975/AB XXII. GP

Eingelangt am 22.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 929/J vom
22. Oktober 2003 der Abgeordneten Mag. Werner Kogler und Kollegen,
betreffend Rahmenverträge für Beratungstätigkeit, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:

Einleitend ist klarzustellen, dass die in der Anfrage behauptete Tatsache,
dass der Rechnungshof eine ungerechtfertigte Vergabe an den teureren
schlechter gereihten Bieter und damit die Verschwendung von Steuergeldern
kritisiert" keine Tatsache, sondern schlichte polemische Behauptung der
Anfrage ist. Diese Behauptung findet im gegenständlichen Bericht des
Rechnungshofes keine Deckung. Im konkret angesprochenen Fall hat die
zuständige Fachabteilung, die in vergaberechtlichen Fragen unerfahren war,
vor Vergabe des kritisierten Auftrages die Finanzprokuratur hinsichtlich
einiger offener vergaberechtlicher Fragen konsultiert. Diese hatte u.a. gegen
die beschränkte Ausschreibung keine Bedenken gehegt. Der Rechnungshof
jedoch stellte dieses Vorgehen in Frage. Der Rechnungshof kritisierte
demnach einzelne Verfahrensschritte bzw. Festlegungen im Verfahren, die er


für vergaberechtlich problematisch hielt. Um Klarheit, insbesondere auch für
künftige Vergabeverfahren zu gewinnen, wurde der genannte externe Ver-
gabeexperte als Unterstützung der vergaberechtlichen Argumentation für die
Gegenäußerung an den Rechnungshof hinzugezogen. Im Übrigen ist die
Erstellung einer Gegenäußerung durch die geprüfte Stelle an den
Rechnungshof gemäß § 5 Rechnungshofgesetz verpflichtend.

Angemerkt wird in diesem Zusammenhang auch, dass der Rechnungshof im
Mai 2003 ausdrücklich feststellte, dass sich das Bundesvergabegesetz 1997
durch sehr detaillierte und umfangreiche Regelungen auszeichnete und eine
Querschnittprüfung gezeigt hätte, dass die konkrete Anwendung der
einzelnen Bestimmungen in der Praxis und die völlig mangelfreie Abwicklung
von Auftragsvergaben für Beraterleistungen oft schwer zu realisieren bzw.
mit erheblichen Aufwand verbunden sind.

Ausschließlich vor diesem Hintergrund ist die Einholung des
angesprochenen Gutachtens zu sehen.

Entgegen den Behauptungen nimmt das Bundesministerium für Finanzen
selbstverständlich die Anregungen des Rechnungshofes ernst. Gerade im
Vergabewesen zeigt sich dies besonders deutlich. Bei Vergabeverfahren wird
die vorhandene Fachkompetenz konzentriert genutzt und mit externem
Know-How angereichert. Dass dies ein erfolgreicher Weg ist, konnte der
Rechnungshof bereits bei nachfolgenden Prüfungen selbst feststellen, indem
er dem Bundesministerium für Finanzen bescheinigte, dass die gewählten
Vergabearten zutreffend waren, er anerkannte auch die grundsätzlich
ordnungsgemäße Abwicklung der Verfahren und stellte ausdrücklich fest,
dass die Zuschlagsentscheidungen in jedem geprüften Fall den
Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes entsprachen.


Das Bundesministerium für Finanzen ist bemüht, vergaberechtlich
untadelige Verfahren durchzuführen, das geltende Vergaberecht stellt jedoch
eine besondere Herausforderung in jedem Einzelfall diesbezüglich dar.
Juristische und praxisimmanente Auffassungsunterschiede das Vergabe-
wesen betreffend sollten durch fachkompetenten Meinungsaustausch gelöst
werden, in diesem Sinne ist auch der schriftliche Meinungsaustausch
zwischen meinem Ressort und dem Rechnungshof zu sehen.

Erwähnenswert ist auch, dass im vorliegendem Vergabefall keine Verletzung
von Vergabevorschriften vorlag, welche sich negativ auf das Vergabever-
fahre
n auswirken konnte oder tatsächlich ausgewirkt hätte.

Ich komme nun zur Beantwortung der konkreten Fragen:

Zu 1. bis 3.:

Zur Anwendung kam der Rahmenvertrag vom 2. Juni 2000 mit den dort
vereinbarten Sätzen, die nur eine Abrechnung nach tatsächlich geleistetem
Aufwand zulassen, ohne dass dem Auftragnehmer ein bestimmter Mindest-
betrag zugesagt ist. Der Rahmenvertrag läuft auf unbestimmte Zeit.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der vorliegende
Rahmenvertrag abgeschlossen wurde, nachdem es sich bereits unter
meinem Amtsvorgänger seit dem Jahr 1998 bewährt hatte, Dr. Lessiak und
Prof. Aicher für einzelne Vergaben mit Rahmenverträgen, die damals noch
auf das jeweilige Vergabeverfahren beschränkt waren, einzusetzen und dass
die Stundensätze des laufenden Rahmenvertrages seit dem Sommer 1998
der Höhe nach unverändert sind.


Zu 4.:

Der Inhalt des Vertrages lautet wie folgt:

"Der Auftragnehmer hat den Auftrag der faktischen Abwicklung und der
anwaltlichen Beratung des Auftraggebers in vertraglichen sowie in ver-
gaberechtlichen Fragen bei Vergabe von Leistungen an dritte Unternehmen
bis hin zum Abschluss von Verträgen mit den noch im Zuge des oder der
Vergabeverfahren auszuwählenden Unternehmen, so wie diese Leistungen
vom Auftraggeber jeweils abgerufen werden, übernommen." Ferner wurde in
dem Vertrag klargestellt, dass sich die beratende anwaltliche Tätigkeit des
Auftragnehmers auf vergaberechtliche und vertragsrechtliche Fragen
beschränkt und dass es Sache des Auftraggebers ist, ob und welche
Leistungen er in diesem Zusammenhang abruft.

Zu 5.:

Die zugeordneten Kosten betrugen insgesamt € 10.195,20 (inkl. USt).

Zu 6.:

In nachfolgenden Vergabeverfahren erfolgte eine Beratung bzw. Gut-
achtenerstellung: Budgetrestrukturierung, Beschaffungswesen, Österrei-
chischer Bundesverlag, Informations- und Kommunikationskampagne KMU,
Change Managementberatung im Rahmen der Organisationsreform der
Finanzverwaltung, Personalsuche für ÖIAG-Aufsichtsrat, EuGH-Vorlage-
verfahren betreffend Grossmann Air und Diverses (punktuelle juristische
Abklärungen für die Bereiche Code of Business Conduct, Stellungnahme an
die EU-Kommission zu Dauerbezugsverträgen, Bundesbeschaffungs-Gesetz,
zu Auslegungs- und Anwendungsfragen von Verträgen und vergabe-
spezifische Abklärung von Einzelfragen).


Zu 7. und 8.:

Der Rahmenvertrag ist unverändert aufrecht.