778/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Landesverteidigung

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Genossinnen und Genossen haben am
12. August 2003 unter der Nr. 740/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Naturalwohnungen/Dienstwohnungen: Einweisungsrechte des BMLV für BIG-
Wohnungen" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zur vorliegenden Anfrage sind zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen der Vergabe
von Natural- und Dienstwohnungen durch mein Ressort klar zu stellen, insbesondere
solcher, die im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft stehen. Durch das Bundes-
ministerium für Landesverteidigung werden die in Rede stehenden Wohnungen angemietet,
um sie im Sinne des § 80 Abs. 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Rahmen
eines öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses Bediensteten als Natural- oder Dienst-
wohnungen zuzuweisen. Zwischen dem Wohnungseigentümer und dem Nutzungs-
berechtigten der Natural- oder Dienstwohnung entsteht dabei kein Rechtsverhältnis. In
diesem Sinne entfaltete die ausschließlich den Mieter begünstigende Norm des § 4 Abs. 4
dritter bis fünfter Satz des Bundesimmobiliengesetzes in der Fassung vor dem Budget-
begleitgesetz 2003 keine Wirkung auf die Nutzungsberechtigten der Dienst- und Natural-
wohnungen.


Im Einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu l und 5:

Das Bundesministerium für Landesverteidigung verfügt derzeit über insgesamt 3.449
Wohnungen, die Bediensteten als Natural- bzw. Dienstwohnungen zugewiesen werden
können. Von diesen Wohnungen liegen 121 im Burgenland, 239 in Kärnten, 935 in
Niederösterreich, 467 in Oberösterreich, 642 in Salzburg, 488 in der Steiermark, 189 in
Tirol, 60 in Vorarlberg und 308 in Wien.

Zu 2 und 6:

Im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft stehen 1.142 Wohnungen; davon liegen 14
im Burgenland, 105 in Kärnten, 205 in Niederösterreich, 260 in Oberösterreich, 221 in
Salzburg, 150 in der Steiermark, 119 in Tirol, 12 in Vorarlberg und 56 in Wien.

Zu 3 und 4:

Im Eigentum anderer Gesellschaften bzw. Genossenschaften (vgl. Beilage) stehen 2.062
Wohnungen; davon liegen 93 im Burgenland, 115 in Kärnten, 661 in Niederösterreich, 169
in Oberösterreich, 390 in Salzburg, 334 in der Steiermark, 69 in Tirol, 48 in Vorarlberg und
183 in Wien.

Zu 7:

Die Zahl der in Dienst- und Naturalwohnungen des Bundesministeriums für Landesver-
teidigung gemeldeten Personen wird von meinem Ressort statistisch nicht erfasst, zumal die
Erfüllung der Meldepflicht im Sinne des § 7 Abs. l Meldegesetz 1991 den Unterkunft-
nehmer trifft.

Zu 8 und 9:

Ende September diesen Jahres waren insgesamt 175 Wohnungen nicht zugewiesen; davon
lagen elf im Burgenland, drei in Kärnten, 75 in Niederösterreich, 36 in Oberösterreich, elf in
Salzburg, 22 in der Steiermark, drei in Tirol, drei in Vorarlberg und elf in Wien.


Im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft standen hievon 54 Wohnungen - eine in
Kärnten, vierzehn in Niederösterreich, zwanzig in Oberösterreich, fünf in Salzburg, zehn in
der Steiermark, eine in Tirol, eine in Vorarlberg und zwei in Wien. (Im Burgenland waren
alle Wohnungen zugewiesen.)

Zu 10:

Für das Bundesministerium für Landesverteidigung, das - wie bereits erwähnt - bei den in
Rede stehenden Wohnungen auf Mieterseite steht, verändert sich durch einen Verkauf
dieser Wohnungen nichts, da jeder neue Eigentümer zu unveränderten Bedingungen in
bestehende Mietverträge einzutreten hat.

Zu 11 bis 14:

Nein.

Zu 15:

Entfällt.

Zu 16 und 17:

Nach den mir vorliegenden Unterlagen erfolgte seit dem Jahr 2000 bei insgesamt 243
Wohnungen, die Bediensteten als Naturalwohnungen zugewiesen sind, ein Eigentümer-
wechsel, davon liegen 24 in Kärnten, 36 in Niederösterreich, 95 in Oberösterreich, 82 in
Salzburg (Salzburg/Erzabt-Klotz-Straße, Wals/Schulstraße, Wals/Tegetthofstraße, Wals/
Unterfeldstraße und Wals/Walserfeldstraße), drei in der Steiermark, zwei in Tirol und eine
in Wien. Veräußerer war in allen Fällen die Bundesimmobiliengesellschaft.

In 77 Fällen, davon fünf in Kärnten, 26 in Niederösterreich, fünf in Oberösterreich, einer in
Salzburg (Salzburg/Aignerstraße), vier in der Steiermark, 21 in Tirol und 15 in Wien, haben
ehemalige Nutzungsberechtigte nach Beendigung des Mietverhältnisses zwischen dem
jeweiligen Wohnungseigentümer und dem Bundesministerium für Landesverteidigung die
ehemalige Naturalwohnung vom Wohnungseigentümer gemietet. Ob bzw. wie viele
Wohnungen in weiterer Folge von den neuen Mietern erworben wurden, entzieht sich der
Kenntnis meines Ressorts.


Zu 18 bis 26:

Unter der Voraussetzung, dass eine Naturalwohnung von meinem Ressort nicht mehr
benötigt wird und deshalb das Mietverhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Bundes-
ministerium für Landesverteidigung aufgelöst wird, besteht gegen einen Erwerb bzw. eine
Miete der Wohnung durch den ehemaligen Nutzungsberechtigten aus Sicht meines Ressorts
kein Einwand. Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass ein allfälliger Kauf
bzw. eine allfällige Miete ausschließlich in der Ingerenz der Vertragsparteien (Wohnungs-
eigentümer und ehemaliger Nutzungsberechtigter) liegt. Dem Bundesministerium für
Landesverteidigung kommt hiebei kein Zustimmungsrecht zu, weshalb auch keine
Aufzeichnungen über allfällige Kauf- bzw. Mietinteressen geführt werben.


Beilage zu S91143/127-PMVD/2003

Gesellschaften bzw. Genossenschaften (ohne Bundesimmobiliengesellschaft), in deren
Eigentum Wohnungen stehen, die Bediensteten des Bundesministeriums für
Landesverteidigung als Natural- bzw. Dienstwohnungen zugewiesen werden können: