724/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 770/J-NR/2003 betreffend geplante Verordnung zur
Übertragung von Zuständigkeiten an den Osterreichischen Aero Club (ÖAeC), die die Abgeordneten
Lichtenberger, Freundinnen und Freunde am 12. August 2003 an mich gerichtet haben, beehre ich
mich wie folgt zu beantworten:

Frage 1:

Warum ist die Übertragung von Vollziehungsaufgaben an den ÖAeC so dringlich, dass Sie mit der
Formulierung entsprechender Verordnungstexte nicht einmal die Beschlussfassung des Gesetz-
gebers dieser Republik über die entsprechenden Rechtsgrundlagen abwarten?

Antwort :

Das Luftfahrtsgesetz (LFG) steift in seiner geltenden Fassung die Rechtsgrundlage für die in Rede
stehende Novelle dar. Die Legitimation für die Übertragung von Zuständigkeiten baut auf dem §
140 b LFG auf. Diese Bestimmung wurde in den 90'er Jahren des vergangenen Jahrhunderts in
das LFG aufgenommen. Der in der Frage formulierte Vorwurf „Beschlüsse des Gesetzgebers"
werden nicht abgewartet, ist daher sachlich falsch und zurückzuweisen.

Frage 2:

Inwiefern ist die Übertragung werterer Vollziehungsaufgaben an den ÖAeC ein Problem, wie von
Ihnen im Vorblatt zum Verordnungsentwurf angeführt?

Antwort:

Das von ihnen angesprochene im Vorblatt des Entwurfes zitierte „Problem" ist ein legistischer ter-
minus technicus und als solcher von der grundsätzlichen bei Gesetzen und Verordnungen einzu-
haltenden legistischen Systematik vorgeschrieben. Damit ist nicht ein Problem im engeren Wort-
sinn gemeint, es soll vielmehr der einer Novelle zugrunde liegende Ausgangspunkt inhaltlich dar-
gestellt werden. Mitgliedern der Gesetzgebung sind mit diesen Formulierungsstrukturen üblicher-
weise vertraut.

Frage 3:

Wann und in welcher Weise wurde die im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zum Verordnungs-
entwurf erwähnte Überprüfung des ÖAeC durchgeführt?


Antwort:

Über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren wurde das beim ÖAeC bereits vorhandene Organi-
sationshandbuch für Segelflugzeuge mehrfach überarbeitet und von der Obersten Zivilluftfahrtbe-
hörde in meinem Ressort geprüft und genehmigt. Der Inhalt des Organisationshandbuches regelt
nun auch die Nachprüfabläufe für Motorsegler und entspricht den Bestimmungen des § 50 ZLLV
1999 sinngemäß.

Frage 4:

Ist es zutreffend, dass bei dieser zur Wahrung der Luftfahrtsicherheit nicht unwesentlichen Über-
prüfung keine Expertise von unbefangener dritter Seite eingeholt wurde, und wenn ja, warum?

Antwort:

Es wurde keine Expertise von außen eingeholt, da die in der zuständigen Abteilung der Obersten
Zivilluftfahrtbehörde (OZB) tätigen Mitarbeiter ausreichend sachkundig sind. Dies ergibt
sich insbe-
sondere aus einer mehr als zwanzigjährigen Tätigkeit des betreffenden Mitarbeiters als Prüfer für
solche Luftfahrzeugarten sowie weiters aus dessen Funktion als Chefprüfer für Segelflugzeuge
und Motorsegler beim Bundesamt für Zivilluftfahrt und später bei der Austro Control GmbH. Die
Genehmigung von Organisationen, welche in Österreich relevante Aufgaben zur Erhaltung der
Sicherheit der Luftfahrt wahrnehmen, sind Teil der Standardaufgaben der OZB. Die durch die
Frageformulierung zum Ausdruck gebrachte unbelegte Behauptung, es liege Befangenheit seitens
der OZB vor, ist mit aller Deutlichkeit zurückzuweisen.

Fragen 5 und 6:

Inwiefern ist die Durchführung der nun zur zusätzlichen Übertragung an den ÖAeC vorgesehenen
staatlichen Aufgaben durch den Staat nicht „wirtschaftlich"?

Inwiefern ist die Durchführung der nun zur zusätzlichen Übertragung an den ÖAeC vorgesehenen
staatlichen Aufgaben durch den Staat nicht „zweckmäßig"?

Antwort:

Es liegt im Interesse des der staatlichen Verwaltung auferlegten Prinzips der Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit, die staatliche Erfüllung von Aufgaben an andere Stellen (wie z.B. den ÖAeC)
auszulagern, wenn diese Stellen vor dem Hintergrund ihrer personal- und dienstrechtlichen Gege-
benheiten inhaltlich und organisatorisch in der Lage sind, diese Aufgaben kostengünstiger zu
erledigen.

Fragen 7 und 8:

Welcher monetär bezifferbare Einsparungseffekt a) im BMVIT, b) an anderer Stelle (bitte anführen)
war mit der bisherigen Übertragung von Vollziehungsaufgaben an den ÖAeC im einzelnen pro
Kalenderjahr verbunden?

Welcher monetär bezifferbare Mehraufwand für Aufsicht a) im BMVIT, b) an anderer Stelle (bitte
anführen) war mit der bisherigen Übertragung von Vollziehungsaufgaben an den ÖAeC im einzel-
nen pro Kalenderjahr verbunden?

Antwort:

Dem Grunde nach gilt an dieser Stelle die Beantwortung zu den Fragen 5 und 6. Der konkret ge-
wünschte monetär zu beziffernde Einsparungseffekt würde die Durchführung einer aufwändigen
Studie voraussetzen für die keine finanzielle Bedeckung vorgesehen ist. Sicherlich außer Streit


steht: Das vorhandene Personal der Austro Control GmbH konnte von diesen Vollzugsaufgaben
entlastet und für die ständig steigenden Aufgaben welche aus der zunehmenden Inte
rnationali-
sierung der Luftfahrt resultieren, eingesetzt werden. Die Aufsicht über den ÖAeC ist nur ein Teil
der Aufgaben der zuständigen Bediensteten. Der Versuch, diesen Teil monetär zu beziffern, würde
daher ohne genaue begleitende Erhebungen sehr ungenaue Ergebnisse erbringen, die ihrerseits
zu lediglich spekulativen Schlussfolgerungen führen. Dasselbe gilt für die als Berufungsbehörde für
Entscheidungen des ÖAeC tätige OZB in meinem Ressort.

Fragen 9 und 10:

Welcher monetäre Einsparungseffekt a) im BMVIT, b) an anderer Stelle (bitte anführen) ist mit der
Übertragung weiterer Vollziehungsaufgaben an den ÖAeC im einzelnen pro Kalenderjahr verbun-
den?

Welcher monetäre Mehraufwand für Aufsicht a) im BMVIT, b) an anderer Stelle (bitte anführen) ist
mit der Übertragung weiterer Vollziehungsaufgaben an den ÖAeC im einzelnen pro Kalenderjahr
verbunden?

Antwort:

Zu diesen Fragen darf ich sinngemäß auf die zu den Fragen 7 und 8 gegebenen Antworten ver-
weisen.

Frage 11:

Welche Alternativen zur beabsichtigten „Problemlösung" wurden geprüft, und in welcher Weise ist
diese Alte
rnativenprüfung erfolgt?

Antwort:

Es wurden keine Alternativen geprüft, weil im Sinne des Gedankens einer gewissen Selbstverwal-
tung des Flugsportes der ÖAeC als Interessensvertretung und zuständige Vollzugsbehörde für die
ihm übertragenen Aufgaben im Bereich des Flugsportes geradezu prädestiniert ist.

Fragen 12, 13, 14 und 15:

Welche der in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben sind a) derzeit, b) ab welchem zukünftigen Zeit-
punkt vom Anwendungsbereich der VO (EG) 1592/2002 umfasst?

Welche „Durchführungsbestimmung zur Verordnung (EG) Nr. 1592/2002" sind derzeit im Zusam-
menhang mit dem geplanten neuen § 2 Abs. 2 „maßgeblich"?

Wie und durch wen wird die ab 28.9.2003 erforderliche Anwendung der Durchführungsbestimmun-
gen der EG-VO 1592/2002 im einzelnen erfolgen?

Warum ist es nötig, schon mit dieser Verordnung für die zukünftige Anwendung von Rechtsvor-
schriften der EU den ÖAeC als Anwender zu normieren, wo doch an anderer Stelle explizit fest-
gehalten wird, dass „derzeit noch keine" Übertragung von derartigen Aufgaben erfolgen soll?

Antwort:

Es steht derzeit noch nicht abschließend fest, welche Zuständigkeiten die mit der Verordnung (EG)
Nr. 1592/2002 geschaffene Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) ab 28. September
2003 ausüben wird. Man muss davon ausgehen, dass zunächst nur der Bereich der Zertifizierung


und Wartung von Luftfahrzeugen zuständigkeitshalber von der EASA wahrgenommen wird und
dieser Zuständigkeitsbereich mittelfristig vergrößert werden wird.

Die mit § 1 der Aero-Club Verordnung übertragenen Zuständigkeiten sind derzeit noch nicht im
Zuständigkeitsbereich der EASA enthalten. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 ist jedoch für die Zu-
kunft insofe
rne von Bedeutung als sie festlegt, dass künftighin auch der ÖAeC die von der Europä-
ischen Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen der Verordnung EG-VO 1592/2002
anzuwenden haben wird, sofe
rne in diesem Bereich überhaupt noch eine nationale Zuständigkeit
gegeben ist.

Frage 16:

Welche weiteren Übertragungen an den ÖAeC, für die die jüngste Novelle des Luftfahrtgesetzes
den Weg freigemacht hat, die aber (siehe Erläuterungen) „derzeit noch" nicht erfolgen sollen, sind
im einzelnen wann geplant?

Antwort:

Wie bereits erwähnt, bedurfte es für die in Rede stehende Übertragungsverordnung nicht der
jüngsten Novelle des Luftfahrtgesetzes. Mit dieser Novelle wird jedoch zB. in den §§ 102 und 108
des Luftfahrtgesetzes die Möglichkeit eröffnet, Zuständigkeiten im Bereich der Bewilligung von
Luftbeförderungsunte
rnehmen und deren Betriebsaufnahmebewilligung zu übertragen. Zuständig-
keitsübertragungen in diesem Bereich sind derzeit nicht geplant.

Frage 17:

Besteht ein Zusammenhang zwischen der Funktion von BM Böhmdorfer im österreichischen Aero
Club und der überraschend zügigen Übertragung sensibler staatlicher Aufgaben an diesen Verein?

Antwort:

Nein.