791/AB XXII. GP

Eingelangt am 28.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Strafverfahren nach dem
Lebensmittelgesetz und andere " gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1, 2, 3, 6, 7, 11, 12, 13, 16, 17, 21, 22, 23, 26, 27, 31, 32, 33, 36 und 37:

Die gewünschten Informationen können aus der Verfahrensinformation Justiz nicht

abgerufen werden. Die Erhebung dieser Daten würde daher ein manuelles
Durcharbeiten zahlloser Strafgerichtsakten erfordern, weshalb ich um Verständnis
bitte, wenn ich von der Beantwortung dieser Fragen in Anbetracht des damit
verbundenen unzumutbar hohen Verwaltungsaufwandes Abstand nehme.

Zu 4 und 5:

Im Jahr 2001 wurden nach dem Lebensmittelgesetz insgesamt 194 Personen

verurteilt. Davon wurden 190 Geldstrafen, 2 Freiheitsstrafen sowie 2 sonstige
Sanktionen verhängt.

Im Jahr 2002 kam es zur gerichtlichen Verurteilung von 170 Personen nach dem
Lebensmittelgesetz, 167 davon zu Geldstrafen, eine Person zu einer Freiheitsstrafe,
und über zwei Personen wurden sonstige Sanktionen verhängt.

Für das Jahr 2003 sind noch keine Daten verfügbar.


Zu 8, 18, 28 und 38:

Einnahmen aus Strafen und diversionellen Maßnahmen werden bei Voranschlags-

Ansatz 2/30204 Justizbehörden in den Ländern; Erfolgswirksame Einnahmen, und
zwar bei den Voranschlags-Posten 8810 Strafgelder und 8811 Geldbußen (§§ 90b
und 90c StPO), verrechnet. Eine tiefere Gliederung dieser Einnahmen aus
Strafgeldern und Geldbußen ist im Rechnungswesen nicht verfügbar.

Bei einer Verurteilung wegen mehrerer Delikte ist eine einheitliche Strafe zu
verhängen. Eine Zuordnung von Teilen davon zu einer der angewendeten
Gesetzesbestimmungen wäre nicht möglich.

Zu 9, 19, 29 und 39:

Einnahmen aus Geldstrafen und aus Geldbußen im Rahmen der Diversion werden

als Einnahmen des Bundes bei Kapitel 30: Justiz verrechnet. Entsprechend dem
Gesamtbedeckungsgrundsatz dienen diese Einnahmen gemäß § 38 Abs. 1 BHG der
Bedeckung des gesamten Ausgabenbedarfs des Bundes.

Zu 10, 20, 30 und 40:

Im LMG, wie auch in allen anderen Bereichen des gerichtlichen Strafrechts, gibt es

bei Vergehen (§17 StGB) keine Straf untergrenzen. Die unabhängigen Gerichte
haben bei einem Schuldspruch in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der
mildernden und erschwerenden Strafzumessungsgründe eine angemessene Strafe
zu verhängen; diese einzelfallbezogene Strafbemessung durch die Gerichte sollte
nicht eingeengt werden.

Für die Verwaltungsstrafdrohungen, die nicht in meinen Kompetenzbereich fallen,
gilt diese Überlegung grundsätzlich ebenfalls, wobei auch verfassungsrechtliche
Bedenken gegen (höhere) Mindeststrafen zu berücksichtigen sind. Hier können
jedoch je nach Sachgebiet und Normadressat Mindeststrafen in Betracht kommen.

Bei der Frage der Strafdrohungen ist das gesamte österreichische Rechtssystem,
insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen gerichtlichem Strafrecht und
Verwaltungsstrafrecht, zu berücksichtigen. Die Strafrahmen sind in dieses
gewachsene System eingebettet.

Die gerichtlichen Strafdrohungen des LMG, des Arzneimittelgesetzes sowie des
Tierarzneimittelkontrollgesetzes reichen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, jene im
Rezeptpflichtgesetz bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Subsidiaritätsklauseln in


den §§11 TAKG, 6a Rezeptpflichtgesetz und 84a Abs. 2 Arzneimittelgesetz stellen
sicher, dass auch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Anwendung
kommen können. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 82 LMG lediglich
die §§ 56 bis 73 sowie § 48 LMG - soweit er sich auf das gerichtliche Strafverfahren
bezieht - in den Kompetenzbereich des Bundesministers für Justiz fallen.

Diese Strafdrohungen in den genannten Bestimmungen sind durchaus als
ausreichend anzusehen. Über die Verhängung der Strafe innerhalb der Grenzen der
gesetzlichen Strafbefugnis in jedem Einzelfall entscheiden die Gerichte im Rahmen
der unabhängigen Rechtsprechung. Das Ergebnis der Strafbemessung im weiteren
Sinn soll eine schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge sein.

Einen weiteren Beitrag zur effektiven Ahndung von Verstößen gegen die
gerichtlichen Strafbestimmungen des Lebensmittelrechts sollte die Einführung einer
Verantwortlichkeit von Verbänden (juristischen Personen, Handelsgesellschaften)
leisten, weil dann Verbände neben Entscheidungsträgem, Mitarbeitern und anderen
natürlichen Personen sanktioniert werden können. Ein Entwurf zu einem
diesbezüglichen Bundesgesetz wird derzeit im Bundesministerium für Justiz
vorbereitet. Von dieser Maßnahme ist insbesondere ein präventiver Effekt in der
Weise zu erwarten, dass die Unternehmen verstärkt Maßnahmen ergreifen werden,
um die Begehung von Straftaten durch ihre Mitarbeiter und eine daraus abgeleitete
eigene Verantwortlichkeit zu vermeiden.

Zu 14 und 15:

Im   Jahr   2001   kam   es   zu   keiner   gerichtlichen   Verurteilung   nach      dem

Arzneimittelgesetz. Im Jahr 2002 wurde nach dem Arzneimittelgesetz eine Person
zu einer Geldstrafe verurteilt. Für das Jahr 2003 sind noch keine Daten verfügbar.

Zu 24 und 25:

2001   und  2002   kam  es  zu   keinen  gerichtlichen  Verurteilungen   nach  dem

Rezeptpflichtgesetz. Für das Jahr 2003 sind noch keine Daten verfügbar.


Zu 34 und 35:

2001 und 2002 gab es keine gerichtlichen Verurteilungen nach dem Tierarzneimittel-

kontrollgesetz. Für das Jahr 2003 sind noch keine Daten verfügbar.