Sitzung des Besonderen Ausschusses

zur Vorberatung des Berichtes des Österreich-Konvents (III-136 d. B.)

am 17. Jänner 2006

 

 

Synopse der Gesamtvorschläge und Positionen der parlamentarischen Klubs zum Themenbereich
„Grundprinzipien und Staatsziele“

 

 

 

Die folgende Synopse basiert auf den Gesamtvorschlägen bzw. Positionen der parlamentarischen Klubs, wie sie am 13. Jänner 2006 an die Ausschussbetreuung übermittelt wurden. Diese Zusammenstellung ergänzt die Synopse der Textvorschläge aus dem Konvent, wie sie für die Vorbereitung der Ausschusssitzung erstellt wurde. Die Reihenfolge der Textvorschläge orientiert sich am Endbericht des Österreich-Konvents.

 

Zu den von der ÖVP eingebrachten Vorschlägen für Grundprinzipien und allgemeine Bestimmungen ist Folgendes anzumerken:

„Die von der ÖVP vorgelegten Grundprinzipien umfassen ebenso Textvorschläge zur Europäischen Union und zu den Vereinten Nationen, zur Sicherheitsvorsorge und Sicherheitspolitik, zum Völkerrecht und zur Übertragung von Hoheitsrechten sowie zur Privatrechtsfähigkeit von Gebietskörperschaften und Selbstverwaltungskörpern. Diese Textvorschläge sind in der nachfolgenden Synopse nicht aufgelistet, da diese Themen Gegenstand eigener Sitzungen sind.“


Artikel 1.

 

(1) Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

 

(2) Österreich ist ein Bundesstaat. Er wird gebildet aus den selbständigen Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien.

 

(3) Österreich ist ein sozialer und liberaler Rechtsstaat.

 

Artikel 1.

 

Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

 

Anm.: Geltender Artikel 1, demokratisches und republikanisches Prinzip

 

Artikel 2.

 

Österreich ist ein gewaltenteilender Rechtsstaat. Sein Recht gilt für alle ohne Ansehen der Person. [Variante: „. . . für alle ohne Unterschied.“]

 

Anm.: Rechtsstaatliches Prinzip und Gewaltenteilungsprinzip.

 

Artikel 3.

 

Österreich ist ein Sozialstaat. Er sichert allen ein Leben in Würde.

 

Anm.: Sozialstaatsprinzip

 

Artikel 4.

 

(1) Österreich ist ein Bundesstaat.

 

(2) Der Bundessstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.

 

Anm.: Bundesstaatliches Prinzip

Der geltende Artikel 4 betreffend das einheitliche Wirtschaftsgebiet könnte angesichts des EU-Rechts entfallen. Der Artikel über das Bundesgebiet bzw. die Grenzänderungen (in der geltenden Fassung des Artikel 3 oder in der Fassung der Arbeitsgruppe Korinek) könnte als Artikel 4a angefügt werden, weil systematisch zu Artikel 4 am besten passt und der geltende Artikel 5 eine passende systematische Fortsetzung ist (das ist auch der Grund, warum das bundesstaatliche Prinzip als Artikel 4 und nicht als Artikel 2 vorgeschlagen wird).

 

Artikel 44 Abs. 3 wäre durch einen Verweis auf Artikel 1 bis 4 zu ergänzen.

 

Artikel 1.

Österreich ist eine demokratische Republik. Alles Recht geht durch Gesetz oder demokratisch legitimierte internationale Verpflichtungen vom Volke aus.

 

Artikel 2.

Österreich ist ein Bundesstaat. Er besteht aus den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien. Die staatlichen Gewalten sind zwischen Bund und Ländern verteilt.

 

Artikel 3.

Österreich ist ein freiheitlicher Rechtsstaat. Staatliches Handeln folgt dem Prinzip der Gewaltentrennung, es respektiert die Grundrechte und unterliegt im Hinblick auf Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Kontrolle unabhängiger Organe.

 

Artikel 4.

Österreich ist ein umweltbewusster Sozialstaat. Das staatliche Handeln fördert das Wohl jedes Einzelnen, der Familie sowie der Gemeinschaft, er schützt Kultur, Tierwelt und Umwelt.

 

Artikel 5.

Österreich ist ein gleichberechtigtes Mitglied der Staatengemeinschaft. Es gewährt seinen Bürgern umfassende Sicherheit gegen alle inneren und äußeren Bedrohungen und tritt ein für den Schutz der mit ihm geschichtlich verbundenen deutschsprachigen Volksgruppen.

 

Kein Vorschlag



„Grundprinzipien“

 

Artikel 1

 

(...)

 

(3) Österreich ist ein sozialer und liberaler Rechtsstaat.

 

„Grundprinzipien“

 

Artikel 2.

 

Österreich ist ein gewaltenteilender Rechtsstaat. Sein Recht gilt für alle ohne Ansehen der Person. [Variante: „. . . für alle ohne Unterschied.“]

 

„Grundprinzipien“

 

Artikel 3

 

Österreich ist ein freiheitlicher Rechtsstaat. Staatliches Handeln folgt dem Prinzip der Gewaltentrennung, es respektiert die Grundrechte und unterliegt im Hinblick auf Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Kontrolle unabhängiger Organe.

 

 

 


„Grundprinzipien“

 

Artikel 1

 

(...)

 

(3) Österreich ist ein sozialer und liberaler Rechtsstaat.

 

„Grundprinzipien“

 

Artikel 3.

 

Österreich ist ein Sozialstaat. Er sichert allen ein Leben in Würde.

 

 „Grundprinzipien“

 

Artikel 4

 

Österreich ist ein umweltbewusster Sozialstaat. Das staatliche Handeln fördert das Wohl jedes Einzelnen, der Familie sowie der Gemeinschaft, er schützt Kultur, Tierwelt und Umwelt.

 

 

 

Kein Vorschlag


 

Kein Vorschlag

Grundprinzipien“

 

Artikel 2.

 

Österreich ist ein gewaltenteilender Rechtsstaat. Sein Recht gilt für alle ohne Ansehen der Person. [Variante: „. . . für alle ohne Unterschied.“]

 

„Grundprinzipien“

 

Artikel 3

 

Österreich ist ein freiheitlicher Rechtsstaat. Staatliches Handeln folgt dem Prinzip der Gewaltentrennung, es respektiert die Grundrechte und unterliegt im Hinblick auf Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Kontrolle unabhängiger Organe.

 

 

Kein Vorschlag


Artikel 7.

 

(1) Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich.

 

(2) Zu den Aufgaben der politischen Parteien gehört die Mitwirkung an der politischen Willensbildung.

 

(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern in der Bundesverfassung nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.

 

(4) Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die in einer periodischen Druckschrift zu veröffentlichen und beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen sind. Aus der Satzung hat insbesondere ersichtlich zu sein, welches ihre Organe sind und welche hievon zur Vertretung nach außen befugt sind, sowie welche Rechte und Pflichten die Mitglieder besitzen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit.

 

(5) Dem Präsidenten des Rechnungshofes kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden, Listen von Spenden an politische Parteien entgegenzunehmen, zu verwahren und auf Ersuchen der betreffenden Partei öffentlich festzustellen, ob Spenden in der ihm übermittelten Liste ordnungsgemäß deklariert wurden.

 

 (6) Die näheren Bestimmungen trifft ein verfassungsausführendes Bundesgesetz.

 

Keine Änderung des § 1 ParteienG

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub spricht sich dafür aus, die Verfassungsbestimmung des § 1 ParteienG zwar inhaltlich in die neue Verfassung zu übernehmen, aber nicht im Bereich der Grundprinzipien oder Staatsziele.

 

(1) Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich.

 

(2) Zu den Aufgaben der politischen Parteien gehört die Mitwirkung an der politischen Willensbildung.

 

(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern in der Bundesverfassung nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.

 

(4) Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die in einer periodischen Druckschrift zu veröffentlichen und beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen sind. Aus der Satzung hat insbesondere ersichtlich zu sein, welches ihre Organe sind und welche hievon zur Vertretung nach außen befugt sind, sowie welche Rechte und Pflichten die Mitglieder besitzen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit.

 

(5) Die politischen Parteien geben über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft, Parteispenden sind [alternativ: in Höhe und mit Herkunft] ab einer gewissen Höhe unter Angabe ihrer Herkunft offen zu legen.

 

(6) Die näheren Bestimmungen über die politischen Parteien trifft ein Bundesgesetz, das vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann.


 

 

 

Verweist auf Art. 49 des SPÖ Grundrechtskatalogs:

 

Jede Person hat das Recht, über Angelegenheiten öffentlicher Einrichtungen Auskunft zu erhalten und in deren Dokumente Einsicht zu nehmen. Die Auskunft und der Zugang können im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer gesetzlich beschränkt werden.

 

„Grundprinzipien“

 

Artikel 3

 

Österreich ist ein freiheitlicher Rechtsstaat. Staatliches Handeln folgt dem Prinzip der Gewaltentrennung, es respektiert die Grundrechte und unterliegt im Hinblick auf Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Kontrolle unabhängiger Organe.

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub möchte die Verpflichtung zur Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kombiniert mit dem bisherigen Legalitätsprinzip bei den allgemeinen Regelungen für die Verwaltung verankert wissen.

 

 

Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind zu Sparsamkeit, Wirt­schaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verpflichtet, haben transparent zu handeln und grundsätzlich die Öffentlichkeit zu beteiligen. Weiters haben sie ein hohes Maß an Wirksamkeit anzustreben und sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungs­bereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet (Amtshilfe).

 

 


Siehe Art. 36 ÖVP-Grundrechtskatalog „Rechte von Menschen mit Behinderung“:

 

(1) Der Staat gewährleistet allen Menschen mit Behinderung ein Recht auf volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch Ausbildung, Arbeit und Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben und auf Beseitigung tatsächlicher Benachteiligungen.

 

 

(2) Die Österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

 

 

Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) ist verpflichtet, die Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Sie sorgt für die gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz behinderter Menschen.

 

ODER Art. 11 SPÖ-Grundrechtskatalog:

 

(1) Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Maßnahmen, die tatsächliche Benachteiligungen beseitigen und die volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch Ausbildung, Arbeit und Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gemeinschaft ermöglichen.

 

(2) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, die Österreichische Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden.

 

 

Österreich bekennt sich zum Schutz und zur Förderung der Familie, aller Personen, die zur Wahrung ihrer Interessen nicht selbst befähigt sind, sowie zum Schutz der Umwelt und der Tiere

 

.

Siehe GRÜNE Grundrechtsvorschläge „Rechte von Menschen mit Behinderungen“:

(1) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(2) Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Maßnahmen, die tatsächliche Benach­teiligungen beseitigen und die volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch Ausbildung, Arbeit und Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gemeinschaft ermöglichen.

(3) Hör- und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, die Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Die österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige und als ein Ausdruck der Kultur der Gehörlosen sowie als deren Werkzeug für den Zugang zu Bildung und gleichen Chancen anzuerkennen.

 

 


Siehe Art. 38 ÖVP-Grundrechtskatalog „Rechte von Kindern“:

 

(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

 

(2) Kinderarbeit ist verboten.

 

(3) Jedes Kind hat das Recht auf Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.

 

(4) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung, einschließlich von Kinderprostitution, Kinderpornographie und Kinderhandel. Kinder als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung haben ein Recht auf Rehabilitation.

 

(5) Kinder, die dauernd oder vorübergehend aus ihrer familiären Umgebung herausgelöst sind, haben Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.

Verweis auf Art. 12 SPÖ-Grundrechtskatalog:

 

(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge für sein Wohlergehen und auf bestmögliche individuelle Entwicklung und Entfaltung, auf Freizeit und Spiel. Kinder, die dauernd oder vorübergehend aus ihrer familiären Umgebung herausgelöst sind, haben Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.

(2) Jedes Kind hat das Recht auf Partizipation in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.

(3) Das Wohl des Kindes muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen staatlicher Organe oder sonstiger öffentlicher oder privater Einrichtungen sozialer Fürsorge eine vorrangige Erwägung sein.

(4) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

(5) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung, einschließlich von Kinderarbeit, Kinderprostitution, Kinderpornographie und Kinderhandel. Kinder als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung haben ein Recht auf Rehabilitation.

 

 

Österreich bekennt sich zum Schutz und zur Förderung der Familie, aller Personen, die zur Wahrung ihrer Interessen nicht selbst befähigt sind, sowie zum Schutz der Umwelt und der Tiere

 

Siehe GRÜNE Grundrechtsvorschläge „Rechte von Kindern“:

(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Ein­richtungen muss das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

 

(2) Kinderarbeit ist verboten.

 

(3) Jedes Kind hat das Recht auf Beteiligung und Berücksichtigung ihrer Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.

 

(4) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung, einschließlich von Kinderprostitution, Kinderpornographie und Kinderhandel. Kinder als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung haben ein Recht auf Rehabilitation.

 

(5) Kinder, die dauernd oder vorübergehend aus ihrer familiären Umgebung herausgelöst sind, haben Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.


Artikel 8.

 

(1) Die Familie steht unter dem besonderen Schutz der Gesetze.

 

 

Kein Vorschlag

 „Grundprinzipien“

 

Artikel 4

 

Österreich ist ein umweltbewusster Sozialstaat. Das staatliche Handeln fördert das Wohl jedes Einzelnen, der Familie sowie der Gemeinschaft, er schützt Kultur, Tierwelt und Umwelt.

 

 

Siehe GRÜNE Grundrechtsvorschläge „Recht auf Ehe und Lebensgemeinschaft“:

(1) Jeder Mensch, unabhängig von Geschlecht, Geschlechteridentität und sexueller Orientierung, hat das Recht, mit Erreichen des gesetzlich zu bestimmenden Alters eine Ehe oder eine Lebensgemeinschaft einzugehen und eine Familie zu gründen.

 

(2) Familien und Lebensgemeinschaften genießen den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz des Staates.


Siehe Art. 40 ÖVP-Grundrechtskatalog „Rechte von Volksgruppen“:

 

(1) Die Republik Österreich bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern. Die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten nach Art. 7 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich bleiben unberührt.

 

(2) Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Volksgruppe in Burgenland, Kärnten und Steiermark haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen.

 

(3) In durch Gesetz festzulegenden Gebieten und Schulen in Burgenland ist österreichischen Staatsangehörigen der kroatischen und ungarischen Volksgruppe das Recht zu gewähren, die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen.

 

(4) In durch Gesetz festzulegenden Gebieten und Schulen in Kärnten ist österreichischen Staatsangehörigen der slowenischen Volksgruppe das Recht zu gewähren, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen.

 

Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu ihren Volksgruppen und der sich aus deren Bestehen ergebenden historisch gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt und zu deren besonderen Schutz und Förderung.

 

ODER: Art. 14 SPÖ-Grundrechtskatalog:

 

(1) Jeder Mensch hat einen Anspruch auf Achtung seiner Sprache und Kultur. Der Staat fördert den Geist der Offenheit und des interkulturellen Dialogs und ergreift Maßnahmen zur Förderung der gegenseitigen Achtung und der Zusammenarbeit zwischen allen in seinem Staatsgebiet lebenden Menschen, ungeachtet ihrer Sprache und Kultur.

 

(2) Die Volksgruppen und ihre Angehörigen haben einen Anspruch auf besondere Förderung ihrer Entwicklung und Sicherung ihres Bestandes, ihrer Sprache und ihrer Kultur. Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Keinem Angehörigen einer Volksgruppe darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen.

 

(3) Die Volksgruppen und ihre Angehörigen haben Anspruch auf Kindergartenerziehung und Schulunterricht in öffentlichen Pflichtschulen in der jeweiligen Volksgruppensprache in ihrem Siedlungsgebiet und außerhalb dieses bei einem nachhaltigen Bedarf. Weiters haben sie einen Anspruch auf eine verhältnismäßige Anzahl von öffentlichen höheren Schulen und auf Einrichtung einer eigenen Schulaufsicht. Die Volksgruppen haben ergänzend einen Anspruch auf angemessene Förderung von privaten Kindergärten und Privatschulen, die der Pflege ihrer Sprache und Kultur dienen.

 

(4) Die Volksgruppen und ihre Angehörigen haben im gemischtsprachigen Gebiet einen Anspruch auf Gebrauch der jeweiligen Volksgruppensprache als zusätzliche Amtssprache im Verkehr mit Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie im öffentlichen Leben; außerhalb dieses Gebietes haben sie Anspruch auf angemessene Erleichterungen zum Gebrauch der jeweiligen Volksgruppensprache. Die zusätzliche Amtssprache kann im gemischtsprachigen Gebiet von jeder Person gebraucht werden. Die Volksgruppen haben im gemischtsprachigen Gebiet einen Anspruch auf mehrsprachige topographische Bezeichnungen und Aufschriften.

 

(5) Die Volksgruppen haben einen Anspruch auf einen angemessenen Anteil an öffentlichen Mitteln als finanzielle Volksgruppenförderung aus dem Budget des Bundes sowie aus den Budgets der Länder und Gemeinden, in denen sich gemischtsprachige Gebiete befinden, sowie auf eine besondere Förderung der Medien in ihrer eigenen Sprache.

 

(6) Organisationen, die Interessen von Volksgruppen vertreten, haben das Recht, die auf diesen Artikel gegründeten Rechte der betreffenden Volksgruppe vor Gerichten und Verwaltungsbehörden geltend zu machen. Die Rechte der Angehörigen der Volksgruppen bleiben davon unberührt.

 

Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.

 

Anm.: Geltender Art. 8 Abs. 2 B-VG.

 

Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt. Diese Vielfalt ist zu achten, zu bewahren, zu fördern und zu schützen.

 

Anm.: Siehe auch die entsprechenden Vorschläge zu den Rechten der Volksgruppen.

 

 


Siehe Art. 35 ÖVP-Grundrechtskatalog „Gleichheit von Mann und Frau“:

 

(1) Frauen und Männer sind in allen Bereichen gleichberechtigt.

 

(2) Der Staat gewährleistet Frauen und Männer das Recht auf tatsächliche Gleichstellung und die Beseitigung bestehender Benachteiligungen wegen des Geschlechts.

 

(3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der
Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.

 

 

Frauen und Männer haben das Recht auf tatsächliche Gleichstellung.

Menschen des benachteiligten Geschlechts haben Anspruch auf Maßnahmen, die bestehende Benachteiligungen beseitigen.

 

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub spricht sich dafür aus, dieses Thema im Rahmen der Grundrechte zu regeln.

 

Siehe GRÜNE Grundrechtsvorschläge „Gleichheit von Mann und Frau“:

 

(1) Frauen und Männer sind in allen Bereichen gleichberechtigt. Dies schließt das Recht auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ein.

 

(2) Frauen und Männer haben das Recht auf tatsächliche Gleichstellung. Menschen des benachteiligten Geschlechts haben Anspruch auf Maßnahmen, die bestehende Benachteiligungen beseitigen.

 

(3) Amtsbezeichnungen sind in der Form zu verwenden [sollen in der Form verwendet werden], die das Geschlecht des Amtsin­habers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.

 

(4) Zur Beseitigung bestehender Ungleichheiten sind Möglichkeiten einer wirksamen Rechtsdurchsetzung[, einschließlich der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes,] auch für Verbände, Vereinigungen und Einrichtungen, deren Wirkungskreis sich auf die Herbeiführung der Geschlechtergleichheit bezieht, vorzusehen.

 


Artikel 8.

 

(...)

 

(2) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur sozialen Marktwirtschaft und strebt ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft an.

 

(...)

 

(4) Bund, Länder und Gemeinden stellen einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus sicher und stimmen ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung aufeinander ab

 

Der Staat bekennt sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Bund, Länder und Gemeinden koordinieren im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub hält eine Verankerung bei den Grundprinzipien nicht für erforderlich.

 

 

Bund, Länder und Gemeinden verpflichten sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern. Diesen Erfordernissen ist durch Maßnahmen Rechnung zu tragen, die zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Wirtschaftswachstum, der Teilnahme am Erwerbsleben, der Stabilität des Preisniveaus, der Verteilungsgerechtigkeit, insbesondere zwischen den Geschlechtern und Generationen, und dem Schutz der Umwelt beitragen.

 

Bund, Länder und Gemeinden koordinieren im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen im Hinblick auf diese Zielsetzungen. Die dafür erforderlichen Daten sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Bund, Länder und Gemeinden sorgen dafür, dass die Verschuldung im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der europarechtlichen Grundsätze mittelfristig stabil bleibt. Die Umsetzung erfolgt auf kooperativer Basis. Eine Neuverschuldung bis zum Ausmaß der öffentlichen Investitionen ist zulässig. Die nachhaltige Entwicklung der jeweiligen Haushalte ist dabei zu gewährleisten.

 

Die jährlichen Ausgaben werden im Rahmen einer mittelfristigen Budgetplanung unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzlage festgelegt.


 

Die ÖVP möchte dieses Thema im Rahmen der Beratungen über die Reform der Finanzverfassung beraten.

 

Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Erstellung und beim Vollzug der Haushalte die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.

 

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub hält eine Verankerung bei den Grundprinzipien nicht für erforderlich.

 

Ergänzung zu Art. 13 Abs. 2 B-VG

 

Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Erstellung und beim Vollzug der Haushalte die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.

 

Ergänzung des Artikel 51 Abs. 3 B-VG

 

Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Voranschlag …sowie weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen, insbesondere auch solche, die der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dienen, zu enthalten. [...]

 

Ergänzung des Artikel 51 Abs. 6 B-VG

Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere die Erstellung des Haushaltes unter dem Gesichtspunkt der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vorgangsweise bei Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten [...] zu regeln.

 

Ergänzung des Artikel 51a Abs. 1 B-VG

Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden.

 


Artikel 8.

 

(...)

 

(3) Die Republik schützt die Umwelt, indem sie Mensch, Tier, Pflanzen und ökologische Systeme vor vermeidbaren nachteiligen Einwirkungen bewahrt und ihre Lebensgrundlagen und Bedingungen unter Zugrundelegung der Prinzipien der Nachhaltigkeit verbessert.

 

 

Die Republik Österreich bekennt sich zum umfassenden Natur- und Umweltschutz und sorgt für dessen Einhaltung. Umfassender Naturschutz ist die Bewahrung ökologischer Systeme und ihrer Vielfalt. Umfassender Umweltschutz ist die Vorsorge vor nachteiligen Einwirkungen und die Behebung bestehender nachteiliger Einwirkungen. Die Kosten der Vorsorge und Behebung tragen die Verursacher.

“Grundprinzipien“

 

Artikel 4.

 

Österreich ist ein umweltbewusster Sozialstaat. Das staatliche Handeln fördert das Wohl jedes Einzelnen, der Familie sowie der Gemeinschaft, er schützt Kultur, Tierwelt und Umwelt.

 

 

(1) Der Staat schützt die Umwelt. Er bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische Systeme vor vermeidbaren nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre Lebensgrundlagen und Bedingungen. Die Nutzung natürlicher Ressourcen ist auf ein dauernd aufrecht erhaltbares Niveau zu beschränken.

 

(2) Maßnahmen entsprechen den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung von Beeinträchtigungen tragen die Verursacher und Verursacherinnen.

 

(3) Der Staat bezieht die Öffentlichkeit effektiv in die Umweltpolitik ein, indem er ihr Informations- und Beteiligungsrechte und das Recht auf gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt einräumt. Der Bund und die Länder richten Umweltanwaltschaften zur unabhängigen Wahrung der Umweltschutzvorschriften ein.

 

(4) Bund, Länder und Gemeinden sichern den freien Zugang zur Natur, insbesondere zu Bergen, Seen und Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten. Trinkwasserreserven und diesbezügliche Nutzungsrechte verbleiben im öffentlichen Eigentum.

 

(5) Maßnahmen, die der Herstellung oder Nutzung von Atomwaffen und der Nutzung der Kernspaltung zum Zweck der Energiegewinnung dienen, sind verboten.

 

(6) Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegen stehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung.

 

(7) Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung sind verpflichtet, sich im Rahmen der Europäischen Union für einen Ausstieg aus der Kernenergie einzusetzen.

 

(8) Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung dürfen Vorhaben, die dem Ziel des europaweiten Atomausstieges entgegenstehen, nicht zustimmen. Die Mitglieder der Bundesregierung dürfen davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen.

 


Artikel 9.

 

(...)

 

(3) Der bundesforstliche Liegenschaftsbestand ist in seiner Substanz zu erhalten. Ein im Alleineigentum des Bundes stehendes Unternehmen hat diese Liegenschaften zu verwalten und dabei die Nutzung der Liegenschaften, insbesondere der Wälder und Gewässer, durch die Allgemeinheit zu fördern, die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung sowie die ökologische Funktionsfähigkeit der Liegenschaften zu gewährleisten und diese nachhaltig zu bewirtschaften sowie den Schutz und die Erhaltung der Grundwasser- und sonstigen natürlichen Wasservorkommen sicherzustellen.

 

Erhaltung staatlicher
Vermögenssubstanz

 

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben das staatliche Vermögen in seiner Substanz zu erhalten. Substanzminderungen wie insbesondere Veräußerungen von unbeweglichem staatlichem Vermögen, von direktem oder indirektem staatlichen Eigentum an Unternehmungen und Einrichtungen oder von sonstigem beweglichem staatlichem Vermögen von erheblichem Wert, beispielsweise von Kunst- und Kulturgegenständen, dürfen nur im Zusammenhang mit entsprechenden Substanzvermehrungen erfolgen.

 

(2) Näheres regeln Bundes- und Landesgesetze. Von der Vermögenssubstanz-erhaltungspflicht des Absatz 1 abweichende Regelungen können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrats oder des Landtags und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bundes- oder landesgesetzliche Ermächtigungen zu Maßnahmen der Vollziehung, die von der Vermögenssubstanzerhaltungspflicht des Absatz 1 abweichen, sind nur zulässig, wenn sie die konkrete Maßnahme von einem zustimmenden Beschluss des zuständigen allgemeinen Vertretungskörpers abhängig machen, zu dessen Zustandekommen die Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

 

Bundesforste

 

Art. X

Gegenstand des Unternehmens der Österreichischen Bundesforste AG ist die Verwaltung von Liegenschaften des Bundes mit dem Ziel,

die Liegenschaften, insbesondere auch die Seen und Seeuferflächen, die Gletscherflächen und die Flächen, die Teile von Nationalparken sind, sowie Wasserressourcen von strategischer Bedeutung zu erhalten;

diese derart zu nutzen, dass natürliche Seeuferteile erhalten bleiben, der freie Zugang zu Seen befördert wird und die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer, der Rückhalt von Hochwasser und der Schutz von Grundwasservorkommen gewährleistet sind;

diese nachhaltig zu bewirtschaften, sodass der natürliche Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen auf Dauer erhalten bleibt und

die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung der Liegenschaften, insbesondere des Waldes und der Gewässer, zu gewährleisten.

 

Art. Y

(1) Der von der Österreichischen Bundesforste AG für den Bund verwaltete Liegenschaftsbestand ist im Eigentum des Bundes zu erhalten.

 

(2) Die Österreichische Bundesforste AG kann im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen im jährlichen Bundesfinanzgesetz eingeräumten Ermächtigungen Liegenschaften aus dem von ihr verwalteten Liegenschaftsbestand im Namen und auf Rechnung des Bundes veräußern.

 

(3) Erlöse aus Veräußerungen der von der Österreichischen Bundesforste AG für den Bund verwalteten Liegenschaften sind zum Ankauf neuer Liegenschaften oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz zu verwenden.

 

(4) Der Österreichischen Bundesforste AG kommt an den von ihr für den Bund verwalteten Liegenschaften ein entgeltliches Fruchtgenussrecht zu, das bei Ausscheiden einer Liegenschaft aus dem Liegenschaftsbestand entschädigungslos erlischt.

 

 

 

Elektrizitätsunternehmen

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden.

 

Artikel 1

(1) Vom Aktienkapital der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (VERBUND) muss mindestens 51 vH im Eigentum des Bundes stehen. Mit Ausnahme von Gebietskörperschaften und Unternehmungen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH beteiligt sind, ist das Stimmrecht jedes Aktionärs in der Hauptversammlung mit 5 vH des Grundkapitals beschränkt.

(2) Von

a) den Anteilsrechten an der Gesellschaft zur Erzeugung von elektrischer Energie ausw Wasserkraft VERBUND Austrian Hydro Power Aktiengesellschaft, Wien,

b) der Beteiligung an der Firma zur Erzeugung elektrischer Energie in VERBUND Austrian- Thermal Power Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co KG (vormals Aktiengesellschaft), Graz, sowie

c) den Anteilsrechten an der Gesellschaft zur Errichtung, Betreibung von elektrischen Leitungsanlagen und dem Regelzonenführer der VERBUND- Austrian Power Grid Aktiengesellschaft, Wien,

müssen mindestens 51 vH im Eigentum des Bundes oder des VERBUND stehen.

(3) Von den Anteilrechten an den Sondergesellschaften

a) Donaukraftwerk Jochenstein Aktiengesellschaft, Passau;

b) Ennskraftwerke Aktiengesellschaft, Steyr;

c) Österreichisch-Bayerische Kraftwerke Aktiengesellschaft, Simbach/Inn

müssen mindestens 50 vH im Eigentum des Bundes oder des VERBUND stehen.

 

Artikel 2

Von den Anteilsrechten an den Landesgesellschaften

a) Burgenländische Elektrizitätswirtschafts- Aktiengesellschaft für das Bundesland Burgenland;

b) Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Kärnten;

c) EVN Energieversorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft für das Bundesland Land Niederösterreich;

d) Energie Aktiengesellschaft Oberösterreich für das Bundesland Oberösterreich;

e) Salzburg Aktiengesellschaft für das Bundesland Salzburg;

f) STEWEAG-STEG Gesellschaft mit beschränkter Haftung für das Bundesland Steiermark;

g) Tiroler Wasserkraft Aktiengesellschaft sowie Tiroler Regelzonen Aktiengesellschaft für das Bundesland Tirol;

h) Illwerke Aktiengesellschaft, Vorarlberger Kraftwerke (VKW) Aktiengesellschaft sowie die VKW-Übertragungsnetz Aktiengesellschaft für das Bundesland Vorarlberg;

i) Wienstrom Gesellschaft mit beschränkter Haftung für das Bundesland Wien

 

müssen 51 vH im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von Unternehmungen stehen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH beteiligt sind.

 

Artikel 3.

Für den bestehenden Unternehmenszweck der Gesellschaften nach Art. 1 und 2 wesentliche Teile der Unternehmen dürfen nur auf Rechtsträger übertragen werden, für die die gleichen Beteiligungsverhältnisse bestehen.

 

“Grundprinzipien“

 

Artikel 4.

 

Österreich ist ein umweltbewusster Sozialstaat. Das staatliche Handeln fördert das Wohl jedes Einzelnen, der Familie sowie der Gemeinschaft, er schützt Kultur, Tierwelt und Umwelt.

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub unterstützt weiterhin die im Präsidium des Österreich-Konvents konsentierte detaillierte Verankerung der Bundesforste, hält aber ihre Platzierung bei den Grundprinzipien nicht für sinnvoll. Eine verfassungsrechtliche Absicherung des Staatseigentums an Elektrizitätswirtschaftsunternehmen hält der freiheitliche Parlamentklub nicht für erforderlich.

 

Bundesforste

 

(1) Gegenstand des Unternehmens der Österreichischen Bundesforste AG ist die Verwaltung von Liegenschaften des Bundes mit dem Ziel,

 

a) die Liegenschaften, insbesondere auch die Seen und Seeuferflächen, die Gletscherflächen und die Flächen, die Teile von Nationalparken sind, sowie Wasserressourcen von strategischer Bedeutung zu erhalten;

 

b) diese derart zu nutzen, dass natürliche Seeuferteile erhalten bleiben, der freie Zugang zu Seen befördert wird und die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer, der Rückhalt von Hochwasser und der Schutz von Grundwasservorkommen gewährleistet sind;

 

c) diese nachhaltig zu bewirtschaften, sodass der natürliche Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen auf Dauer erhalten bleibt und

 

d) die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung der Liegenschaften, insbesondere des Waldes und der Gewässer, zu gewährleisten.

 

(2) Die Österreichische Bundesforste AG ist ermächtigt, im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen erteilten bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung, von ihr verwaltete Liegenschaften bestmöglich zu veräußern, wenn die Erlöse aus solchen Veräußerungen von ihr im Rahmen des Unternehmensgegenstandes zur unmittelbaren Erhaltung oder Vermehrung des Liegenschaftsvermögens verwendet werden.

 

(3) Der Österreichischen Bundesforste AG kommt an den von ihr für den Bund verwalteten Liegenschaften ein entgeltliches Fruchtgenussrecht zu, das bei Ausscheiden einer Liegenschaft aus dem Liegenschaftsbestand entschädigungslos erlischt.


Artikel 9.

 

(1)  Maßnahmen, die der Herstellung oder Nutzung von Atomwaffen und der Nutzung der Kernspaltung zum Zweck der Energiegewinnung dienen, sind verboten.

 

(2) Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung.

 

 

Beibehaltung der Bestimmungen des BVG Atomfreies Österreich
(BGBl. I 149/1999)

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub hält eine Verankerung bei den Grundprinzipien nicht für erforderlich, unterstützt aber weiterhin den im Präsidium des Österreich-Konvents erzielten Konsens.

 

 

Siehe Textvorschlag zu Umweltscutz und Tierschutz!


 

Die ÖVP verweist auf Art. 58 ÖVP-Grundrechtskatalog „Recht auf soziale Sicherheit, Recht auf Daseinsvorsorge“

 

1) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) gewährleistet die Erbringung von Leistungen im allgemeinen Interesse (Daseinsvorsorge).

 

(2) Derartige Leistungen stellen einen anerkannten, nicht diskriminierenden Mindeststandard der Teilhabe an jenen Lebensbereichen sicher, die gesellschaftlich regelmäßig vorkommen.

 

(3) Es sind dies sowohl marktbezogene als auch nicht marktbezogene Leistungen, die so zu erbringen sind, dass dabei insbesondere die Versorgungssicherheit, die soziale Erreichbarkeit, der Verbraucherschutz, der Gesundheitsschutz und die Nachhaltigkeit sichergestellt sind.

 

ODER:

 

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die Erbringung von Leistungen im allgemeinen Interesse (Daseinsvorsorge) zu gewährleisten und deren Qualität zu sichern.

 

(2) Leistungen im allgemeinen Interesse sind insbesondere solche, die aus Gründen der Versorgungssicherheit, des Verbraucherschutzes, der sozialen Erreichbarkeit, der Gesundheit, der Bildung, der Nachhaltigkeit und des territorialen und sozialen Zusammenhalts der Gesellschaft erbracht werden.

 

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub spricht sich dafür aus, dieses Thema im Rahmen der Grundrechte zu regeln.

 

Siehe GRÜNE Grundrechtsvorschläge „Recht auf Zugang zu Leistungen von allgemeinen Interesse“:

(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Zugang zu Infrastruktur und sonstigen Leistungen von allgemeinem Interesse.

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er die Leistungen selbst erbringt oder die Erbringung durch Private zu gleichen und fairen Bedingungen, in angemessener Qualität und zu erschwinglichen Preisen sicherstellt.

 


Siehe Art. 56 ÖVP-Grundrechtskatalog „Recht auf Bildung“:

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.

 

(2) Der Staat hat den Zugang zur Bildung unabhängig vom Einkommen zu gewährleisten. Die Teilnahme am Unterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.

 

(3) Der Staat hat auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts das Recht der Eltern zu achten, Erziehung und Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

 

(4) Jede Person ist berechtigt, unter Achtung der demokratischen Grundsätze und der Grundrechte nach eigenen pädagogischen Überzeugungen und unter den weiteren gesetzlichen Bedingungen Privatschulen zu errichten und zu betreiben. Häusliche Bildung ist unter den gesetzlichen Bedingungen zugelassen.

 

(5) Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

 

(1) Die Republik Österreich strebt eine umfassende, chancengleiche Bildung ihrer BürgerInnen an und hat ein ausreichendes, leistungsstarkes Angebot für die Aus- und Weiterbildung zu gewährleisten.

 

(2) Die Aufgabe der öffentlichen Hand ist die Bereitstellung der notwendigen finanziellen Mittel für Infrastruktur und Personal zur Sicherstellung eines qualitativen, chancengleichen, sowie bedarfs- und bedürfnisgerechten Bildungsangebots. Alle Bürger haben ohne Einschränkungen das Recht auf einen freien und unentgeltlichen Zugang zu allen öffentlich finanzierten Bildungseinrichtungen.

 

ODER: Art 39 SPÖ-Grundrechtskatalog

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er sicherstellt:

 

1. die Einrichtung öffentlicher Kindergärten, Schulen, Fach­hochschulen, Hochschulen und Universitäten;

 

2. die Unterstützung von privaten Bildungseinrichtungen, beruf­licher Aus- und Weiterbildung und lebensbegleitendem Ler­nen;

 

3. individuelle Förderung und Integration;

 

4. eine angemessene Mitbestim­mung an öffentlichen Bildungs­einrichtungen.

 

(3) Der Staat hat den Zugang zur Bildung unabhängig vom Einkommen zu gewährleisten. Der Besuch öffentlicher Bildungseinrichtungen ist grundsätzlich unentgeltlich.

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub spricht sich dafür aus, dieses Thema im Rahmen der Grundrechte zu regeln.

Siehe GRÜNE Grundrechtsvorschläge „Recht auf Bildung“:

 

Artikel 1

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.

 

(2) Der Staat hat den Zugang zur Bildung unabhängig vom Einkommen zu gewährleisten. Der Besuch öffentlicher Schulen ist unentgeltlich.

 

(3) Der Staat hat auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts das Recht der Eltern zu achten, Erziehung und Unterricht entspre­chend ihren eigenen religiösen und weltan­schaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

 

(4) Der Staat gewährleistet dieses Recht auf Bildung durch Einrichtung öffentlicher Kinder­gärten, Schulen, Universitäten und Fachhochschulen und durch finanzielle Unterstützung solcher Institutionen in freier und gemeinnütziger Trägerschaft sowie von Bildungsanstalten.

 

(5) Jede Person ist berechtigt, unter Achtung der demokratischen Grundsätze und der Grundrechte nach eigenen pädagogischen Überzeugungen und unter den weiteren gesetzlichen Bedingungen Privatschulen zu errichten und zu betreiben. Häusliche Bildung ist unter den gesetzlichen Bedingungen zugelassen.

 

(6) Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden gesetzlich anerkann­ten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

 

(7) An öffentlichen Schulen ist Eltern und Schülerinnen und Schülern eine angemessene Mit­sprache in Schulangelegenheiten sicherzustellen. Schülerinnen und Schüler haben An­spruch auf individuelle Förderung. An öffentlichen Schulen und Schulen mit Öffentlich­keitsrecht ist für die Integration von Personen mit besonderem Förderbedarf Sorge zu tragen.

 

Artikel 2

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf kulturelle Teilhabe.

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Unterstützung von kulturellen Betätigungen sowie von Einrichtungen, die die Mitwirkung am kulturellen Schaffen und die Auseinandersetzung mit kulturellen Gütern ermöglichen.

 


Siehe Art. 49 Abs. 3 ÖVP-Grundrechtskatalog „Kommunikationsfreiheiten“:

 

(...)

 

(3) Rundfunk ist eine öffentliche Aufgabe. Die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Veranstaltung von Rundfunk betraut sind, sind gesetzlich zu gewährleisten. Zur Durchsetzung dieser Garantien und zum Schutz von Persönlichkeitsrechten und vor Diskriminierungen ist für die Betroffenen ein wirksames Verfahren bereit zu stellen.

 

 

 

Beibehaltung der geltenden
Rechtslage: BVG-Rundfunk, Art. I
(BGBl. 396/1974)

 

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub spricht sich dafür aus, dieses Thema im Rahmen der Grundrechte zu regeln.

Siehe GRÜNE Grundrechtsvorschläge „Rundfunkfreiheit“:

(1) Der Staat trägt eine besondere Verantwortung für den Bestand eines unabhängigen Rundfunks und für die Erfüllung von dessen Aufgaben im öffentlichen Interesse. Rundfunk ist eine öffentliche Aufgabe. Dazu gehört auch die Sicherung eines Zugangs zur allgemeinen Grundversorgung.

(2) Für den Rundfunk ist durch Gesetz zu gewährleisten, dass Berichterstattung objektiv, wahrheitsgemäß und unparteilich erfolgt, Meinungsbildung als solche erkennbar und Meinungsvielfalt gewährleistet ist.

(3) Zur Durchsetzung dieser Garantien und zum Schutz von Persönlichkeitsrechten und vor Diskriminierungen ist für die Betroffenen ein wirksames Verfahren bereitzustellen.

 

 


Siehe Art. 49 Abs. 1 ÖVP-Grundrechtskatalog „Kommunikationsfreiheiten“:

 

(1) Jede Person hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung, die Freiheit der Medien und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ein. Die Pluralität der Medien wird geachtet und geschützt. Zensur findet nicht statt.

 

 

Die Republik (Bund, Länder, Gemeinden) achtet, fördert und schützt die Vielfalt der Medien.

 

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub spricht sich dafür aus, dieses Thema im Rahmen der Grundrechte zu regeln.

Siehe GRÜNE Grundrechtsvorschläge „Freiheit der Meinungsäußerung, Kommunikationsfreiheit“:

 (1) Jede Person hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung, die Freiheit der Medien und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ein. Die Pluralität der Medien wird geachtet und geschützt. Zensur findet nicht statt.

(2) Da die Ausübung der Freiheiten nach Abs. 1 Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokra­tischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unver­sehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Pluralität der Medien, des Schutzes der Ge­sundheit, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, oder um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, notwendig sind.

 

 

 


Artikel 1.

 

(...)

 

(3) Österreich ist ein sozialer und liberaler Rechtsstaat.

 

Sowie Verweis auf Art. 58 ÖVP-Grundrechtskatalog „Recht auf soziale Sicherheit“

Variante 1

 

Österreich ist ein Wohlfahrtsstaat und bekennt sich zu sozialer Gerechtigkeit und zur Sicherstellung eines hohen sozialen Schutzes.

Diese Verantwortung umfasst insbesondere:

 

- Die solidarische Absicherung bei Krankheit, Unfall, Alter, Arbeitslosigkeit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit und Mutterschaft;

 

- die Herstellung von Chancengleichheit;

 

- die Verbesserung der allgemeinen Lebens- und Arbeitsbedingungen;

 

- die Bekämpfung sozialer Ungleichheit, Armut, Ausgrenzung und Diskriminierung;

 

- die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau sowie des gesellschaftlichen Zusammenhalts.

 

Variante 2

 

Österreich ist ein Sozialstaat (Wohlfahrtsstaat) und bekennt sich als Ausdruck der Menschenwürde zu einem hohen Standard an sozialer Sicherheit und Gerechtigkeit unter Berücksichtigung der Prinzipien der Solidarität und Chancengleichheit. Der Staat bekämpft aktiv alle Formen der Armut, sozialen Ausgrenzung und Diskriminierung.

“Grundprinzipien“

 

Artikel 4.

 

Österreich ist ein umweltbewusster Sozialstaat. Das staatliche Handeln fördert das Wohl jedes Einzelnen, der Familie sowie der Gemeinschaft, er schützt Kultur, Tierwelt und Umwelt.

 

Siehe GRÜNE Grundrechtsvorschläge „Recht auf existenzielle Mindestversorgung/Recht auf soziale Sicherheit“:

 

Art. X (Recht auf existenzielle
Mindestversorgung)

 

Wer nicht für sich sorgen kann und nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt, hat im notwendigen Umfang Anspruch auf Unterstützung und Betreuung, auf Nahrung, Kleidung, Unterkunft, medizinische Versorgung und auf jene Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Das schließt eine über die existenzielle Mindestversorgung hinausgehende Grundsicherung, die nicht auf dem Versicherungsprinzip beruht, nicht aus.

 

Art. X (Recht auf soziale Sicherheit)

 

(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf soziale Sicherheit.

 

(2) Der Staat gewährleistet das Recht auf soziale Sicherheit durch Einrichtung einer selbstverwalteten öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung, die auf Einkommens- und Risikosolidarität beruht und die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, geminderter Arbeitsfähigkeit, im Alter und bei Arbeitslosigkeit eine angemessene Versorgung sicherstellt. Der Staat gewährleistet dieses Recht weiters durch eine angemessene Versorgung im Fall von Pflegebedürftigkeit.

 


 

Siehe ÖVP-Grundrechtskatalog zu „Recht auf Arbeit“ etc.

Variante 1

Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Bedeutung der menschlichen Arbeit als Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Entfaltung der Persönlichkeit der Menschen.

Diese Verantwortung umfasst insbesondere:

 

- Die Ausrichtung der Sozial- und Wirtschaftspolitik am Ziel der Vollbeschäftigung unter Berücksichtigung hoher Qualität der Arbeit;

 

- die Bereitstellung unentgeltlicher Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und sonstiger Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben;

 

- die Gewährleistung sicherer, gesunder, gerechter und den menschlichen Bedürfnissen auch sonst entsprechender Arbeitsbedingungen, sowie deren wirksame Kontrolle;

 

- die Förderung des sozialen Dialogs auf betrieblicher und überbetrieblicher Ebene.

 

Variante 2

Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Bedeutung der Arbeit als Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts unter menschenwürdigen Bedingungen und zum sozialpartnerschaftlichen Dialog. Der Staat fördert die Vollbeschäftigung und schafft geeignete Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub spricht sich dafür aus, dieses Thema im Rahmen der Grundrechte zu regeln.

 

Siehe GRÜNE Grundrechtsvorschläge zu „Recht auf Arbeit“, „Recht auf Arbeitsvermittlung“ etc.


 

Kein Vorschlag.

 

Österreich anerkennt und fördert (den sozialen Dialog,) die Rolle der Sozialpartner und achtet deren Autonomie und Handlungsformen.

 

 

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub hält eine Verankerung bei den Grundprinzipien nicht für erforderlich.

 

 

Kein Vorschlag.


 

Siehe Präambel

 

Kein Vorschlag

„Grundprinzipien“

 

Artikel 5.

 

Österreich ist ein gleichberechtigtes Mitglied der Staatengemeinschaft. Es gewährt seinen Bürgern umfassende Sicherheit gegen alle inneren und äußeren Bedrohungen und tritt ein für den Schutz der mit ihm geschichtlich verbundenen deutschsprachigen Volksgruppen.

 

 

Kein Vorschlag