22/BI XXII. GP

Eingebracht am 22.11.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bürgerinitiative

 

Formblatt für eine Bürgerinitiative

 

 

 

BÜRGERINITIATIVE betreffend

 

Heilmasseurgesetz

Seitens der Einbringer wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht
angenommen:

Das neue Heilmasseurgesetz ist ein Bundesgesetz. deren, Änderungen dem
Nationalrat unterliegen.

 

ANLIEGEN:

 

Der Nationalrat wird ersucht,
das neue Heilmasseurgesetz auf Schwachstellen zu überprüfen:

 

1.         rechtliche Absicherung für gewerbliche Masseure für die Arbeit am Kranken, nach
            Anordnung eines Arztes (der Arzt soll jederzeit in das Therapiegeschehen
            eingreifen können)
2.         einheitliches Berufsbild für gewerbliche Masseure und Heilmasseure
3.         Lehrlingsausbildung muss erhalten bleiben, auch bei der Tätigkeit am Kranken
4.         Mitarbeiterbeschäftigung muss erhalten bleiben auch bei der Tätigkeit am
            Kranken
5.         eigene Interessensvertretung, sprich Innung, ausschließlich für Masseure
6.         ungerechtfertigte Übergangsbestimmungen: Ausbildung, Praxiszeiten, ärztlich
            geprüfte Befähigungsprüfung und selbständige Praxiserfahrungen müssen als
            Qualifizierung für die Arbeit am Kranken ausreichend anerkannt werden. Als
            Beweismittel siehe § 46 AVG . Die Existenz eines gewerblichen Betriebes hängt
            letztendlich von Behandlungserfolgen ab.
7.         bestehende gewerbliche Betriebe dürfen durch das neue Heilmasseurgesetz
            keinen Wettbewerbsnachteil erhalten
8.         grobe Benachteiligung der gewerblichen Masseure gegenüber den
            Physiotherapeuten: der Physiotherapeut bekommt mit der kürzesten
            Massageausbildung den gewerblichen Masseur und den Heilmasseur geschenkt

 

(Falls der Vordruck nicht ausreicht, bitte auf Beiblatt fortsetzen.)