933/AB XXII. GP
Eingelangt am 17.12.2003
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möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 909/J vom 17. Oktober
2003 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Klaus
Hubert Auer und Kollegen, betref-
fend Sondermautstrecken - Einführung
der fahrleistungsabhängigen
LKW-Maut, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Zu l
und 2.:
Die Vollziehung der von diesen Fragen
angesprochenen Angelegenheiten fällt
primär in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie. Ich möchte
daher auf die Ausführungen in der
Antwort auf die gleich lautend an den Herrn Bundesminister für Verkehr,
Innovation und
Technologie gerichtete Anfrage Nr. 908/J verweisen.
Zu 3.:
Durch die Einnahmen aus der Maut besteht
die Möglichkeit, verstärkt in
den Ausbau und die Verbesserung der
Verkehrsinfrastruktur zu investieren.
Dies stellt auch einen Beitrag zur
Standortsicherung dar, da die Ver-
kehrsinfrastruktur ein wesentlicher
Standortfaktor ist.
Weiter gehende Maßnahmen zur
Standortsicherung in Österreich werden
mit dem Wachstumspaket der Bundesregierung umgesetzt und sind auch
Gegenstand von Verhandlungen zur Steuerreform, wobei ich allerdings um
Verständnis ersuche, dass ich das Ergebnis dieser Verhandlungen nicht
durch Vorankündigungen beeinflussen möchte.
Zu 4.:
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001,
BGB1 I Nr 142/2000, wurden die Steuer-
sätze bei der Kraftfahrzeugsteuer in dem Ausmaß
relativ angehoben, in dem
einige Monate vorher eine Anhebung der motorbezogenen Versicherungs-
steuer für Pkw erfolgt war.
Das ist der derzeit geltende Steuersatz, nämlich je Monat
für jede angefan-
gene Tonne höchstes zulässiges
Gesamtgewicht 8,5 Euro, mindestens
73 Euro. höchstens 340 Euro, bei Anhängern höchstens 272 Euro.
Es wurde jedoch damals gleichzeitig im
Nationalrat beschlossen, dass dieser
erhöhte Steuersatz nur bis zum Inkrafttreten der Erhebung einer fahrlei-
stungsabhängigen Maut gelten soll. Ab dem Zeitpunkt der Einhebung einer
derartigen Maut gelten daher wieder die vor dem Inkrafttreten der erhöhten
Steuersätze in Geltung gestandenen je nach Tonnen des höchsten zulässigen
Gesamtgewichtes gespaltenen niedrigeren
Steuersätze.
Das bedeutet demnach, dass gemäß § 5 Abs l Z 2 lit b sublit
ee Kraftfahr-
zeugsteuergesetz (KfzStG) 1992 idFd
Abgabenänderungsgesetzes 2003,
BGB11 Nr 71/2003, ab dem Beginn der Einhebung einer fahrleistungsab-
hängigen Maut je Monat für jede angefangene
Tonne höchstes zulässiges Ge-
samtgewicht nur mehr folgende
niedrigere Steuersätze gelten und zwar
- bei
Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu
12 Tonnen 5,09 Euro, mindestens 43,60 Euro
- bei Fahrzeugen mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 12 Tonnen
bis zu 18 Tonnen 5,45 Euro
- bei Fahrzeugen mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 18 Tonnen 6,17
Euro, höchstens 246,80 Euro. bei Anhängern höch-
stens 197,44 Euro.
Außerdem möchte ich
in diesem Zusammenhang auf die Verhandlungen zur
Steuerreform
hinweisen, wobei ich allerdings - wie bereits bei Punkt 3 dar-
gelegt - um Verständnis ersuche, dass ich das Ergebnis dieser Verhandlun-
gen nicht durch Vorankündigungen
beeinflussen möchte.