688/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

Anfragebeantwortung

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
vom 10. Juli 2003, Nr. 663/J, betreffend Wasserqualität in Einzelwasserversorgungsanlagen
(Hausbrunnen), beehre ich mich nach Befassung der Ämter der Landesregierungen
Folgendes mitzuteilen:

Wie schon mein Amtsvorgänger in seinen Anfragebeantwortungen der XXI. GP. wiederholt
dargestellt hat (vgl. Nr. 2246/AB, "Zustand der Wasserversorgung bäuerlicher Betriebe in
Österreich", Abg. Maier, Kolleginnen und Kollegen, Nr. 2807/AB "Wasserqualität aus
Hausbrunnen", Abg. Moser, Kolleginnen und Kollegen sowie Nr. 3652/AB „Wasserqualität in
Einzelwasserversorgungsanlagen", Abg. Maier, Kolleginnen und Kollegen), ist aus Art. 10 B-
VG eine eingeschränkte verfassungsrechtliche Kompetenz des Wasserrechtsgesetzgebers
bzw. der Wasserrechtsbehörden
abzuleiten. Dementsprechend enthält das Wasser-
rechtsgesetz 1959 Wasserressourcenbewirtschaftungsregelungen sowie Regelungen über
den Schutz und die Reinhaltung von Gewässern. Diese umfassen grundsätzlich auch den
Schutz der Wasserversorgung. Ziel des österreichischen Wasserrechtsgesetzes ist demnach
der Schutz der natürlichen Ressource Wasser und die Bereitstellung von einwandfreiem
Rohwasser zu Trinkwasserzwecken. Soweit Wasser als Trinkwasser aufgrund der


Kompetenzbestimmungen lebensmittel- und gesundheitsrechtlichen Bestimmungen
unterliegt, ist auf die Zuständigkeit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die
Anfragebeantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 572/J (554/AB) der
laufenden GP. zu verweisen.

Nochmals ist festzuhalten, dass es sich bei Wasserentnahmen im Wege von "Hausbrunnen"
meist um bewilligungsfreie Wasserbenutzungen gem. § 10 Abs. 1 WRG 1959 (gelegentlich
auch gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit.) handelt. Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde
betreffend Errichtung, Betrieb und ordnungsgemäße Instandhaltung dieser Anlagen und
somit meines Ressorts ist somit vielfach nicht gegeben.

Zu Frage 1:

Auf Basis von Erhebung der Statistik Austria/Statistische Nachrichten 5/2001 waren im Jahr
1998 11,9 % der österreichischen Bevölkerung an Einzelwasserversorgungsanlagen
angeschlossen. In den Statistischen Nachrichten 5/2002 wurde eine länderspezifische
Darstellung für das Jahr 1998 veröffentlicht:

Oberösterreich

 

24 %

 

Steiermark

 

22 %

 

Niederösterreich

 

 15 %

 

Kärnten

 

 11 %

 

Salzburg

 

   9 %

 

Tirol

 

   7 %

 

Vorarlberg

 

   3 %

 

Burgenland

 

   3 %

 

Wien

 

   1 %

 

Osterreich

 

 12 %

 

Geht man von einer mittleren Haushaltsgröße von 2,5 Personen aus (Bevölkerung in Öster-
reich, Institut für Demographie der Österr. Akademie der Wissenschaften, 1999), bedeutet
dies, dass in Österreich 381.000 Hausbrunnen bestehen. Aktuelle Daten der Volkszählung
2001 stehen nicht mehr zur Verfügung, da das Erhebungsmerkmal Art der
Wasserversorgung der Gebäude- und Wohnungszählung aus Einsparungsgründen nicht
mehr aufgenommen wurde. Weitere Informationen liegen nicht vor.


Zu den Fragen 2 und 3:

Generell unterliegen bewilligungspflichtige Hausbrunnen einem Monitoring hinsichtlich
Wassergüte und Funktionstüchtigkeit auf Grundlage der regelmäßig vorgeschriebenen
Auflagen in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden. In diesen werden in
Abstimmung mit der für den Vollzug der Trinkwasserverordnung verantwortlichen
Sanitätsbehörde auch qualitative Untersuchungen und technische Begutachtungen festge-
legt. Um eine Doppelüberwachung der Trinkwasserqualität auf Basis der wasserrechtlichen
Bescheide und der Trinkwasserverordnung zu vermeiden, wird dabei meist ein Abgleich
zwischen den nach der Trinkwasserverordnung und den aufgrund wasserrechtlicher
Bescheidvorschreibungen vorzulegenden Untersuchungsbefunden vorgenommen.

Burgenland: In den Jahren 2001 und 2002 wurden zwei Anlagen überprüft, die keinen Anlass
zu Beanstandungen gaben.

Kärnten: Detailinformationen liegen hiezu nicht vor.

Niederösterreich: In Folge der Anpassung der Untersuchungspflichten an die Vorgabe der
novellierten Trinkwasserverordnung wurde in den letzten Jahren zwecks Festlegung von
Probenahmestellen jeder wasserrechtlich bewilligungspflichtige Wasserspender, der für
Trinkwasserzwecke herangezogen wird, überprüft und die Beseitigung eventuell dabei
festgestellter Mängel sofort aufgetragen (detaillierte Daten liegen nur für einzelne Bezirke
vor).

Oberösterreich: Die Vorgangsweise zum Abgleich zwischen den wasserrechtlichen
Bescheidvorschreibungen und den Anforderungen der Trinkwasserverordnung wurde 2001
in einem Erlass des Amtes der Oö. Landesregierung festgelegt (detaillierte Daten liegen
nicht vor.)

Salzburg: Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen) sind zu mehr als 99 % nicht
wasserrechtlich bewilligt und werden demnach auch nicht überprüft. Es ist jedoch aus-
zuführen, dass durch die Umweltschutzfachabteilung beim Amt der Landesregierung im


Rahmen der Aktion "Sauberes Trinkwasser" auf freiwilliger Basis mehr als 11.118 Haus-
brunnen überprüft worden sind, wobei in 616 Fällen bauliche bzw. installationstechnische
Mängel festgestellt wurden. Als Konsequenz ist beabsichtigt, in den landesrechtlichen Bau-
vorschriften eine wiederkehrende Überprüfung für die Art von Wasserspenden einzuführen.

Steiermark: Detaildaten liegen nicht vor.
Tirol: Detaildaten liegen nicht vor.

Vorarlberg: In Vorarlberg wurde für die Überprüfung der Einzelwasserversorgungsanlagen
eine Arbeitsgruppe eingerichtet, in deren Rahmen die Überprüfungen von Einzelwasser-
versorgungsanlagen gestützt auf das Lebensmittelgesetz 1975 und das Wasserrechtsgesetz
1959 sowie die einschlägigen Verordnungen durchgeführt werden. Eine Differenzierung bzw.
Aufarbeitung dahingehend, ob die jeweiligen Überprüfungen auf der Grundlage des
Wasserrechtsgesetzes 1959 oder des Lebensmittelgesetzes 1975 erfolgt sind, war nicht
möglich. Im Jahr 2001 wurden insgesamt 57 Anlagen, im Jahr 2002 70 Anlagen überprüft
und im Wesentlichen ein konsensgemäßer Betrieb festgestellt. (Da der Schwerpunkt jedoch
beim Lebensmittelgesetz liegt, umfassen die zur Verfügung stehenden Zahlen großteils
Hauswasserbrunnen, für die eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nicht gegeben ist.)

Wien: Im Jahr 2001 wurden insgesamt 6 Anlagen, 2002 5 Anlagen überprüft. Es gab keinen
Anlass für Beanstandungen.

Zu den Fragen 4 bis 11:

Zu diesen Fragen darf auf die Zuständigkeit der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen und die Beantwortung der an sie gerichteten, schriftlichen Anfrage Nr. 572
/J
(Nr. 554/AB) verwiesen werden.

Zu den Fragen 12 bis 14:

Wie in der Einleitung der gegenständlichen Anfrage bereits aus der Anfragebeantwortung
Nr. 3652/AB der
XXI. GP. zitiert, kann die Qualität des Wassers aus Hausbrunnen oder
Quellen vor allem durch einen schlechten baulichen und installationstechnischen Zustand


der Anlage sowie durch Verunreinigungen des Grundwassers im Einzugsbereich
beeinträchtigt werden. Eine Broschüre mit dem Titel „Unser Trink- und Grundwasser", die
gemeinsam mit dem Gesundheitsressort herausgegeben wurde, enthält Informationen über
Hausbrunnen und -quellen, vor allem über Fragen der Instandhaltung und Erkennen von
Mängeln. Maßnahmen zum allgemeinen Schutz von Einzugsgebieten sind ebenso der
genannten Broschüre wie den einschlägigen fachlichen Richtlinien der Länder und
Interessensvereinigungen zu entnehmen.

Einzelwasserversorgungsanlagen bedürfen in der Regel einer baubehördlichen Bewilligung.
Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde betreffend Errichtung, Betrieb und
ordnungsgemäße Instandhaltung dieser Anlagen ist, wie schon eingangs dargelegt, nicht
gegeben, sie liegt in der Verantwortung der Besitzer.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist eine detaillierte Bestandsaufnahme des Zustandes von
Einzelwasserversorgungsanlagen für ganz Österreich nicht erforderlich.

Zu den Fragen 15 bis 21:

Zu diesen Fragen darf auf die Zuständigkeit der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen und die Beantwortung der an sie gerichteten, schriftlichen Anfrage Nr. 572/J
(Nr. 554/AB) verwiesen werden.

Zu Frage 22:

Im genannten Zeitraum ergab sich hiefür aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine
Notwendigkeit.

Zu den Fragen 23 bis 25:

Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft liegen
folgende Informationen vor:


Burgenland:

Auswirkungen  des  Hochwassers  2002  auf  Hausbrunnen  konnten  in  der  Folge  nicht

festgestellt werden.

Kärnten:

Auswirkungen des Hochwassers 2002 auf Hausbrunnen konnten in der Folge nicht fest-
gestellt werden.

Niederösterreich:

Seitens des Amtes der NÖ. Landesregierung wurde in Zusammenarbeit mit betroffenen
Gemeinden ein Unterstützungsprogramm zur Sanierung der beeinträchtigten Brunnen
abgewickelt. Ziel dieses Programms war einerseits die Wiederherstellung der Trinkwasser-
versorgung aus betroffenen Einzelwasserversorgungsanlagen ("Hausbrunnen") sowie auch
der Schutz der örtlich betroffenen Grundwässer vor nachteiligen Einwirkungen durch
(bakteriell) verunreinigte Hausbrunnen. Bis auf wenige Ausnahmen konnte durch dieses
Programm bei jenen Brunnen, die auch vor dem Hochwasserereignis Trinkwasserqualität
aufwiesen, wieder Trinkwasserqualität erreicht werden.

Die aufgetretenen Beeinträchtigungen bei rund 2000 Trinkwasser-Hausbrunnen lagen vor-
nehmlich in Beschädigungen des Brunnenbauwerkes (Abdeckung, Dichtung, Schacht)
infolge Überströmung, Verunreinigung des Brunnens durch direkt einströmendes Hoch-
wasser (Verschlammung, Verunreinigung mit Mineralöl, Verkeimung) und der Verunreini-
gung des Brunnens durch Belastungen im Grundwasserstrom (indirekte Verunreinigung).
Wie viele dieser Brunnen baubehördlich gesperrt wurden, ist nicht bekannt.

Die Sanierung erfolgte für Schachtbrunnen durch Auspumpen und Reinigen der Brunnen
(meistens durch die Ortsfeuerwehr), Sanierung baulicher Schäden, Desinfektion der Brunnen
und Untersuchung des Brunnenwassers. Die Sanierung von Bohr- und Schlagbrunnen
beschränkte sich aus baulichen Gründen zumeist auf das "Reinpumpen" des Brunnens und
des örtlichen Grundwasserstromes.

Oberösterreich:

Für die Überflutungsräume wurde vom Amt der OÖ.  Landesregierung ein Monitoring-
programm durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass bei den durch Hochwasser überfluteten


Hausbrunnen - nach durchgeführter Säuberung und einem Zeitraum von ca. 80 Tagen - die
Wasserqualität wieder einen ordnungsgemäßen Zustand erreichte. Dies gilt für alle jene
Brunnenanlagen, die vor dem Hochwasser 2002 einen chemisch-physikalisch und
bakteriologisch einwandfreien Zustand aufwiesen.

Steiermark:

Auswirkungen des Hochwassers 2002 auf Hausbrunnen konnten in der Folge nicht fest-
gestellt werden.

Tirol:

Auswirkungen des Hochwassers 2002 auf Hausbrunnen konnten in der Folge nicht fest-
gestellt werden.

Vorarlberg:

Auswirkungen des Hochwassers 2002 auf Hausbrunnen konnten in der Folge nicht fest-
gestellt werden.

Wien:

Auswirkungen des Hochwassers 2002 auf Hausbrunnen konnten in der Folge nicht fest-
gestellt werden.

Die Auswertungen von Daten der staatlichen Wassergüteerhebung/WGEV liegen für das
Jahr 2002 noch nicht vor.

Zu den Fragen 26 und 27:

Zur Verbesserung der Qualität des Grundwassers - sofern eine flächenhafte Belastung die
Ursache ist - wurde mit der Novelle des § 33f WRG 1959 (BGBI. Teil l Nr. 39/2000) das
Grundwassersanierungskonzept aus dem Jahr 1990 zielgerichtet verbessert. Dieses neue
Konzept regelt klar die Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Land und basiert auf dem
Grundsatz Freiwilligkeit vor Zwang. Eine enge Abstimmung mit Umweltprogrammen
(insbesondere ÖPUL) ist möglich.


Die technischen Durchführungsbestimmungen für den Vollzug von § 33f sind mit der Novelle
zur Grundwasserschwellenwert-Verordnung, BGBI. Teil.
II Nr. 147/2002 festgelegt worden.
Im Weiteren ist hier auf das Nitrat-Aktionsprogramm zu verweisen, das als wasserrechtliches
und wasserwirtschaftliches Instrument die gute landwirtschaftliche Praxis definiert.

Zu den Fragen 28 bis 30:

Zu den Fragen, wie viele Hausbrunnen durch die jeweils zuständigen Behörden im
abgefragten Zeitraum insgesamt gesperrt bzw. wie oft diese auf bauliche und
installationstechnische Mängel überprüft wurden, ist festzuhalten, dass die Sperre bzw. bau-
liche Überprüfung in der Regel nicht in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden sondern
unter die Kompetenztatbestände Sanitätspolizei bzw. Baurecht fallen. Die Wasser-
rechtsbehörden verfügen daher oft über kein entsprechendes Datenmaterial. Allfällige
Kompetenzen der Sanitäts- und Baubehörden wären nach den jeweiligen Materien-
bestimmungen von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder den Ländern zu
beurteilen.

Zuständigkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde bestehen nur hin-
sichtlich bewilligungspflichtiger Anlagen zur Einschränkung oder Untersagung von Wasser-
benutzungen gemäß § 21 a WRG 1959, wenn öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im
Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht ausreichend geschützt
sind, und zum Entzug einer Bewilligung gemäß § 27 Abs. 4 WRG 1959, wenn ungeachtet
wiederholter Mahnung die anlässlich der Bewilligung, Änderung der Bewilligung oder
Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten
werden. Detaillierte landesbezogene Daten über die aufgrund wasserrechtlicher
Anordnungen erfolgten behördlichen Maßnahmen liegen nicht vor (vgl. auch die
Ausführungen zu den Fragen 2 und 3).

Zu den Fragen 31 bis 33:

Die Organisation Wasserversorgung fällt - wie in Zusammenhang mit anderen Frage-
stellungen gegenüber dem Ressort massiv betont wurde - in die Autonomie der Gemeinde.
Bei Trockenfallen von Brunnen über eine beschränkte Zeit wird meist mit Wasserzufuhr mit


der Feuerwehr ausgeholfen. Detaillierte Daten liegen dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht vor.

Darüber hinaus gibt die Richtlinie W 74 - Trinkwassernotversorgung, die vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in
Zusammenarbeit mit der ÖVGW erstellt wurde, Anhaltspunkte über das Vorgehen zur
Aufrechterhaltung der Wasserversorgung in Notstandssituationen.

In den letzten Jahren sind Verbundleitungen zur Sicherstellung einer ganzjährig aus-
reichenden, quantitativen und qualitativen Versorgung vermehrt errichtet und auf Basis des
Umweltförderungsgesetzes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft gefördert worden. Gerade die Trockenheit im heurigen Sommer hat
gezeigt, dass durch derartige Verbundleitungen die Versorgungsprobleme in wasserarmen
Gebieten effektiv verringert werden konnten.

Finanziert werden diese Investitionen durch Eigenmittel, Anschlussgebühren und laufende
Gebühren, Förderungen (Bund/Land) und am Kapitalmarkt aufgenommenen Fremdmittel.

Zu den Fragen 34 und 35:

Umfassende Daten liegen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft nicht vor. Es darf auf die Beantwortung der Fragen 2 und 3
hingewiesen werden.

Zu den Fragen 36 bis 38:

Auf Basis des Umweltförderungsgesetzes (UFG) hat das Umweltministerium in den letzten
zehn Jahren (4/1993 bis 7/2003) 1.118 Einzelwasserversorgungsanlagen im Sinne der
Förderungsrichtlinien (= dezentrale Anlagen für bis zu vier zu versorgende Objekte, die vor
dem 1.4.1993 Bestand hatten) mit einem Förderbarwert von EUR 11,344 Mio. gefördert.
Diese Einzelwasserversorgungsanlagen werden allerdings zumeist aus Quellwasser und nur
zu geringem Teil aus Brunnen gespeist. Dieselbe Gesamtfördersumme (EUR 11,344 Mio.)
für die 1.118 Anlagen wurde zusätzlich von den Ländern gewährt.


Nachfolgende Übersicht zeigt die Länderverteilung der Bundesförderungen nach UFG vom
1.4.1993 bis 28.7.2003 (in Wien und Burgenland bestehen keine vom Bund geförderten
Einzelwasserversorgungsanlagen):

Land

 

Anzahl

 

Investitionskosten [EUR]

 

Bundesförderung [EUR]

 

Ktn

 

     59

 

4.706.045

 

 1 .583.273

 

NÖ

 

   380

 

8.648.124

 

  3.087.209

 

 

   135

 

2.655.641

 

     871.814

 

Sbg

 

     51

 

2.112.342

 

     695.623

 

Stmk

 

   430

 

9.353.362

 

  3.267.826

 

Tirol

 

     53

 

4.209.935

 

  1.217.889

 

Vbg

 

     10

 

2.194.792

 

     620.622

 

Summe

 

1.118

 

33.880.241

 

11.344.256

 

Nach den Förderungsrichtlinien Siedlungswasserwirtschaft 1999 idF 2001 (seit 1.11.2001)
sind im Bereich der Trinkwasserversorgung neben Erstinvestitionen nur mehr Maßnahmen,
die aufgrund gestiegener trinkwasserrechtlicher Erfordernisse durchzuführen sind,
förderfähig.

Es wird davon ausgegangen, dass bei der Festlegung der Höhe der Gebühren zusätzlich zu
den Betriebskosten und den Finanzierungskosten auch die notwendigen Reinvestitions-
kosten eingerechnet werden. Diese Überlegung gilt aus Gründen der Gleichbehandlung im
übertragenen Sinn auch für private Hausbrunnen.

Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind
noch folgende Landesförderungen bekannt:

Burqenland:

Eine Sanierung von Hausbrunnen ist nach dem Regime der agrarischen Ziel 1-Förderung
aus dem Titel "Erhaltung und Verbesserung der Hygienebedingungen" jederzeit
förderungsfähig, soferne der Schwellenwert von 7.267,28 EUR Investitionskosten über-
schritten wird. Liegen die Kosten darunter, so kann die Förderung der Sanierung dennoch im
Rahmen eines umfassenden Sanierungskonzeptes (das den Schwellenwert insgesamt
übersteigt) eines landwirtschaftlichen Betriebes als Teilposten erfolgen.


Kärnten:

Es erfolgt keine Förderung der Sanierung von Hausbrunnen.

Niederösterreich:

Für die Errichtung oder Erweiterung von Hausbrunnen ist eine Landesförderung des NÖ.
Wasserwirtschaftsfonds möglich, wenn sich diese Objekte in Streulage befinden. Diese ist in
den Richtlinien genau definiert und erfordert im Wesentlichen mehr als 1000 m Entfernung
vom geschlossenen Siedlungsgebiet und - innerhalb von 500 m - höchstens drei weitere
nicht ausreichend versorgte Objekte. Eine rein bautechnische Sanierung von Anlagen oder
die Errichtung von Hausbrunnen in geschlossenen Siedlungsgebieten ist aus oben
genannten Titeln nicht förderfähig.

Oberösterreich:

Für milchliefernde Betriebe im landwirtschaftlichen Bereich sowie für Hausbrunnenanlagen in
dezentraler Lage ohne Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Wasserversorgungsnetz
gewährt das Land Oberösterreich einen Kostenzuschuss für die Sanierung bzw. Neuer-
richtung von Hausbrunnen.

Steiermark:

Das Land Steiermark fördert je nach Lage des Einzelfalls auch Sanierungen von Haus-
brunnen.

Vorarlberg:

Für die Errichtung oder die Anpassung von Einzelwasserversorgungsanlagen an den Stand
der Technik wird unter Einhaltung bestimmter Bedingungen eine Förderung in Form von
Pauschalsätzen gewährt. Eine Förderung für Sanierungen im engeren Sinne oder für
Instandhaltungen gibt es aber nicht.

Wien:

Da bisher keine Sanierungen erforderlich waren, sind diesbezüglich keine speziellen Landes-
förderungen vorgesehen.


Zu den Fragen 39 und 40:

In das geplante Wasserinformationssystem des Bundes wird jedenfalls die bereits bestehen-
de Datenbank der bundesstaatlichen Wassergüteerhebung eingebaut werden. Bei 1.780 be-
probten Porengrundwassermessstellen werden 530 (30 %) Hausbrunnen eingesetzt. Im
Karst- u. Kluftgrundwasserbereich wird bei 24 (10 %) von insgesamt 239 Messstellen auf
Hausbrunnen bzw. -quellen bei der Beprobung zurückgegriffen. Für eine Ausweitung dieses
Anteiles wird derzeit kein Erfordernis gesehen.

Zu Frage 41:

Mit der vom Nationalrat beschlossenen WRG-Novelle 2003 wurde der Schutz der öster-
reichischen Wasserressource in qualitativer und quantitativer Hinsicht deutlich erweitert und
die Grundlage für eine nachhaltige und zukunftsfähige Wasserwirtschaft gesetzt. Konkret gilt
es nun, die inhaltlichen Details in der vorgesehenen Verordnung zu präzisieren, um eine
rasche Umsetzung der Zielvorgaben zu gewährleisten.

Mit dem Österreichischen Agrarumweltprogramm (ÖPUL) wird ein ganzes Zielbündel
verfolgt, auch das der Schonung der Trinkwasservorkommen, Die meisten der darin
enthaltenen Maßnahmen haben die Reduktion oder die Vermeidung ertragssteigernder
Betriebsmittel sowie Schutz des Bodens vor Erosion und Auswaschung als Verpflichtung
enthalten. Diese Auflagen wirken eindeutig als Schutzmaßnahme sowohl für das Grund- als
auch Oberflächenwasser. Um die Effektivität des ÖPUL in grundwassersensiblen Gebieten
zu erhöhen, wurde im ÖPUL 2000 ein eigenes Maßnahmenpaket geschaffen: „Projekte für
den vorbeugenden Gewässerschutz". Auch in zukünftigen Agrarumweltprogrammen wird der
Aspekt des Wasserschutzes eine vorrangige Stellung einnehmen.

Zu den Fragen 42 und 43:

Die Erstellung von Studien zur Qualität von Wasser aus Wasserversorgungsanlagen ist nicht
vorgesehen, da dies über den vorgegebenen Rahmen hinausgehen würde.


Zu Frage 44:

Die UNO hat das Jahr 2003 zum „Jahr des Wassers" erklärt. Zentrales Thema ist die
Bedeutung des Wassers als Lebenselixier. Damit sollen international nachhaltige Prozesse
angeregt werden, die weit über das Jahr 2003 hinausreichen. Österreich setzt unter dem
Motto „Wasser-Leben" vielfältige Zeichen für den Wert des Wassers und bündelt nationale
und regionale Aktivitäten und Initiativen zum Thema Wasser.

Unter dem gemeinsamen Logo „Wasser-Leben", das vom Ressort entwickelt wurde, werden
viele weitere kreative Einzelmaßnahmen und künstlerische Aktionen zum Jahr des Wassers
2003 durchgeführt und mit der Wirtschaft in diversen Projekten kooperiert.

Ø   Mit der Aktion „Eiswürfel" am Wiener Silvesterpfad wurden das erste Mal Tausende
Passantinnen und Passanten auf das „Jahr des Wassers" eindrucksvoll aufmerksam
gemacht.

Ø   Das offizielle Auftaktsymposion Aquavisionen wurde in Kooperation mit dem
Umweltdachverband zum Weltwassertag 2003 in der Wiener Nationalbibliothek ab-
gehalten. In diesem Rahmen wurden auch die Wasserpreise Neptun vergeben.

Ø   Start des Jahres des Wassers war ein Kick-off-Wasser-Fest im Mai 2003 im Bundes-
kanzleramt.

Ø  Im Anschluss daran finden in den Bundesländern zahlreiche Wasserfeste in den Gemein-
den in ganz Österreich statt. Dadurch soll ein Dialog unter Österreichs Bürgerinnen und
Bürgern zu der lebenswichtigen Ressource Wasser entfacht werden.

Ø   Um das spezifische Fachpublikum zu erreichen, führt das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Landesebene Fachkonferenzen
unter dem Titel „WasserZukunft" gemeinsam mit der ÖVGW und dem jeweiligen
Bundesland durch. Auftakt bildete die Wasser-Zukunftskonferenz am 2. Juli 2003 in
Gmunden/Oberösterreich.

Ø   Unter dem Titel „WasserZukunft" wurde auch eine Broschüre publiziert und mit der
Bevölkerung diskutiert (ein Forum dazu wurde eingerichtet).

Ø   Mit „Water in motion" startet das Lebensministerium den Jugendschwerpunkt zum „Jahr
des Wassers", indem Jugendliche zwischen 14 und 19 Jahren aufgefordert werden,


„coole Wasservideos" zu  drehen  und damit einen  Preis zu  gewinnen.   In  einem
Jugendfilmfestival im Herbst 2003 in Wien werden diese Filme gezeigt.

Ø   Im Juli 2003 stellte ich gemeinsam mit Bundeskanzler Dr. Schüssel die Wassercharta mit
10 Punkten zum nachhaltigen Schutz unserer Wasserressourcen vor.

Ø   Der Internetauftritt unter www.wasser2003.at trägt dazu bei, einen Überblick über
sämtliche Aktivitäten zu bieten und viele Wasserinformationen geschmackvoll und stets
aktuell aufzubereiten. Im Mai wurde diese Homepage von einem führenden Internet-
magazin zu der Top-Site des Monats gekürt.

Ø   Weitere Kommunikationsmöglichkeiten bieten eine Hotline, auch via E-Mail zu erreichen
(wasser2003@
ecc-publico.com). und ein eigener Newsletter zum „Jahr des Wassers".

Ø   In der Öffentlichkeit sind diese Aktivitäten durch Medienkooperationen und laufende
Berichterstattungen in den Tagesmedien und in der Fachpresse das ganze Jahr über
präsent.

Die für das Jahr des Wassers aufgewendeten Budgetmittel betragen 1,5 Mio Euro.
Zu Frage 45:

Das „Wassermanifest für Österreich" seitens des Umweltdachverbandes ist ohne Koopera-
tion mit dem Ressort entstanden. Mit den Zielsetzungen der Bundesregierung besteht nur
teilweise eine Übereinstimmung (siehe rot-weiß-rote Wassercharta „Unser Wasser: Unsere
Zukunft").

Zu Frage 46:

Die österreichische Bundesregierung hat in ihrem Regierungsprogramm festgelegt, dass die
Sicherung und der Schutz der österreichischen Wasserressourcen ein vitales national-
staatliches Interesse darstellt und auch in Zukunft den einzelnen Mitgliedstaaten vorbehalten
bleiben muss. Das bei künftigen Verhandlungen betreffend Änderungen des Art. 175 Abs. 2
EG-Vertrag von diesem Grundsatz zum Schutz der österreichischen Wasserressourcen nicht
abgegangen wird, ist unverrückbarer Bestandteil der österreichischen Wasserpolitik.


Ein wichtiger Aspekt für die nationale Verfügungsgewalt sind die Verhandlungen zu GATS,
dem geplanten Dienstleistungsübereinkommen im Rahmen der WTO. Österreich setzt sich
auf EU-Ebene mit Nachdruck gegen alle Liberalisierungsbestrebungen, die die Wasser-
versorgung betreffen, ein. Das ist mit ein Grund, dass die EU die Wasserversorgung
gegenüber Drittstaaten nicht zur Liberalisierung anbietet.

Das österreichische Wasserrechtsgesetz 1959 schützt umfassend die Ressource Wasser.
Diese Zielbestimmungen stimmen auch mit der Wasserpolitik der Europäischen Kommission
überein. Eine Änderung der österreichischen Verfassung ist daher nicht erforderlich.