81/AB XXII. GP

Eingelangt am 31.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für auswärtige Angelegenheiten

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben
am 5. Februar 2003 unter der Nr. 80/J-NR/2003 an mich eine schriftliche parlamentari-
sche Anfrage betreffend Einstellung von behinderten Menschen nach dem Behinderten-
einstellungsgesetz gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Die Funktionsfähigkeit des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten beruht
auf den Prinzipien der Mobilität und Rotation, d.h. der regelmäßig erfolgenden Versetzung
der Bediensteten an eine jeweils andere Dienststelle im In- und Ausland. Zur Aufrecht-
erhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes ist die generelle Versetzbarkeit und
somit die Bereitschaft sowie Verfügbarkeit aller Bediensteten zu jeweils mehrjährigen
Auslandsverwendungen an grundsätzlich allen Dienststellen im Ausland erforderlich. Die
Prinzipien der Rotation und Mobilität sind ausdrücklich im § 15 Bundesgesetz über Auf-
gaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBI. l Nr. 129/1999,
normiert.

In vielen Ländern, in denen österreichische Auslandsvertretungen bestehen, ist die ärzt-
liche Versorgung schlechter als in Österreich und oft auch keine behindertengerechte
Infrastruktur vorhanden. Der Einsatz von behinderten Menschen im Ausland bildet daher
sowohl für das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten als dem zur Fürsorge


für die in seinem Bereich tätigen Bediensteten verpflichteten Dienstgeber als auch für
behinderte Dienstnehmerinnen selbst häufig ein schwerwiegendes Problem, zumal die
immer wieder jeweils auf einige Jahre notwendige Verlegung des Wohnsitzes an einen
anderen Dienstort im Ausland auch für nichtbehinderte Bedienstete und für deren
Familienangehörige oft eine große Belastung darstellt.

Mit Ausnahme der Hilfsdienste (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen
A6/A7/E/e/v5/h5) ist für die Aufnahme in alle Verwendungs- und Entlohnungsgruppen des
auswärtigen Dienstes laut § 13 Bundesgesetz über Organisation und Aufgaben des aus-
wärtigen Dienstes - Statut, BGBI. l Nr. 129/1999, bzw. gemäß Verordnung des Bundes-
ministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend die Feststellung der Eignung für die
Verwendung im Höheren, Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten, BGBI. Nr. 120/1989, die erfolgreiche Absolvierung eines
kommissionellen Auswahlverfahrens erforderlich. Erfahrungsgemäß treten sehr wenige
behinderte Menschen zu diesen Auswahlverfahren an, weil sie sich offensichtlich der
schwierigen Arbeitsbedingungen im auswärtigen Dienst bewusst sind.

Dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist ungeachtet der erwähnten
Schwierigkeiten für die Mitarbeit behinderter Menschen sehr an der Erfüllung der vom
Behinderteneinstellungsgesetz festgelegten Einstellungspflichtzahl gelegen. Ich habe
Weisung gegeben, bei Informationsveranstaltungen des Bundesministeriums für auswär-
tige Angelegenheiten sowie bei Anfragen von interessierten Bewerberinnen im Falle eines
konkreten Interesses an einer Tätigkeit im auswärtigen Dienst zum Antritt zu den für die
jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen Auswahlverfahren zu
ermutigen und nachweislich einzuladen.

Zu Frage 1:

Da die erfragten Daten betreffend die Erfüllung der Einstellungspflicht aus dem elektroni-
schen Personalinformationssystem des Bundes jeweils nur zum Monatsersten abgefragt
werden können, beziehen sich die nachstehenden Angaben auf den Stichtag 1. Jänner


2003. Zu diesem Stichtag war die Einstellungspflicht gemäß Behinderteneinstellungs-
gesetz im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten laut PIS-
Abfrage folgendermaßen erfüllt:

1.1 Personalstand insgesamt                       1.372

1.2 abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte             28

1.344

1.3 ermittelte Pflichtzahl                                                                                                53
abzüglich:

1.4 beschäftigte begünstigte Behinderte                       28

hievon doppelt anrechenbar                 10                                  38

1.5 Erfüllung der Beschäftigungspflicht                               -15