714/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die
schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig, Kolleginnen und
Kolle-
gen vom 10. Juli 2003, Nr. 674/J, betreffend skandalöser Vorgänge in der
österreichischen
Abfallwirtschaft, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Vorweg ist
festzuhalten, dass die Marktmenge von Kunststoffverpackungen laut Daten der
bundesweiten Restmengenanalyse, Meldungen aller Sammel- und Verwertungssysteme
sowie Meldungen gemäß Anlage 3 der Verpackungsverordnung 1996 für das Jahr 2001
mit
ca. 195.000 Tonnen ermittelt wurde. Die zitierte Studie „Optimierung der
Sammlung und
Verwertung von Verpackungsabfällen im Hinblick auf die Deponieverordnung ab
2004" ver-
nachlässigt in der Analyse, dass Kunststoffverpackungen auch Restanhaftungen
von Füll-
gütern aufweisen. Nach Analysen im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und
Forst-
wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) beträgt dieser Anteil an
Kontaminatio-
nen und Restanhaftungen bis ca. 38 %.
Zu den
Fragen 1 und 2:
Hinsichtlich
der Bestimmung der Marktmenge sind folgende Daten ins Kalkül zu ziehen:
Die Sammelmengen aller
Sammel- und Verwertungssysteme 108.792
Tonnen,
die durch Unternehmen auf
eigene Rechnung verwerteten Verp. 6.860 Tonnen,
die im Restmüll enthaltenen
Kunststoffverpackungen von ca. 80.000 Tonnen.
Insgesamt resultiert daraus
eine Marktmengenabschätzung von ca. 195.000 Tonnen.
Die
Verwertungsmenge der sogenannten Selbsterfüller der Verpackungsverordnung 1996
beträgt demnach rund 6.800 Tonnen und erklärt nicht die Differenz zwischen
Systemteil-
nahmemengen und der Marktmenge.
Zu den
Fragen 3, 4, 5 und 8:
Die
Rechtsgrundlage dieser Meldung ist die Anlage 3 der Verpackungsverordnung 1996.
Demnach ist jeder der für Verpackungen an keinem System teilnimmt, verpflichtet
die in Ver-
kehr gesetzte Menge sowie die zurückgenommene und verwertete Verpackungsmenge
ge-
gliedert nach Packstoffen zu melden.
Insgesamt
melden ca. 400 Unternehmen teilweise auch relativ geringe Mengen, sodass eine
Auflistung der Mengen nach Betrieben den Rahmen einer Anfragebeantwortung
sprengt.
Darüber hinaus sind diese Daten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu werten,
da dar-
aus direkt Umsatzdaten ableitbar sein können.
Die
Meldepflicht gemäß Anlage 3 besteht erst seit 1997, wobei in den ersten Jahren
nur ru-
dimentäre Meldungen erfolgt sind. Intensivierte Kontrollen und Information
haben die Anzahl
der Meldungen gesteigert. Sinnvolle Auswertungen sind erst seit 1999 möglich.
Die Gesamtmengen betragen:
Jahr |
in Verkehr
gesetzt |
zurückgenommen und |
1999 |
ca.
4.900 Tonnen |
ca.
2.200 Tonnen |
2000 |
ca.
8.000 Tonnen |
ca.
6.500 Tonnen |
2001 |
ca.
8.300 Tonnen |
ca.
6.900 Tonnen |
Zu Frage 6:
Die
eingehenden Meldungen werden durch das Umweltbundesamt geprüft und elektronisch
erfasst. Eine Kontrolle der Unternehmen vor Ort findet stichprobenartig nach
einem entspre-
chenden Prüfprogramm statt.
Zu Frage 7:
Die Meldung
gemäß Anlage 3 wird von rund 400 Unternehmen abgegeben. Grundsätzlich ist
jeder meldepflichtig, der gewerblich Verpackungen oder Waren in Verpackungen in
Verkehr
setzt und diesbezüglich weder er selbst noch eine vor- oder nachgelagerte
Wirtschaftsstufe
an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt. Es ist dies eine wechselnde,
aber
kleiner werdende Anzahl von Unternehmen, die dieser Pflicht nicht bzw. nicht
vollständig
nachkommt. Aus den stichprobenartigen Kontrollen von Unternehmen ergibt sich
jedoch je-
des Jahr, dass dieser Meldepflicht ca. 20 % der kontrollierten Unternehmen
nicht ausrei-
chend nachkommen, obwohl eine Meldepflicht bestanden hätte und daher
Strafverfahren
eingeleitet werden.
Zu Frage 9:
Laut einer sehr umfassenden
Studie der ARA, die von vier Instituten
durchgeführt wurde und
die Produktionsstatistiken sowie abfallseitige Erhebungen berücksichtigt, lag
die Marktmenge
1998 zwischen 178.000 und
200.000 Tonnen. Die Obergrenze der Bandbreite resultiert aus
abfallseitigen Hochrechnungen, wobei auch bei diesen Daten die Restanhaftungen
von Füll-
gütern nicht berücksichtigt wurden.
Es können auch auf Basis von
Erhebungen nur bestmögliche Schätzungen aufgrund der
Berücksichtigung der zu den Fragen 1 und 2 genannten Daten vorgenommen werden.
Diese
liegen in auswertbarer Form seit 1999 vor. Demnach sind folgende
Marktinputdaten für
Kunststoffverpackungen anzunehmen:
1999 ca.
180.000 Tonnen
2000 ca.
185.000 Tonnen
2001 ca.
195.000 Tonnen
Für das Jahr
2002 ist die Prüfung und Eingabe der Daten der Selbsterfüllermeldungen ge-
mäß Anlage 3 durch das Umweltbundesamt noch im Gange.
Zu Frage 10:
Die Teilnahmemenge bei
genehmigten Systemen war:
1997: 88.710
Tonnen
1998: 95.438
Tonnen
1999: 106.722
Tonnen
2000: 114.865
Tonnen
2001: 121.821
Tonnen
Zu Frage 11:
Entsprechend der
Verpackungsziel-Verordnung waren seit 1995 für die Jahre 1998 und 2001
die Restmengen an sonstigen Verpackungen im Restmüll zu bestimmen; daher liegen
auch
für diese Jahre nur Erhebungsdaten vor. Dazu wurden jeweils Aufträge an das
Technische
Büro Hauer (für 1998) und die FH Analytik (für 2001) vergeben und die
Endberichte jeweils
publiziert.
Für 1998 wurde die
Restmenge (Nettomenge ohne Restanhaftungen) an sonstigen Kunst-
stoffverpackungen mit 62.600 bis 69.900 Tonnen bestimmt. Dies entspricht einem
Prozent-
satz von 7,2 % des Restmülls, allerdings inklusive der Restanhaftungen. Der
Prozentsatz an
Restanhaftungen wurde mit 28 % an der Kunststoffabfallmenge bestimmt.
Für 2001 wurde die
Restmenge (Nettomenge ohne Restanhaftungen) an sonstigen Kunst-
stoffverpackungen mit 53.575 Tonnen bestimmt. Dies entspricht einem Prozentsatz
von
5,72 % des Restmülls, ebenfalls inklusive der Restanhaftungen. Der Prozentsatz
an Restan-
haftungen wurde bei dieser Untersuchung mit 38 % an der Kunststoffabfallmenge
bestimmt.
Zu Frage 12:
Seit dem Jahre 1996.
Zu den
Fragen 13, 14,15 und 19:
Inhaber der
Systemgenehmigung sind die ARGEV GesmbH sowie die ÖKK AG. Bei beiden
war eine Rückvergütung für PET-Flaschen in den Systemgenehmigungsanträgen 1997
(auf
Basis des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) 1996) im Hinblick auf die damals
erzielbaren
hohen PET-Recyclaterlöse enthalten. Gemäß § 7a AWG 1996 sind seitens eines
Systems
im Rahmen der Genehmigung hinsichtlich der Finanzierung nur Angaben zu machen,
damit
der Bestand des Systems und Angemessenheit der Tarife dafür abschätzbar sind.
In der
Verpackungsverordnung findet sich dazu ergänzend die Bestimmung, dass allgemein
gültige
Tarife für Packstoffe oder, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, für
Packmittelgruppen von
einem System vorzugeben sind. Daher entbehren weitere Einschränkungen bzw.
Vorgaben
als Auflage für ein Sammel- und Verwertungssystems, die über diese Bestimmungen
hi-
nausgehen, der Rechtsgrundlage.
Der
Refundierungsprozess beinhaltet, dass entsprechend der für alle Packstoffe bzw.
Pack-
mittelgruppen geltenden Kalkulationsrichtlinie der Aufwand ermittelt wird. Die
Kalkulations-
richtlinie selbst sowie die Anwendung dieser Richtlinie wurde im Rahmen der
Genehmi-
gungsverfahren durch externe Finanzsachverständige geprüft und für in Ordnung
befunden
und demnach auf Basis dieses Gutachtens genehmigt.
Da der
Lizenztarif eine Vorab-Kalkulation auf Basis von Annahmen der Lizenzmenge sowie
des zu erwartenden Aufwandes ist, kann der tatsächliche Aufwand des Jahres im
nachhinein
davon abweichen. Im Falle der Packmittelgruppe der „Kunststoff
klein"-Verpackungen er-
folgte dafür eine Rückstellung für zukünftige Tarifanpassungen. Durch Auflösung
dieser
Rückstellungen wird der Finanzbedarf zukünftiger Aufwendungen (der
nachfolgenden Fi-
nanzperioden) reduziert. Im Falle der Packmittelgruppe der PET-Flaschen
erfolgte keine
Rückstellung, sondern eine Nachkalkulation und Rückvergütung der über den
tatsächlichen
Finanzbedarf hinausgehenden eingehobenen Gelder des jeweiligen Zeitraumes.
Allerdings
kann die Nachkalkulation auch zu einer Nachforderung führen, sollten die Tarife
zu niedrig
angenommen worden sein. Da diese Vorgangsweise einen erhöhten administrativen
Auf-
wand - insbesondere bei einer Anzahl von 13.000 Lizenznehmern - darstellt,
wurde sie nicht
als generelle Vorgangsweise gewählt.
Die
sachliche Rechtfertigung bei der Packmittelgruppe PET-Flaschen findet sich im
Kosten-
faktor Verwertungskosten durch deutlich höhere Sekundärrohstofferlöse.
Zu Frage 16:
Gemäß
Verpackungsverordnung sind alle Systemteilnehmer nach gleichen Grundsätzen zu
behandeln, daher stand diese Möglichkeit allen PET-lizensierenden
Vertragspartnern des
ARA Systems offen. In der ARA AG gibt es für derartige
Fragestellungen einen sogenannten
Lizenznehmerausschuss.
Zu Frage 17:
Auflistung der PET-Refundierungen für die Jahre 1996 bis 2002
gemäß Mitteilung der ARA
AG:
PET 1996 -2002 |
|||
|
|
|
|
|
€ Netto |
€ Brutto |
Anzahl PET-Melder |
|
|
|
|
1996 |
2.451.000,00 |
2.941.200,00 |
17 |
1997 |
3.312.000,00 |
3.974.400,00 |
25 |
1998 |
4.654.000,00 |
5.584.800,00 |
32 |
1999 |
4.755.000,00 |
5.706.000,00 |
41 |
2000 |
4.864.000,00 |
5.836.800,00 |
51 |
2001 |
2.382.000,00 |
2.858.400,00 |
51 |
2002 |
3.135.000,00 |
3.762.000,00 |
53 |
Zu Frage 18:
Diese Informationen liegen nicht vor und
unterliegen außerdem dem Datenschutz.
Zu Frage 20:
Es handelt sich um eine zivilrechtliche
Vereinbarung der ARA AG mit den jeweiligen Ver-
tragspartnern.
Zu Frage 21:
Ja.
Zu Frage 22:
Im Rahmen
der Systemaufsicht wurden zur Überprüfung der ARGEV GesmbH sowie der
ÖKK AG wiederum externe Finanz- und Abfallwirtschaftssachverständige
beauftragt. Dabei
wurde das Faktum der Rückstellung versus der Refundierung als unterschiedliche
Behand-
lung angesehen.
Ein Nachteil
aus der Rückstellung der Zufallsgewinne kann nur in jenen seltenen Fällen da-
durch entstehen, dass Lizenznehmer in den Folgeperioden nicht mehr am System
teilneh-
men oder diejenigen Packmittel nicht mehr einsetzen, bei denen es in
Vorperioden zu Über-
schüssen kam. Der Vorteil der Rückstellung liegt in längerfristig planbaren
gleichbleibenden
Tarifen. Dies war auch der Grund, warum dieser Vorgangsweise generell der
Vorzug gege-
ben wurde.
Aufgrund des
Überprüfungsergebnisses wurde daher im Rahmen der Aufsicht gemäß § 7b
Abs. 3 AWG im September 2002 die Empfehlung im Sinne des § 7b Abs. 4 Z 1
abgegeben,
die Vorgangsweise der Refundierung für PET-Flaschen mit sofortiger Wirkung
einzustellen
oder einen eigenen Tarif bekannt zu geben.
Zu Frage 23:
Gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 Verpackungsverordnung
können Systeme jederzeit - soweit dies
sachlich gerechtfertigt ist - Tarife für Packmittelgruppen eines Packstoffes
festlegen. Dabei
müssen nachvollziehbare Kostenunterschiede in den Kostenfaktoren der Sammlung,
Sortie-
rung, Verwertung oder Verwaltung dargelegt werden, da dies gemäß § 11 Abs. 2
die Grund-
lage der Tarifberechnung darzustellen hat. Für die PET-Refundierung gab es eine
sachliche
Rechtfertigung.
Zu den
Fragen 24 und 25:
Eine
Rechtswidrigkeit und ein Kontrollversagen hat nicht bestanden. Die Begründung
ergibt
sich aus den vorangegangenen Antworten.
Zu Frage 26:
Es handelt sich um keine unkorrekte
Vorgangsweise.
Zu Frage 27:
Ich bin seit
Amtsantritt immer in allen Belangen in dem der jeweiligen Situation angepassten
Ausmaß informiert. Es hat sich keine Notwendigkeit einer Konsequenz ergeben.
Zu Frage 28:
Gemäß § 11
Abs. 8 ist die Systemteilnahmemenge gegliedert nach Packstoffen bekannt zu
geben. Gesonderte Daten für Trayfolien sind daher nicht bekannt gegeben worden.
Die Fra-
ge kann daher nicht beantwortet werden.
Zu Frage 29:
Es gab
keinen gesonderten Tarif für Tray-Folien, sondern einen Tarif für die
Packmittelgrup-
pe Palettenfolien, Umreifungsbänder und Trayfolien. Dieser betrug:
1998: 0,4905 €
1999: 0,3764 €
2000: 0,2892 €
2001: 0,2892 €
2002: 0,2500 €
Entsprechend
dem Merkblatt der ARA AG zur
Lizenzierung sind Trayfolien, Folien aus
LDPE, die als Transportverpackungen eine gewisse Mindestanzahl an
Verkaufseinheiten
umschließen. Trayfolien, die mit einem Trageband versehen sind - sog.
Multipacks - , bzw.
Mehrfach-Aktionsangebote
dienen als Konsumverpackung und sind nicht als Trayfolien im
Sinne der Lizenzierung zu sehen. Derartige Verpackungen sind dem Tarif
„Kunststoff klein"
zuzuordnen.
Zu Frage 30:
Aus der
vorangegangenen Antwort ergibt sich, dass es keinen „Haushaltstarif" für
Trayfolien
gibt. Der Tarif für "Kunststoff
klein" betrug:
1998: 1,4157 €
1999: 1,3176 €
2000: 1,0966 €
2001: 0,8604 €
2002: 0,8100 €
Zu Frage 31:
Einem Mitarbeiter des
Ressorts gegenüber wurde die Vermutung in einem informellen Tele-
fonat geäußert, wobei der Informant ein Unternehmen vertritt, gegen das auch
ein Verwal-
tungsstrafverfahren wegen mehrfacher Verletzung der Verpackungsverordnung läuft
und
gegen das die ARA AG mehrere zivilrechtliche
Klagen eingebracht hat.
Es wurde jedenfalls darauf
der ARA AG gegenüber im März 2003
schriftlich klargestellt, dass
nur nachweislich gewerblich anfallende Trayfolien unter den Tarif für
Palettenfolien, Umrei-
fungsbänder und Trayfolien lizenziert werden dürfen. Gemäß dem Lizenzvertrag
hat die ARA
AG das Recht für einen bis 3 Jahre zurückliegenden Zeitraum entsprechende
Nachforderun-
gen an Lizenznehmer zu stellen.
Zu den
Fragen 32, 33
und 34:
Prüfungsberichte der ARA AG liegen nicht vor. Diese
Angaben unterliegen dem Datenschutz
und werden seitens der ARA
AG nicht dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft gemeldet bzw. zur Einsicht freigegeben. Im Rahmen
der Ge-
nehmigungsverfahren
wurde durch externe Sachverständige geprüft, ob generell ausrei-
chende Controllingmaßnahmen gesetzt werden.
Zu Frage 35:
Seitens des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt-
schaft werden grundsätzlich Unternehmen durch beauftragte externe
Sachverständige ge-
prüft, obwohl von vielen Unternehmen diese Doppelüberprüfung als
ungerechtfertigte Be-
lastung angesehen wurde und wird. Eine Einbeziehung der Prüfung der ARA AG bzw. ein
Abgleich mit den Ergebnissen des Prüfberichts der Sachverständigen der ARA AG kann nur
in jenen Fällen erfolgen, wo zufällig das gleiche Unternehmen zur Prüfung über
den gleichen
Zeitraum ausgewählt wurde und das Unternehmen die Freigabe des Prüfberichtes
der ARA
AG erlaubt.
Zu Frage 36:
Dies wurde im Rahmen der
Systemgenehmigung durch externe Finanzsachverständige ge-
prüft bzw. wurde und wird im Rahmen der Systemaufsicht sowie der
Missbrauchsaufsicht
weiterhin durch externe Sachverständige geprüft.
Zu den
Fragen 37 und 38:
Der Sachverhalt wurde extern
und intern geprüft, wobei weder ein persönliches Fehl-
verhalten, noch eine Verfehlung in der seit langer Zeit und in jeder Phase
ausgezeichneten
und tadellosen Aufgabenerfüllung des im Profil zitierten Beamten festgestellt
werden musste.
Die damit im Zusammenhang vorgebrachten Verdächtigungen und Unterstellungen
sind
haltlos.
Zu Frage 39:
Die
österreichische Abfallwirtschaft gilt nicht nur unter den Mitgliedstaaten der
EU, sondern
weit darüber hinaus als beispielgebend, in der es unter maßgeblicher Steuerung
und mit
hohem Einsatz des BMLFUW in geradezu
vorbildhafter Weise, offensichtlich ohne skandalö-
se Vorgänge gelungen ist, das Vorsorgeprinzip zur Vermeidung weiterer Altlasten
zu realisie-
ren und auch einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und zur Ressourcenschonung
im
Sinne der Nachhaltigkeit zu leisten.