81/AB XXII. GP
Eingelangt am 31.03.2003
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möglich.
BM für auswärtige Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr,
Freundinnen und Freunde haben
am 5. Februar 2003 unter der Nr. 80/J-NR/2003 an mich eine schriftliche
parlamentari-
sche Anfrage betreffend Einstellung von behinderten Menschen nach dem
Behinderten-
einstellungsgesetz gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die Funktionsfähigkeit des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten beruht
auf den Prinzipien der Mobilität und Rotation, d.h. der regelmäßig erfolgenden
Versetzung
der Bediensteten an eine jeweils andere Dienststelle im In- und Ausland. Zur
Aufrecht-
erhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes ist die generelle
Versetzbarkeit und
somit die Bereitschaft sowie Verfügbarkeit aller Bediensteten zu jeweils
mehrjährigen
Auslandsverwendungen an grundsätzlich allen Dienststellen im Ausland
erforderlich. Die
Prinzipien der Rotation und Mobilität sind ausdrücklich im § 15 Bundesgesetz
über Auf-
gaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBI. l Nr. 129/1999,
normiert.
In vielen Ländern, in denen österreichische
Auslandsvertretungen bestehen, ist die ärzt-
liche Versorgung schlechter als in Österreich und oft auch keine
behindertengerechte
Infrastruktur vorhanden. Der Einsatz von behinderten Menschen im Ausland bildet
daher
sowohl für das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten als dem zur
Fürsorge
für die in seinem Bereich tätigen Bediensteten
verpflichteten Dienstgeber als auch für
behinderte Dienstnehmerinnen selbst häufig ein schwerwiegendes Problem, zumal
die
immer wieder jeweils auf einige Jahre notwendige Verlegung des Wohnsitzes an
einen
anderen Dienstort im Ausland auch für nichtbehinderte Bedienstete und für deren
Familienangehörige oft eine große Belastung darstellt.
Mit Ausnahme der Hilfsdienste (Verwendungs- bzw.
Entlohnungsgruppen
A6/A7/E/e/v5/h5) ist für die Aufnahme in alle Verwendungs- und
Entlohnungsgruppen des
auswärtigen Dienstes laut § 13 Bundesgesetz über Organisation und Aufgaben des
aus-
wärtigen Dienstes - Statut, BGBI. l Nr. 129/1999, bzw. gemäß Verordnung des
Bundes-
ministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend die Feststellung der
Eignung für die
Verwendung im Höheren, Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums
für
auswärtige Angelegenheiten, BGBI. Nr. 120/1989, die erfolgreiche Absolvierung
eines
kommissionellen Auswahlverfahrens erforderlich. Erfahrungsgemäß treten sehr
wenige
behinderte Menschen zu diesen Auswahlverfahren an, weil sie sich offensichtlich
der
schwierigen Arbeitsbedingungen im auswärtigen Dienst bewusst sind.
Dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist
ungeachtet der erwähnten
Schwierigkeiten für die Mitarbeit behinderter Menschen sehr an der Erfüllung
der vom
Behinderteneinstellungsgesetz festgelegten Einstellungspflichtzahl gelegen. Ich
habe
Weisung gegeben, bei Informationsveranstaltungen des Bundesministeriums für
auswär-
tige Angelegenheiten sowie bei Anfragen von interessierten Bewerberinnen im Falle
eines
konkreten Interesses an einer Tätigkeit im auswärtigen Dienst zum Antritt zu
den für die
jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen Auswahlverfahren
zu
ermutigen und nachweislich einzuladen.
Zu Frage 1:
Da die erfragten Daten betreffend die Erfüllung der
Einstellungspflicht aus dem elektroni-
schen Personalinformationssystem des Bundes jeweils nur zum Monatsersten
abgefragt
werden können, beziehen sich die nachstehenden Angaben auf den Stichtag 1.
Jänner
2003. Zu diesem Stichtag war die Einstellungspflicht gemäß
Behinderteneinstellungs-
gesetz im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten laut
PIS-
Abfrage folgendermaßen erfüllt:
1.1 Personalstand insgesamt 1.372
1.2 abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte 28
1.344
1.3 ermittelte
Pflichtzahl
53
abzüglich:
1.4 beschäftigte begünstigte Behinderte 28
hievon doppelt anrechenbar 10 38
1.5 Erfüllung der Beschäftigungspflicht -15