778/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.10.2003
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möglich.
BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Mag. Maier, Genossinnen und Genossen haben am
12.
August 2003 unter der Nr. 740/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage
betreffend
"Naturalwohnungen/Dienstwohnungen:
Einweisungsrechte des BMLV für BIG-
Wohnungen"
gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zur vorliegenden Anfrage sind zunächst
die rechtlichen Rahmenbedingungen der Vergabe
von Natural- und
Dienstwohnungen durch mein Ressort klar zu stellen, insbesondere
solcher, die im Eigentum der
Bundesimmobiliengesellschaft stehen. Durch das Bundes-
ministerium für Landesverteidigung
werden die in Rede stehenden Wohnungen angemietet,
um sie im Sinne des § 80 Abs. 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im
Rahmen
eines öffentlichrechtlichen
Rechtsverhältnisses Bediensteten als Natural- oder Dienst-
wohnungen zuzuweisen. Zwischen dem
Wohnungseigentümer und dem Nutzungs-
berechtigten der Natural- oder
Dienstwohnung entsteht dabei kein Rechtsverhältnis. In
diesem Sinne entfaltete die
ausschließlich den Mieter begünstigende Norm des § 4 Abs. 4
dritter bis fünfter Satz des
Bundesimmobiliengesetzes in der Fassung vor dem Budget-
begleitgesetz 2003 keine Wirkung auf
die Nutzungsberechtigten der Dienst- und Natural-
wohnungen.
Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie
folgt:
Zu l und 5:
Das Bundesministerium für
Landesverteidigung verfügt derzeit über insgesamt 3.449
Wohnungen, die Bediensteten als Natural- bzw. Dienstwohnungen zugewiesen werden
können. Von diesen Wohnungen liegen 121 im Burgenland, 239 in Kärnten, 935 in
Niederösterreich, 467 in Oberösterreich, 642 in Salzburg, 488 in der
Steiermark, 189 in
Tirol, 60 in Vorarlberg und 308 in Wien.
Zu 2 und 6:
Im Eigentum der
Bundesimmobiliengesellschaft stehen 1.142 Wohnungen; davon liegen 14
im Burgenland, 105 in Kärnten, 205 in Niederösterreich, 260 in Oberösterreich,
221 in
Salzburg, 150 in der Steiermark, 119 in
Tirol, 12 in Vorarlberg und 56 in Wien.
Zu 3 und 4:
Im Eigentum anderer Gesellschaften bzw.
Genossenschaften (vgl. Beilage) stehen 2.062
Wohnungen; davon liegen 93 im Burgenland, 115 in Kärnten, 661 in
Niederösterreich, 169
in Oberösterreich, 390 in Salzburg, 334 in der Steiermark, 69 in Tirol, 48 in
Vorarlberg und
183 in Wien.
Zu 7:
Die Zahl der in Dienst- und Naturalwohnungen des
Bundesministeriums für Landesver-
teidigung gemeldeten Personen wird von meinem Ressort statistisch nicht
erfasst, zumal die
Erfüllung der Meldepflicht im Sinne des § 7 Abs. l Meldegesetz 1991 den
Unterkunft-
nehmer trifft.
Zu 8 und 9:
Ende September diesen Jahres waren insgesamt 175 Wohnungen
nicht zugewiesen; davon
lagen elf im Burgenland, drei in Kärnten, 75 in Niederösterreich, 36 in
Oberösterreich, elf in
Salzburg, 22 in der Steiermark, drei in
Tirol, drei in Vorarlberg und elf in Wien.
Im Eigentum der
Bundesimmobiliengesellschaft standen hievon 54 Wohnungen - eine in
Kärnten,
vierzehn in Niederösterreich, zwanzig in Oberösterreich, fünf in Salzburg, zehn
in
der
Steiermark, eine in Tirol, eine in Vorarlberg und zwei in Wien. (Im Burgenland
waren
alle
Wohnungen zugewiesen.)
Zu 10:
Für das
Bundesministerium für Landesverteidigung, das - wie bereits erwähnt - bei den
in
Rede
stehenden Wohnungen auf Mieterseite steht, verändert sich durch einen Verkauf
dieser Wohnungen nichts, da jeder neue Eigentümer zu unveränderten Bedingungen
in
bestehende
Mietverträge einzutreten hat.
Zu 11 bis 14:
Nein.
Zu 15:
Entfällt.
Zu 16 und 17:
Nach den mir vorliegenden Unterlagen
erfolgte seit dem Jahr 2000 bei insgesamt 243
Wohnungen, die Bediensteten als
Naturalwohnungen zugewiesen sind, ein Eigentümer-
wechsel, davon liegen 24 in Kärnten,
36 in Niederösterreich, 95 in Oberösterreich, 82 in
Salzburg
(Salzburg/Erzabt-Klotz-Straße, Wals/Schulstraße, Wals/Tegetthofstraße, Wals/
Unterfeldstraße und
Wals/Walserfeldstraße), drei in der Steiermark, zwei in Tirol und eine
in Wien. Veräußerer war in allen
Fällen die Bundesimmobiliengesellschaft.
In 77 Fällen, davon fünf in Kärnten,
26 in Niederösterreich, fünf in Oberösterreich, einer in
Salzburg
(Salzburg/Aignerstraße), vier in der Steiermark, 21 in Tirol und 15 in Wien,
haben
ehemalige
Nutzungsberechtigte nach Beendigung des Mietverhältnisses zwischen dem
jeweiligen
Wohnungseigentümer und dem Bundesministerium für Landesverteidigung die
ehemalige
Naturalwohnung vom Wohnungseigentümer gemietet. Ob bzw. wie viele
Wohnungen
in weiterer Folge von den neuen Mietern erworben wurden, entzieht sich der
Kenntnis
meines Ressorts.
Zu 18 bis 26:
Unter der Voraussetzung, dass eine
Naturalwohnung von meinem Ressort nicht mehr
benötigt wird und deshalb das Mietverhältnis
zwischen Wohnungseigentümer und Bundes-
ministerium für Landesverteidigung
aufgelöst wird, besteht gegen einen Erwerb bzw. eine
Miete der Wohnung durch den
ehemaligen Nutzungsberechtigten aus Sicht meines Ressorts
kein Einwand. Der Vollständigkeit
halber ist jedoch anzumerken, dass ein allfälliger Kauf
bzw. eine allfällige Miete
ausschließlich in der Ingerenz der Vertragsparteien (Wohnungs-
eigentümer und ehemaliger
Nutzungsberechtigter) liegt. Dem Bundesministerium für
Landesverteidigung kommt hiebei kein
Zustimmungsrecht zu, weshalb auch keine
Aufzeichnungen über allfällige Kauf-
bzw. Mietinteressen geführt werben.
Beilage zu S91143/127-PMVD/2003
Gesellschaften bzw.
Genossenschaften (ohne Bundesimmobiliengesellschaft), in deren
Eigentum
Wohnungen stehen, die Bediensteten des Bundesministeriums für
Landesverteidigung
als Natural- bzw. Dienstwohnungen zugewiesen werden können:
