66/AB XXII. GP

Eingelangt am: 21.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Bildung,Wissenschaft und Kultur

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 48/J-NR/2003 betreffend Weitergabe von personen-
bezogenen Daten aus der Bildungsdokumentation, die die Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen
und Kollegen am 23. Januar 2003 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

Ad 1.:


Eine Kopie des an die Landesschulräte ergangenen Schreibens GZ 10.010/14-III/B/2002 ist zur
Information angeschlossen (Beilage). Der Text wurde vom Landesschulrat für Oberösterreich wört-
lich übernommen.

Ad 2.:

Der in diesem Schreiben angeführte gegebene Anlass war die an das Ministerium herangetragene
Behauptung der Verletzung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes am BG und BRG Maxi-
milianstraße in Lienz, die auch Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage war. In diesem
Zusammenhang wurde der Verdacht geäußert, dass die Schule Schülerdaten (Wohnadressen etc.) an
eine Geldinstitut weitergegeben haben könnte. Die zuständige Abteilung hat dies zum Anlass
genommen, die Landesschulräte ganz grundsätzlich nochmals auf die Bedeutung des Datenschutz-
gesetzes hinzuweisen und hat gleichzeitig ersucht, die Schulen entsprechend zu informieren.

Ad 3.:

Der im Schreiben vom 20. August 2002, GZ 10.010/14-III/B/l 1/2002, enthaltene Hinweis auf den

Grundsatz der informationellen Selbstbestimmung ist auf jene Fälle der beabsichtigten Verwendung


von personenbezogenen Daten bezogen zu sehen, in denen keine ausdrückliche gesetzliche Er-
mächtigung bzw. gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung personenbezogener Daten besteht.

Hinsichtlich des Bildungsdokumentationsgesetzes besteht eine gesetzliche Grundlage. Im Einklang
mit den Bestimmungen des § l Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG 2000), BGBl
I Nr. 165/1999,
werden die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen bei der Verwendung von
personenbezogenen Daten u.a. dann nicht verletzt, wenn der Betroffene der Datenverwendung
zustimmt oder eine gesetzliche Regelung besteht, die entsprechend den verfassungsrechtlichen
Prämissen die Verwendung von personenbezogenen Daten zulässt. In diesem Zusammenhang ist
außerdem auf § 8 Abs. l Z l und 2 sowie § 9 Z 3 und 6 DSG 2000 hinzuweisen.

Ad 4. und 5.:

Siehe Antwort zu Frage 3. Gemäß § 3 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes besteht eine
Verpflichtung zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer. Die derart bekannt gegebene
Sozialversicherungsnummer darf nur im Zusammenhang mit den gesetzlich definierten Zwecken
des Bildungsdokumentationsgesetzes Verwendung finden.

Auf die Bestimmungen der §§ 9 und 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes betreffend die
Bundesstatistik zum Bildungswesen und das Register über den Bildungsstand der österreichischen
Wohnbevölkerung wird im Besonderen hingewiesen. In Übereinstimmung mit den verfassungs-
rechtlich zulässigen Ausnahmen vom Grundrecht auf Datenschutz (§ l Abs. 2 DSG 2000) ist in
diesem Fall die Zustimmung des Betroffenen nicht erforderlich.

Die Daten werden durch eine nicht rückfuhrbare Verschlüsselung für statistische Zwecke verarbei-
tet.

Ad 6.:

Da von Mitarbeitern des Ressorts Informationsveranstaltungen betreffend die Umsetzung bzw.
Handhabung des Bildungsdokumentationsgesetzes in rechtlicher und technischer Hinsicht auf
unterschiedlichsten Ebenen der Schulverwaltung eingehende und umfangreiche Informations-
veranstaltungen durchgeführt wurden gibt es keine Schreiben.


Ad 7.:

Da das Bildungsdokumentationsgesetz erst mit l. Januar 2003 vollständig in Kraft getreten ist, ist

eine solche nicht zweckmäßig.

Ad 8.:
Nein

Beilage