627/AB XXII. GP

Eingelangt am 02.09.2003
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BM FÜR INNERES

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Parnigoni und GenossInnen haben am 9. Juli 2003
unter der Nr. 655/J, an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die
Besetzung des Gendarmeriepostenkommandos Mürzzuschlag " gerichtet:

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt

Zu Frage 1:

Für die Besetzung der Planstelle des Kommandanten des Gendarmeriepostens
Mürzzuschlag fand eine Interessentinnensuche nach dem Bundes-Gleichbehandlungs-
gesetz statt.

Zu Frage 2:

Die Besetzung der Planstelle des Kommandanten des GP Mürzzuschlag fiel nicht unter die
Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes.

Zu Frage 3:

Nein, eine Eignungsbewertung erfolgte durch das Gendarmeriezentralkommando ge-
meinsam mit dem Zentralausschuss für die Bediensteten der Bundesgendarmerie nach
Abwägung sämtlicher persönlicher und fachlicher Kriterien.


Zu Frage 4:

Das Landesgendarmeriekommando für Steiermark war aufgrund einer externen (be-
hördenübergreifenden) Bewerbung nicht entscheidungsberechtigt und konnte für zwei
Bewerber mangels Zuständigkeit auch keine Beurteilung abgeben. Deshalb ging die
Entscheidungsbefugnis in dieser Besetzungsangelegenheit auf das Gendarmeriezentral-
kommando im Einvernehmen mit dem Zentralausschuss für die Bediensteten der Bundes-
gendarmerie über.

Zu Frage 5:

Sowohl die Dienstgeber- als auch die Dienstnehmervertretung sprachen sich nach Ab-
wägung sämtlicher persönlicher und fachlicher Kriterien für den jetzigen Funktionsinhaber
aus.

Zu Frage 6:

Die Besetzung der Planstelle des Kommandanten des GP Mürzzuschlag wurde gemäß § 16
des Bundesgesetzes über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und
die Verfügung über Wachkörper der Bundespolizei und Bundesgendarmerie im Einver-
nehmen mit dem Landeshauptmann getroffen.

Zu Frage 7:

Ja, die Entscheidung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist mir bekannt.

Zu Frage 8:

Die maßgeblichen Sachverhalte für die Entscheidungsfindung durch die Personalver-
tretungs-Aufsichtskommission wurden von mir zur Kenntnis genommen. Auf die Gründe der
anlassbezogenen Entscheidung des Gendarmeriezentralkommandos hat dieser Bescheid
allerdings keinen Einfluss.

Zu Frage 9:

Die Wiederholung des Planstellenbesetzungsverfahrens aufgrund der Entscheidung der
Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist nicht vorgesehen.

Zu Frage 10:

Beabsichtigte Planstellenbesetzungen werden allen in Frage kommenden Bediensteten zur
Kenntnis gebracht. Die daraufhin einlangenden Bewerbungen werden in das Be-


setzungsverfahren miteinbezogen und gegenübergestellt. In diesem Fall ist außerdem
darauf hinzuweisen, dass einem Personalvertreter infolge der Ausübung seiner Funktion
kein Nachteil erwachsen darf.

Zu Frage 11:

Die Vertretungsfunktion des stellvertretenden Dienststellenleiters ist ausdrücklich in dessen
Arbeitsplatzbeschreibung festgelegt und wurde bei der Arbeitsplatzbewertung entsprechend
berücksichtigt.

Zu Frage 12:

Jene Bewerber, die bei gegenständlichem Besetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden
konnten, haben jederzeit die Möglichkeit, sich für andere zu besetzende Führungsfunktionen
zu bewerben.