64/AB XXII. GP

Eingelangt am: 21.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen
haben am 23. Jänner 2003 an meinen Vorgänger eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 37/J,
betreffend bürgerfreundliche Abholzyklen bei der Sammlung von Altkunststoffen gerichtet.
Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:

Zu Frage 1:

Vorweg ist anzumerken, dass die Abholintervalle alleine keinen Zusammenhang mit dem zur
Verfügung gestellten Übernahmevolumen ergeben. Das Übernahmevolumen ergibt sich aus
einem Behältervolumen mal der Anzahl der Entleerungen bzw. Abholungen. Im Fall der
Gelben Säcke ergibt sich das Übernahmevolumen aus der Anzahl der zur Verfügung
gestellten Säcke, wobei anlässlich einer Abholung auch mehr als ein Sack zur Übergabe
bereit gestellt werden kann.

Die ARGEV verteilt in der Regel 11 Säcke mit einem Sammelvolumen von je 110 Liter pro
Haushalt, also insgesamt 1210 Liter. Grundsätzlich können bei Bedarf Säcke nachgefordert
werden. Diese Säcke werden üblicherweise im sechswöchigen Rhythmus von der
Liegenschaft abgeholt.                        Insgesamt resultiert daraus keine Reduktion des
Übernahmevolumens, sondern eine Einsparung von 3 Sammeltouren im Vergleich zu einem


vierwöchigen Abholintervall, wobei dies auch eine Reduktion des Verkehrs und der damit
verbundenen Emissionen bedeutet.

Zu Frage 2:

Laut Auskunft der ARGEV werden auch in dieser Gemeinde dem Entsorgungspartner nur 9
Sammeltouren abgegolten. Ob die Gemeinde eine Lösung mit dem Entsorger getroffen hat,
ist meinem Ressort nicht bekannt.

Zu Frage 3:

Grundsätzlich gibt die Verpackungsverordnung vor, dass, sofern nicht eine Abholung von der
Anfallstelle erfolgt, jedenfalls die Einrichtung von Sammelstellen in zumutbarer Entfernung
zum Letztverbraucher im Vergleich zu den Vertriebsstellen zu erfolgen hat. Weiters werden
in den Genehmigungsbescheiden den Sammel- und Verwertungssystemen Erfassungs- und
stoffliche Verwertungsquoten sowie darauf Bezug nehmende Übernahmevolumina
vorgegeben, deren Einhaltung auch jährlich überprüft wird.

Zu Frage 4;

Wie bereits erwähnt, werden den Sammel- und Verwertungssystemen Erfassungs- und
stoffliche Verwertungsquoten gemessen an der jeweils aktuellen Lizenzmenge vorgegeben,
die sich gemäß AWG am volkswirtschaftlichen sowie ökologisch-ökonomischen Optimum zu
orientieren haben. Gleichzeitig wurde der ARGEV im Genehmigungsbescheid als Auflage
vorgegeben, dass diese Quoten jeweils in ein Volumen an Übernahmekapazität umzu-
rechnen sind, wobei sich die Übernahmekapazität an der aktuellen Lizenzmenge orientiert
und somit bei einem Mengenanstieg von Verpackungen gleichermaßen ansteigt.

Demgemäß ergibt sich für die ARGEV ein jährlich neu zu errechnendes Übernahmevolumen
in Bezug zur Gesamtbevölkerung in Österreich in Liter pro Einwohner und Jahr.
Selbstverständlich sind in diesem Übernahmevolumen auch Vorhaltekapazitäten für die
Mitsammlung von Getränkeverbundkartons zusätzlich vorzusehen. Ebenso ist ein Anteil von
5 Masseprozent Fehlwürfen einkalkuliert, was zusätzlich zum Verpackungssammelvolumen
anzubieten ist.


Für das Jahr 2002 ergab sich daraus ein vorgegebenes Übernahmekapazitätsvolumen von
480 Litern pro Einwohner und Jahr im Bundesdurchschnitt. Demgegenüber hat die ARGEV
im Jahr 2001 bereits 517 Liter pro Einwohner und Jahr im Bundesdurchschnitt angeboten.
Laut Aussage der ARGEV lag das Pro-Kopf-Übernahmevolumen für Völs bei 570 Liter.

Recyclinghöfe der Gemeinden sind ebenfalls Teil der Sammel-Module der ARGEV. Die
Gemeinde kann den Bürgern daher auch die Übernahme und Zwischenlagerung von
gefüllten Säcken anbieten.

Zu Frage 5:

Da sich Transportkosten von Region zu Region unterscheiden und in den Tarifanträgen der
Sammel- und Verwertungsgesellschaften einerseits nur die Gesamtaufwendungen für
Gesamtösterreich für die Abholung angegeben sind sowie andererseits nur die verrechneten
Kosten für die derzeitige Anzahl der Abholungen erhoben werden können, wobei sich diese
Kosten nicht zwingend linear auf mehr Abholungen hochrechnen lassen, können die
entsprechenden Mehrkosten nur abgeschätzt werden. Nach Auskunft der ARGEV würden
sich im Bereich der Abholung bei Sacksammlungen die spezifischen Kosten pro Tonne um
ca. 30% erhöhen. Gleichzeitig wurde seitens der ARGEV darauf hingewiesen, dass in
Schwaz und Hall derzeit ein Behälter-Bringsystem mit einwöchigem Entleerungsintervall
besteht.

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen werden den Sammel- und Verwertungssystemen
nur Erfassungs- und Verwertungsquoten sowie sich daraus ergebende Übernahme-
kapazitäten vorgegeben. Ob dies durch kleinere Behälter mit häufiger Entleerung oder mit
größeren Behältern mit weniger häufiger Entleerung erfüllt wird, muss unter Bedachtnahme
auf bestehende Systeme nach Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Machbarkeit im Einzelfall
beurteilt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Gebietskörperschaften auch für
Restmüll sechswöchige Entleerungs- bzw. Abholintervalle haben.

Zu Frage 6:

Derartige Untersuchungen sind nicht bekannt.


Zu Frage 7:

Gemäß § 30 AWG 2002 ist eine Mitsammlung von Verpackungen im Restmüll möglich,
wobei ein Kostenabgeltungsanspruch der Gebietskörperschaft so weit besteht, als die
mitgesammelten Mengen zur Erreichung der Erfassungsquote erforderlich sind.

Darüber hinaus ergeben sich mit der Deponieverordnung für den Zeitraum ab 2004
Änderungen dadurch, dass Restmüll nicht ohne Vorbehandlung abgelagert werden darf. Da
damit heizwertreiche Fraktionen - zu denen auch die Verpackungsanteile im Restmüll
zählen - ohnehin einer Verbrennung zugeführt werden müssen, könnten stofflich nicht
verwertbare Verpackungen im Restmüll verbleiben, sofern in weiterer Folge eine
energetische Nutzung erfolgt. Die Kosten dafür sind gemäß § 30 AWG 2002 sowie gemäß
§ 11 Abs. 7 Verpackungsverordnung vom Sammel- und Verwertungssystem zu tragen. Dies
trifft natürlich nicht in Regionen zu, in denen auf Grund einer Ausnahmeverordnung des
Landes gemäß § 76 Abs. 7 AWG 2002 eine Deponierung unbehandelter Abfälle weiter
erfolgt.