855/AB XXII. GP
Eingelangt am 04.12.2003
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BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 845/J vom
24. September 2003 der Abgeordneten Karl Öllinger und Kollegen,
betreffend Kafka
beim Karenzgeldzuschuss, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Hinsichtlich der angesprochenen Rechtsmaterien wird auf
die legistische Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales hingewiesen, so ist das Karenzgeldgesetz – KGG mit 1. Juli 1997
in Kraft getreten.
Zu 1.:
Es erfolgte keine Rückzahlung. Auf
Grund beschränkter EDV – Ressourcen konnte nach Entwicklung eines
entsprechenden Rückforderungsprogrammes das Verfahren erst im Jahr 2003
eingesetzt werden.
Zu 2.:
Insgesamt kommen für eine Rückzahlungsverpflichtung
60.267 Personen in Betracht, wobei eine Erklärung bisher an rd. 30.000 Personen
übermittelt wurde.
Zu 3. und 4.:
Die Datenbestände (Zuschusshöhe, Name
und Adresse des Kindes und der Kindesmutter sowie eines weiteren
Rückzahlungsverpflichteten) stammen von jenen Stellen, die den Zuschuss
auszahlen: d.h. von den Gebietskrankenkassen, AMS, bezugsauszahlenden Stellen
der Länder und des Bundes. Auf Grund dieser Daten erfolgt die
Erklärungsversendung. Eine Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgt
im Zuge der Erklärungsbearbeitung.
Zu 5.:
Der Sachaufwand beträgt pro versendeter
Erklärung rd. zwei Euro.
Zu 6.:
Insgesamt wurde bisher auf Grund von
Rückforderungsbescheiden ein Betrag in Höhe von 569.939,98 € entrichtet.
Zu 7.:
Weder im Kapitel 63
(Arbeitsmarktpolitik, finanziert das KUZUG zu 30%) noch im Kapitel 19
(Familienlastenausgleichsfonds, finanziert das KUZUG zu 70% und
Teilzeitbeihilfe zu 100%) wurden Einnahmen für die Jahre 2003 und 2004
budgetiert.
Zu 8.:
Die Zitierung weiterer gesetzlicher
Bestimmungen wurde bei den ersten Erklärungsversendungen übersehen und
mittlerweile ergänzt.
Zu 9.:
Eine Erklärungspflicht für die
Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen
Bestimmungen, die Erklärungszusendung hat daher Servicecharakter.
Zu 10.:
Genaue Zahlen liegen leider nicht vor.
Der Grund liegt darin, dass es sich um ein dezentrales und nicht
automatisiertes Verfahren handelt. Es würde einen enormen Verwaltungsaufwand
bedeuten, bei jedem Finanzamt in Österreich erheben zu lassen, welche der
zugesandten Erklärungen auf die Jahre 1996 und 1997 entfallen.
Zu 11.:
Für 1996 ergingen Vorschreibungen an 14
Personen, die Summe der Vorschreibungen beträgt 15.282,59 €.
Für 1997 ergingen Vorschreibungen an 25
Personen, die Summe der Vorschreibungen beträgt 24.259,40 €.
Zu 12.:
Rückzahlungen für 1996 wurden von 7
Personen, für 1997 von 14 Personen geleistet.
Zu 13.:
Da die Erklärungsaufforderung auf Grund
der Mitteilung der auszahlenden Stellen erfolgt, können solche Aufforderungen
nur dann vorkommen, wenn
die Mitteilung fehlerhaft ist. Es handelt sich um Einzelfälle, wobei eine
genaue Anzahl nicht bekannt ist.
Zu 14.:
Rückforderungsbeträge für die Jahre
1996 und 1997 sind aus heutiger Sicht verjährt, ausgenommen es wurde eine
Unterbrechungshandlung (Erklärungszusendung in früheren Jahren) gesetzt. Die
Nachforderung, die mit Abgabenbescheid zu erfolgen hat, ist nur innerhalb der
Bemessungsverjährungsfrist von fünf Jahren zulässig. Für die Jahre 1996 und 1997
vorzuschreibende Rückforderungsbeträge sind bei Zutreffen der Voraussetzungen
verjährt. Diese werden nicht erhoben, mindern aber den insgesamten
Rückforderungsbetrag, sodass die Feststellung der Betragshöhe für 1996 und 1997
jedenfalls erforderlich ist.
Zu 15.:
Die Verpflichtung zur Erklärungsabgabe
ergibt sich aus dem Gesetz, auf das der Antragsteller/die Antragstellerin
hingewiesen wurde.
Zu 16. und 19.:
Die Rückzahlung sowie die Höhe der
jeweiligen jährlichen Rückzahlungs-
beträge ist abhängig vom Einkommen des oder der Rückzahlungs-
verpflichteten. Bis zu dem im Gesetz definierten Mindesteinkommen hat keine
Rückzahlung zu erfolgen, bei übersteigenden Einkommen steigt die jährliche
Rückzahlungsquote langsam an. Der Zuschlag von 15% setzt sich aus einer Zins-
und Bearbeitungskomponente zusammen. Bei geringen Ein-
kommen zieht sich die Rückzahlung bis zu 15 Jahren hin. Nur bei
Spitzeneinkommen kann eine kurzfristige Rückzahlung auftreten. Daher wird durch
diese Abstufung der jährlichen Rückzahlungsbeträge eine Ermessensausübung
bereits vorweggenommen, sodass der generelle Zu-
schlag von 15 % gerechtfertigt ist.
Zu 17.:
Die Rückforderung zu unrecht bezogener
Beträge hat unmittelbar und im vollen Ausmaß bei Hervorkommen der Umstände zu
erfolgen und ist daher anders zu beurteilen als die im Gesetz vorgesehene
Abgabenverpflichtung, die nur abhängig vom jeweiligen Einkommen erfolgen darf.
Zu 18.:
Die gesetzlich vorgesehene Zinsen- und
Bearbeitungskostenkomponente von 15% bei einer möglichen Rückzahlungszeit von
15 Jahren ist jedenfalls geringer als die Höhe von Nachforderungszinsen,
Stundungszinsen oder Säumniszuschlägen.
Zu 20. und 21.:
Die Beantwortung dieser Frage fällt
nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. In diesem
Zusammenhang wird auf die einleitende Bemerkung verwiesen.
Zu 22.:
Eine Rückforderung des insgesamt
aushaftenden Betrages für ein Jahr im jeweiligen Folgejahr kann nur bei
Spitzeneinkommen vorkommen und ist in diesen Fällen daher gerechtfertigt. Bei
"kumulierten" Nachforderungen für mehrere Jahre sind im jeweiligen
Einzelfall nach den allgemeinen Vorschriften Zahlungserleichterungen und
Teilnachsichten vorgesehen.
Zu 23. und 24.:
Die Rückzahlungsverpflichtung wurde im
Jahr 1996 unter der SPÖ/ÖVP-Regierung eingeführt. Sie hatte damals unter
anderem die Zielsetzung, sozialen Missbrauch hintan zu halten. Die soziale
Treffsicherheit dieser Maßnahme zeigt sich insbesondere dadurch, dass ab der
Einführung der Rückzahlungsverpflichtung die Zahl der Zuschussempfänger um ca.
zwei Drittel gesunken ist. Derzeit ist das Rückforderungsverfahren
unterbrochen.
Mit
freundlichen Grüßen
Karl-Heinz Grasser eh.