32/ABPR XXII. GP
Eingelangt am 08.06.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Präsident des Nationalrates
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten Karl Öllinger,
Kolleginnen und Kollegen haben am 3. Juni 2005 an den
Präsidenten
des Nationalrates die schriftliche Anfrage 34/JPR betreffend Bezüge von
Ing.
Kampl gerichtet.
Diese beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen
1 und 3:
Zunächst möchte ich darauf hinweisen,
dass es im Hinblick auf das verfassungsrechtliche
Grundrecht
des Datenschutzes bzw. die diesbezüglichen Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes
grundsätzlich nicht möglich ist personenbezogene Daten aus dem
verwaltungsbehördlichen
Vollziehungsbereich des Präsidenten des Nationalrates bekannt zu
geben. Ich darf jedoch im Hinblick auf die
öffentliche Zugänglichkeit der Liste gemäß § 9
BezBegrBVG die in dieser Liste aufscheinenden Daten bei der Beantwortung
verwenden.
Aus dieser Liste geht
hervor, dass Bundesrat Ing. Kampl von der Marktgemeinde Gurk und
von der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern Einkommen bezieht.
Nach dem § 4 Abs. 1
des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen
öffentlicher
Funktionäre (BezBegrBVG) dürfen Personen mit Anspruch auf Bezug oder
Ruhebezug
nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder
höchstens
zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle
des
Rechnungshofes unterliegen. Gemäß § 4 Abs. 2 des zitierten Gesetzes sind jedoch
Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung
nicht zu
berücksichtigen.
Aus den oben
erwähnten Daten der Liste gemäß § 9 BezBegrBVG ergibt sich somit, dass
Ing.
Kampl nicht unter die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 fällt, weil nur der
Bundesratsbezug
und das Einkommen von der Gemeinde Gurk aus seiner
Bürgermeisterfunktion
als anrechenbare Bezüge im Sinne des § 4 des BezBegrBVG
aufzufassen
sind.
Zu der in Punkt 1b Ihrer Anfrage zum
Ausdruck kommenden Fragestellung, ob ab 1. Juli
2005
bei Ing. Kampl die Deckelungsgrenze nach § 5 erreicht bzw. überschritten wird,
ist
folgendes zu
bemerken:
Der Deckelungsbetrag nach § 5
BezBegrBVG beträgt ab 1. Juli 2005 13.909,1 Euro. Der
Bezug
des Präsidenten des Bundesrates entspricht dem Bezug eines Mitgliedes des
Nationalrates
(7.727,3 Euro). Wenn man die in § 4 des Kärntner Bezügegesetzes
LGBI.
130/1997 angeführten Bezugsansätze für Bürgermeister betrachtet, ergibt sich,
dass
auch
bei einer größeren Gemeinde als der Gemeinde Gurk der Bürgermeister den
Deckelungsbetrag auch
dann nicht erreicht, wenn er gleichzeitig Präsident des Bundesrates
wird.
Zu Punkt 1 c der Anfrage:
Derzeit fallen ein
Mitglied des Nationalrates und ein Mitglied des Bundesrates unter diese
Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 3 BezBegrBVG. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass
diese Bestimmung nur dann relevant wird, wenn ein Gemeindemandatar
bereits von zwei anderen der Kontrolle des
Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern
Bezüge/Ruhebezüge bezieht.
Zu Frage 2:
Nach dem Kärntner Bezügegesetz ist eine solche Erhöhung nicht möglich.