Beilage 2

RICHTLINIEN

FÜR DIE GEWÄHRUNG VON ZUWENDUNGEN IM RAHMEN DES FAMILIENHOSPIZ-

KARENZ-HÄRTEAUSGLEICHS

Gemäß § 38 j des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) werden nachstehende
Richtlinien für die Erlangung einer finanziellen Zuwendung im Rahmen der Familienhospiz-
karenz erlassen:

1. Zweck der Zuwendung

1.1. Zuwendungen gem § 38j FLAG sollen eine Überbrückungshilfe für die Dauer einer
Sterbebegleitung oder der Begleitung schwerst erkrankter Kinder (Familienhospizkarenz) für
die im Punkt 2 genannten Empfänger darstellen.

1.2. Mit dieser Zuwendung soll das Eintreten besonderer Härtefälle in diesem Zusammen-
hang vermieden werden.

2. Empfänger von Zuwendungen

Zuwendungen können gewährt werden an:

2.1. Personen, die eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenz) zum Zwecke
der Sterbebegleitung oder Begleitung schwerst erkrankter Kinder gemäß §§ 14a oder 14b
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) in Anspruch nehmen.

2.2. Personen, die eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge (Karenz) zum
Zwecke der Sterbebegleitung oder Begleitung schwerst erkrankter Kinder nach gleichartigen
bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen.

2.3. Personen, die wegen der Sterbebegleitung oder Begleitung schwerst erkrankter Kinder
der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen und sich gemäß § 32 Arbeitslosenversi-
cherungsgesetz 1977 vom Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden.

3. Voraussetzungen für Zuwendungen

3.1. Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass infolge des Wegfalles des Einkommens
aufgrund der Familienhospizkarenz eine finanzielle Notsituation eintritt. Von einer solchen ist
dann auszugehen, wenn das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen des Haushaltes des
Empfängers (inklusive Transferleistungen, jedoch ohne Familienbeihilfe, Kinderbetreuungs-
geld, Wohnbeihilfe und Pflegegeld) pro Person infolge des Wegfalles des Einkommens un-
ter € 500,-- pro Monat sinkt.

3.2. Das Vorliegen der Familienhospizkarenz ist in geeigneter Weise zu belegen. Gegebe-
nenfalls ist der Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens (einstweilige Verfügung oder
Urteil) abzuwarten.

4. Art und Höhe der Zuwendungen

4.1. Es können nicht-rückzahlbare Zuwendungen gewährt werden.

4.2. Die Höhe der Zuwendungen hängt vom Ausmaß der Unterschreitung des im Punkt 3.1
festgelegten Betrages ab und wird anhand der nachstehenden Berechnungsformel ermittelt.
Der gewährte Zuwendungsbetrag darf die tatsächlich eingetretene Einkommensminderung
nicht übersteigen.

Monatlicher Zuwendungsbetrag = (€ 500 minus gewichtetes Durchschnittseinkommen
pro Person ) x Haushaltsfaktor, wobei sich das gewichtete Durchschnittseinkommen als
Quotient aus Haushaltsnettoeinkommen (inkl. Unterhalts- und Transferleistungen, jedoch
ohne Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Pflegegeld) und dem Haus-
haltsfaktor errechnet:


Berechnung des jeweiligen Haushaltsfaktors (Summe der nachstehenden Einzelfaktoren pro
Person):                                                                                                                                              

1 Erwachsener

 

Faktor 1

 

weitere Erwachsene und Kinder über 15 Jahre *)

 

Faktor 0,8

 

Kinder bis 10 Jahre*)

 

Faktor 0,4

 

Kinder zwischen 10 und 15 Jahre *)

 

Faktor 0,6

 

*) vollendetes Lebensjahr bei Karenzbeginn

4.3. Zuwendungen werden nur bei Überschreiten eines Mindestbetrages von € 15,-- pro
Monat gewährt. Sollte der erste Monat der Familienhospizkarenz nicht zur Gänze in den
Zeitraum der Familienhospizkarenz fallen, ist der Zuwendungsbetrag entsprechend zu ali-
quotieren.

4.4. Die Auszahlung der Zuwendungsbeträge erfolgt in monatlichen Raten durch Überwei-
sung auf ein Konto im Inland.

5. Ansuchen

5.1. Ansuchen um Zuwendungen sind anhand des aus der Beilage ersichtlichen Antrags-
formulars während der Familienhospizkarenz zu stellen. Eine allfällige Verlängerung ist ge-
sondert zu beantragen.

5.2. Die Entscheidung über das Ansuchen wird vom Bundesministerium für soziale Sicher-
heit und Generationen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel getroffen. Auf Gewährung
von Zuwendungen nach diesen Richtlinien besteht gem. § 38j Abs. 2 FLAG kein Rechtsan-
spruch.

6. Auflagen

6.1. Der/die Antragsteller/in hat sich zu verpflichten das Bundesministerium für soziale Si-
cherheit und Generationen von einer allfälligen, vorzeitigen Beendigung der Familienhospiz-
karenz oder von Änderungen in den Einkommensverhältnissen umgehend in Kenntnis zu
setzen.

6.2. Der/die Antragsteller/in hat sich weiters zu verpflichten, die erhaltene Zuwendung zu-
rückzuzahlen, wenn sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben über Umstände, die
für die Gewährung maßgebend waren, erreicht wurde.

6.3. Im Falle der Rückforderung der Zuwendung gem. Punkt 6.2. durch das Bundesministe-
rium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist der zurückzuzahlende
Betrag vom Tage der Auszahlung an mit 3 v.H. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz
gemäß §1 des ersten EURO-Justiz-Begleitgesetzes pro Jahr zu verzinsen.

6.4. Über den sich aus der Zuerkennung einer Geldzuwendung ergebenden Anspruch kann
durch den/die Empfänger/in weder durch Abtretung, Anweisung und Verpfändung noch auf
eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.

Diese Richtlinien treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

1. Juli 2002
Der Bundesminister
Mag. Herbert Haupt