792/AB XXII. GP

Eingelangt am 28.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Dr. Wittmann und GenossInnen haben am
2. September 2003, unter der Nr. 791/J, an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „Kriminalitätsbericht 2002 - Strafrechtliche Nebengesetze etc." gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1a:

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

 

379

 

Fremdengesetz

 

2077

 

Kartellgesetz

 

35

 

Lebensmittelgesetz 1975

 

582

 

Militärstrafgesetz

 

117

 

Missbrauch von Notzeichen

 

279

 

Pornografiegesetz

 

34

 

Suchtmittelgesetz

 

20243

 

Verbotsgesetz 1947

 

170

 

Waffengesetz 1996

 

1067

 

Sonstige Nebengesetze

 

45

 


Zu Frage 1b:

§ 27 SMG

 

17906

 

§ 104 FrG

 

1988

 

§ 28 SMG

 

1899

 

§ 50 WaffG

 

1067

 

§ 30 SMG

 

418

 

§114 ASVG

 

379

 

§ 1 Missbrauch von Notzeichen

 

279

 

§ 63 LMG

 

190

 

§ 56 LMG

 

161

 

§ 3g Verbotsgesetz 1947

 

138

 

§ 64 LMG

 

134

 

§ 8 MilStG

 

77

 

§ 105 FrG

 

58

 

§ 57 LMG

 

54

 

§129 KartG 1988

 

35

 

§ 106 FrG

 

31

 

Zu Frage 2:

Jahr 2000 (ll-XII/2ooo)

784 Anzeigen
nach dem LMG 1975

 

Jahr 2001
692 Anzeigen
nach
dem LMG 1975

 

Jahr 2002
582 Anzeigen
nach
dem LMG 1975

 

Die endgültigen Zahlen für das Jahr 2003 (Stichtag: 31.08.2003) liegen noch nicht vor,
weshalb auch die Anzeigen nach dem LMG 1975 für das Jahr 2003 (Stichtag: 31.08.2003)
nicht genannt werden können.

Zu Frage 3:

 

 

Jahr 2000

 

   Jahr 2001

 

Jahr 2002

 

 

 

(Feber-Dez. 2000)

 

 

 

 

 

§ 56 LMG:

 

118

 

202

 

161

 

§ 57 LMG:

 

126

 

 87

 

 54

 

§ 58 LMG:

 

  8

 

 47

 

 14

 

§ 59 LMG:

 

  3

 

  1

 

  3

 


§ 61 LMG.

 

17

 

11

 

15

 

§ 62 LMG:

 

6

 

6

 

11

 

§ 63 LMG:

 

289

 

208

 

190

 

§ 64 LMG:

 

217

 

130

 

134

 

Die Kriminalstatistik für das Jahr 2003 liegt noch nicht vor.

Zu Frage 4:

Im Jahr 2002 wurden zwei Anzeigen nach dem Arzneimittelgesetz erstattet. In den Jahren
2000 und 2001 wurden keine gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Arznei-
mittelgesetz bekannt. Die Zahlen für das Jahr 2003 (Stichtag: 31.08.2003) liegen noch nicht
vor, weshalb auch die Anzeigen nach dem Arzneimittelgesetz für das Jahr 2003 nicht ge-
nannt werden können.

Zu Frage 5:

Die im Jahr 2002 erstatteten zwei Anzeigen erfolgten nach § 84a Arzneimittelgesetz.

Zu Frage 6:

Es darf auf die Beantwortung der Frage 5 verwiesen werden.

Zu Frage 7:

Beantwortung entfällt im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4.

Zu Frage 8:

Im Jahr 2002 wurde keine gerichtlich strafbare Handlung nach dem TAKG bekannt. Die
Zahlen für das Jahr 2003 (Stichtag: 31.08.2003) liegen noch nicht vor, weshalb auch
eventuelle Anzeigen nach dem TAKG für das Jahr 2003 (Stichtag 31.08.2003) nicht genannt
werden können.

Zu Fragen 9 bis 11 :

Beantwortung entfällt im Hinblick auf die Antwort zu Frage 8.


Zu Frage 12:

Im Jahr 2002 wurde keine gerichtlich strafbare Handlung nach dem Rezeptpflichtgesetz
bekannt. Die Zahlen für das Jahr 2003 (Stichtag: 31.08.2003) liegen noch nicht vor, weshalb
auch eventuelle Anzeigen nach dem Rezeptpflichtgesetz für das Jahr 2003 (Stichtag:
31.08.2003) nicht genannt werden können.

Zu Fragen 13 bis 15:

Beantwortung entfällt im Hinblick auf die Antwort zu Frage 12.

Zu Frage 16:

Im Jahr 2002 wurden 3 Anzeigen nach § 120 StGB erstattet.

Zu Frage 17:

Die Zahlen für das Jahr 2003 (Stichtag: 31.08.2003) liegen noch nicht vor, weshalb auch die
Anzeigen nach § 120 StGB für das Jahr 2003 (Stichtag: 31.08.2003) nicht genannt werden
können.

Zu Frage 18:

Bei einer Anzeige nach § 120 StGB im Jahr 2002 war ein Detektivbüro involviert.

Zu Frage 19:

Grundlage der Erstellung des Kriminalitätsberichtes 2002 war die Vorschrift über die
Polizeiliche Kriminalstatistik/PKSV (siehe Anhang).


Anhang

Vorschrift über die

Polizeiliche Kriminalstatistik

(PKSV)

Zweck der Polizeilichen Kriminalstatistik

§1 (1) Die Polizeiliche Kriminalstatistik zeigt den Stand und die Entwicklung der
gerichtlich strafbaren Handlungen an, die den Sicherheitsbehörden und anderen
im Dienste der Strafrechtspflege einschreitenden Behörden und Dienststellen
innerhalb bestimmter Zeiträume bekannt wurden.

(2) Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist ein Bestandteil des Sicherheitsberichts nach §
93 SPG und bildet eine Grundlage für die Entwicklung von Strategien sowie die
Durchführung sicherheits- und kriminalpolizeilicher Maßnahmen zur Verhütung
und Bekämpfung gerichtlich strafbarer Handlungen.

Begriffsbestimmungen

§ 2   Im Sinne dieser Vorschrift ist

1. Straftat jede gerichtlich strafbare Handlung, sofern sie nicht bloß über
Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu verfolgen ist;

2. bekannt gewordene Straftat jeder von der meldepflichtigen Stelle
festgestellte Sachverhalt, der den Tatbestand einer Straftat erfüllt;

3.  Tatverdächtiger eine Person, die aufgrund der durchgeführten Ermittlungen
im konkreten Verdacht steht, eine Straftat allein oder im Zusammenwirken
mit anderen unmittelbar begangen oder einen anderen dazu bestimmt zu
haben, sie auszuführen oder die sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat;

4.  eine Straftat geklärt, wenn die Identität des Tatverdächtigen feststeht, auch
wenn dessen Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte.


Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik
und von Sonderstatistiken

§3 (1) Für Zwecke des § 1 zu erfassende Daten sind von der Gruppe II/D
Kriminalpolizei-Interpol des Bundesministeriums für Inneres (im weiteren: Gruppe
II/D) im Rahmen der Polizeilichen Kriminalstatistik und kriminalpolizeilicher
Sonderstatistiken, wie insbesondere der Suchtmittelstatistik, zu verarbeiten. Die
Erfassung und Verarbeitung von Daten durch nachgeordnete
Sicherheitsbehörden und Gendarmeriedienststellen für diese Zwecke im Rahmen
regionaler Kriminalstatistiken bedarf der Zustimmung der Gruppe II/D.

(2) Die für Zwecke der Polizeilichen Kriminalstatistik zu verarbeitenden Daten sind
aus der Anlage A ersichtlich.

(3) Die für Zwecke der Suchtmittelstatistik zusätzlich zu verarbeitenden Daten sind
aus der Anlage B ersichtlich. Zur Erfüllung der Meldepflichten nach
§ 24 Suchtmittelgesetz (SMG) ist die Erfassung der an die
Suchtmittelüberwachungsstelle des BMAGS zu übermittelnden
personenbezogenen Daten und der für Zwecke der Suchtmittelstatistik zu
verarbeitenden Daten in einem Prozessvorgang zulässig.

(4) Die Veröffentlichung oder sonstige Freigabe statistischer Daten aus gemäß Abs.
1 genehmigten regionalen Kriminalstatistiken bedarf der Zustimmung der Gruppe
II/D.

Meldepflichtige Stellen und Sachverhalte

§ 4 (1) Daten für Zwecke der Verarbeitung in der Polizeilichen Kriminalstatistik sind von
den

1.   Sicherheitsbehörden,

2.   Gendarmeriedienststellen sowie

3.   Gemeindewachkörpern

nach Maßgabe dieser Vorschrift zu erfassen und zu übermitteln. Im Bereich der

BPD Wien sind auch die Bezirkspolizeikommissariate meldepflichtige Stellen.

(2) Der Meldepflicht unterliegen bekannt gewordene Straftaten (§ 2 Z 2), die im
Inland begangen wurden, sowie jene nach Abs. 4 Z 5 bis 7

(3) Soweit durch Abs. 4 nicht eine besondere Zuständigkeit begründet wird, trifft die
Meldepflicht jene Stelle, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich die Handlung
unabhängig von dem zum Tatbestand gehörigen Erfolg ereignet hat oder bei
Unterlassungsdelikten das Handeln hätte erfolgen sollen.

(4) Die Meldepflicht trifft jene Stelle, in deren örtlichem Wirkungsbereich

1. die zeitlich letzte von mehreren zur Verwirklichung einer Straftat gehörigen
Einzelhandlungen gesetzt wurde,

2. sich der Wohn- oder Firmensitz eines Tatverdächtigen befindet, der unter
Inanspruchnahme von Kommunikationsmitteln oder -medien Straftaten nach
den §§ 146 bis 148, 168 oder 168a StGB begangen hat,

3.   der rechtswidrige Zustand eines Dauerdeliktes hergestellt wurde,


4.   sich der Anlege- oder Landeflughafen befindet, wenn die bekannt gewordene
Straftat auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug im Bundesgebiet
begangen wurde,

5.   sich der Heimathafen oder Heimatflughafen befindet, wenn die bekannt
gewordene Straftat auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug
begangen wurde oder

6.   der zum Tatbestand gehörige Erfolg eingetreten ist, wenn die Handlung oder
Unterlassung im Ausland erfolgt ist,

7.   die Straftat bekannt wurde, falls und solange der Tatort nicht feststellbar ist
oder die örtlich zuständige meldepflichtige Stelle keine Ermittlungen
durchführt.

(5) Bestehen Zweifel über das Bestehen einer Meldepflicht oder darüber, wen die
Meldepflicht trifft, ist eine Weisung der Gruppe ll/D einzuholen.

Entstehen und Umfang der Meldepflicht

§ 5 (1) Der Meldepflicht ist zu entsprechen, sobald eine Straftat geklärt ist oder sich
aufgrund des Ermittlungsstandes keine Anzeichen für ihre Klärung ergeben,
spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Anzeigen- oder_Berichterstattung an die
Behörde der Strafjustiz oder an den Jugendwohlfahrtsträger.

(2) Meldepflichtige Stellen im Netzwerkverbund des BMI haben die in den Anlagen
A und B bezeichneten Daten auf dem hiefür eingerichteten
automationsgestützten Meldeformular zu erfassen und der Gruppe II/D zu
übermitteln.

(3) Meldepflichtige Stellen außerhalb des Netzwerkverbundes des BMI haben die
Meldepflicht durch Übermittlung eines entsprechend ausgefüllten
Meldeformulares zu erfüllen, das für Zwecke der Polizeilichen Kriminalstatistik
dem aus der Anlage C und für Zwecke der Suchtmittelstatistik dem aus der
Anlage D ersichtlichen Muster zu entsprechen hat.

(4) Für die Erfassung der Daten auf dem Meldeformular sind auch die aus der
Anlage E ersichtlichen Anleitungen zu beachten.

Grundsätze für die Qualitätssicherung

§ 6 (1) Daten für Zwecke der Verarbeitung in der Polizeilichen Kriminalstatistik sind
unabhängig von der Anzahl der Anzeigen oder in die Ermittlung eingebundenen
Dienststellen nur einmal zu erfassen und zu übermitteln. Sind mehrere
Dienststellen in die Ermittlungen eingebunden, hat die jeweils übergeordnete
Behörde oder Dienststelle zu bestimmen, wen die Meldepflicht trifft.

(2) Vor der Übermittlung der Daten an die Gruppe II/D hat die meldepflichtige Stelle
zu prüfen, ob bereits erfasste Daten aufgrund des Standes der Ermittlungen
richtig und aktuell sind und gegebenenfalls entsprechende Änderungen
durchzuführen.


(3) Stellt die meldepflichtige Stelle fest, dass bereits an die Gruppe ll/D übermittelte
Daten zu berichtigen oder zu aktualisieren sind, oder stellt sich infolge der
Klärung einer Straftat heraus, dass die bereits von einer anderen
meldepflichtigen Stelle übermittelten Daten dem Sachverhalt nicht entsprechen
oder sonstige Richtigstellungen erfordern, hat sie die entsprechenden
Änderungen durchzuführen und, soweit Daten anderer meldepflichtiger Stellen
zu ändern sind, die Vornahme dieser Änderungen durch die anderen
meldepflichtigen Stellen zu veranlassen.

Meldegrundsätze für einzelne Datenerfassungen

§ 7 (1)  Die meldepflichtige Stelle hat jede einzelne bekannt gewordene Straftat sowie zu
jeder einzelnen Straftat alle Tatverdächtigen und Geschädigten zu erfassen,
soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.

(2) Werden mehrere Straftaten durch die Verwirklichung eines Sachverhaltes
begangen, so ist lediglich jene Straftat zu erfassen (führende Straftat), welche

1.   vorsätzlich und nicht bloß fahrlässig begangen wurde,

2.   die höhere Strafdrohung aufweist,

3.   bei gleicher Strafdrohung die ziffernmäßig höhere Paragraphenbezeichnung

aufweist.

Dies gilt nicht, wenn durch einen Sachverhalt Straftaten nach dem
Suchtmittelgesetz und einer anderen strafgesetzlichen Bestimmung verwirklicht
werden.

(3) Wird durch die Verwirklichung eines Sachverhaltes sowohl eine Straftat gegen
fremdes Vermögen als auch eine Straftat nach § 229 StGB begangen und liegen
keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Tatverdächtige die Verhinderung
des Gebrauchs einer Urkunde herbeiführen wollte, gilt Abs. 2 Z 2 und 3 nicht und
ist als führende Straftat lediglich jene gegen fremdes Vermögen zu erfassen.

(4) Hat ein Tatverdächtiger mehrmals gleiche Straftaten begangen, ist nur eine
Straftat zu erfassen, wenn

1. diese zum Nachteil des selben Geschädigten begangen wurde und bei
Straftaten gegen fremdes Vermögen überdies ein enger örtlicher
Zusammenhang besteht oder

2.   andere Personen nicht geschädigt wurden.

Dies gilt auch dann, wenn zwar kein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte,
jedoch konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine oder mehrere
Personen mehrmals gleiche Straftaten begangen haben.

(5) Eine meldepflichtige Stelle kann mehrere gleichartige Straftaten, die in ihrem
örtlichen Wirkungsbereich begangen wurden, auf einem Meldeformular erfassen
(Multiplikator), wenn alle Eintragungen mit Ausnahme der Schadenshöhe
übereinstimmen. Die Verwendung des Multiplikators hat jedoch keine
Auswirkungen auf die Eintragungen über Tatverdächtige und Geschädigte.

(6) Bilden mehrere gleiche Straftaten den Gegenstand einer Anzeige, so ist jede
Straftat einzeln zu erfassen und findet keine Zusammenrechnung der Werte und
Schadensbeträge nach § 29 StGB statt.


(7) Ist der Tatort einer bekannt gewordenen Straftat nicht feststellbar (§ 4 Abs. 4 Z
7), ist die für den Standort der meldepflichtigen Stelle geltende Tatortkennzahl,
für meldepflichtige Sicherheitsdirektionen oder Landesgendarmeriekommanden
jedoch die Kennzahl der ihrem Standort nächstgelegenen
Bezirksverwaltungsbehörde zu verwenden.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§8          Diese Vorschrift  ist ab   1.   Feber 2000  zu  vollziehen.   Gleichzeitig  werden
aufgehoben

1.  der Erlass der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit vom 26. Jänner
1976 über die Meldevorschrift zur Polizeilichen Kriminalstatistik (PolKrimStat)
und alle darauf Bezug nehmenden nachträglichen Erlässe und

2.  der vorläufige Einführungserlass zum Suchtmittelgesetz vom 30. Dezember
1997, Zahl 2020/145-
II/8-1, soweit er sich auf die Meldepflichten für Zwecke
der Suchtmittelstatistik bezieht.

Wien, am 11. Jänner 2000

Für den Bundesminister:

Min.Rat Mag. Dick