68/AB XXII. GP

Eingelangt am: 24.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wirtschaft und Arbeit

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 35/J betreffend
Lärm in Großdiskotheken etc. - Gesundheitliche Belastungen", welche die Abgeord-
neten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 23. Jänner 2003 an mich
richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:


Rechtliche Grundlage ist das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), BGBI.
Nr. 27/1993. Nach § 3 ArbIG ist die Arbeitsinspektion die zur Wahrnehmung des ge-
setzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen sowie zur Unterstützung und Beratung
der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeit-
nehmerschutzes berufene Behörde und hat die Einhaltung der dem Schutz der Ar-
beitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu
überwachen.

Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:

Die Arbeitsinspektion hat die zuständigen Gewerbebehörden bzw. die zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörden informiert. Diese haben sich zum Teil an der Aktion
beteiligt.


Zum Teil wurden von der Gewerbebehörde eigene Revisionsverfahren durchgeführt
bzw. im Anschluss an die Aktion der Arbeitsinspektion initiiert. Zum Teil wollten die
Gewerbebehörden gemäß § 20 Abs. 4 ArbIG im Nachhinein über die Ergebnisse der
Kontrollen der Arbeitsinspektion informiert werden.

Antwort zu den Punkten 4, 18 bis 20, 24 und 26 der Anfrage:

Die Begrenzung des Lärmgrenzwertes ist im Rahmen der Betriebsanlagengenehmi-
gung zu berücksichtigen und wird von den Arbeitsinspektionen und den Bezirksver-
waltungsbehörden überprüft. Festzuhalten wäre weiters, dass einmalige Veranstal-
tungen, wie z.B. Konzerte, Angelegenheit des jeweiligen Landes ist.

Antwort zu den Punkten 5 bis 10 und 14 der Anfrage:

Es wurden Aufforderungen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes an die
Verantwortlichen gerichtet und Verwaltungsstrafen bei den zuständigen Bezirksver-
waltungsbehörden beantragt. Einzelne beantragte Verwaltungsstrafen betrugen bis
zu € 1.500,-.

Die Ergebnisse von Schwerpunktaktionen der Arbeitsinspektion werden im Rahmen
der gesamten Tätigkeitsstatistik der Arbeitsinspektion erfasst und ausgewertet. Jene
Betriebe, bei denen bei der ersten Nachkontrolle noch Mängel festgestellt wurden,
wurden im Zuge der Routinetätigkeit der Arbeitsinspektion überprüft oder es fanden
kommissionelle Überprüfungen gemeinsam mit der Gewerbebehörde statt.

Die Tätigkeitsstatistiken sind nicht in Sommer- und Wintersaisonen gegliedert, son-
dern beziehen sich auf das gesamte jeweilige Kalenderjahr.

Im Wirtschaftszweig "Beherbergungs- und Gaststättenwesen" (inklusive Diskotheken
und Pubs) wurden für die Jahre 2000 bis 2001 folgende Daten zu den Betriebs-
kontrollen der Arbeitsinspektion und deren Ergebnissen in Bezug technischen und
arbeitshygienischen Arbeitnehmerschutz (darunter Fluchtwege etc.) erfasst:


Bei den Angaben für das Jahr 2002 handelt es sich um ungeprüfte vorläufige Rohda-
ten.

Bei festgestellten Übertretungen wird entsprechend den Vorgaben der §§ 9 und 10
des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG) vorgegangen.

Von den Gewerbebehörden wurden mir folgende Veranlassungen und Verstöße mitgeteilt:

Die Niederösterreichische Gewerbebehörde berichtet, dass im Jahr 2001 insgesamt
9 Lärmkontrollen erfolgten, wobei eine Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs. 1
Gewerbeordnung 1984 und zwei Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurden. Ins-
gesamt 7 Lärmkontrollen erfolgten im Jahr 2002. In zwei Fällen wurde der Auftrag
erteilt, die Musikanlage neu einzustellen und in einem Fall, den Grenzwert einzuhal-
ten. Bislang wurde 2003 ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Von den Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden wurden keine Anzeigen im Zu-
sammenhang mit gesundheitlichen Lärmeinwirkungen bzw. wegen Überschreitungen
des Grenzwertes von 85 dB am Arbeitsplatz eingebracht oder sonstige Sanktionen
verhängt.

Die Steiermärkische Gewerbebehörde berichtet, dass eine Bezirkshauptmannschaft
eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 72€ verhängt hat. 2001 wurde eine Lärm-


kontrolle durchgeführt, 2002 haben zwei Behörden insgesamt drei Lärmkontrollen
durchgeführt.

In Wien wurde im Zusammenhang mit der Schwerpunktaktion ein Verwaltungsstraf-
verfahren betreffend eine Großdiskothek eingeleitet, das noch nicht rechtskräftig be-
endet ist. Im Jahr 2001 haben in Wien in 7 Diskotheken Revisionen stattgefunden,
bei denen jeweils Verwaltungsübertretungen festgestellt wurden, die auch zur Einlei-
tung von Verwaltungsstrafverfahren geführt haben. 2002 wurden 9 Diskotheken oder
vergleichbare Lokale einer Revision unterzogen. Dabei wurden bei 3 Anlagen keine
Mängel festgestellt, bei 4 Anlagen wurden Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und
bei 2 Anlagen wurden Auflagen betreffend Lärmemissionen zum Schutz der Nach-
barn vorgeschrieben. Für das Jahr 2003 sind insgesamt 18 Revisionen beabsichtigt,
von denen 2 im Zuge von Erstüberprüfungen von neu genehmigten Musikanlagen
stattfinden werden.

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

Die Einhaltung des Lärmgrenzwertes von 85 dB (A) für Arbeitnehmer/innen ist ge-
mäß den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 von der Arbeits-
inspektion zu überwachen.

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

Da die Einigung über die neue EU-Lärmrichtlinie auf EU-Ebene seit Juni 2001 ab-
sehbar war, wurde mit der Aufnahme von Sozialpartnergesprächen noch zugewartet.
Diese Verhandlungen mit den Interessenvertretungen werden unverzüglich nach der
unmittelbar bevorstehenden Veröffentlichung dieser neuen Richtlinie aufgenommen
werden, um die von dieser Richtlinie verpflichtend vorgegebenen Leitlinien auf natio-
naler Ebene gemeinsam mit den Sozialpartnern zu erarbeiten.


Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

Für arbeitsmedizinische Fragen des Arbeitnehmerschutzes ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig.

Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:

Da die Einhaltung des Grenzwertes von 85 dB (A) durch Schallpegelbegrenzung technisch sichergestellt werden kann, besteht keine gesetzliche Verpflichtung für
"Disc-Jockeys", Kopfhörer zu tragen.

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

"Freischaffende Künstler/innen" unterliegen keinen Arbeitnehmerschutzvorschriften.

Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:

Erklärtes Ziel der Arbeitnehmerschutzpolitik ist es, die Zahl der Arbeitsunfälle weiter zu senken und Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Erkrankungen einzudämmen.
Eine Gefährdung der Hörfähigkeit durch Lärmeinwirkung liegt dann vor, wenn ein Beurteilungspegelwert von 85 dB (A) am Arbeitsplatz erreicht oder überschritten wird. Bei Einhaltung der geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften ist eine am Ar-
beitsplatz erlittene Gehörschädigung auszuschließen.

 

 

Antwort zu Punkt 21 der Anfrage:

Bei zu hohen Pegelwerten werde Schallpegelbegrenzungen eingebaut.
Antwort zu Punkt 22 der Anfrage:

Der Inhalt der Anfrage fällt nicht in den Bereich der Vollziehung der Gesetze und un-
terliegt daher nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht.


Antwort zu den Punkten 23. 25 und 27 der Anfrage:

Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind keine Daten bekannt.