606/AB XXII. GP
Eingelangt am 28.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
WIRTSCHAFT UND ARBEIT
Anfragebeantwortung
In Beantwortung der schriftlichen
parlamentarischen Anfrage Nr. 586/J betreffend
Auswirkungen der Umsetzung der Regierungsvorlage 80 der Beilagen, welche die
Abgeordneten Heidrun Silhavy, Kolleginnen und Kollegen am 8. Juli 2003 an mich
richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Die Regelungen der Öffnungszeiten in Österreich sind im
Vergleich zu anderen Län-
dern äußerst restriktiv. Beispielsweise haben Frankreich, Schweden, Irland,
Tsche-
chien und Ungarn gar keine Einschränkungen. In Großbritannien, Portugal und Dä-
nemark gibt es derartige Bestimmungen im Wesentlichen nur hinsichtlich des
Sonn-
tags. In den übrigen Ländern gibt es entweder Regelungen auf regionaler oder
lo-
kaler Ebene (zB. Schweiz, Slowakei, Spanien) oder jedenfalls liberalere
Bestimmun-
gen (zB. Italien, Lichtenstein, Finnland,
Niederlande, Slowenien).
Auch die Bundesrepublik Deutschland hat jüngst eine weitere
Liberalisierung durch-
geführt.
Im Zuge der bevorstehenden EU-Erweiterung erschien eine
Anpassung der Laden-
öffungszeiten zur Stärkung und Sicherung des Wirtschaftsstandortes Österreich
not-
wendig, zumal unsere Nachbarstaaten bereits liberalisierte
Ladenöffnungsregelun-
gen vorgenommen haben.
Die Zielformulierungen "Schaffung von
Arbeitsplätzen" und "Stärkung des Wirt-
schaftsstandortes Österreich" basieren auf der Annahme, dass von den
Möglich-
keiten des Öffungszeitengesetzes 2003 tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Die
wö-
chentliche Normalarbeitszeit pro Arbeitnehmer von 38,5 Stunden ändert sich
durch
eine Liberalisierung nicht, folglich können bei einer Ausnützung der
Liberalisierung
mehr Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden. Auch für Teilzeit-
arbeitskräft bieten sich mehr flexiblere Möglichkeiten. Insbesondere ist auch
auf die
positiven Erfahrungen in Schweden hinzuweisen. Befragungen zum Standort Öster-
reich ergaben stets Kritiken zu den strikten Regelungen über die
Ladenöffnungszei-
ten. Mit der Liberalisierung konnte dieser Kritik Rechnung getragen werden.
Antwort zu den Punkten 3 bis 10 der Anfrage:
Folgende Daten der Statistik Österreich und Eurostat liegen vor:
Das Preisniveau (Österreichs 100) in den angefragten Staaten beträgt im Jahr 2001:
Deutschland: 104,0
Italien: 93,5
Slowenien: 67,9
Ungarn: 49,7
Slowakei: 42,9
Tschechien: 47,9
Schweiz: 144,4
Die Daten für 2002 werden im Dezember vorliegen.
Die detaillierten Antworten gehen aus der beiliegenden
Tabelle (Preisniveauver-
gleich) hervor.
Angemerkt werden muss, dass es sich hier um die Daten eines
ganzen Landes han-
delt und nicht um die spezifischen Daten, die für die jeweilige Grenzregion zu
Österreich relevant wären. So hat erfahrungsgemäß Südtirol ein anderes
Preisniveau als Süd-italien; gleiches gilt für West- und Ostungarn.
Antwort zu den Punkten 11 und 12 der Anfrage:
Es
liegen Studien vor, die eine diesbezügliche Analyse für bestimmte Bundesländer
im Hinblick auf bestimmte Zielländer beinhalten. Solche sind:
Burgenland nach Westungarn: Bundeswirtschaftskammer, Sparte Handel; KMU
Forschung Austria, Umfrage von Oktober 2001 bis September 2002:
|
nach |
Mio. € |
|
Ungarn |
20 |
Niederösterreich
nach bestimmten Drittstaaten; Kaufkraftstromanalyse Niederöster-
reich 1997; OGM Österreichische Gesellschaft für Marketing, Wien; Medieninhaber
Wirtschaftskammer Niederösterreich;
|
nach |
Mio. € |
|
Deutschland |
54 |
|
Italien |
62 |
|
Slowenien |
keine Daten |
|
Kroatien |
keine Daten |
|
Ungarn |
116 |
|
Slowakei |
15 |
|
Tschechien |
92 |
|
Schweiz |
keine Daten |
|
restliches Ausland |
15 |
|
Kaufkraftabfluss Gesamt |
354 |
Insgesamt
entspricht dies einem Kaufkraftabfluss von Niederösterreich in die ge-
nannten Länder von 4, 6 % der Gesamtkaufkraft im Einzelhandel.
Wien
nach Nachbarstaaten; Erhebung des Kaufkraftabflusses über die Grenzen zu
MOE Staaten; Regio Plan, Studie August 2000:
|
nach |
Mio. € |
|
Ungarn |
22 |
|
Slowakei |
1 |
|
Tschechien |
11 |
|
Kaufkraftabfluss Gesamt |
34 |
Vorarlberg
nach Drittstaaten; Cima Studie 2002, Einzelhandelsstrukturuntersuchung
Vorarlberg:
|
nach |
Mio. € |
|
Deutschland |
37 |
|
Schweiz |
37 |
|
Versand/e-Commerce |
30 |
|
andere Bundesländer u. restl. Ausland |
29 |
|
Kaufkraftabfluss Gesamt |
133 |
Insgesamt
entspricht dies einem Kaufkraftabfluss von Vorarlberg in die genannten
Länder von 9,2 % der Gesamtkaufkraft im Einzelhandel.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
|
ÖNACE 50 bis 52 |
1996 |
1998 |
2000 |
2002 |
|
unselbständig
Vollzeitbeschäftigte |
391.800 |
365.400 |
368.900 * |
370.700 |
*
Der Wert in der Beantwortung 2495/AB XXI. GP weicht von diesem ab, da es sich damals
um einen vorläufigen
Wert gehandelt hat.
Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:
|
ÖNACE 50 bis 52 |
1996 |
1998 |
2000 |
2002 |
|
unselbständig
Teilzeitbeschäftigte |
81.600 |
103.700 |
109.000* |
116.000 |
*
Der Wert in der Beantwortung 2495/AB XXI. GP weicht von diesem ab, da es sich damals
um einen vorläufigen
Wert gehandelt hat.
Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:
|
ÖNACE 50 bis 52 |
1996 |
1998 |
2000 |
2002 |
|
Geringfügig
Beschäftigte |
28.547 |
36.560 |
41.642 |
43.199 |
Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:
|
per 1.1.
im entsprechenden Jahr |
1996 |
1998 |
2000 |
2002 |
|
Lehrlinge im Einzelhandel |
14.672 |
13.500 |
13.330 |
13.645 |
Quelle: Lehrlingsstatistik, Wirtschaftskammern Österreichs, Statistik
Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:
|
per 1.1. im entsprechenden Jahr |
1996 |
1998 |
2000 |
2002 |
|
Ausbildungsbetriebe im Handel |
7.810 |
7.402 |
7.271 |
6.396 |
Quelle: Lehrlingsstatistik, Wirtschaftskammern Österreichs, Statistik
Antwort zu
Punkt 18 der Anfrage:
ÖNACE 52 Einzelhandel
(ohne Handel mit Kfz und ohne Tankstellen); Reparatur von Gebrauchsgütern:
|
|
1996 |
1998 |
2000 |
2002 |
|
Anzahl der Unternehmen |
keine |
36.386 |
35.041 |
ca. 33.586* |
Quellen: * Schätzung; Statistik Austria, Leistungs- und Strukturerhebung; KMU-Forschung Austria
Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:
Da es keine Erhebung betreffend
Familienbetriebe gibt, wird das Ergebnis aus der
Gruppe Beschäftigtengrößenklasse 1 - 4 der Leistungs- und Strukturerhebung der
Statistik Austria entnommen.
ÖNACE 52
Einzelhandel (ohne Kfz und ohne Tankstellen); Reparatur von Ge-
brauchsgütern:
|
|
1996 |
1998 |
2000 |
2002 |
|
Anzahl der Unternehmen |
keine |
27.281 |
26.835 |
Erhebung |
Quelle: Statistik Austria, Leistungs- und Strukturerhebung
Antwort zu den Punkten 20 und 21 der Anfrage:
Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verfügt diesbezüglich über keine
Daten.
Antwort zu Punkt 22 der Anfrage:
|
Stand der von
Krankenversicherungsträgern erfassten Betriebe nach |
|||
|
|
Jänner 1995 |
Jänner 2002 |
|
|
1 |
19.779 |
18.510 |
-6% |
|
2 |
9.719 |
8.944 |
-8% |
|
3 |
5.751 |
5.466 |
-5% |
|
4 |
3.863 |
3.642 |
-6% |
|
5 |
2.843 |
2.612 |
-8% |
|
6-9 |
6.153 |
5.930 |
-4% |
|
10 -14 |
3.143 |
3.057 |
-3% |
|
15 -19 |
1.474 |
1.437 |
-3% |
|
20 - 29 |
1.462 |
1.434 |
-2% |
|
30 - 49 |
1.171 |
1.098 |
-6% |
|
50 - 99 |
797 |
802 |
1 % |
|
100 - 199 |
373 |
407 |
9% |
|
200 - 299 |
106 |
123 |
16% |
|
300 - 499 |
75 |
83 |
11 % |
|
500 - 999 |
37 |
37 |
0% |
|
Über 999 |
16 |
20 |
25% |
|
Gesamtzahl
aller |
56.762 |
53.602 |
|
Quelle: Hauptverband der Sozialversicherungsträger/Statistische Daten aus
der
Sozialversicherung
Beschäftigte in Österreich Jänner 1995 bzw. 2002
Antwort zu Punkt 23 der Anfrage:
Eine getrennte Erhebung von Erlösen und Erträgen existiert nicht.
Gruppe 52 Einzelhandel (ohne Kfz und ohne Tankstellen); Reparatur von
Gebrauchsgütern:
Für 2002 liegt noch keine Erhebung vor.
|
Gruppen Beschäftigten- |
Erträge u. Erlöse in |
Erträge u. Erlöse in |
|
1 -4 |
73.141.848 |
6.147.640 |
|
5-9 |
52.160.609 |
4.195.850 |
|
10-19 |
43.895.250 |
3.599.730 |
|
20-49 |
35.830.922 |
2.810.730 |
|
50 - 99 |
25.790.514 |
1.627.160 |
|
100 - 249 |
26.450.514 |
2.011.720 |
|
250 - 499 |
23.408.653 |
1.222.290 |
|
500 - 999 |
40.132.950 |
2.459.450 |
|
1000 und mehr |
117.989.671 |
13.415.640 |
Quelle: Statistik Austria, Leistungs- und Strukturerhebung
Antwort zu den Punkten 24 und 27 der Anfrage:
In der Praxis hat sich die bisherige
Regelung als zu starr erwiesen. Deshalb soll die
bestehende gesetzliche Regelung ersatzlos fallen. Unberührt hiervon bleibt
jedoch
weiter die Möglichkeit, durch Kollektivvertrag abfedernde Maßnahmen für allfällige
Nachteile der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu schaffen. Die bestehenden
Regelungen im Kollektivvertrag für
Handelsangestellte bleiben aufrecht.
Antwort zu Punkt 25 der Anfrage:
Friseure
Hier stehen sowohl ein Kollektivvertrag für Angestellte
(Rahmenkollektivvertrag für
Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, Information und
Con-
sulting) als auch für Arbeiter und Arbeiterinnen in Geltung. Dazu ist zu
bemerken,
dass der Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages, der für alle Bundesländer -
aus-
genommen Steiermark - abgeschlossen wurde, am 16. Juli 2003 mittels Satzungser-
klärung des beim Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit eingerichteten
Bun-
deseinigungsamtes mit Wirkung 1. August
2003 auch auf das Bundesland Steier-
mark erstreckt wurde.
Kosmetiksalons
Hier steht sowohl ein Kollektivvertrag für
Angestellte (Rahmenkollektivvertrag für An-
gestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, Information und
Consul-
ting) als auch für Arbeiter und Arbeiterinnen (Fußpfleger-, Kosmetiker- und
Masseur-
gewerbe) in Geltung. Ergänzend ist auszuführen, dass ein Kollektivvertrag für
die
Bundesländer Wien, Niederösterreich und Steiermark, ein anderer für Oberöster-
reich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Kärnten und Burgenland abgeschlossen wurde.
Reisebüros
Hier steht ein Kollektivvertrag für Angestellte in Geltung.
Fotografen und Copy-Shops
Hier steht ein Kollektivvertrag für
Angestellte (Rahmenkollektivvertrag für Angestellte
im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, Information und Consulting) in
Geltung.
Schuhservice
Diese Berufsgruppe gehört laut Auskunft
der Wirtschaftskammer Österreich der
Bundesinnung der Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher an.
Hier stehen sowohl ein Kollektivvertrag
für Angestellte (Rahmenkollektivvertrag für
Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, Information und
Con-
sulting) als auch einer für Arbeiter und Arbeiterinnen in Geltung.
Banken und Wechselstuben
Im Bereich Banken werden Kollektivverträge auf Arbeitgeberseite von
freiwilligen Be-
rufsvereinigungen abgeschlossen. Es steht eine Reihe von Kollektivverträgen in
Gel-
tung. Als repräsentative Beispiele wären der Kollektivvertrag für Angestellte
der Ban-
ken und Bankiers (abgeschlossen zwischen dem Verband österreichischer Banken
und Bankiers und der Gewerkschaft der Privatangestellten) sowie der Kollektiv-
vertrag für die Angestellten der
Sparkassen (abgeschlossen zwischen dem österrei-
chischen Sparkassenverband und der Gewerkschaft der Privatangestellten) heran-
zuziehen.
Antwort zu Punkt 26 der Anfrage:
Hinsichtlich der erwähnten Bereiche
enthalten die Kollektivverträge für Angestellte
der Banken und Bankiers sowie für Angestellte der Sparkassen Regelungen betref-
fend Beschäftigung an Samstagen.
Bei den übrigen Kollektivverträgen wird
darauf hingewiesen, dass diese unter-
schiedliche Modelle der Durchrechnung vorsehen, die in den meisten Fällen im
Ver-
gleich zum Kollektivvertrag für Handelsangestellte lediglich eingeschränkte
Durch-
rechnungsmöglichkeiten und somit weniger weitgehende Flexibilisierungsmöglich-
keiten bieten. Eine direkte Vergleichbarkeit ist demnach nicht gegeben. Im
Rahmen
der Kollektivvertragsverhandlungen kann geprüft werden, inwieweit zusätzliche
Aus-
gleichsmaßnahmen für betroffene Arbeitnehmer und Arbeiterinnen erforderlich
sind.
Antwort zu Punkt 28 der Anfrage:
Derartige Schutzvorschriften sind bei Vorliegen von
berücksichtigungswürdigen
Gründen kollektivvertraglich zu regeln. Sollen Arbeitnehmer/innen in diesem
Zeit-
raum Überstunden leisten, dann dürfen sie nur dann zur Überstundenarbeit heran-
gezogen werden, wenn nicht berücksichtigungswürdige Interessen entgegenstehen.
Antwort zu Punkt 29 der Anfrage:
§
97 Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ermöglicht den Abschluss einer er-
zwingbaren Betriebsvereinbarung hinsichtlich der generellen Festsetzung des Be-
ginns und Endes der täglichen Arbeitszeit,
der Dauer und Länge der Arbeitspausen
und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
Die beiden Kollektivverträge für Angestellte der Banken und
Bankiers bzw. für Ange-
stellte der Sparkassen halten ausdrücklich fest, dass die generelle
Arbeitszeitrege-
lung bei Beschäftigung an Samstag-Nachmittagen gem. § 97 Abs. 2 ArbVG zu ver-
einbaren ist.
Existiert keine Betriebsvereinbarung über
die Arbeitszeitregelung, so besteht das
Weisungsrecht des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin innerhalb der Grenzen, die
durch
Gesetz, Kollektivvertrag oder einzelvertragliche Vereinbarung gezogen sind.
Trifft
der/die Arbeitgeber/in generelle Arbeitszeitregelungen, ohne das Einvernehmen
mit
dem Betriebsrat hergestellt zu haben, so hat der Betriebsrat die Möglichkeit,
die
Schlichtungsstelle anzurufen. Dasselbe gilt, wenn der Betriebsrat Vorschläge
für
eine Änderung der betrieblichen Arbeitszeitregelung macht und darüber keine
Eini-
gung mit dem/der Betriebsinhaber/in zustande kommt. Auch der/die Betriebin-
haber/in kann im Streitfall die Schlichtungsstelle anrufen.
Antwort zu Punkt 30 der Anfrage:
Ein Arbeitszeitschutz ist für alle Arbeitnehmer jedenfalls
durch die Arbeitszeitgrenzen
des Arbeitszeitgesetzes gegeben. Durch §§ 19c und 19 d Arbeitszeitgesetz ist
überdies sichergestellt, dass weder die Lage der Arbeitszeit für
Teilzeitbeschäftigte
noch die Dauer einseitig vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin geändert
werden kann.
Antwort zu Punkt 31 der Anfrage:
Im Jahr 2002 wurden von der Arbeitsinspektion insgesamt
40.471 Inspektionen in
Betriebsstätten, auswärtigen Arbeitsstellen und Baustellen durchgeführt. Von
diesen
entfielen 9.754 auf Handelbetriebe - das sind 24,1 % der gesamten
Inspektionstätig-
keit. Weiters wurden im Jahr 2002 insgesamt 2.745 Erhebungen, Nachkontrollen
und Beratungen in Arbeitszeit- und
Arbeitsruheangelegenheiten (ausgenommen
Lenker) durchgeführt; davon entfielen 660 auf Handelsbetriebe - das sind etwa
24 %.
Stellt man diese Zahlen dem
Beschäftigungsverhältnis im Handel gegenüber, wird
deutlich, dass auf diese Wirtschaftsklasse auch in Arbeitszeit- und
Arbeitsruheange-
legenheiten besonderes Augenmerk gelegt wird.
Antwort zu Punkt 32 der Anfrage:
Bezüglich der Einhaltung der Arbeitzeitbestimmungen kann
mitgeteilt werden, dass
im Jahr 2002 in Arbeitszeitangelegenheiten in insgesamt 2998 Fällen
Übertretungen
dieser Vorschriften festgestellt wurden: Auf Handelsbetriebe entfielen 842
Bean-
standungen (etwa 28,1 %). Davon betrafen 292 Übertretungen die Aufzeichnungs-
und Auskunftspflichten - das sind etwa 23,8 % der insgesamt 1.227
festgestellten
Übertretungen auf diesem Gebiet.
Antwort zu Punkt 33 der Anfrage:
Es wird derzeit an der Umsetzung des Anspruchs auf Teilzeit
nach den Vorgaben
des Regierungsprogramms gearbeitet.
Beilage
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