48/ABPR XXII. GP
Eingelangt am 26.06.2006
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möglich.
Der Präsident des Nationalrates
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Kolleginnen und Kollegen haben am 21. Juni 2006
an den
Präsidenten des
Nationalrates die schriftliche Anfrage 52/JPR betreffend Nicht-Beantwortung
der
Anfrage 4152/J XXII.GP-NR durch den Bundeskanzler gerichtet.
Diese Anfrage darf ich wie folgt beantworten:
Zu den Fragen 1 bis 3 und 5:
Das Recht der Abgeordneten, an die Mitglieder der Bundesregierung Fragen
zu stellen und
entsprechende
Antworten zu erhalten, stellt ein wesentliches Instrument der parlamentarischen
Kontrolle dar.
Das Geschäftsordnungsgesetz 1975 beinhaltet (wie die
Anfragestellerin selbst ausführt) keine
Prüfungskompetenz
des Präsidenten dahin, ob der Verpflichtung zur Beantwortung
einer
Anfrage
durch ein Mitglied der Bundesregierung hinreichend entsprochen wurde. Die
Beurteilung
von Anfragebeantwortungen steht ausschließlich dem Nationalrat
zu, der im
Rahmen
einer Debatte über die schriftliche Beantwortung einer
Anfrage den Beschluss fassen
kann, die
Beantwortung nicht zur Kenntnis zu nehmen.
Im Sinne des § 13 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz
war ich immer bemüht, die Rechte des
Nationalrates zu wahren. Der von Ihnen zitierte Bericht der Salzburger
Nachrichten hängt auch
mit
diesen Bemühungen zusammen. Dies ändert jedoch
nichts an dem Umstand, dass gemäß
§ 92 Abs. 3 des
Geschäftsordnungsgesetzes die endgültige
Beurteilung einer Anfrage-
beantwortung ein
Recht des gesamten Nationalrates ist.
Zu Frage 4:
Falls
ein Mitglied der Präsidialkonferenz den Wunsch äußert, über ein bestimmtes Thema in der
Präsidialkonferenz
zu sprechen, wird vom Präsidenten des Nationalrates diesem
Ersuchen
immer dann Rechnung
getragen, wenn es sich um Aufgaben der Präsidialkonferenz handelt.