Sitzung des Besonderen Ausschusses

zur Vorberatung des Berichtes des Österreich-Konvents (III-136 d. B.)

am 19. April 2006

 

 

Synopse der Textvorschläge und Positionen
der parlamentarischen Klubs zum Themenbereich
„Sicherheitspolitik“

 

 

 

 

Die folgende Synopse basiert auf den Gesamtvorschlägen bzw. Positionen der parlamentarischen Klubs, wie sie am 11. und am 18. April 2006 an die Ausschussbetreuung übermittelt wurden. Diese Zusammenstellung ergänzt die Synopse der Textvorschläge aus dem Konvent, wie sie für die Vorbereitung der Ausschusssitzung erstellt wurde. Auf die Gesamtvorschläge bzw. die Standpunkte der einzelnen Klubs zum Themenbereich „Sicherheitspolitik“ folgt sodann eine thematische Aufgliederung zu den Punkten: UNO-Mitgliedschaft, Neutralität, Friedenspolitik, Umfassende Landesverteidigung und Wehrpflicht, GASP, KSE-BVG und Bundesheer.


ÖVP

 

SPÖ

Freiheitlicher Parlamentsklub

 

GRÜNE

Allgemeine Bestimmungen und
Grundsätze des staatlichen Handelns

(„vgl. Grundprinzipien und Staatsziele“)

(...)

 

Artikel 3.

Europäische Union, Vereinte Nationen

 

(...)

 

(2) Österreich wirkt zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit sowie der weltweiten Achtung der Menschenrechte im Rahmen der Vereinten Nationen und an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union mit.

 

(...)

 

Artikel 4.

Sicherheitsvorsorge und
Sicherheitspolitik

 

(1) Österreich bekennt sich zu einer umfassenden Sicherheitsvorsorge. Diese gewährleistet den Schutz des Staates und seiner Bürger gegen Bedrohungen großen Ausmaßes im Einklang mit den Aufgaben und Zielen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, an der Österreich solidarisch teilnimmt. Die umfassende Sicherheitsvorsorge ist durch eine umfassende Sicherheitspolitik zu erfüllen.

 

(2) Die Außenpolitik, die Verteidigungspolitik und die Politik der inneren Sicherheit stellen wesentliche Bereiche der umfassenden Sicherheitspolitik dar. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

 

(3) Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Wer aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert, hat Zivildienst zu leisten. Österreichische Staatsbürgerinnen können freiwillig sowohl den Wehrdienst im Bundesheer als auch Zivildienst leisten. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

 

(4) Zum Zweck der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zweck der Unverletzlichkeit seines Gebietes wird Österreich an keinem Krieg teilnehmen, keinem militärischen Bündnis beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht zulassen. Dies lässt die Möglichkeit zur solidarischen Beteiligung an Maßnahmen im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder als Mitglied der Europäischen Union entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen unberührt.

 

* * *

 

Artikel 79

(Neufassung)

 

(1) Dem mit Elementen eines Milizsystems einzurichtenden Bundesheer obliegt

1. die militärische Landesverteidigung,

2. die solidarische Beteiligung

a) an Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie

b) an anderen internationalen Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste,

3. a) der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und

b) die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren und

4. die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs.

 

(2) Die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland zu den in Abs. 1 Z 2 genannten Zwecken mit Ausnahme der Such- und Rettungsdienste obliegt der Bundesregierung oder dem von ihr ermächtigten Bundesminister im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates. Sofern es sich um die Fortsetzung einer zeitlich befristeten Entsendung handelt oder sofern die besondere Dringlichkeit der Lage eine unverzügliche Entsendung erfordert, kann das erforderliche Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates auch nachträglich hergestellt werden. Zu Entsendungen zur Teilnahme an internationalen Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste ist der zuständige Bundesminister berufen.

 

(3) Ferner obliegt dem zuständigen Bundesminister die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Zwecken.

 

(4) Eine Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland ist ausschließlich auf Grund freiwilliger schriftlicher Meldung zulässig,

1. in den Fällen des Abs. 2 von Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und

2. in den Fällen des Abs. 3 von Personen, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten.

Ob und unter welchen Bedingungen andere Personen als Angehörige des Bundesheeres auf Grund freiwilliger schriftlicher Meldung ins Ausland entsendet werden können, ist durch Bundesgesetz zu regeln.

 

(5) Die zur Entsendung zuständigen Organe können bestimmen, ob und wieweit entsendete Personen hinsichtlich ihrer Verwendung im Ausland die Weisungen der Organe einer internationalen Organisation oder ausländischer Organe zu befolgen haben.

 

(6) Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Durchführung der Entsendung in Regierungsübereinkommen im Rahmen des Völkerrechts näher zu regeln.

 

(7) Die Wahrnehmung der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Aufgaben bedarf eines Ersuchens der gesetzmäßigen zivilen Gewalt. Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu diesen Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, ist durch Bundesgesetz zu regeln. Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden und Organe durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.

 

 

 

Anmerkung:

Das Neutralitäts-BVG soll in unveränderter Form als „Trabant“ weiter bestehen.

 

 

 

BEACHTEN SIE, DASS DIE VORSCHLÄGE DER SPÖ ERST AM 19. 4. VERVOLLSTÄNDIGT WERDEN!

 

1. Neutralität:

 

Aufrechterhaltung des Neutralitäts-BVG als Verfassungstrabant.

 

2. Friedens- und Sicherheitspolitik

 

Neuer Art. 9a

(alter Art. 9a wird 9b).

 

(1) Die Republik Österreich bekennt sich zu einer aktiven Friedenspolitik auf der Grundlage der Neutralität und des solidarischen Zusammenwirkens in der Europäischen Union. Österreich nimmt an Kampfeinsätzen im Ausland zur Herbeiführung von Frieden nur aufgrund von Beschlüssen des Sicher­heitsrates der Vereinten Nationen teil, die zu solchen ermächtigen.

 

(2) Die Republik Österreich nimmt ihre Schutzfunktion für die österreichische Minderheit in Südtirol wahr und achtet diese Funktion anderer Staaten gegenüber den in Österreich lebenden Minderheiten.

 

 

3. Umfassende Landesverteidigung:

 

Beibehaltung des Art. 9a B-VG.

 

4. GASP

 

Neufassung Artikel 23f

 

(1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza mit. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. 17 Abs. 2 dieses Vertrages sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden, soweit diese Maßnahmen in Erfüllung eines Mandates der Vereinten Nationen erfolgen. Beschlüsse des Europäischen Rates zu einer gemeinsamen Verteidigung der Europäischen Union sowie zu einer Integration der Westeuropäischen Union in die Europäische Union bedürfen der Beschlussfassung des Nationalrates und des Bundesrates in sinngemäßer Anwendung des Art. 44 Abs. 1 und 2.

 

(2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V sowie für Beschlüsse im Rahmen der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen auf Grund des Titels VI des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza gilt Art. 23e Abs. 2 bis 5.

 

(3) An Beschlüssen betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen kann Österreich mitwirken, soweit derartige Beschlüsse in Erfüllung eines Mandates der Vereinten Nationen gefasst werden.

 

(4) Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende Beschluss eine Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gegeben werden, dass es diesbezüglich noch der Durchführung des für die Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen in das Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf.

 

1. Als Grundprinzip sollte folgender Artikel verankert werden:

 

Artikel 5. Österreich ist ein gleichberechtigtes Mitglied der Staatengemeinschaft. Es gewährt seinen Bürgern umfassende Sicherheit gegen alle inneren und äußeren Bedrohungen und tritt ein für den Schutz der mit ihm geschichtlich verbundenen deutschsprachigen Volksgruppen.“

 

2. Artikel 9a soll in seiner bisherigen Form entfallen.

 

3. Im Bereich der Staatsaufgaben / Staatsziele soll folgende Bestimmung verankert werden:

 

Art. X. (1) Österreich stellt nach dem Prinzip der umfassenden Sicherheit den Heimatschutz, den Schutz seiner Bürger sowie der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit vor inneren und äußeren Bedrohungen und gewaltsamen Angriffen sicher. Die Unabhängigkeit Österreichs, die Unverletzlichkeit seines Gebietes und Luftraumes, die demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die staatliche Souveränität sind mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bewahren und zu verteidigen. Österreich beteiligt sich solidarisch an der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die österreichische Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik wahrt vorrangig die Interessen Österreichs und seiner Bürger.

 

(2) Zur Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik wird ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet. Nähere Bestimmungen, insbesondere über Maßnahmen zur Verwirklichung der umfassenden Sicherheit, regeln die Gesetze.“

 

4. Die bisherigen Art. 23f und 79 bis 81 sollen gemeinsam mit den wesentlichen Bestimmungen des KSE-BVG in einem eigenen Regelungsbereich in der neuen Verfassung zusammengeführt werden.

 

5. Ebenfalls in diesem Regelungsbereich soll folgende Bestimmung verankert werden:

 

Art Y. (1) Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig, Österreichische Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer leisten. Wer aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert und hievon befreit wird, hat einen Zivildienst zu leisten. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

 

(2) Eine Sistierung der Wehrpflicht ist nur zulässig, wenn die sicherheitspolitische Lage Österreichs dem nicht entgegensteht, dies durch den Nationalen Sicherheitsrat empfohlen wurde und das österreichische Bundesheer alle ihm gestellten Aufgaben ohne Wehrpflicht uneingeschränkt wahrnehmen kann. Für einen Beschluss zur Sistierung der Wehrpflicht ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Die Wiedereinführung kann durch einfaches Bundesgesetz erfolgen.“

 

6. Das Neutralitäts-BVG soll als Trabant unter Hinweis darauf beibehalten werden, dass eine Teilnahme an Kriegen, der Beitritt zu militärischen Bündnissen sowie die Errichtung militärischer Stützpunkte durch fremde Staaten in Österreich unzulässig sind.

 

1. UNO-Mitgliedschaft

 

(1) Österreich ist Mitglied der Vereinten Nationen und unterstützt insbesondere die Ziele der Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit sowie der weltweiten Achtung der Menschenrechte.

 

(2) Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs und anderer von den Vereinten Nationen eingerichteter internationaler Gerichte.

 

Die Republik Österreich bekennt sich zu einer aktiven Friedenspolitik auf der Grundlage der Neutralität. Das solidarische Zusammenwirken in der Europäischen Union und die Teilnahme an internationalen Einsätzen zur Herbeiführung von Frieden setzt entsprechende Beschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen voraus. Für Österreich haben bei Operationen zur Konfliktverhütung, Friedenssicherung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit zivile Mittel Vorrang.

 

2. GASP

 

Artikel 23f

 

(1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza mit. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. 17 Abs. 2 dieses Vertrages sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden, soweit diese Maßnahmen in Erfüllung eines Mandates der Vereinten Nationen erfolgen. Beschlüsse des Europäischen Rates zu einer gemeinsamen Verteidigung der Europäischen Union sowie zu einer Integration der Westeuropäischen Union in die Europäische Union bedürfen der Beschlussfassung des Nationalrates und des Bundesrates in sinngemäßer Anwendung des Art. 44 Abs. 1 und 2.

 

(2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V sowie für Beschlüsse im Rahmen der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen auf Grund des Titels VI des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza gilt Art. 23e Abs. 2 bis 5.

 

(3) An Beschlüssen betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen kann Österreich mitwirken, soweit derartige Beschlüsse in Erfüllung eines Mandates der Vereinten Nationen gefasst werden.

 

(4) Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende Beschluss eine Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gegeben werden, dass es diesbezüglich noch der Durchführung des für die Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen in das Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf.

 

3. Bundesheer

 

Art. X

 

Dem Bundesheer obliegt

a) die militärische Landesverteidigung

b) die Unterstützung von Auslandseinsätzen aufgrund eines UNO-Mandats und

c) die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs.

 

4. Zu den übrigen Themen siehe die Anmerkungen unten in der detaillierten Liste.


ÖVP

SPÖ

 

Freiheitlicher Parlamentsklub

GRÜNE

Artikel 3.

Europäische Union, Vereinte Nationen

 

(...)

 

(2) Österreich wirkt zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit sowie der weltweiten Achtung der Menschenrechte im Rahmen der Vereinten Nationen und an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union mit.

 

(...)

 

 

- - -

Der Freiheitliche Parlamentklub unterstützt weiterhin den im Präsidium des Österreich-Konvents konsentierten Textvorschlag:

 

(1) Österreich ist Mitglied der Vereinten Nationen und unterstützt insbesondere die Ziele der Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit sowie der weltweiten Achtung der Menschenrechte.

 

(2) Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs und anderer von den Vereinten Nationen eingerichteter internationaler Gerichte.

 

Die Grünen unterstützen weiterhin den im Präsidium des Österreich-Konvents konsentierten Textvorschlag:

 

(1) Österreich ist Mitglied der Vereinten Nationen und unterstützt insbesondere die Ziele der Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit sowie der weltweiten Achtung der Menschenrechte.

 

(2) Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs und anderer von den Vereinten Nationen eingerichteter internationaler Gerichte.

 

 


ÖVP

 

SPÖ

 

Freiheitlicher Parlamentsklub

 

GRÜNE

 

Das Neutralitäts-BVG soll in unveränderter Form als „Trabant“ weiter bestehen.

 

Siehe weiters auch:

 

 

Artikel 4.

Sicherheitsvorsorge und
Sicherheitspolitik

 

(...)

 

(4) Zum Zweck der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zweck der Unverletzlichkeit seines Gebietes wird Österreich an keinem Krieg teilnehmen, keinem militärischen Bündnis beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht zulassen. Dies lässt die Möglichkeit zur solidarischen Beteiligung an Maßnahmen im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder als Mitglied der Europäischen Union entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen unberührt.

 

Aufrechterhaltung des Neutralitäts-BVG als Verfassungstrabant.

 

 

 

Das Neutralitäts-BVG soll als Trabant unter Hinweis darauf beibehalten werden, dass eine Teilnahme an Kriegen, der Beitritt zu militärischen Bündnissen sowie die Errichtung militärischer Stützpunkte durch fremde Staaten in Österreich unzulässig sind.

 

Aufrechterhaltung des Neutralitäts-BVG als Trabant.

 


Textvorschlag ÖVP

 

Textvorschläge SPÖ

 

Freiheitlicher Parlamentsklub

GRÜNE

Artikel 3.

Europäische Union, Vereinte Nationen

 

(...)

 

(2) Österreich wirkt zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit sowie der weltweiten Achtung der Menschenrechte im Rahmen der Vereinten Nationen und an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union mit.

 

(...)

 

Artikel 4.

Sicherheitsvorsorge und
Sicherheitspolitik

 

(...)

 

(2) Die Außenpolitik, die Verteidigungspolitik und die Politik der inneren Sicherheit stellen wesentliche Bereiche der umfassenden Sicherheitspolitik dar. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

 

(...)

 

(4) Zum Zweck der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zweck der Unverletzlichkeit seines Gebietes wird Österreich an keinem Krieg teilnehmen, keinem militärischen Bündnis beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht zulassen. Dies lässt die Möglichkeit zur solidarischen Beteiligung an Maßnahmen im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder als Mitglied der Europäischen Union entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen unberührt.

 

Neuer Art. 9a

(alter Art. 9a wird 9b).

 

(1) Die Republik Österreich bekennt sich zu einer aktiven Friedenspolitik auf der Grundlage der Neutralität und des solidarischen Zusammenwirkens in der Europäischen Union. Österreich nimmt an Kampfeinsätzen im Ausland zur Herbeiführung von Frieden nur aufgrund von Beschlüssen des Sicher­heitsrates der Vereinten Nationen teil, die zu solchen ermächtigen.

 

(2) Die Republik Österreich nimmt ihre Schutzfunktion für die österreichische Minderheit in Südtirol wahr und achtet diese Funktion anderer Staaten gegenüber den in Österreich lebenden Minderheiten.

Der Freiheitliche Parlamentklub unterstützt weiterhin den im Präsidium des Österreich-Konvents konsentierten Textvorschlag:

 

(1) Österreich ist Mitglied der Vereinten Nationen und unterstützt insbesondere die Ziele der Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit sowie der weltweiten Achtung der Menschenrechte.

 

(2) Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs und anderer von den Vereinten Nationen eingerichteter internationaler Gerichte.

 

 

Die Republik Österreich bekennt sich zu einer aktiven Friedenspolitik auf der Grundlage der Neutralität. Das solidarische Zusammenwirken in der Europäischen Union und die Teilnahme an internationalen Einsätzen zur Herbeiführung von Frieden setzt entsprechende Beschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen voraus. Für Österreich haben bei Operationen zur Konfliktverhütung, Friedenssicherung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit zivile Mittel Vorrang.

 


Textvorschläge ÖVP

Textvorschläge SPÖ

Textvorschläge FPÖ

Textvorschläge GRÜNE

Artikel 4.

 

(1) Österreich bekennt sich zu einer umfassenden Sicherheitsvorsorge. Diese gewährleistet den Schutz des Staates und seiner Bürger gegen Bedrohungen großen Ausmaßes im Einklang mit den Aufgaben und Zielen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, an der Österreich solidarisch teilnimmt. Die umfassende Sicherheitsvorsorge ist durch eine umfassende Sicherheitspolitik zu erfüllen.

 

(2) Die Außenpolitik, die Verteidigungspolitik und die Politik der inneren Sicherheit stellen wesentliche Bereiche der umfassenden Sicherheitspolitik dar. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

 

(...)

 

(4) Zum Zweck der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zweck der Unverletzlichkeit seines Gebietes wird Österreich an keinem Krieg teilnehmen, keinem militärischen Bündnis beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht zulassen. Dies lässt die Möglichkeit zur solidarischen Beteiligung an Maßnahmen im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder als Mitglied der Europäischen Union entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen unberührt.

 

Beibehaltung des Art. 9a B-VG.

 

Artikel 9a soll in seiner bisherigen Form entfallen.

 

Im Bereich der Staatsaufgaben / Staatsziele soll folgende Bestimmung verankert werden:

 

Art. X.

 

(1) Österreich stellt nach dem Prinzip der umfassenden Sicherheit den Heimatschutz, den Schutz seiner Bürger sowie der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit vor inneren und äußeren Bedrohungen und gewaltsamen Angriffen sicher. Die Unabhängigkeit Österreichs, die Unverletzlichkeit seines Gebietes und Luftraumes, die demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die staatliche Souveränität sind mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bewahren und zu verteidigen. Österreich beteiligt sich solidarisch an der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die österreichische Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik wahrt vorrangig die Interessen Österreichs und seiner Bürger.

 

(2) Zur Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik wird ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet. Nähere Bestimmungen, insbesondere über Maßnahmen zur Verwirklichung der umfassenden Sicherheit, regeln die Gesetze.

 

 

Beibehaltung des Art. 9a Abs. 1 und 2 B-VG


ÖVP

 

SPÖ

Freiheitlicher Parlamentsklub

GRÜNE

Artikel 4.

Sicherheitsvorsorge und
Sicherheitspolitik

 

(...)

 

(3) Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Wer aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert, hat Zivildienst zu leisten. Österreichische Staatsbürgerinnen können freiwillig sowohl den Wehrdienst im Bundesheer als auch Zivildienst leisten. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

 

(...)

 

- - -

Artikel Y

 

(1) Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Österreichische Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer leisten. Wer aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert und hievon befreit wird, hat einen Zivildienst zu leisten. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

 

(2) Eine Sistierung der Wehrpflicht ist nur zulässig, wenn die sicherheitspolitische Lage Österreichs dem nicht entgegensteht, dies durch den Nationalen Sicherheitsrat empfohlen wurde und das österreichische Bundesheer alle ihm gestellten Aufgaben ohne Wehrpflicht uneingeschränkt wahrnehmen kann. Für einen Beschluss zur Sistierung der Wehrpflicht ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Die Wiedereinführung kann durch einfaches Bundesgesetz erfolgen.

 

 

Die allgemeine Wehrpflicht in Art. 9a Abs. 3 B-VG soll aufgehoben werden, weil sich die militärische Bedrohung Österreichs in den vergangenen Jahren wesentlich reduziert hat. Aus diesem Grund wird eine Zwangsverpflichtung aller „männlichen österreichischen Staatsbürger“ nicht mehr für gerechtfertigt erachtet.

 

Sofern Art. 9a Abs. 3 B-VG aufrechterhalten wird, wäre er um das Recht auf Zivildienst im Sinne des § 2 Abs. 1 ZDG zu ergänzen. (Art. 9a Abs. 3 zweiter Satz [zwingender Ersatzdienst] könnte dementsprechend entfallen.) Ebenso sollten § 12a (Verfassungsbestimmung) Zivildienstgesetz und § 25 Abs. 2 (Verfassungsbestimmung) Wehrgesetz integriert werden.


ÖVP

 

SPÖ

 

Freiheitlicher Parlamentsklub

GRÜNE

Artikel 3.

Europäische Union, Vereinte Nationen

 

(...)

 

(2) Österreich wirkt zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit sowie der weltweiten Achtung der Menschenrechte im Rahmen der Vereinten Nationen und an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union mit.

 

(...)

 

Artikel 4.

Sicherheitsvorsorge und
Sicherheitspolitik

 

(...)

 

(2) Die Außenpolitik, die Verteidigungspolitik und die Politik der inneren Sicherheit stellen wesentliche Bereiche der umfassenden Sicherheitspolitik dar. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

 

(...)

 

(4) Zum Zweck der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zweck der Unverletzlichkeit seines Gebietes wird Österreich an keinem Krieg teilnehmen, keinem militärischen Bündnis beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht zulassen. Dies lässt die Möglichkeit zur solidarischen Beteiligung an Maßnahmen im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder als Mitglied der Europäischen Union entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen unberührt.

 

Artikel 23f

 

(1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza mit. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. 17 Abs. 2 dieses Vertrages sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden, soweit diese Maßnahmen in Erfüllung eines Mandates der Vereinten Nationen erfolgen. Beschlüsse des Europäischen Rates zu einer gemeinsamen Verteidigung der Europäischen Union sowie zu einer Integration der Westeuropäischen Union in die Europäische Union bedürfen der Beschlussfassung des Nationalrates und des Bundesrates in sinngemäßer Anwendung des Art. 44 Abs. 1 und 2.

 

(2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V sowie für Beschlüsse im Rahmen der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen auf Grund des Titels VI des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza gilt Art. 23e Abs. 2 bis 5.

 

(3) An Beschlüssen betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen kann Österreich mitwirken, soweit derartige Beschlüsse in Erfüllung eines Mandates der Vereinten Nationen gefasst werden.

 

(4) Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende Beschluss eine Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gegeben werden, dass es diesbezüglich noch der Durchführung des für die Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen in das Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf.

 

 

Die bisherigen Art. 23f und 79 bis 81 sollen gemeinsam mit den wesentlichen Bestimmungen des KSE-BVG in einem eigenen Regelungsbereich in der neuen Verfassung zusammengeführt werden.

 

 

Aktionen im Rahmen der GASP sind an einen entsprechenden Beschluss des Sicherheitsrats der UNO zu binden. Insofern befürworten die Grünen den Textvorschlag von Dr.Leo Specht in Ausschuss 1 zur Änderung des Art. 23f B-VG:

 

Artikel 23f

 

(1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza mit. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. 17 Abs. 2 dieses Vertrages sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden, soweit diese Maßnahmen in Erfüllung eines Mandates der Vereinten Nationen erfolgen. Beschlüsse des Europäischen Rates zu einer gemeinsamen Verteidigung der Europäischen Union sowie zu einer Integration der Westeuropäischen Union in die Europäische Union bedürfen der Beschlussfassung des Nationalrates und des Bundesrates in sinngemäßer Anwendung des Art. 44 Abs. 1 und 2.

 

(2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V sowie für Beschlüsse im Rahmen der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen auf Grund des Titels VI des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Nizza gilt Art. 23e Abs. 2 bis 5.

 

(3) An Beschlüssen betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen kann Österreich mitwirken, soweit derartige Beschlüsse in Erfüllung eines Mandates der Vereinten Nationen gefasst werden.

 

(4) Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende Beschluss eine Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gegeben werden, dass es diesbezüglich noch der Durchführung des für die Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen in das Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf.

 


ÖVP

SPÖ

Freiheitlicher Parlamentsklub

 

GRÜNE

 

Siehe Textvorschlag zur Neufassung des Art. 79 B-VG!

 

- - -

 

Die bisherigen Art. 23f und 79 bis 81 sollen gemeinsam mit den wesentlichen Bestimmungen des KSE-BVG in einem eigenen Regelungsbereich in der neuen Verfassung zusammengeführt werden.

 

 

Solange auf europäischer Ebene kein gemeinsames Verteidigungssystem verwirklicht ist, bleibt die Hauptaufgabe einer bewaffneten Streitmacht Österreichs die Landesverteidigung. Darauf ist auch bei einer allfälligen Integration des KSE-BVG in die Verfassungsurkunde Bedacht zu nehmen. Im Übrigen sollten auch bei einer Regelung über die Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland die obigen Grundsätze gelten.

 

 

 

 


ÖVP

SPÖ

FPÖ

GRÜNE

Artikel 79

(Neufassung)

 

(1) Dem mit Elementen eines Milizsystems einzurichtenden Bundesheer obliegt

1. die militärische Landesverteidigung,

2. die solidarische Beteiligung

a) an Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie

b) an anderen internationalen Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste,

3. a) der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und

b) die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren und

4. die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs.

 

(2) Die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland zu den in Abs. 1 Z 2 genannten Zwecken mit Ausnahme der Such- und Rettungsdienste obliegt der Bundesregierung oder dem von ihr ermächtigten Bundesminister im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates. Sofern es sich um die Fortsetzung einer zeitlich befristeten Entsendung handelt oder sofern die besondere Dringlichkeit der Lage eine unverzügliche Entsendung erfordert, kann das erforderliche Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates auch nachträglich hergestellt werden. Zu Entsendungen zur Teilnahme an internationalen Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste ist der zuständige Bundesminister berufen.

 

(3) Ferner obliegt dem zuständigen Bundesminister die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Zwecken.

 

(4) Eine Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres ins Ausland ist ausschließlich auf Grund freiwilliger schriftlicher Meldung zulässig,

1. in den Fällen des Abs. 2 von Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und

2. in den Fällen des Abs. 3 von Personen, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten.

Ob und unter welchen Bedingungen andere Personen als Angehörige des Bundesheeres auf Grund freiwilliger schriftlicher Meldung ins Ausland entsendet werden können, ist durch Bundesgesetz zu regeln.

 

(5) Die zur Entsendung zuständigen Organe können bestimmen, ob und wieweit entsendete Personen hinsichtlich ihrer Verwendung im Ausland die Weisungen der Organe einer internationalen Organisation oder ausländischer Organe zu befolgen haben.

 

(6) Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Durchführung der Entsendung in Regierungsübereinkommen im Rahmen des Völkerrechts näher zu regeln.

 

(7) Die Wahrnehmung der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Aufgaben bedarf eines Ersuchens der gesetzmäßigen zivilen Gewalt. Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu diesen Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, ist durch Bundesgesetz zu regeln. Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden und Organe durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.

 

 

- - -

 

Die bisherigen Art. 23f und 79 bis 81 sollen gemeinsam mit den wesentlichen Bestimmungen des KSE-BVG in einem eigenen Regelungsbereich in der neuen Verfassung zusammengeführt werden.

 

 

Solange auf europäischer Ebene kein gemeinsames Verteidigungssystem verwirklicht ist, bleibt die Hauptaufgabe einer bewaffneten Streitmacht Österreichs die Landesverteidigung. Darauf ist auch bei einer allfälligen Integration des KSE-BVG in die Verfassungsurkunde Bedacht zu nehmen. Im Übrigen sollten auch bei einer Regelung über die Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland die obigen Grundsätze gelten.

 

* * *

 

Textvorschlag: Bundesheer

 

Art. X

 

Dem Bundesheer obliegt

a) die militärische Landesverteidigung

b) die Unterstützung von Auslandseinsätzen aufgrund eines UNO-Mandats und

c) die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs.