66/AB XXII. GP
Eingelangt am:
21.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Bildung,Wissenschaft und Kultur
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 48/J-NR/2003 betreffend Weitergabe von personen-
bezogenen Daten aus der Bildungsdokumentation, die die Abgeordneten Dieter
Brosz, Kolleginnen
und Kollegen am 23. Januar 2003 an mich richteten, wird wie folgt
beantwortet:
Ad 1.:
Eine Kopie des an die
Landesschulräte ergangenen Schreibens GZ 10.010/14-III/B/2002 ist zur
Information angeschlossen (Beilage). Der Text wurde vom Landesschulrat
für Oberösterreich wört-
lich übernommen.
Ad 2.:
Der in diesem
Schreiben angeführte gegebene Anlass war die an das Ministerium herangetragene
Behauptung der Verletzung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes am BG
und BRG Maxi-
milianstraße in
Lienz, die auch Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage war. In diesem
Zusammenhang wurde der Verdacht geäußert,
dass die Schule Schülerdaten (Wohnadressen etc.) an
eine Geldinstitut weitergegeben
haben könnte. Die zuständige Abteilung hat dies zum Anlass
genommen, die Landesschulräte ganz
grundsätzlich nochmals auf die Bedeutung des Datenschutz-
gesetzes hinzuweisen und hat
gleichzeitig ersucht, die Schulen entsprechend zu informieren.
Ad 3.:
Der im Schreiben vom 20. August 2002, GZ 10.010/14-III/B/l 1/2002, enthaltene Hinweis auf den
Grundsatz der informationellen Selbstbestimmung ist auf jene Fälle der beabsichtigten Verwendung
von personenbezogenen Daten bezogen zu
sehen, in denen keine ausdrückliche gesetzliche Er-
mächtigung bzw. gesetzliche Verpflichtung
zur Verwendung personenbezogener Daten besteht.
Hinsichtlich des
Bildungsdokumentationsgesetzes besteht eine gesetzliche Grundlage. Im Einklang
mit den Bestimmungen des § l Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999,
werden die
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen bei der Verwendung von
personenbezogenen Daten u.a. dann nicht verletzt, wenn der Betroffene der
Datenverwendung
zustimmt oder eine gesetzliche Regelung besteht, die entsprechend den
verfassungsrechtlichen
Prämissen die Verwendung von personenbezogenen Daten zulässt. In diesem
Zusammenhang ist
außerdem auf § 8 Abs. l Z l und 2 sowie § 9
Z 3 und 6 DSG 2000 hinzuweisen.
Ad 4. und 5.:
Siehe Antwort zu Frage 3. Gemäß § 3 Abs. 6
des Bildungsdokumentationsgesetzes besteht eine
Verpflichtung zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer. Die derart bekannt
gegebene
Sozialversicherungsnummer darf nur im Zusammenhang mit den gesetzlich
definierten Zwecken
des Bildungsdokumentationsgesetzes
Verwendung finden.
Auf die Bestimmungen der §§ 9 und 10 des
Bildungsdokumentationsgesetzes betreffend die
Bundesstatistik zum Bildungswesen und das
Register über den Bildungsstand der österreichischen
Wohnbevölkerung wird im Besonderen hingewiesen. In Übereinstimmung mit
den verfassungs-
rechtlich zulässigen Ausnahmen vom Grundrecht auf Datenschutz (§ l Abs. 2 DSG
2000) ist in
diesem Fall die Zustimmung des Betroffenen
nicht erforderlich.
Die Daten werden
durch eine nicht rückfuhrbare Verschlüsselung für statistische Zwecke verarbei-
tet.
Ad 6.:
Da
von Mitarbeitern des Ressorts Informationsveranstaltungen betreffend die
Umsetzung bzw.
Handhabung des Bildungsdokumentationsgesetzes in rechtlicher und technischer
Hinsicht auf
unterschiedlichsten Ebenen der Schulverwaltung eingehende und umfangreiche Informations-
veranstaltungen durchgeführt wurden gibt es
keine Schreiben.
Ad 7.:
Da das Bildungsdokumentationsgesetz erst mit l. Januar 2003 vollständig in Kraft getreten ist, ist
eine solche nicht zweckmäßig.
Ad 8.:
Nein
Beilage
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