744/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.10.2003
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Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 746/J-NR/2003 betreffend gesetzwidrige Bestel-
lung von DI Helmut Krünes als Regierungsvertreter in den Universitätsrat der TU Wien, die die
Abgeordneten Josef Broukal, Kolleginnen und Kollegen am 12. August 2003 an mich richteten,
wird wie folgt beantwortet:

Im Paragraf 21 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 ist festgehalten, dass „dem Universitätsrat Mit-
glieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bun-
desrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen
Partei sowie Personen nicht angehören (dürfen), die eine dieser Funktionen in den letzen 4 Jah-
ren ausgeübt haben“.

Wie in den erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ausgeführt wird, soll diese Kon-
struktion des Universitätsrates gewährleisten, dass dieser eine Mittlerrolle zwischen Staat, Ge-
sellschaft und Universität wahrnimmt. Dabei ist die Unabhängigkeit des Universitätsrats ent-
scheidend, daher dürfen in den Universitätsräten weder aktive Politikerinnen und Politiker noch
aktive Angehörige der betreffenden Universität vertreten sein.

Der gesetzlich normierte Grundsatz der Unabhängigkeit der Universitätsräte wurde bei der No-
minierung der Universitätsräte durch die Bundesregierung eingehalten.


Nun zu den Fragen im Einzelnen:

Ad l und 2:

Wie bereits in der Beantwortung der Anfrage 154/J vom 4. März 2003 ausgeführt, ergab die
Überprüfung des Lebenslaufes von DI Krünes, dass seine Tätigkeit als aktiver politischer Funk-
tionär, als Bundesminister für Landesverteidigung 1987 und als Abgeordneter zum Nationalrat
bzw. als Klubobmann im Niederösterreichischen Landtag im Jahre 1989 endete.

Im vergleichbaren Fall des Rundfunkgesetzes hat der Verfassungsausschuss des Nationalrates
die im Art. 147 Abs. 4 B-VG genannten „sonstigen Funktionären einer politischen Partei“ als je-
ne Funktionäre verstanden, „die eine leitende Funktion auf Bundes- bzw. Landesebene entspre-
chend den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Bundes- bzw. Landesorganisationsstatute
oder anderer vergleichbarer Vorschriften politischer Parteien bekleiden.“ Dies traf zum Zeitpunkt
der Nominierung von DI Krünes als Mitglied des Universitätsrates der Technischen Universität
Wien nicht zu.