ANTRAG

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Peter Wittmann, Herbert Scheibner, Dr. Eva Glawischnig-Piesczek

und Kollegen

betreffend schriftliche Äußerungen gemäß § 40 GOG

 

 

In Weiterverfolgung der von Ausschuss 2 „Legistische Strukturfragen“ des Österreich-Konvents begonnenen Arbeiten zur Verfassungsbereinigung werden VfGH-Präsident Univ.-Prof. Dr. Korinek, Univ.-Prof. Dr. Wiederin und Sektionsleiter Univ.-Prof. Dr. Lienbacher im Sinne des von ihnen am 8. November 2005 vorgelegten Zwischenberichts eingeladen, in Zusammenarbeit mit dem Vorbereitungskomitee dem Besonderen Ausschuss folgende schriftliche Äußerungen vorzulegen:

 

1.     Eine aktualisierte Version der Tabellen über die einzelnen Bestimmungen im Verfassungsrang, die dem Bericht des Ausschusses 2 des Österreich-Konvents angeschlossen waren. Diese soll den Komplettstand des formellen Bundesverfassungsrechtes mit Stand vom 31.12.2005 abbilden. Außerdem sollen die in der Sitzung des Ausschusses 2 vom November 2004 vereinbarten Änderungen auf Grund der Einwendungen Glawischnigs eingearbeitet werden.

 

2.     Eine Ergänzung der Begründungen erfolgt für die einzelnen Vorschläge in den Tabellen wie unter III-2. im Zwischenbericht an den Besonderen Ausschuss vom 7. November 2005 vorgeschlagen.

 

3.     Eine jeweils begründete Zusammenstellung der Vorschriften im Verfassungsrang, die außer Kraft gesetzt werden können, wobei – wie unter III-3.1. im Zwischenbericht an den Besonderen Ausschuss vom 7. November 2005 vorgeschlagen – vorgegangen werden soll.

 

4.     Hinsichtlich des Punktes III-3.2 a (Staats- und Landesgrenzen) soll ein Bereinigungsvorschlag ausgehend von der Annahme vorgelegt werden, dass ein politischer Konsens aller vier Fraktionen über die Änderung der Art. 2 und 3 B-VG dahingehend besteht, dass ein Tatbestand für die Vornahme von Grenzbereinigungen geschaffen wird, der solche ohne Bestimmungen im Verfassungsrang ermöglicht (vorgeschlagener Art. 3 Abs. 2 und 3), darüber hinaus aber im Zuge der Verfassungsbereinigung keine Verfassungsänderung erfolgt.

 

5.     Hinsichtlich des Punktes III-3.2 b (Übertragung von Hoheitsrechten) soll die Bereinigung von einem politischen Konsens der vier Parteien über den vorgeschlagenen Text ausgehen, mit der Maßgabe, dass diese Regelung kein Präjudiz für eine unmittelbare Anwendbarkeit von Gliedstaatsverträgen darstellt (die Regelung ist unabhängig von der Gestaltung des Art. 15a).

 

6.     Hinsichtlich des Punktes III-3.2 c (Vertragsänderungsverfahren multilateralen Verträgen) soll die Bereinigung von folgendem ausgehen:

ÖVP und SPÖ stimmen darin überein, dass Staatsverträge, die zur Selbstabänderung ermächtigen, ohne Verfassungsbestimmungen abgeschlossen werden können, wobei dies mit der Ermöglichung eines Vorbehaltes zugunsten des Nationalrates und des Bundesrates bei Abschluss eines derartigen Staatsvertrages erfolgen soll. Der Freiheitliche Klub macht die Zustimmung von der näheren Ausgestaltung des Vorbehalts abhängig; die Grünen von der Einführung einer Unterrichtungspflicht des Nationalrates über den beabsichtigten Abschluss von Staatsverträgen, wofür sich grundsätzlich auch die anderen Fraktionen aussprechen.

 

7.     Hinsichtlich des Punktes III-3.3 wird betreffend die weisungsfreien Organe eine Arbeitsgruppe der vier Fraktionen eingesetzt, wobei insofern dann ein Vorschlag für eine Bereinigung eingeholt wird, wenn hierüber zwischen den Fraktionen Konsens besteht.

 

8.     Auf der Basis dieser Äußerung wird der VD ersucht, einen Textvorschlag auszuarbeiten.