855/AB XXII. GP

Eingelangt am 04.12.2003
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 845/J vom
24. September 2003 der Abgeordneten »Karl Öllinger
und Kollegen, betreffend »Kafka beim Karenzgeldzuschuss, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

»Hinsichtlich der angesprochenen Rechtsmaterien wird auf die legistische Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales hingewiesen, so ist das Karenzgeldgesetz – KGG mit 1. Juli 1997 in Kraft getreten.

 

Zu 1.:

Es erfolgte keine Rückzahlung. Auf Grund beschränkter EDV – Ressourcen konnte nach Entwicklung eines entsprechenden Rückforderungspro­grammes das Verfahren erst im Jahr 2003 eingesetzt werden.

 


Zu 2.:

Insgesamt kommen für eine Rückzahlungsverpflichtung 60.267 Personen in Betracht, wobei eine Erklärung bisher an rd. 30.000 Personen übermittelt wurde.

 

Zu 3. und 4.:

Die Datenbestände (Zuschusshöhe, Name und Adresse des Kindes und der Kindesmutter sowie eines weiteren Rückzahlungsverpflichteten) stammen von jenen Stellen, die den Zuschuss auszahlen: d.h. von den Gebietskrankenkassen, AMS, bezugsauszahlenden Stellen der Länder und des Bundes. Auf Grund dieser Daten erfolgt die Erklärungsversendung. Eine Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgt im Zuge der Erklärungsbearbeitung.

 

Zu 5.:

Der Sachaufwand beträgt pro versendeter Erklärung rd. zwei Euro.

 

Zu 6.:

Insgesamt wurde bisher auf Grund von Rückforderungsbescheiden ein Betrag in Höhe von 569.939,98 € entrichtet.

 

Zu 7.:

Weder im Kapitel 63 (Arbeitsmarktpolitik, finanziert das KUZUG zu 30%) noch im Kapitel 19 (Familienlastenausgleichsfonds, finanziert das KUZUG zu 70% und Teilzeitbeihilfe zu 100%) wurden Einnahmen für die Jahre 2003 und 2004 budgetiert.

 


 

Zu 8.:

Die Zitierung weiterer gesetzlicher Bestimmungen wurde bei den ersten Erklärungsversendungen übersehen und mittlerweile ergänzt.

 

Zu 9.:

Eine Erklärungspflicht für die Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen, die Erklärungszusendung hat daher Servicecharakter.

 

Zu 10.:

Genaue Zahlen liegen leider nicht vor. Der Grund liegt darin, dass es sich um ein dezentrales und nicht automatisiertes Verfahren handelt. Es würde einen enormen Verwaltungsaufwand bedeuten, bei jedem Finanzamt in Österreich erheben zu lassen, welche der zugesandten Erklärungen auf die Jahre 1996 und 1997 entfallen.

 

Zu 11.:

Für 1996 ergingen Vorschreibungen an 14 Personen, die Summe der Vorschreibungen beträgt 15.282,59 €.

Für 1997 ergingen Vorschreibungen an 25 Personen, die Summe der Vorschreibungen beträgt 24.259,40 €.

 

Zu 12.:

Rückzahlungen für 1996 wurden von 7 Personen, für 1997 von 14 Personen geleistet.

 

Zu 13.:

Da die Erklärungsaufforderung auf Grund der Mitteilung der auszahlenden Stellen erfolgt, können solche Aufforderungen nur dann vorkommen, wenn
die Mitteilung fehlerhaft ist. Es handelt sich um Einzelfälle, wobei eine genaue Anzahl nicht bekannt ist.

 

Zu 14.:

Rückforderungsbeträge für die Jahre 1996 und 1997 sind aus heutiger Sicht verjährt, ausgenommen es wurde eine Unterbrechungshandlung (Erklärungszusendung in früheren Jahren) gesetzt. Die Nachforderung, die mit Abgabenbescheid zu erfolgen hat, ist nur innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist von fünf Jahren zulässig. Für die Jahre 1996 und 1997 vorzuschreibende Rückforderungsbeträge sind bei Zutreffen der Voraussetzungen verjährt. Diese werden nicht erhoben, mindern aber den insgesamten Rückforderungsbetrag, sodass die Feststellung der Betragshöhe für 1996 und 1997 jedenfalls erforderlich ist.

 

Zu 15.:

Die Verpflichtung zur Erklärungsabgabe ergibt sich aus dem Gesetz, auf das der Antragsteller/die Antragstellerin hingewiesen wurde.

 

Zu 16. und 19.:

Die Rückzahlung sowie die Höhe der jeweiligen jährlichen Rückzahlungs-
beträge ist abhängig vom Einkommen des oder der Rückzahlungs-
verpflichteten. Bis zu dem im Gesetz definierten Mindesteinkommen hat keine Rückzahlung zu erfolgen, bei übersteigenden Einkommen steigt die jährliche Rückzahlungsquote langsam an. Der Zuschlag von 15% setzt sich aus einer Zins- und Bearbeitungskomponente zusammen. Bei geringen Ein-
kommen zieht sich die Rückzahlung bis zu 15 Jahren hin. Nur bei Spitzeneinkommen kann eine kurzfristige Rückzahlung auftreten. Daher wird durch diese Abstufung der jährlichen Rückzahlungsbeträge eine Ermessensausübung bereits vorweggenommen, sodass der generelle Zu-
schlag von 15 % gerechtfertigt ist.

 

Zu 17.:

Die Rückforderung zu unrecht bezogener Beträge hat unmittelbar und im vollen Ausmaß bei Hervorkommen der Umstände zu erfolgen und ist daher anders zu beurteilen als die im Gesetz vorgesehene Abgabenverpflichtung, die nur abhängig vom jeweiligen Einkommen erfolgen darf.

 

Zu 18.:

Die gesetzlich vorgesehene Zinsen- und Bearbeitungskostenkomponente von 15% bei einer möglichen Rückzahlungszeit von 15 Jahren ist jedenfalls geringer als die Höhe von Nachforderungszinsen, Stundungszinsen oder Säumniszuschlägen.

 

Zu 20. und 21.:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. In diesem Zusammenhang wird auf die einleitende Bemerkung verwiesen.

 

Zu 22.:

Eine Rückforderung des insgesamt aushaftenden Betrages für ein Jahr im jeweiligen Folgejahr kann nur bei Spitzeneinkommen vorkommen und ist in diesen Fällen daher gerechtfertigt. Bei "kumulierten" Nachforderungen für mehrere Jahre sind im jeweiligen Einzelfall nach den allgemeinen Vorschriften Zahlungserleichterungen und Teilnachsichten vorgesehen.

 

Zu 23. und 24.:

Die Rückzahlungsverpflichtung wurde im Jahr 1996 unter der SPÖ/ÖVP-Regierung eingeführt. Sie hatte damals unter anderem die Zielsetzung, sozialen Missbrauch hintan zu halten. Die soziale Treffsicherheit dieser Maßnahme zeigt sich insbesondere dadurch, dass ab der Einführung der Rückzahlungsverpflichtung die Zahl der Zuschussempfänger um ca. zwei Drittel gesunken ist. Derzeit ist das Rückforderungsverfahren unterbrochen.

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.