93/AB XXII. GP
Eingelangt am 04.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfragebeantwortung
BM für soziale
Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete,
schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser,
Kolleginnen und Kollegen , Nr. 124/J,
wie folgt :
Zu 1 und 2 :
Von 1.7. bis 31.12.2002 wurden insgesamt 55 Ansuchen an den
Familienhospizkarenz-Härteausgleich wegen vollständigen Entfalls des Einkommens
gestellt, wovon 39 positiv erledigt wurden.
Insgesamt wurden € 53.170,70 zuerkannt, wobei im Durchschnitt € 535.90 pro
Monat (min. € 42,80; max. € 1.523,79) gewährt werden konnten.
In 10 Fällen konnte der gesamte Einkommensverlust abgedeckt werden !
Ablehnungen erfolgten in jenen Fällen, in denen die
Obergrenze für das gewichtete
Durchschnittseinkommen pro Person von € 500,-- überschritten wurde, was nur
dann
möglich ist, wenn neben dem/der Antragsteller/in weitere
Einkommensbezieher/innen dem Haushalt angehören.
Zu 3:
Da derzeit nur dann eine Meldepflicht
des Dienstgebers hinsichtlich
Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz besteht, wenn dadurch das Einkommen
unter den Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (€ 630,92) fällt
und dadurch
zusätzliche Leistungen im Bereich der Pensionsversicherung (Pensionsbeiträge
aus
dem FLAF) erforderlich werden, kann nicht festgestellt werden, in welchen
Fällen
Arbeitnehmer wegen Sterbebegleitung bzw. Begleitung eines schwerst erkrankten
Kindes ihr Arbeitsausmaß reduziert haben.
Da im Jahr 2002 keine derartige Meldung
erfolgte, ist davon auszugehen, dass in
allen Fällen die genannte Einkommensgrenze nicht unterschritten wurde.
Zu 4 und 5 :
Diese beiden Punkte fallen nicht in die
Kompetenz des Bundesministeriums für
Soziale Sicherheit und Generationen, weshalb ich Sie ersuchen muss, diese
Fragen
zuständigkeitshalber an Herrn Bundesminister Dr. Martin Bartenstein zu richten.