Sitzung des Besonderen Ausschusses

zur Vorberatung des Berichtes des Österreich-Konvents (III-136 d. B.)

am 7. Juni 2006

 

 

Synopse der Textvorschläge im
Österreich-Konvent zum Themenbereich
„Demokratische Kontrolle“

 

 

 

Die folgende Synopse basiert auf den Positionen der parlamentarischen Klubs, wie sie am 1. Juni 2006 an die Ausschussbetreuung übermittelt wurden. Diese Zusammenstellung ergänzt die Synopse der Textvorschläge aus dem Konvent, wie sie für die Vorbereitung der Ausschusssitzung erstellt wurde.

 

Die Reihenfolge der Textvorschläge orientiert sich weitgehend am Bericht des Österreich-Konvents.


ÖVP

 

SPÖ

Freiheitlicher Parlamentsklub – BZÖ

GRÜNE

 

Grundrechtskatalog

 

Artikel 49

 

Jede Person hat das Recht, über Angelegenheiten öffentlicher Einrichtungen Auskunft zu erhalten und in deren Dokumente Einsicht zu nehmen. Die Auskunft und der Zugang können im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer gesetzlich beschränkt werden.

 

* * *

Artikel 20

 

(...)

 

(3) Jede Person hat ein Recht auf Auskunft gegenüber den Organen der Gesetz­gebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Dieses Recht schließt den Zugang zu Dokumenten mit ein. Es erstreckt sich auf den jeweiligen Wirkungsbereich der Organe.

 

(4) Dieses Recht kann durch Gesetz Einschränkungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtssprechung zu gewährleisten.

 

(5) Seine Ausübung wird durch Bundesgesetz geregelt. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub – BZÖ tritt für ein Recht des einzelnen auf Auskunftserteilung ein, das der Amtsverschwiegenheit grundsätzlich (mit Einschränkungen) übergeordnet sein soll. Die Regelungen über die Auskunftspflicht sollten für Bund, Länder und Gemeinden einheitlich sein. Auskunftspflichten sollen auch für die Gerichte gelten.

Artikel 20

 

(...)

 

(3) Jede Person hat ein Recht auf Auskunftserteilung sowie Zugang zu den Dokumenten öffentlicher Einrichtungen und von anderen Rechträgern, die vom Staat mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind, hinsichtlich dieser Aufgaben. Dieses Recht kann durch Gesetz Einschränkungen unterworfen werden wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtssprechung zu gewährleisten.

 


ÖVP

 

SPÖ

Freiheitlicher Parlamentsklub – BZÖ

GRÜNE

 

Variante 1:

 

Artikel 28 Abs. 4

 

(4) Bei Eröffnung einer neuen Tagung des Nationalrates innerhalb der gleichen Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben. Wurden Volksbegehren (Artikel 41 Abs. 2) in einer Gesetzgebungsperiode im Nationalrat nicht abschließend beraten, so ist die Beratung in der nächstfolgenden Gesetzgebungsperiode fortzusetzen. Bei Beendigung einer Tagung können einzelne Ausschüsse vom Nationalrat beauftragt werden, ihre Arbeiten fortzusetzen.

 

Variante 2 (aus Ausschuss 3):

 

Artikel 41 Abs. 4

 

(4) Wenn die Behandlung eines Volksbegehrens bei Ablauf einer Gesetzgebungsperiode noch nicht abgeschlossen ist, dann ist der Antrag von der Bundeswahlbehörde dem neu gewählten Nationalrat erneut vorzulegen.

 

* * *

 

Artikel 41 Abs. 3

 

(3) Das Volksbegehren muss eine Angelegenheit der Bundesgesetzgebung, der Bundesvollziehung, der Mitwirkung des Nationalrates an Vorhaben der Euro­päischen Union (Artikel 23e) oder die Genehmigung von Staatsverträgen (Artikel 50) betreffen. Die Teilnahme an Volksbegehren im Ausland ist zu ermöglichen. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates hat vorzusehen, dass dieser eine Debatte über jedes Volksbegehren durchzuführen hat. Erfolgt nach Schluss dieser Debatte kein dem Volksbegehren entsprechender Beschluss über ein Bundesgesetz oder fasst der Nationalrat keine entsprechende Entschließung nach Artikel 52 Abs. 1 oder eine entsprechende Stellungnahme nach Artikel 23e Abs. 2, so hat der Nationalrat über das Volksbegehren selbst abzustimmen.

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub – BZÖ fordert die Einführung (zumindest) einer obligatorischen Volksbefragung für stark unterstützte, aber nicht umgesetzte Volksbegehren. Die Unterstützung eines Volksbegehrens sollte schon ab 16 Jahren möglich sein. Das Recht auf Beteiligung an Volksbegehren auch aus dem Ausland (auch mit Brief oder E-Voting) sollte eingeräumt werden. Die parlamentarische Behandlung von Volksbegehren sollte nicht durch das Ende der Gesetzgebungsperiode abgebrochen werden.

 

Artikel 28

 

(...)

 

(4) Wurden Volksbegehren (Artikel 41 Abs. 2) in einer Gesetzgebungsperiode im Nationalrat nicht abschließend beraten, so ist die Beratung in der nächstfolgenden Gesetzgebungsperiode fortzusetzen.

 

* * *

 

Artikel 41 Abs. 2

Erweiterung des Volksbegehrens (Bund) auf Staatsverträgen, Angelegenheiten der Europäischen Union und der Vollziehung; zwingende Stellungnahme des NR zu VB

 

(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Stimmberechtigt bei Volksbegehren ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Das Volksbegehren muss eine Angelegenheit der Bundesgesetzgebung, der Bundesvollziehung, der Mitwirkung des Nationalrates an Vorhaben der Europäischen Union (Art 23 e) oder die Genehmigung von Staatsverträgen (Art 50) betreffen. Die Teilnahme an Volksbegehren im Ausland ist zu ermöglichen. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates hat vorzusehen, dass dieser eine Debatte über jedes Volksbegehren durchzuführen hat. Erfolgt nach Schluss dieser Debatte kein dem Volksbegehren entsprechender Beschluss über ein Bundesgesetz oder fasst der Nationalrat keine entsprechende Entschließung nach Art 52 Abs 1 oder eine entsprechende Stellungnahme nach Art 23 e Abs 2, so hat der Nationalrat über das Volksbegehren selbst abzustimmen.

 

 

 


ÖVP

 

SPÖ

Freiheitlicher Parlamentsklub – BZÖ

GRÜNE

 

Art. 44 Abs. 4

 

(4) Auf Antrag der Bundesregierung hat der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden, ob ein Gesetzesentwurf eine Gesamtänderung der Bundesverfassung darstellen würde und daher einer Abstimmung gemäß Abs. 1 zu unterziehen wäre. Einen solchen Antrag kann auch der Bundespräsident vor der Beurkundung eines beschlossenen Bundesgesetzes (Artikel 47 Abs. 1) stellen.

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub – BZÖ fordert die Einführung (zumindest) einer obligatorischen Volksbefragung für stark unterstützte, aber nicht umgesetzte Volksbegehren. Volksbefragungen sollten auch in Angelegenheiten der EU und bei Staatsverträgen möglich sein. Zumindest an Volksbefragungen sollte man sich ab der Vollendung des 16. Lebensjahres beteiligen können. Das Recht auf Beteiligung an Volksbefragungen und Volksabstimmungen auch aus dem Ausland (auch mit Brief oder E-Voting) sollte eingeräumt werden.

 

Artikel 43 Abs. 2
Vetoreferendum

 

(2) Ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist auch dann einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn .......... Stimmberechtigte dies innerhalb von acht Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangen.

* * *

Artikel 49b

Volksinitiative auf Volksbefragung und
Erweiterung auf Vollziehung

 

(1) Eine Volksbefragung kann nur Angelegenheiten der Bundesgesetzgebung oder der Bundesvollziehung betreffen, die von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung sind. Sie hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss beschließt. Eine Volksbefragung ist auch durchzuführen, wenn dies von 100.000 Stimmberechtigten verlangt wird. Wahlen sowie sonstige Angelegenheiten, über die ein Gericht zu entscheiden hat, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

 

* * *

Ergänzungsvorschlag

 

Artikel xy

 

Durch Landesverfassungsgesetz kann eine Volksbefragung in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im Bereich des Landes vorgesehen werden, wenn sie auf Verlangen einer bestimmten Anzahl von Stimmberechtigten durchzuführen ist.

 


ÖVP

SPÖ

 

Freiheitlicher Parlamentsklub - BZÖ

GRÜNE

Art. 141 Abs. 3

 

(3) Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz, hinsichtlich von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen in den Ländern und Gemeinden durch Landesgesetz geregelt. Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muss.

 

Art. 141 Abs. 3

 

(3) Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt. Durch dieses ist auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen beim Verfassungsgerichtshof das Ergebnis von Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen in den Ländern und Gemeinden angefochten werden kann. Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muss.

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub – BZÖ begrüßt eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes für direktdemokratische Entscheidungen der Länder analog zu Art. 141 Abs. 3 B-VG.

 

Art. 141 Abs. 3

(Dissens im Ausschuss):

 

(Abs. 3, 1. Satz)

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen, die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetz durchgeführt wurden.

 


ÖVP

SPÖ

 

Freiheitlicher Parlamentsklub - BZÖ

GRÜNE

Artikel 52

 

(1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. Diese Rechte erstrecken sich auch auf Informationen, zu deren Erlangung die Bundesregierung bzw. deren Mitglieder gegenüber Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist oder die er auf andere Weise beherrscht, berechtigt sind.

(die bisherigen Abs. 2 und 3 entfallen)

 

(2) Nähere Regelungen werden durch die Geschäftsordnung des Nationalrates sowie die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.

 

Die Sonderregelungen in Art. 52a und 52b B-VG (Geheimdienst-Unterausschüsse, Rechnungshofausschuss) sollen unverändert erhalten bleiben.

 

Artikel 52

 

(1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist oder die er in vergleichbarer Weise beherrscht.

 

(2) Jedes Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates ist befugt, in den Sitzungen des Nationalrates oder des Bundesrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.

 

(3) Fragerechte gemäß Abs. 1 und 2 bestehen hinsichtlich aller Gegenstände der Vollziehung des Bundes. Dazu gehören alle Regierungsakte, alle Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung, der Verwaltung als Träger von Privatrechten, die Tätigkeit weisungsfreier Organe sowie der in Abs. 1 genannten Unternehmungen  Widerspricht die Erteilung einer gewünschten Auskunft dem Recht auf Datenschutz oder auf Achtung des Privat- und Familienlebens wegen der gegebenen Öffentlich­keit der Auskunft oder ist die Beantwortung unmöglich, so hat der Befragte die unterlassene Beantwortung zu begründen.

 

(4) Die nähere Regelung hinsichtlich der Rechte gemäß Abs. 1 bis 3 wird durch das Bundesgesetz betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates sowie die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub – BZÖ unterstützt grundsätzlich die Verankerung des Prinzips, dass die Informationspflicht jedes Regierungsmitglieds so weit zu reichen hat wie seine Informationsrechte. Art. 52 Abs. 2 B-VG sollte daher zugunsten einer allgemeinen Ergänzung von Abs. 1 entfallen und Regelungen in den Geschäftsordnungen vorgesehen werden. Auch die Entschlagungsrechte der Bundesminister sollten nicht in der Verfassung sondern in den Geschäftsordnungen geregelt werden.

 

Artikel 52

 

(1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist oder die er in vergleichbarer Weise beherrscht.

 

(2) Jedes Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates ist befugt, in den Sitzungen des Nationalrates oder des Bundesrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.

 

(3) Fragerechte gemäß Abs. 1 und 2 bestehen hinsichtlich aller Gegenstände der Vollziehung des Bundes. Dazu gehören alle Regierungsakte, alle Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung, der Verwaltung als Träger von Privatrechten, die Tätigkeit weisungsfreier Organe sowie der in Abs. 1 genannten Unternehmungen  Widerspricht die Erteilung einer gewünschten Auskunft dem Recht auf Datenschutz oder auf Achtung des Privat- und Familienlebens wegen der gegebenen Öffentlich­keit der Auskunft oder ist die Beantwortung unmöglich, so hat der Befragte die unterlassene Beantwortung zu begründen.

 

(4) Die nähere Regelung hinsichtlich der Rechte gemäß Abs. 1 bis 3 wird durch das Bundesgesetz betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates sowie die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.

 


ÖVP

 

SPÖ

Freiheitlicher Parlamentsklub – BZÖ

GRÜNE

 

Artikel 55 Abs. 6

 

(6) Der Hauptausschuss kann durch Beschluss ein Mitglied der Bundesregierung beauftragen, ihm einen Bericht über eine in einer internationalen Organisation beratene Frage und die Haltung der Vertreter Österreichs hiezu zu erstatten. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, das insbesondere vorzusehen hat, dass über einen solchen Bericht eine Debatte im Hauptausschuss oder im Plenum des Nationalrates stattzufinden hat.

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub – BZÖ begrüßt die Verankerung von Informations- und Mitwirkungsrechten bei internationalen Organisationen in der Verfassung, eine Berichtspflicht der Bundesminister mit nachfolgender Debatte sollte aber den Geschäftsordnungen vorbehalten bleiben.

 

Artikel 55 Abs. 6

 

(6) Der Hauptausschuss kann durch Beschluss ein Mitglied der Bundesregierung beauftragen, ihm einen Bericht über eine in einer internationalen Organisation beratene Frage und die Haltung der Vertreter Österreichs hiezu zu erstatten. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

 

 


ÖVP

 

SPÖ

Freiheitlicher Parlamentsklub – BZÖ

GRÜNE

 

Artikel 52b

 

(1) Zur Überprüfung eines bestimmten Vorganges in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung wählt der Ausschuss gemäß Art. 126d Abs. 2 einen ständigen Unterausschuss. Diesem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates hat vorzusehen, dass auch mindestens einem Viertel der Abgeordneten des Nationalrates das Recht zukommt, die Überprüfung einer solchen Angelegenheit der Bundesgebarung unter den dort zu regelnden Voraussetzungen zu verlangen.

 

(2) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

 

(3) Alle Dienststellen haben diesem Unterausschuss auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

 

Der ständige Unterausschuss des Rechnungshofausschusses sollte nach Meinung des Freiheitlichen Parlamentsklubs – BZÖ weiterhin verfassungsrechtlich geregelt bleiben, es sollte mehr als eine gleichzeitige Prüfung auf Verlangen einer Minderheit erfolgen können, gleichzeitig aber die Menge der gleichzeitigen Prüfungen geregelt werden. Eine allfällige Regelung der Frage der Aktenvorlage an den Unterausschuss und eines Minderheitsrechts auf Durchführung einer Gebarungsprüfung auf Verfassungsebene wird abgelehnt (Geschäftsordnungen). Der Freiheitliche Parlamentsklub – BZÖ lehnt die Schaffung eines Kontrollausschusses für Unternehmen in öffentlichen Besitz ab.

 

Artikel 52b

(1) Zur Überprüfung eines bestimmten Vorganges in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung wählt der Ausschuss gemäß Art. 126d Abs. 2 einen ständigen Unterausschuss. Diesem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates hat vorzusehen, dass auch mindestens einem Viertel der Abgeordneten des Nationalrates das Recht zukommt, die Überprüfung einer solchen Angelegenheit der Bundesgebarung unter den dort zu regelnden Voraussetzungen zu verlangen.

 

(2) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

 

(3) Alle Ämter haben diesem Unterausschuss auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

 

Artikel 52c

(1) Zur Kontrolle von Unternehmen, an denen der Bund mindestens 25% der Anteile besitzt oder die der Bund durch finanzielle, wirtschaftliche oder organi­satorische Maßnahmen beherrscht, wählt der zuständige Ausschuss des National­rates einen ständigen Unterausschuss. Dem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören. Der Unterausschuss ist unter Angabe des Untersuchungsgegenstandes einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder verlangt.

 

(2) Der ständige Unterausschuss ist befugt, von den Vorstandsmitgliedern sowie vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin des Aufsichtsrates der in Abs.1 genannten Unternehmen Auskünfte über die Geschäftsführung und die Lage dieser Unternehmen sowie die im Vorstand oder Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse zu verlangen. Die Vorstandsmitglieder und der Präsident bzw. die Präsidentin des Aufsichtsrates solcher Unternehmen sind verpflichtet, dem ständigen Unterausschuss unbeschränkt Auskünfte zu erteilen. Die Berichterstattung hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

 

(3) Die Mitglieder des Unterausschusses haben über von den Auskunftspersonen als vertraulich bezeichnete Angaben Stillschweigen zu bewahren, sofern nicht das öffentliche Interesse eine Offenlegung von Tatsachen rechtfertigt. Im Fall einer ungerechtfertigten Offenlegung von vertraulichen Angaben haften die Mitglieder des Unterausschusses dem Unternehmen nach § 84 AktG. Als vertraulich dürfen von den Auskunftspersonen nur jene Angaben bezeichnet werden, bei denen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen bei Bekanntwerden ein erheblicher Nachteil zugefügt würde.


ÖVP

 

SPÖ

Freiheitlicher Parlamentsklub – BZÖ

GRÜNE

 

Art. 53 Abs. 1 und 4 B-VG

 

(1) Der Nationalrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen. Der Nationalrat hat einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.

 

(2) ...

 

(3) ...

 

(4) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Antrag des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates bei Meinungsverschiedenheiten über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und über die ordnungsgemäße Erfüllung des Untersuchungsauftrages. Der Nationalrat oder der Untersuchungsausschuss ist verpflichtet, der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes zu folgen.

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub – BZÖ spricht sich grundsätzlich für die Verankerung des Minderheitenrechts auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen unter der Voraussetzung aus, dass ein inflationärer Missbrauch dieses Instruments durch eine zahlenmäßige Beschränkung und eine Definition der zulässigen Anlässe (keine Zulässigkeit z.B. bei Gerichtsverfahren) in der Geschäftsordnung wirksam hintangehalten wird. Der Freiheitliche Parlamentsklub – BZÖ spricht sich in diesem Zusammenhang für ein wirksames Organstreitverfahren zur Vermeidung eines Missbrauchs dieses parlamentarischen Rechtes aus. Ein Organstreitverfahren in voller Reichweite wird abgelehnt.

 

Art. 53 Abs. 1 und 4 B-VG

 

(1) Der Nationalrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen. Der Nationalrat hat einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.

 

(2) ...

 

(3) ...

 

(4) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Antrag des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates bei Meinungsverschiedenheiten über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und über die ordnungsgemäße Erfüllung des Untersuchungsauftrages. Der Nationalrat oder der Untersuchungsausschuss ist verpflichtet, der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes zu folgen.

 


ÖVP

 

SPÖ

Freiheitlicher Parlamensklub – BZÖ

GRÜNE

 

Artikel 19

 

(1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.

 

(2) Durch Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der obersten Organe der Vollziehung des Bundes, der Länder und Gemeinden, der Mitglieder ihrer allgemeinen Vertretungskörper und von sonstigen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft oder einem anderen Beruf untersagt oder beschränkt werden. Solche Gesetze können auch die Rechte der freien Ausübung jedes Erwerbszweiges sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Datenschutzes einschränken.

 

(3) Ist die entgeltliche Ausübung einer solchen Betätigung einem Organ gemäß Abs. 2 nicht durch Gesetz untersagt, darf sie so lange ausgeübt werden, als dies vom hiezu berufenen Ausschuss des zuständigen Vertretungskörpers nicht ausdrücklich wegen der Gefährdung der objektiven und unbeeinflussten Amtsführung untersagt wird. Die unentgeltliche Ausübung einer solchen Betätigung ist jedoch jedenfalls zulässig.

 

(4) Ist eine solche Betätigung einem Organ gemäß Abs. 2 durch Gesetz untersagt, so darf sie ausnahmsweise nur dann ausgeübt werden, wenn dies unentgeltlich erfolgt und nachdem dies vom hiezu berufenen Ausschuss des zuständigen Vertretungskörpers ausdrücklich genehmigt wurde, weil die Ausübung dieser Betätigung im Interesse einer Gebietskörperschaft liegt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens ist in jedem Falle zulässig, sofern damit kein unmittelbarer oder mittelbarer Einfluss auf die Geschäftsführung von Unternehmungen, Stiftungen und Fonds verbunden ist.

 

(5) Entscheidungen gemäß Abs. 3 und 4 hat der hiezu berufene Ausschuss des Nationalrates, bei Mitgliedern des Bundesrates dessen zuständiger Ausschuss [jeweils mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen] zu fällen. Bei Organen der Länder und Gemeinden gemäß Abs. 2 obliegen diese Entscheidungen dem hiezu berufenen Ausschuss des jeweiligen Landtages. Diesen Ausschüssen haben Organe gemäß Abs. 2 auch solche Betätigungen sowie ihr Vermögen auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen mitzuteilen [der Inhalt dieser Mitteilungen ist zu veröffentlichen].

 

(6) Näheres regelt das Unvereinbarkeitsgesetz. Es darf vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Durch Landesverfassungsgesetz können weitere Einschränkungen solcher Betätigungen verfügt werden.

 

(7) Wenn Organe gemäß Abs. 2 entgegen der Entscheidung eines Ausschusses gemäß Abs. 5 eine derartige Betätigung ausüben, kann der zuständige Vertretungskörper beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag wegen Verletzung seines Beschlusses stellen. Im Falle einer untersagten Betätigung kann auch der Betroffene die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung des Ausschusses beim Verfassungsgerichtshof beantragen. Das Gesetz über die Geschäftsordnung des zuständigen Vertretungskörpers kann dessen Rechte auch einem seiner Ausschüsse übertragen. Der Verfassungsgerichtshof kann auf Aberkennung der Funktion erkennen oder sich bei geringfügigen Rechtsverletzungen auf die Feststellung beschränken, dass eine Rechtsverletzung vorliegt.

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub – BZÖ hält das geltende Unvereinbarkeitsrecht grundsätzlich für ausreichend. Er tritt aber dafür ein, die verfassungsrechtlichen Regelungen des Unvereinbarkeitsgesetzes (z.B. die notwendigen Grundrechtseingriffe) in der Verfassung selbst zu regeln. Die Unvereinbarkeitsregelungen sollen gleichartig für Bund, Länder und Gemeinden gelten, der Landesverfassungsgesetzgeber soll nur die Möglichkeit haben, strengere Regelungen zu beschließen. Das Unvereinbarkeitsgesetz sollte eine erhöhte Bestandsgarantie erhalten (Beschluss mit 2/3-Mehrheit). Die Entscheidungen über Einzelfälle sollten aber weiterhin mit einfacher Mehrheit erfolgen. Jegliche Tätigkeit mit Erwerbsabsicht (nicht nur bestimmte Funktionen in Unternehmungen) sollte künftig gemeldet werden müssen. Der Unvereinbarkeitsausschuss sollte bei Personen mit und ohne Berufsverbot unterschiedliche Entscheidungstypen anzuwenden haben (bei Berufsverbot ausnahmsweise Genehmigung jeder weiteren Tätigkeit nur bei Unentgeltlichkeit, ohne Berufsverbot grundsätzliche Zulässigkeit unentgeltlicher Tätigkeiten und Untersagungsmöglichkeit). Eine Definition des Begriffes „Beruf“ und eine Klarstellung, dass reine Vermögensverwaltung ohne Eingriffe in die Unternehmensführung jedenfalls zulässig ist sollten erfolgen. Der Freiheitliche Parlamentsklub – BZÖ fordert ein Berufsverbot für Präsidenten einer Interessenvertretung und den Ausschluss einer Kombination dieser Funktion mit einem Mandat. Für die Deklaration von Vermögenswerten sollten (um Umgehungen zu vermeiden) keine Bagatellgrenzen bestehen. Es sollte ein Minderheitsrecht auf Einleitung von Untersuchungen über die ordnungsgemäße Deklaration bestehen, allerdings keine Veröffentlichung der Vermögensdeklarationen vorgesehen werden. Der Begriff „außergewöhnlicher Vermögenszuwachs“ ist näher zu definieren. Die Rechtspflichten des Präsidenten des jeweiligen Vertretungskörpers für den Fall eines außergewöhnlichen Vermögenszuwachses bei einem Deklarierungspflichtigen gibt sind detailliert zu regeln. Aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses sollte die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes in Fragen der Zulässigkeit einer (unentgeltlichen oder entgeltlichen) privatwirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht werden; dieser soll neben der Aberkennung des Mandats in geringfügigen Fällen auch eine Feststellung einer Rechtsverletzung treffen können.

 

Artikel xxx.

Wirtschaftliche Unvereinbarkeit

(1) Die Erlassung von gesetzlichen Bestimmungen in Angelegenheiten der wirtschaftlichen Unvereinbarkeit von öffentlichen Funktionären/Funktionärinnen (Unvereinbarkeitsgesetz) steht dem Bund zu. Die Landesgesetzgebung ist ermächtigt, für öffentliche Funktionäre/Funktionärinnen der Länder und Gemeinden weitergehende Regelungen zu treffen.

 

(2) Die im Abs. 1 genannten Bestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

(3) Das Unvereinbarkeitsgesetz hat jedenfalls zu enthalten:

1. für den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin, die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage sowie den Präsidenten/die Präsidentin des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft: die Pflicht zur jährlichen Offenlegung aller Einkünfte, Zuwendungen und sonstigen vermögenswerten Vorteile sowie aller leitenden oder beratenden Tätigkeiten in Interessengruppen, Unternehmungen oder sonstigen Organisationen einschließlich der Veröffentlichung der betreffenden Berichte;

2. für den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin sowie die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen: das Verbot der Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht;

3. für die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen:

a) die Pflicht, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt ihre Vermögensverhältnisse (Liegenschaften, Kapitalvermögen, Unternehmungen und Unternehmensbeteiligungen, Verbindlichkeiten) offen zu legen;

b) die Pflicht zur jährlichen Offenlegung aller öffentlichen Aufträge, die im Einflussbereich des von ihnen geleiteten Ressorts an Unternehmungen mit mindestens 10%iger Beteiligung des jeweiligen Funktionärs/der jeweiligen Funktionärin erteilt wurden.

 

(4) Die Überwachung der Einhaltung des Unvereinbarkeitsgesetzes durch die von ihm erfassten öffentlichen Funktionäre/Funktionärinnen einschließlich der Entgegennahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Berichte und der Anordnung ihrer Veröffentlichung obliegt dem jeweils in Betracht kommenden allgemeinen Ver­tretungskörper oder seinem zur Wahrnehmung der Angelegenheiten der wirtschaftlichen Unvereinbarkeit berufenen Ausschuss. Diesem kann die Befugnis eingeräumt werden, unter Bedachtnahme auf die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele generelle oder individuelle Ausnahmen von den im Unvereinbarkeitsgesetz festgelegten Geboten und Verboten zu erteilen. Für einen derartigen Beschluss ist das Anwesenheits- und Beschlussquorum nach Abs. 2 vorzusehen.

 

(5) Öffentliche Funktionäre/Funktionärinnen, die durch einen Rechtsakt des in Abs. 4 genannten Gremiums in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten, können gegen diesen Rechtsakt Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben.

 

(6) Über Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Einhaltung der im Unvereinbarkeitsgesetz festgelegten Gebote und Verbote entscheidet aufgrund eines Antrags von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des in Abs. 4 genannten Gremiums der Verfassungsgerichtshof. Im Falle der Feststellung einer nicht bloß geringfügigen Gesetzesverletzung hat der Verfassungsgerichtshof neben der Feststellung der Rechtswidrigkeit auf Verlust des Amtes oder des Mandates zu erkennen.

 


ÖVP

 

SPÖ

Freiheitlicher Parlamentsklub – BZÖ

GRÜNE

Artikel 102

 (...)

 

(6) Kontrollrechte eines Landtages gegenüber dem Landeshauptmann und den übrigen Mitgliedern der Landesregierung können sich nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen auch auf Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und auf gemäß Art. 104 Abs 2 B-VG übertragene Angelegenheiten beziehen. Die Rechte des Nationalrates und des Bundesrates bleiben dadurch unberührt.

 

Artikel 98 Abs. 5

 

(5) Die Landtage sind befugt, die Geschäftsführung der von ihnen gewählten Landesregierungen zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch über solche der mittelbaren Bundesverwaltung, zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Landesverfassung bestimmt, welche dieser Rechte auch einem oder einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Landestages zukommen (Minderheitsrechte). Die Landesverfassung hat auch Bestimmungen zu enthalten, in welcher Weise die Landtage befugt sind, ihre Wünsche über die Ausübung der Landesvollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub – BZÖ spricht sich dafür aus, in die Verfassung einen generellen Verweis aufzunehmen, dass die Landesverfassungen auch Regelungen über die Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Landtage zu enthalten haben. Diese Ergänzung soll die Landesverfassungsgesetzgeber auch ganz allgemein verpflichten, diesbezügliche Minderheitsrechte vorzusehen. Darüber hinaus sollte eine Verpflichtung zur Beantwortung von Fragen über die mittelbare Bundesverwaltung in den Landtagen verankert werden. Das diesbezügliche Fragerecht in Nationalrat und Bundesrat soll dadurch nicht eingeschränkt werden.

 

Artikel 98 Abs. 5

 

(5) Die Landtage sind befugt, die Geschäftsführung der von ihnen gewählten Landesregierungen zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch über Gegenstände der mittelbaren Bundesvollziehung, zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diese Rechte kommen jedenfalls auch Mitgliedern von Minderheitsfraktionen zu. Die Landtage sind außerdem befugt, die Landesregierung und ihre Mitglieder im Wege von Entschließungen zu einem bestimmten Verwaltungshandeln anzuhalten.

 


ÖVP

 

SPÖ

Freiheitlicher Parlamentsklub – BZÖ

GRÜNE

Artikel 122

 

(1) Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist unzulässig. Der Präsident des Rechnungshofes wird im Falle seiner Verhinderung in allen Belangen vom Vizepräsident vertreten.

 

(2) Der Vizepräsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt, wobei diese erstmalig zur Halbzeit der Funktionsperiode des Präsidenten des Rechnungshofes beginnt und endet.

 

(3) Der Präsident und der Vizepräsident leisten jeweils vor Antritt ihrs Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung. Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes können durch Beschluss des Nationalrates abberufen werden.

 

[Anmerkung: Art. 122. Abs. 3 und 5, Art. 123 Abs. 1 und 123a sind auf den Vizepräsidenten auszudehnen, Art. 123 Abs. 2 und 124 können entfallen.]

 

* * *

 

Art. X

 

Soweit in den Ländern für ihren Bereich dem Rechnungshof vergleichbare Einrichtungen bestehen, treten die Zuständigkeiten des Rechnungshofes nach diesem Hauptstück hinter die Befugnisse dieser Einrichtungen zurück. Eine Zuständigkeit besteht nur insoweit, als die Vollziehung von Bundesgesetzen durch die Länder verglichen oder der widmungsgemäße Einsatz von Bundesmitteln überprüft wird, jeweils unter Beiziehung der von den Ländern geschaffenen Einrichtungen, soweit diese nicht darauf verzichten.

 

Artikel A

 

(1) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung

1. des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Träger der Sozialversicherung, der bundes- und landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger auch im Bereich ihrer Teilrechtsfähigkeit sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger;

2. von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen von in Z. 1 genannten Rechtsträgern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen von in Z. 1 genannten Rechtsträgern bestellt sind;

3. von Unternehmungen, an denen ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt;

4. von Unternehmungen, die ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder ge­meinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht;

5. von Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß Z. 3 oder 4 vorliegen;

6. von Rechtsträgern, für die ein der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegender Rechtsträger eine Ertrags- oder Ausfallshaftung [in bedeutendem Ausmaß] trägt;

7. von Rechtsträgern hinsichtlich jener Mittel, die ihnen von Rechtsträgern gemäß Z. 1 oder von der Europäischen Union zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.

 

(2) Die Überprüfung des Rechnungshofes gemäß Abs. 1 hat sich auf die ziffern­mäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken; sie umfasst jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper. In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 überprüft der Rechnungshof auch die auftrags– und widmungsgemäße Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel.

 

(3) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung

1. der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Dabei hat sich die Überprüfung auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Gebarung zu erstrecken; sie umfasst jedoch nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen;

2. von Unternehmungen, an denen ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 % des Stamm–, Grund– oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen.

 

* * *

Art. xxx.
Einkommensberichte

 

(1) Der Rechnungshof hat im Interesse der Gewährleistung einer sparsamen und sachgerechten Verwendung öffentlicher Mittel sowie der angemessenen Begren-zung von Bezügen und Ruhebezügen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wer-den, jedes zweite Kalenderjahr zu verfassen:

1. einen Bericht über die durchschnittlichen Bezüge und nicht auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Ruhebezüge der Mitglieder des geschäftsführenden Orga-nes, des Aufsichtsorganes und der sonstigen Beschäftigten jeder Unternehmung und sonstigen Einrichtung, die gemäß Art. xxx, xxx und xxx der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt;

2. einen Bericht über jene Personen, die von einem oder mehreren Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, Bezüge oder Ruhebezüge erhal-ten haben, die einen durch Gesetz zu bestimmenden Betrag überschreiten;

3. einen nach Branchen, Berufsgruppen und Funktionen getrennten Bericht über die durchschnittlichen Bezüge und Ruhebezüge der gesamten Bevölkerung.

 

(2) Zu den Bezügen und Ruhebezügen zählen Geldleistungen, Sachleistungen und sonstige vermögenswerte Vorteile mit Ausnahme jener Leistungskomponenten, die dem Empfänger/der Empfängerin weder auf gesetzlicher noch auf vertraglicher Grundlage zustehen, sondern im Einzelfall von dessen/deren familiärer und persön-licher Situation abhängig sind.

 

(3) Die in Abs. 1 Z. 1 und 3 genannten Berichte sind dem Nationalrat, dem Bun-desrat und den Landtagen zu übermitteln und danach zu veröffentlichen.

 

(4) Der in Abs. 1 Z. 2 genannte Bericht ist den zur Verhandlung der Berichte des Rechnungshofes zuständigen Ausschüssen des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage zu übermitteln und von diesen in vertraulicher Sitzung zu behandeln. Eine anonymisierte Version des Berichtes ist zu veröffentlichen.

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub – BZÖ unterstützt den Textvorschlag Moser im Ausschuss 8. Der Präsident des Rechnungshofes sollte mit 2/3-Mehrheit abwählbar sein. Die Verpflichtung zur Erstellung eines Berichtes über hohe Bezüge und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sollte durchsetzbar und grundrechtskonform gestaltet, aber jedenfalls beibehalten werden.

 

Artikel A

 

(1) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung

1. des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Träger der Sozialversicherung, der bundes- und landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger auch im Bereich ihrer Teilrechtsfähigkeit sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger;

2. von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen von in Z. 1 genannten Rechtsträgern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen von in Z. 1 genannten Rechtsträgern bestellt sind;

3. von Unternehmungen, an denen ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt;

4. von Unternehmungen, die ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder ge­meinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht;

5. von Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß Z. 3 oder 4 vorliegen;

6. von Rechtsträgern, für die ein der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegender Rechtsträger eine Ertrags- oder Ausfallshaftung [ im Ausmaß von mindestens ... Euro] [in einem durch Gesetz zu bestimmenden Ausmaß] [in bedeutendem Ausmaß] trägt;

7. von Rechtsträgern hinsichtlich jener Mittel, die ihnen von Rechtsträgern gemäß Z. 1 oder von der Europäischen Union zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.

 

(2) Die Überprüfung des Rechnungshofes gemäß Abs. 1 hat sich auf die ziffern­mäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken; sie umfasst jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper. In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 überprüft der Rechnungshof auch die auftrags– und widmungsgemäße Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel.

 

(3) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung

1. der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Dabei hat sich die Überprüfung auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Gebarung zu erstrecken; sie umfasst jedoch nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen;

2. von Unternehmungen, an denen ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 % des Stamm–, Grund– oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen.

 

Artikel A

 

(1) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung

1. des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Träger der Sozialversicherung, der bundes- und landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger auch im Bereich ihrer Teilrechtsfähigkeit sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger;

2. von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen von in Z. 1 genannten Rechtsträgern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen von in Z. 1 genannten Rechtsträgern bestellt sind;

3. von Unternehmungen, an denen ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt;

4. von Unternehmungen, die ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder ge­meinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht;

5. von Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß Z. 3 oder 4 vorliegen;

6. von Rechtsträgern, für die ein der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegender Rechtsträger eine Ertrags- oder Ausfallshaftung [ im Ausmaß von mindestens ... Euro] [in einem durch Gesetz zu bestimmenden Ausmaß] [in bedeutendem Ausmaß] trägt;

7. von Rechtsträgern hinsichtlich jener Mittel, die ihnen von Rechtsträgern gemäß Z. 1 oder von der Europäischen Union zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.

 

(2) Die Überprüfung des Rechnungshofes gemäß Abs. 1 hat sich auf die ziffern­mäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken; sie umfasst jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper. In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 überprüft der Rechnungshof auch die auftrags– und widmungsgemäße Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel.

 

(3) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung

1. der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Dabei hat sich die Überprüfung auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Gebarung zu erstrecken; sie umfasst jedoch nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen;

2. von Unternehmungen, an denen ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 % des Stamm–, Grund– oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen.

 

* * *

Art. xxx.
Einkommensberichte

 

(1) Der Rechnungshof hat im Interesse der Gewährleistung einer sparsamen und sachgerechten Verwendung öffentlicher Mittel sowie der angemessenen Begren-zung von Bezügen und Ruhebezügen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wer-den, jedes zweite Kalenderjahr zu verfassen:

1. einen Bericht über die durchschnittlichen Bezüge und nicht auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Ruhebezüge der Mitglieder des geschäftsführenden Orga-nes, des Aufsichtsorganes und der sonstigen Beschäftigten jeder Unternehmung und sonstigen Einrichtung, die gemäß Art. xxx, xxx und xxx der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt;

2. einen Bericht über jene Personen, die von einem oder mehreren Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, Bezüge oder Ruhebezüge erhal-ten haben, die einen durch Gesetz zu bestimmenden Betrag überschreiten;

3. einen nach Branchen, Berufsgruppen und Funktionen getrennten Bericht über die durchschnittlichen Bezüge und Ruhebezüge der gesamten Bevölkerung.

 

(2) Zu den Bezügen und Ruhebezügen zählen Geldleistungen, Sachleistungen und sonstige vermögenswerte Vorteile mit Ausnahme jener Leistungskomponenten, die dem Empfänger/der Empfängerin weder auf gesetzlicher noch auf vertraglicher Grundlage zustehen, sondern im Einzelfall von dessen/deren familiärer und persön-licher Situation abhängig sind.

 

(3) Die in Abs. 1 Z. 1 und 3 genannten Berichte sind dem Nationalrat, dem Bun-desrat und den Landtagen zu übermitteln und danach zu veröffentlichen.

 

(4) Der in Abs. 1 Z. 2 genannte Bericht ist den zur Verhandlung der Berichte des Rechnungshofes zuständigen Ausschüssen des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage zu übermitteln und von diesen in vertraulicher Sitzung zu behandeln. Eine anonymisierte Version des Berichtes ist zu veröffentlichen.


ÖVP

 

SPÖ

Freiheitlicher Parlamentsklub - BZÖ

GRÜNE

Art 119a

 

(...)

 

(2) Das Land hat ferner das Recht, unbeschadet der durch Landesverfassungsgesetz vorgesehenen Rechte des Landesrechnungshofes, die Gebarung der Gemeinden auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

 

* * *

 

Artikel 138

(ersetzt Art. 126a und 127c)

 

(3) Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmun­gen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Entstehen zwischen einem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.

 

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub – BZÖ unterstützt den Textvorschlag Moser im Ausschuss 8. Die Prüfungskompetenz des Rechnungshofes sollte auch dort nicht eingeschränkt werden, wo eine Prüfungsmöglichkeit durch einen Landesrechnungshof besteht. Auch kleine Gemeinden und Gemeindeverbände sollten jedenfalls vom Landesrechnungshof geprüft werden können. Ein Mindestniveau für Organisation und Kontrollinstrumentarium der Landesrechnungshöfe sollte geregelt werden.

 

Artikel 138

 

(....) Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsver­schiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.

 

(....) Bei solchen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von landesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit einer dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung des jeweiligen Landes regeln, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Der Antrag an den Verfassungsgerichtshof ist von der Landesregierung oder der, dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung zu stellen. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.

 

Artikel 119a Abs. 2

 

(2) Das Land hat ferner das Recht, unbeschadet der durch Landesverfassungsgesetz vorzusehenden Rechte des Landesrechnungshofes, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

 

* * *

 

Artikel 138 Abs. 3

(ersetzt Art. 126a und 127c)

 

(3) Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmun­gen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Entstehen zwischen einem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.

 


ÖVP

 

SPÖ

Freiheitlicher Parlamentsklub – BZÖ

GRÜNE

Artikel 148g

 

Den geltenden Bestimmungen wird folgender Satz angefügt:

 

Die Volksanwälte können durch Beschluss des Nationalrates abberufen werden.

 

Artikel 148a

 

(1) Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Missstände bei der Vollziehung von Bundesgesetzen einschließlich der Tätigkeit des Bundes als Träger von Privatrechten beschweren, sofern er von diesen Missständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu prüfen. Dem Beschwerde­führer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.

 

(2) Der Prüfung der Volksanwaltschaft unterliegen auch Rechtsträger im Sinne des Artikel 126b B-VG.

 

(3) Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von ihr vermutete Missstände in der Vollziehung von Bundesgesetzen einschließlich der Tätigkeit des Bundes als Träger von Privatrechten von Amts wegen zu prüfen. Diese Prüfungsbefugnis umfasst auch die Tätigkeit der in Artikel 126b B-VG genannten Rechtsträger.

 

(4) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Volksanwaltschaft mit der Prüfung von Missständen in der Verwaltung zu betrauen. Näheres bestimmen das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und des Bundesrates.

 

(5) Der Volksanwaltschaft obliegt ferner die Mitwirkung der an den Nationalrat gerichteten Petitionen und Bürgerinitiativen. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

 

(6) Die Volksanwaltschaft ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig.

 

Artikel 148b

(1) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie anderer Körperschaften öffentlichen Rechts und die Organe der in Artikel 148a Abs. 2 genannten Rechtsträger haben die Volksanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Prüfungshandlungen der Volksanwaltschaft an Ort und Stelle zu ermöglichen. Diese Organe werden dabei in Vollziehung der Gesetze tätig. Die von der Volksanwaltschaft um Unterstützung angesprochenen Rechtsträger haben diesem Ersuchen innerhalb einer über begründetes Ersuchen erstreckbaren Frist von fünf Wochen zu entsprechen. Amtsverschwiegenheit und das Recht auf Datenschutz besteht nicht gegenüber der Volksanwaltschaft.

 

(2) Die Volksanwaltschaft unterliegt der Verschwiegenheit im gleichen Umfang wie das Organ, an das die Volksanwaltschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben herangetreten ist. Bei der Erstattung der Berichte an den Nationalrat ist die Volksanwaltschaft zur Wahrung der Verschwiegenheit aber nur insoweit verpflichtet, als dies im Interesse der Parteien oder der nationalen Sicherheit geboten ist.

 

Artikel 148c

(1) Die Volksanwaltschaft kann den mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organen Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles zu treffenden Maßnahmen erteilen. In Angelegenheiten der Selbstverwaltung oder der Verwaltung durch weisungsfreie Behörden kann die Volksanwaltschaft dem zuständigen Organ der Selbstverwaltung oder der weisungsfreien Behörde Empfehlungen erteilen; derartige Empfehlungen sind auch dem obersten Verwaltungsorgan des Bundes zur Kenntnis zu bringen. Das betreffende Organ hat dieser Empfehlung innerhalb einer über begründetes Ersuchen erstreckbaren Frist von fünf Wochen entweder zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde.

 

(2) Gegenüber Organen der in Artikel 148a Abs. 2 genannten Rechtsträger hat die Volksanwaltschaft vor Aufnahme in einen Bericht an den Nationalrat und Bundesrat das Ergebnis ihres Prüfungsverfahrens festzustellen.

 

(3) Die Volksanwaltschaft kann bei Verzögerungen eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens vor einem Tribunal im Sinne des Artikel 6 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention dem zuständigen Organ empfehlen, die entsprechenden Verfahrenshandlungen vorzunehmen, und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens anregen. Im Übrigen gilt Abs.1 sinngemäß.

 

(4) Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, gegen Entscheidungen eines Landesverwaltungsgerichtshofes oder eines Tribunals im Sinne des Artikel 6 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben (Amtsbeschwerde) und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begehren. Im Falle der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, verjähren Ersatzansprüche gemäß Artikel 23 Abs. 1 B-VG jedenfalls nicht vor Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes.

 

Artikel 148d

(1) Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. In diesen Berichten kann die Volksanwaltschaft Anregungen zur Änderung von Bundesgesetzen aufnehmen. Es bleibt der Volksan­waltschaft unbenommen, darüber hinaus auch weitere Berichte zu erstatten.

 

(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft und die die Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedes Mal gehört zu werden.

 

(3) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an allen Verhandlungen der Ausschüsse (Unterausschüsse) des Nationalrates und des Bundesrates, ausge­nommen Untersuchungsausschüsse, teilzunehmen und zu den Wahrnehmungen aus ihrer Tätigkeit auf ihr Verlangen jedes Mal gehört zu werden. Die Ausschüsse (Unterausschüsse) des Nationalrates und des Bundesrates können die Anwesenheit von Mitgliedern der Volksanwaltschaft verlangen.

 

(4) Näheres bestimmen die Bundesgesetze über die Geschäftsordnung des Nationalrates und die Geschäftsordnung des Bundesrates.

 

Artikel 148e

Auf Antrag der Volksanwaltschaft in einem anhängigen Prüfungsverfahren erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen sowie über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde. Der Verfassungs­gerichtshof erkennt dabei auch über außer Kraft getretene Rechtsvorschriften.

 

Artikel 148f

 

Entstehen zwischen der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung oder einem Bundesminister, einem Rechtsträger im Sinne des Artikel 148a Abs. 2 oder einem Gericht oder Tribunal im Sinne des Artikel 148c Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksan­waltschaft regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung, des zuständigen Organs eines Rechtsträgers, des Gerichtes oder Tribunals oder der Volksanwalt­schaft der Verfassungsgerichtshof in nicht öffentlicher Verhandlung innerhalb von sechs Monaten.

 

Artikel 148g

 

(...)

 

(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses des Nationalrates in Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder gewählt. Der Hauptausschuss erstellt seinen Gesamtvorschlag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, wobei die drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates das Recht haben, je ein Mitglied für diesen Gesamtvorschlag namhaft zu machen. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundes­präsidenten die Angelobung.

 

(3) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die dieses Mitglied namhaft gemacht hat, ein neues Mitglied namhaft zu machen. Ist diese Partei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr eine der drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates, steht das Recht, ein neues Mitglied namhaft zu machen, der mandatsstärksten Partei zu, die noch kein im Amt befindliches Mitglied der Volksanwaltschaft namhaft gemacht hat. Die Neuwahl für den Rest der Funktionsperiode ist gemäß Abs. 2 durchzuführen.

 

(4) Mitglieder der Volksanwaltschaft können durch Beschluss des Nationalrates in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner (ihrer) Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

 

Artikel 148i

 

(1) Durch Landesverfassungsgesetz können die Länder die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes, einschließlich der Kontrolle von Rechtsträgern im Sinne des Artikel 148a Abs. 2, für zuständig erklären. In diesem Falle sind die Bestimmungen dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden. Besteht in einem Land keine Einrichtung gemäß Abs. 2, so gilt die Zuständigkeitserklärung als erteilt.

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub – BZÖ unterstützt eine personelle Ausweitung der Volksanwaltschaft auf vier Mitglieder. Eine Abwahlmöglichkeit durch den Nationalrat mit 2/3-Mehrheit sollte vorgesehen werden. Die Länder sollten zur Einrichtung einer Volksanwaltschaft verfassungsrechtlich verpflichtet werden. Die Volksanwaltschaft sollte auch in ausgegliederten Bereichen tätig werden können, soweit hoheitliche Aufgaben wahrgenommen werden.

 

Artikel 148a

 

(X) Der Prüfung der Volksanwaltschaft unterliegen auch Rechtsträger im Sinne des Artikel 126b B-VG.

 

* * *

Artikel 148c

 

(X) Die Volksanwaltschaft kann bei Verzögerungen eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens vor einem Tribunal im Sinne des Artikel 6 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention dem zuständigen Organ empfehlen, die entsprechenden Verfahrenshandlungen vorzunehmen, und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens anregen. Im Übrigen gilt Abs.1 sinngemäß.

 

(XX) Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, gegen Entscheidungen eines Landesverwaltungsgerichtshofes oder eines Tribunals im Sinne des Artikel 6 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben (Amtsbeschwerde) und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begehren. Im Falle der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, verjähren Ersatzansprüche gemäß Artikel 23 Abs. 1 B-VG jedenfalls nicht vor Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes.

 

* * *

Artikel 148e

Auf Antrag der Volksanwaltschaft in einem anhängigen Prüfungsverfahren erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen sowie über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde. Der Verfassungs­gerichtshof erkennt dabei auch über außer Kraft getretene Rechtsvorschriften.

 


ÖVP

 

SPÖ

Freiheiticher Parlamentsklub – BZÖ

GRÜNE

 

 

Der Freiheitliche Parlamentsklub – BZÖ hält die Einrichtung zusätzlicher besonderer Kontrollorgane für nicht erforderlich.

 

Artikel 148k

 

(1) Der Bundesumweltanwaltschaft obliegt es, den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten wahrzunehmen, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.

 

(2) Die Bundesumweltanwaltschaft hat zu diesem Zweck in den genannten Angelegenheiten Parteistellung in Verwaltungsverfahren und ist zur Einleitung solcher Verfahren durch Antragstellung berechtigt, soweit ein solches Verfahren auch von Amts wegen eingeleitet werden könnte oder auf Antrag einer Partei einzuleiten wäre; sie ist ferner zur Erhebung von Beschwerden vor den Verwaltungsgerichten berechtigt. Inwieweit die Behörden die Bundesumwelt-anwaltschaft von der Einleitung eines Verfahrens oder von dessen Abschluss von Amts wegen zu verständigen haben, wird bundesgesetzlich geregelt.

 

(3) Der Bundesumweltanwalt kann seine Rechte in Verwaltungsverfahren in Einzelfällen oder für bestimmte Arten von Verfahren an den weisungsfreien Landesumweltanwalt übertragen. Eine solche Übertragung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

 

[Art. 148e B-VG] Auf Antrag der Bundesumweltanwaltschaft erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist und soweit es sich um den Umweltschutz handelt.

 

Artikel 148l

 

(1) [Art. 148b Abs. 1 B-VG] Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben die Bundesumweltanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber der Bundesanwaltschaft.

 

(2) [Art. 148b Abs. 2 B-VG] Die Bundesumweltanwaltschaft unterliegt der Amts

verschwiegenheit im gleichen Umfang wie das Organ, an das die Bundesumweltanwaltschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben herangetreten ist. Bei der Erstattung der Berichte an den Nationalrat ist die Bundesumweltanwaltschaft zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit aber nur insoweit verpflichtet, als dies im Interesse der Parteien oder der nationalen Sicherheit geboten ist.

 

Artikel 148m

 

Die Bundesumweltanwaltschaft ist von der Bundesregierung und den Landesregierungen unabhängig und nur den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen.

 

Artikel 148n

 

(1) Die Bundesumweltanwaltschaft hat ihren Sitz in Wien.

 

(2) Die Bundesumweltanwaltschaft besteht aus einem Bundesumweltanwalt und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften. Sie ist mit den erforderlichen Sachmitteln auszustatten.

 

(3) Der Bundesumweltanwalt wird auf Vorschlag des Hauptausschusses, der zuvor die Umweltverbände anzuhören hat, vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von sechs Jahren gewählt. Er leistet vor Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.

 

(4) Der Bundesumweltanwalt kann durch Beschluss des Nationalrates abberufen werden.

 

Variante 1

(5) Der Bundesumweltanwalt darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.

 

Variante 2

(5) [Art. 148g Abs. 5 B-VG] Der Bundesumweltanwalt muss zum Nationalrat wählbar sein; er darf während seiner Amtstätigkeit weder der Bundesregierung noch einer Landesregierung noch einem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben.

 

(6) Der Bundesumweltanwalt wird im Falle seiner Verhinderung vom rangältesten Beamten der Bundesumweltanwaltschaft vertreten. Dies gilt auch, wenn das Amt des Bundesumweltanwaltes erledigt ist. Die Stellvertretung des Bundesumweltanwaltes im Nationalrat wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt.

 

Artikel 148o

 

(1) Die Beamten der Bundesumweltanwaltschaft ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Bundesumweltanwaltes der Bundespräsident; das Gleiche gilt für die Verleihung von Amtstiteln. Der Bundespräsident kann jedoch den Bundesumweltanwalt ermächtigen, Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen. Die Hilfskräfte ernennt der Bundesumweltanwalt. Der Bundesumweltanwalt ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus.

 

(2) Die Diensthoheit des Bundes gegenüber den bei der Bundesumweltanwaltschaft  Bediensteten wird vom Bundesumweltanwalt ausgeübt.

 

Artikel 148p

 

Die Bundesumweltanwaltschaft hat dem Nationalrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Bundesumweltanwalt hat das Recht, an den Verhandlungen über die Berichte der Bundesumweltanwaltschaft und die die Bundesumweltanwaltschaft betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat und in seinen Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen und auf sein Verlangen jedes Mal gehört zu werden. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

 

Artikel 148q

 

Nähere Bestimmungen zur Ausführung der Artikel 148k bis 148p sind bundesgesetzlich zu treffen.

 

Artikel 148r

 

Durch Landesgesetz sind Landesumweltanwaltschaften zum Schutz der Umwelt einzurichten. Diese Landesumweltanwaltschaften sind weisungsfrei. Sie sind so auszustatten, dass sie den gesetzlich auferlegten Aufgaben nachkommen können.