829/AB XXII. GP
Eingelangt am 21.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Ich
beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage
Nr. 854/3 der Abgeordneten Mag. Christine Lapp, Genossinnen und
Genossen wie
folgt:
Fragen 1 bis 6:
Grundsätzlich
ist festzuhalten, dass keine der Fragen den Wirkungsbereich
meines Ressorts betrifft. Ungeachtet dessen möchte ich jedoch auf den
sozialversicherungsrechtlichen Aspekt der in der vorliegenden Anfrage
angesprochenen Problematik eingehen und dazu Folgendes erläutern:
Die
Finanzierung von Betreuungseinrichtungen für pflegebedürftige Menschen ist
generell nicht Aufgabe der gesetzlichen Sozialversicherung.
Nach
den Bestimmungen des österreichischen Sozialversicherungsrechtes trifft
die gesetzliche Krankenversicherung vor allem Vorsorge für den Versicherungsfall
der Krankheit. Als Leistungen aus diesem Versicherungsfall kommen insbeson-
dere Krankenbehandlung (insbesondere ärztliche Hilfe) und Anstaltspflege im
Spital (Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer landesfondsfinanzierten
Krankenanstalt) in Betracht.
In
diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass der Anspruch auf
Anstaltspflege im Krankenversicherungsrecht immer eine Behandlungsbedürftig-
keit voraussetzt. Nach § 144 Abs. 3 ASVG und den entsprechenden Parallelbe-
stimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze wird Anstaltspflege nicht
gewährt, wenn sie nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt
ist (so genannte Asylierung). Weiters gilt gemäß § 144 Abs. 4 ASVG nicht als
Anstaltspflege die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke,
die
ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen.
Daher
gibt es nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen keine
Rechtsgrundlage für eine Finanzierung der Unterbringung in Pflegeheimen durch
Mittel der Krankenversicherung.
Die
Finanzierung dieser Betreuungseinrichtungen erfolgt aus Mitteln der Sozial-
hilfeträger, die hiefür Beiträge der Untergebrachten einheben und gemäß § 324
ASVG einen Ersatzanspruch gegenüber den Sozialversicherungsträgern geltend
machen können, wonach die den Versicherten gebührenden Versicherungs-
leistungen (vor allem Pensionsleistungen und Pflegegeld) in der Regel bis zu
80%
auf den Sozialhilfeträger übergehen.