48/ABPR XXII. GP

Eingelangt am 26.06.2006
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Der Präsident des Nationalrates

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Kolleginnen und Kollegen haben am 21. Juni 2006 an den
Pr
äsidenten des Nationalrates die schriftliche Anfrage 52/JPR betreffend Nicht-Beantwortung
der Anfrage 4152/J XXII.GP-NR durch den Bundeskanzler gerichtet.

Diese Anfrage darf ich wie folgt beantworten:

Zu den Fragen 1 bis 3 und 5:

Das Recht der Abgeordneten, an die Mitglieder der Bundesregierung Fragen zu stellen und
entsprechende Antworten zu erhalten, stellt ein wesentliches Instrument der parlamentarischen
Kontrolle dar.

 


Das Geschäftsordnungsgesetz 1975 beinhaltet (wie die Anfragestellerin selbst ausführt) keine
Prüfungskompetenz des Präsidenten dahin, ob der Verpflichtung zur Beantwortung einer
Anfrage durch ein Mitglied der Bundesregierung hinreichend entsprochen wurde. Die
Beurteilung von Anfragebeantwortungen steht ausschließlich dem Nationalrat zu, der im
Rahmen einer Debatte über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage den Beschluss fassen
kann, die Beantwortung nicht zur Kenntnis zu nehmen.

Im Sinne des § 13 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz war ich immer bemüht, die Rechte des
Nationalrates zu wahren. Der von Ihnen zitierte Bericht der Salzburger Nachrichten h
ängt auch
mit diesen Bemühungen zusammen. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass gemäß
§ 92 Abs. 3 des Geschäftsordnungsgesetzes die endgültige Beurteilung einer Anfrage-
beantwortung ein Recht des gesamten Nationalrates ist.

 

Zu Frage 4:

Falls ein Mitglied der Präsidialkonferenz den Wunsch äußert, über ein bestimmtes Thema in der
Pr
äsidialkonferenz zu sprechen, wird vom Präsidenten des Nationalrates diesem Ersuchen
immer dann Rechnung getragen, wenn es sich um Aufgaben der Präsidialkonferenz handelt.