64/AB XXII. GP
Eingelangt am:
21.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Die Abgeordneten zum
Nationalrat DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen
haben am 23. Jänner 2003 an meinen Vorgänger eine schriftliche Anfrage mit der
Nr. 37/J,
betreffend bürgerfreundliche Abholzyklen bei der Sammlung von Altkunststoffen
gerichtet.
Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Vorweg ist anzumerken,
dass die Abholintervalle alleine keinen Zusammenhang mit dem zur
Verfügung gestellten Übernahmevolumen ergeben. Das Übernahmevolumen ergibt sich
aus
einem Behältervolumen mal der Anzahl der Entleerungen bzw. Abholungen. Im Fall
der
Gelben Säcke ergibt sich das Übernahmevolumen aus der Anzahl der zur Verfügung
gestellten Säcke, wobei anlässlich einer Abholung auch mehr als ein Sack zur
Übergabe
bereit gestellt werden kann.
Die ARGEV
verteilt in der Regel 11 Säcke mit einem Sammelvolumen von je 110 Liter pro
Haushalt, also insgesamt 1210 Liter. Grundsätzlich können bei Bedarf Säcke
nachgefordert
werden. Diese Säcke werden üblicherweise im sechswöchigen Rhythmus von der
Liegenschaft abgeholt. Insgesamt
resultiert daraus keine Reduktion des
Übernahmevolumens, sondern eine Einsparung von 3 Sammeltouren im Vergleich zu
einem
vierwöchigen
Abholintervall, wobei dies auch eine Reduktion des Verkehrs und der damit
verbundenen Emissionen bedeutet.
Zu Frage 2:
Laut Auskunft der ARGEV
werden auch in dieser Gemeinde dem Entsorgungspartner nur 9
Sammeltouren abgegolten. Ob die Gemeinde eine Lösung mit dem Entsorger
getroffen hat,
ist meinem Ressort nicht bekannt.
Zu Frage 3:
Grundsätzlich gibt die
Verpackungsverordnung vor, dass, sofern nicht eine Abholung von der
Anfallstelle erfolgt, jedenfalls die Einrichtung von Sammelstellen in
zumutbarer Entfernung
zum Letztverbraucher im Vergleich zu den Vertriebsstellen zu erfolgen hat.
Weiters werden
in den Genehmigungsbescheiden den Sammel- und Verwertungssystemen Erfassungs-
und
stoffliche Verwertungsquoten sowie darauf Bezug nehmende Übernahmevolumina
vorgegeben, deren Einhaltung auch jährlich überprüft wird.
Zu Frage 4;
Wie bereits erwähnt,
werden den Sammel- und Verwertungssystemen Erfassungs- und
stoffliche Verwertungsquoten gemessen an der jeweils aktuellen Lizenzmenge
vorgegeben,
die sich gemäß AWG am volkswirtschaftlichen sowie ökologisch-ökonomischen
Optimum zu
orientieren haben. Gleichzeitig wurde der ARGEV im Genehmigungsbescheid als
Auflage
vorgegeben, dass diese Quoten jeweils in ein Volumen an Übernahmekapazität
umzu-
rechnen sind, wobei sich die Übernahmekapazität an der aktuellen Lizenzmenge
orientiert
und somit bei einem Mengenanstieg von Verpackungen gleichermaßen ansteigt.
Demgemäß ergibt sich für
die ARGEV ein jährlich neu zu errechnendes Übernahmevolumen
in Bezug zur Gesamtbevölkerung in Österreich in Liter pro Einwohner und Jahr.
Selbstverständlich sind in diesem Übernahmevolumen auch Vorhaltekapazitäten für
die
Mitsammlung von Getränkeverbundkartons zusätzlich vorzusehen. Ebenso ist ein
Anteil von
5 Masseprozent Fehlwürfen einkalkuliert, was zusätzlich zum
Verpackungssammelvolumen
anzubieten ist.
Für das Jahr 2002 ergab
sich daraus ein vorgegebenes Übernahmekapazitätsvolumen von
480 Litern pro Einwohner und Jahr im Bundesdurchschnitt. Demgegenüber hat die
ARGEV
im Jahr 2001 bereits 517 Liter pro Einwohner und Jahr im Bundesdurchschnitt
angeboten.
Laut Aussage der ARGEV lag das Pro-Kopf-Übernahmevolumen für Völs bei 570
Liter.
Recyclinghöfe der
Gemeinden sind ebenfalls Teil der Sammel-Module der ARGEV. Die
Gemeinde kann den Bürgern daher auch die Übernahme und Zwischenlagerung von
gefüllten Säcken anbieten.
Zu Frage 5:
Da sich Transportkosten
von Region zu Region unterscheiden und in den Tarifanträgen der
Sammel- und Verwertungsgesellschaften einerseits nur die Gesamtaufwendungen für
Gesamtösterreich für die Abholung angegeben sind sowie andererseits nur die
verrechneten
Kosten für die derzeitige Anzahl der Abholungen erhoben werden können, wobei
sich diese
Kosten nicht zwingend linear auf mehr Abholungen hochrechnen lassen, können die
entsprechenden Mehrkosten nur abgeschätzt werden. Nach Auskunft der ARGEV
würden
sich im Bereich der Abholung bei Sacksammlungen die spezifischen Kosten pro
Tonne um
ca. 30% erhöhen. Gleichzeitig wurde seitens der ARGEV darauf hingewiesen, dass
in
Schwaz und Hall derzeit ein Behälter-Bringsystem mit einwöchigem
Entleerungsintervall
besteht.
Auf Grund der
gesetzlichen Bestimmungen werden den Sammel- und Verwertungssystemen
nur Erfassungs- und Verwertungsquoten sowie sich daraus ergebende Übernahme-
kapazitäten vorgegeben. Ob dies durch kleinere Behälter mit häufiger Entleerung
oder mit
größeren Behältern mit weniger häufiger Entleerung erfüllt wird, muss unter
Bedachtnahme
auf bestehende Systeme nach Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Machbarkeit im
Einzelfall
beurteilt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass zahlreiche
Gebietskörperschaften auch für
Restmüll sechswöchige Entleerungs- bzw. Abholintervalle haben.
Zu Frage 6:
Derartige Untersuchungen
sind nicht bekannt.
Zu Frage 7:
Gemäß § 30 AWG 2002 ist
eine Mitsammlung von Verpackungen im Restmüll möglich,
wobei ein Kostenabgeltungsanspruch der Gebietskörperschaft so weit besteht, als
die
mitgesammelten Mengen zur Erreichung der Erfassungsquote erforderlich sind.
Darüber hinaus ergeben sich
mit der Deponieverordnung für den Zeitraum ab 2004
Änderungen dadurch, dass Restmüll nicht ohne Vorbehandlung abgelagert werden
darf. Da
damit heizwertreiche Fraktionen - zu denen auch die Verpackungsanteile im
Restmüll
zählen - ohnehin einer Verbrennung zugeführt werden müssen, könnten stofflich
nicht
verwertbare Verpackungen im Restmüll verbleiben, sofern in weiterer Folge eine
energetische Nutzung erfolgt. Die Kosten dafür sind gemäß § 30 AWG 2002 sowie
gemäß
§ 11 Abs. 7 Verpackungsverordnung vom Sammel- und Verwertungssystem zu tragen.
Dies
trifft natürlich nicht in Regionen zu, in denen auf Grund einer
Ausnahmeverordnung des
Landes gemäß § 76 Abs. 7 AWG 2002 eine Deponierung unbehandelter Abfälle weiter
erfolgt.