7/AB XXII. GP
Eingelangt am: 17.02.2003
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich
gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9/J
der Abgeordneten Mag. Maier und
Genossinnen, wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Die von der Kommission in Auftrag gegebene Studie
„Internationaler Organhandel
und organisierte Kriminalität" verfolgt den Zweck, den Bedarf nach einer
Lösung im
Rahmen der Europäischen Union festzustellen.
Allerdings ist festzuhalten, dass Probleme des Handels mit
menschlichen Organen
sich wohl nicht bloß auf EU- Ebene lösen lassen werden. Länder, in denen ein
relevanter Teil der Bevölkerung aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen zu
Organspenden bereit wäre, liegen außerhalb der EU.
Dazu könnte sich ein Vorgehen auf der Ebene der Vereinten
Nationen als sinnvoller
erweisen.
Frage 3:
Dem Ergebnis der erst in Auftrag gegebenen Studie möchte ich
nicht vorgreifen.
Fragen 4 und 5:
Die in den §§ 62a ff des Bundesgesetzes über
Krankenanstalten und Kuranstalten
enthaltenen Regelungen betreffend die Organentnahme bei Verstorbenen und das
Verbot des gewinnorientierten Handels mit Organen Verstorbener (§ 62a Abs. 4
leg.cit) haben sich als tauglicher rechtlicher Rahmen erwiesen.
Hinsichtlich der Lebendspende ist auf die allgemeinen Regeln
des Zivil- und des
Strafrechts zu verweisen, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für
Justiz
fallen. Im Übrigen ist auf das geltende Disziplinarrecht im Ärztegesetz 1998 zu
verweisen.
Frage 6:
Auch hier möchte ich auf die Zuständigkeit des
Bundesministers für Justiz
verweisen. Solchen Sachverhalten ist mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften
auf
dem Gebiet des Gesundheitswesens nicht entgegenzutreten.