6/AB XXII. GP

Eingelangt am: 17.02.2003

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1/J
der Abgeordneten Mag.
Maier und Genossinnen, wie folgt:

Fragen 1, 4, 8 und 14:

Die vom Bundesministerium f. soz. Sicherheit u. Generationen durchgeführten
Erhebungen haben anhand der vorgelegten Unterlagen ergeben, dass es sich bei
dem gegenständlichen Produkt nicht um ein Medizinprodukt handelt, weil es nach
der vom Hersteller angegebenen Zweckbestimmung nicht unter die Definition eines
Medizinproduktes fällt. Damit sind die Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes
in diesem Fall nicht anwendbar. Das Produkt unterliegt unter sicherheitstechnischen
Aspekten den einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen.

Frage 2:

Nach den uns vorliegenden Informationen gibt es bislang keinen Hinweis, dass das
Produkt nicht den elektrotechnischen Vorschriften entspricht.

Frage 3, 5, 6, 7, 9,10,12,13 und 15:

Es wurden Erhebungen durch die zuständigen Landesbehörden eingeleitet; das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wurde kontaktiert. Das Produkt und die
vorliegenden Unterlagen, einschließlich eines Zertifikates einer akkreditierten Stelle,
wurden zur weiteren Klärung hinsichtlich der Erfüllung elektrotechnischer
Vorschriften an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übermittelt.


Frage 11:

Das Produkt unterliegt nicht dem Medizinproduktegesetz. Aus diesem Grund ist eine
Beurteilung des Inhaltes der Grundschulung aus Sicht des Medizinproduktegesetzes
nicht möglich.