715/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen vom
10. Juli 2003, Nr. 677/J, betreffend Brand in der RPB Recycling Point Blumau Wiederaufbe-
reitungsges.m.b.H. in der Zeit von 24.9. bis 3.10.2002 und behördenseitige Abwicklung, be-
ehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Bei der Abfallrechtsbehörde (Abteilung RU4) ist keine Genehmigung für ein Projekt betref-
fend eine Verbrennungs- (Vergasungs-) anl
age am Areal der Recycling Point Blumau Wie-
deraufbereitungsgesmbH in der KG Neurißhof beantragt worden.

Zu Frage 2:

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen war die gegenständliche Anlage zu bewilligen,
bzw. Fristen zu verlängern. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens lagen keine Anhalts-
punkte vor, dass die Auflagen nicht zur Gänze erfüllt würden. Die Verlässlichkeit des An-
tragstellers ist im Verfahren für Anlagen gemäß AWG bzw. AWG 2002 keine Voraussetzung
für die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung (im Übrigen haben solche Genehmi-


gungsbescheide sogar dingliche Wirkung). Die Verlässlichkeit war bereits bei der Erteilung
der Gewerbeberechtigung zu überprüfen.

Zu Frage 3:

Von der Bezirkshauptmannschaft Baden wurden bislang betreffend die Recycling Point Blu-
mau WiederaufbereitungsgesmbH 8 Vollstreckungsverfahren zu 6 Bescheiden eingeleitet.

Die Vollstreckungsverfahren gestalten sich insofern schwierig und langwierig, da

-         die zu exekutierenden Auflagenpunkte unterschiedliche Erfüllungsfristen aufweisen
und gemäß § 4 VVG vor Erlassung einer Vollstreckungsverfügung noch eine ange-
messene Nachfirst zur Erbringung der Leistung einzuräumen ist und

-            die Beauftragung von Firmen mit der Durchführung der erforderlichen Ingenieur-
leistungen ein Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes
2003 notwendig macht und auch die entsprechenden Räumungsaufträge erst nach
Erstellung eines umfangreichen Leistungsverzeichnisses und einer Ausschreibung
nach dem Bundesvergabegesetz 2003 möglich sind (vom Amtssachverständigen
geschätzte Räumungskosten ca. € 3,600.000,
--).

Zu Frage 4:

Als Sanktionen sind Verwaltungsstrafen sowie die Untersagung der weiteren Durchführung
der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen vorgesehen. Im Übrigen ist
aus der Genehmigung auf Grundlage des AWG ein Betrieb nicht zwingend mit einem höhe-
ren Risiko behaftet.

Zu Frage 5:

Die Übernahme von Abfällen wurde bereits im Bescheid vom 8. Oktober 2003 (Berufungs-
entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 7. Jänner 2003) untersagt. Die
Recycling Point Blumau WiederaufbereitungsgesmbH verfügt seit 17. August 1999 über eine
Gewerbeberechtigung „Wiederaufbereitung von Baurestmassen und Sonderabfallsammler"
als freies Gewerbe.

Gemäß § 77 AWG 2002 gilt diese Berechtigung seit Inkrafttreten des AWG 2002
(2. November 2002) als Berechtigung gemäß § 24 AWG 2002.


Der Recycling Point Blumau WiederaufbereitungsgesmbH wurde mit Bescheid vom
23. Dezember 2002, RU4-NG-0007/000, die Durchführung der Sammlung und Behandlung
nicht gefährlicher Abfälle gemäß § 24 AWG 2002 untersagt. Gegen diesen Bescheid wurde
von der Recycling Point Blumau WiederaufbereitungsgesmbH Berufung erhoben. Mit Be-
scheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
vom 8. Juli 2003 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. Die bisherigen Maßnahmen
(Behandlungsaufträge, Untersagung der Ausübung der Tätigkeit) kommen de facto einer
Aufhebung der „Betriebsgenehmigung" gleich.

Zu den Fragen 6 und 7:

Die Möglichkeit, dass der ehemalige Betreiber als Sanierer beauftragt wird, wird als nicht
gegeben erachtet. Im konkreten Fall werden auf Grundlage des Bundesvergabegesetzes
2003 Auswahl und Zuschlagskriterien, Bonitätsprüfungen und Offenlegungsverpflichtungen
festgehalten werden.

Zu Frage 8:

Aus den Erfahrungen meines Ressorts, insbesondere als Berufungsbehörde in abfallrechtli-
chen Verfahren, ist diese Behauptung nicht nachvollziehbar.

Zu den Fragen 9 und 10:

Sämtliche Verwaltungsangelegenheiten, wie sie auch im gegenständlichen Fall vorliegen,
werden von den zuständigen Abteilungen nach der gegebenen Sach- und Rechtslage be-
sorgt. Soweit Rechtsmittelverfahren durchzuführen waren, haben der Unabhängige Verwal-
tungssenat im Land Niederösterreich und das Bundesministerium für Land- und Forstwirt-
schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Berufungen entschieden, wobei alle Entschei-
dungen der Behörden I. Instanz bestätigt wurden.

Die Standortgemeinde wurde zu den Genehmigungsverhandlungen nachweislich geladen,
ebenso wurden die Genehmigungsbescheide der Gemeinde Blumau-Neurißhof zugestellt.
Zu den Verhandlungen, bei denen eine Ladung der Gemeinde im Gesetz vorgesehen ist,


wurde und wird die Gemeinde geladen. Darüber hinaus wurden alle Anfragen beantwortet
bzw. Informationen auf Anfrage übermittelt und gewünschte Auskünfte erteilt.

Am 28. März 2003 wurde eine Verhandlung zur Überprüfung, insbesondere der Aufzeich-
nungen über die gelagerten Abfälle, in der Anlage der Recycling Point Blumau Wiederaufbe-
reitungsgesmbH durchgeführt (RU4-K-069/364). Bei derartigen Überprüfungen ist die Stand-
ortgemeinde nicht Partei und daher auch nicht zu laden.

Folgende Kontakte mit der Gemeinde Blumau-Neurißhof können im Einzelnen angeführt
werden:

Bezirkshauptmannschaft Baden

   mindestens 2 Besprechungen mit dem Herrn Bezirkshauptmann,

   6 Begehungen mit dem Herrn Bürgermeister durch die Technische Gewässeraufsicht
(zusätzlich 23 Begehungen durch die Technische Gewässeraufsicht alleine),

  ca. 50 Telefonate durch die Technische Gewässeraufsicht bzw. den Herrn Bezirks-
hauptmann-Stellvertreter,

   eine mündliche kommissionelle Verhandlung,

   eine Besprechung hinsichtlich zukünftiger Brandeinsätze (Alarmierungs- und Einsatz-
plan) sowie die

   Teilnahme an 2 Bürgerversammlungen sowie 2 kommissioneile Verhandlungen.

Abteilung RU4

  ca. 11 Zustellungen von Bescheiden,

   ca. 12 Ladungen und Teilnahmen von Vertretern der Gemeinde Blumau-Neurißhof an
Verhandlungen vor Ort,

   ca. 8 sonstige Schreiben (z.B. Beantwortung von Anfragen, Übersendung von Unterla-
gen,..
.) und

   ca. 30 bis 40 Telefonate mit Vertretern der Gemeinde Blumau-Neurißhof.

Zu Frage 11:

In der Folge des Brandereignisses im Betrieb der Recycling Point Blumau Wiederaufberei-
tungsgesmbH erfolgte der Informationsfluss zentral über die Bezirkshauptmannschaft Baden,
wobei regelmäßig Kontakt mit dem Bürgermeister der Gemeinde Blumau-Neurißhof gehalten
wird.


Seit der erstmaligen Befassung der Abteilung RU4 im Jahre 1993 erfolgten folgende Kon-
takte mit der Gemeinde Blumau-Neurißhof:

   ca. 11 Zustellungen von Bescheiden,

   ca. 12 Ladungen und Teilnahmen von Vertretern der Gemeinde Blumau-Neurißhof an
Verhandlungen vor Ort,

   ca. 8 sonstige Schreiben (z.B. Beantwortung von Anfragen, Übersendung von Unterla-
gen,....) und

   ca. 30 bis 40 Telefonate mit Vertretern der Gemeinde Blumau-Neurißhof.

Zu Frage 12:

Der Bescheid vom 8. Oktober 2002, RU4-K-069/257, mit welchem der Recycling Point Blu-
mau WiederaufbereitungsgesmbH die Übernahme von Abfällen in ihrer Anlage in Blumau-
Neurißhof untersagt wurde, ist im Jänner 2003 in Rechtskraft erwachsen und wurde auch
vom Masseverwalter bekannt gegeben, sodass von ihm der Betrieb der Recycling Point
Blumau WiederaufbereitungsgesmbH eingestellt wurde.

Die Gendarmerie wurde angewiesen, die Anlage im Hinblick auf Zu- und Abfahrten von
LKW's im Zuge des Patroulliendienstes verstärkt zu überwachen, eine lückenlose Überwa-
chung ist jedoch nicht möglich. Die Anlage wird zusätzlich vom Aufsichtsorgan, vom techni-
schen Gewässeraufsichtsorgan und von der Behörde regelmäßig überprüft. Eine Zufuhr von
Abfällen konnte in den letzten Monaten nicht festgestellt werden.

Zu Frage 13:

Mit den Bescheiden vom 26. Juli 2002, 18. Oktober 2002, 17. Dezember 2002, 7. Jänner
2003 und 1. April 2003 wurde die Beseitigung von Abfällen bzw. von Brandschutt, Siche-
rungsmaßnahmen, Sanierungsmaßnahmen und zusätzliche Auflagen (Brandschutz, Kon-
trolluntersuchungen, ...) vorgeschrieben. Diese Bescheide sind rechtskräftig; soweit sie nicht
erfüllt wurden und die jeweiligen Fristen abgelaufen sind, wurden Verwaltungsvollstre-
ckungsverfahren eingeleitet. Die Einhaltung der Bescheide wird vom Aufsichtsorgan über-
prüft.

Zusätzlich wurde mit Bescheid vom 9. Oktober 2002, 9-W-1211-2002, gemäß § 31 Abs. 3
WRG 1959


-  die unverzügliche und ordnungsgemäße Entsorgung des kontaminierten Löschwassers aus dem Löschwassersammelbecken (es wurden 1.808 Tonnen in der Kläranlage des
Abwassserverbandes Wiener Neustadt entsorgt) und

-   Grundwasseruntersuchungen aus 6 Beweissicherungssonden in mehreren Intervallen

angeordnet.
Zu Frage 14:

Eine Sanierung des Areals erfolgt durch Vollstreckung der rechtskräftigen Bescheide (Exe-
kution im Wege der Ersatzvornahme).

Zu Frage 15:

Wie in Beantwortung der Frage 13 ausgeführt, wurde die Beseitigung von Abfällen bzw. des
Brandschuttes und die Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben und wer-
den die Bescheide, soweit die Fristen abgelaufen sind und die Bescheide nicht erfüllt wur-
den, vollstreckt. Die durchgeführten Untersuchungen des Grundwassers aus den Beweissi-
cherungssonden ergaben keine Grundwasserbeeinträchtigungen; die Grundwasserschwel-
lenwertverordnung und die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung werden eingehalten.

Zu Frage 16:

Zur Frage der Kostenübernahme wird darauf hingewiesen, dass durch Frau
LAbg. Dr. Krismer am 4. August 2003 eine Anfrage an Herrn Landesrat DI Plank
eingebracht wurde.