93/AB XXII. GP

Eingelangt am 04.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfragebeantwortung

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

Ich beantworte die an mich gerichtete, schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen , Nr. 124/J,

wie folgt :

Zu 1 und 2 :

Von     1.7.     bis     31.12.2002    wurden     insgesamt    55    Ansuchen     an    den

Familienhospizkarenz-Härteausgleich wegen vollständigen Entfalls des Einkommens

gestellt, wovon 39 positiv erledigt wurden.

Insgesamt wurden € 53.170,70 zuerkannt, wobei im Durchschnitt € 535.90 pro

Monat (min. € 42,80;   max. € 1.523,79) gewährt werden konnten.

In 10 Fällen konnte der gesamte Einkommensverlust abgedeckt werden !

Ablehnungen erfolgten in jenen Fällen, in denen die Obergrenze für das gewichtete
Durchschnittseinkommen pro Person von € 500,-- überschritten wurde, was nur dann
möglich ist, wenn neben dem/der Antragsteller/in weitere
Einkommensbezieher/innen dem Haushalt angehören.


Zu 3:

Da derzeit nur dann eine Meldepflicht des Dienstgebers hinsichtlich
Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz besteht, wenn dadurch das Einkommen
unter den Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende
(€ 630,92) fällt und dadurch
zusätzliche Leistungen im Bereich der Pensionsversicherung (Pensionsbeiträge aus
dem FLAF) erforderlich werden, kann nicht festgestellt werden, in welchen Fällen
Arbeitnehmer wegen Sterbebegleitung bzw. Begleitung eines schwerst erkrankten
Kindes ihr Arbeitsausmaß reduziert haben.

Da im Jahr 2002 keine derartige Meldung erfolgte, ist davon auszugehen, dass in
allen Fällen die genannte Einkommensgrenze nicht unterschritten wurde.

Zu 4 und 5 :

Diese beiden Punkte fallen nicht in die Kompetenz des Bundesministeriums für
Soziale Sicherheit und Generationen, weshalb ich Sie ersuchen muss, diese Fragen
zuständigkeitshalber an Herrn Bundesminister Dr. Martin Bartenstein zu richten.