283 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Einsatzzulagengesetz, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Universitäts-Abgeltungsgesetz und das Akademie der Wissenschaften-Gesetz geändert werden sowie das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geschaffen wird (2. Dienstrechts-Novelle 2003)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel  Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes

4              Änderung des Richterdienstgesetzes

5              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

6              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

                Dienstrechtsgesetzes 1985

7              Änderung des Pensionsgesetzes 1965

8              Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

9              Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

10            Änderung des Teilpensionsgesetzes

11            Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

12            Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

13            Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

14            Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

15            Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

16            Änderung des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes

17            Änderung des Mutterschutzgesetzes

18            Änderung des Väter-Karenzgesetzes

19            Änderung der Reisegebührenvorschrift

20            Änderung des Einsatzzulagengesetzes

21            Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

22            Änderung des Universitäts-Abgeltungsgesetzes

23            Änderung des Akademie der Wissenschaften-Gesetzes

24            Militärberufsförderungsgesetz 2004

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. Es werden ersetzt:

a) im § 3 Abs. 1, in der Überschrift des § 34 und im § 279 die Bezeichnung “Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundeskanzlers“,

b) im § 3 Abs. 2, im § 34 Abs. 1 bis 6, im § 35 Abs. 1 und 2, im § 41a Abs. 4, im § 41e Abs. 2 und 3, im § 137 Abs. 1 und 4, im § 143 Abs. 1 und 4, im § 147 Abs. 1 und 4, im § 194 Abs. 4, im § 231a Abs. 2, im § 249b Abs. 4 und im § 280 Abs. 2 bis 4 die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ jeweils durch das Wort „Bundeskanzler“,

c) im § 41a Abs. 1, im § 41e Abs. 1 und im § 99 Abs. 1 die Bezeichnung „Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzleramt“,

d) im § 137 Abs. 5 die Bezeichnung „Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzleramtes“.

2. § 4a Abs. 3 lautet:

„(3) Diplome nach Abs. 2 sind

                1.            Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, 16, in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001, 1),

                2.            Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, 25, in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001, 1) und

                3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, 6, BGBl. III Nr. 133/2002,“

3. § 4a Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im Abs. 3 Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7 der im Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie festzulegen.“

4. § 20 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

                a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

               b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.“

5. Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 4 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr 221/1979, oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 299/1990, nicht zu berücksichtigen.“

6. § 39a Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. für eine Tätigkeit im Rahmen von Partnerschaftsprojekten auf Grund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)“

7. § 39a Abs. 6 lautet:

„(6) Eine Entsendung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, dem Bund Ersatz nach § 78c Abs. 4 zu leisten.“

8. § 39a Abs. 7 entfällt.

9. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abs. 1 ist auf Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a Abs. 1 GehG) anzuwenden.“

9a. Im § 48f Abs. 2 lautet die Z 5:

         „5. im Grenzkontrolldienst,“

10. Im § 48f Abs. 4 Z 1 wird das Wort „Fakultät“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.

11. Im § 49 Abs. 6 entfällt der zweite Satz.

12. Im § 49 Abs. 8 entfällt der zweite Satz.

13. Dem § 50b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die vom ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.“

14. § 65 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

                1. 200 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,

                2. 240 Stunden

                       a) bei einem Dienstalter von 25 Jahren,

                       b) für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII oder IX sowie für den Beamten einer anderen Besoldungsgruppe, dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen Zulagen um höchstens 1,8 € unter dem Gehalt des vergleichbaren Beamten der Allgemeinen Verwaltung liegt.“

15. § 65 Abs. 4 lautet:

„(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 und 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“

16. An die Stelle des § 65 Abs. 7 treten folgende Bestimmungen:

„(7) Ist dem Dienstverhältnis ein Verwaltungspraktikum gemäß Abschnitt Ia VBG unmittelbar vorangegangen, so ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Verwaltungspraktikums begonnen hätte. Die Zahl der Stunden, die der Beamte während des Verwaltungspraktikums vom Urlaubsanspruch im Sinne des § 36b Abs. 6 VBG verbraucht hat, ist in diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.

(8) Das in den Abs. 1 bis 5 und § 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.

(9) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Dem Beamten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(10) Fällt während der Zeit des Erholungsurlaubes eines Beamten, für den die Fünftagewoche gilt, ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.“

17. § 66 samt Überschrift lautet:

„Änderung des Urlaubsausmaßes

§ 66. (1) Das in den §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn

                1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder

                2. der Beamte

                       a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 25 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, oder

                       b) eine Außerdienststellung oder

                       c) eine Teilbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG

in Anspruch nimmt.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 65 Abs. 8 ist das gemäß §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“

18. § 71 Abs. 1 lautet:

„(1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.“

19. Im § 72 Abs. 1 wird der Ausdruck „zwei Werktage“ durch den Ausdruck „16 Stunden“ ersetzt.

20. § 72 Abs. 2 lautet:

„(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 vH auf      32 Stunden,

50 vH auf      40 Stunden.“

21. Im § 72 Abs. 3 wird der Ausdruck „sechs Werktage“ durch den Ausdruck „40 Stunden“ ersetzt.

22. § 73 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 240 Stunden, jedoch im Fall einer Verwendung in Jakarta, Lagos, Maskat und Riyadh 320 Stunden.“

23. Im § 73 Abs. 7 tritt an die Stelle des Ausdruckes „§ 66“ der Ausdruck „§ 65 Abs. 10“.

24. § 75 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Beamter,

                1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

                2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

                3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates Wien bestellt wird oder

                4. der durch Dienstvertrag mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, betraut wird oder

                5. der zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität gewählt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als hauptamtlicher Vizerektor einer Universität gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.“

25. Im § 75a Abs. 2 Z 2 wird am Ende der lit. c der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. d angefügt:

         „d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)“

26. § 78 samt Überschrift entfällt.

27. Im § 83 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck “Aufstiegslehrgang nach § 23 Abs. 5 des Verwaltungsakademiegesetzes“ durch den Ausdruck „Aufstiegskurs gemäß Anlage 1 Z 1.13“ ersetzt.

28. § 114 Abs. 3 Z 1 lit. a lautet:

         „a) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder“.

29. Vor der Überschrift „Abgekürztes Verfahren“ vor § 131 wird die Bezeichnung „5. Unterabschnitt“ eingefügt.

30. Die Bezeichnung „5. Unterabschnitt“ vor § 133 wird durch die Bezeichnung „6. Unterabschnitt“ ersetzt.

31. § 137 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.“

32. § 137 Abs. 4 lautet:

„(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind

           1. der betreffende Arbeitsplatz und

           2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.“

33. § 138 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. Zeiten, die der Beamte vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer gemäß § 12 Abs. 2f GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,“

34. Im § 138 Abs. 3 Z 3 entfällt am Ende das Wort “und“.

35. Im § 138 Abs. 3 Z 4 wird nach dem Wort „Zeitsoldat“ das Wort „und“ eingefügt.

36. Dem § 138 Abs. 3 Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. Zeiten eines über die Dauer von sechs Monaten liegenden Ausbildungsdienstes“

37. Die Überschrift zu § 141b lautet:

„Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten“

38. Im § 141b entfällt der Klammerausdruck „(Universitäten der Künste)“.

39. § 143 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.“

40. § 143 Abs. 4 lautet:

„(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind

           1. der betreffende Arbeitsplatz und

           2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.“

41. § 145a lautet:

§ 145a. (1) Für den Exekutivdienst ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Exekutivdienst folgender Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:

           1. In der Verwendungsgruppe E 1: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant, General;

           2. in der Verwendungsgruppe E 2a Gruppeninspektor, Bezirksinspektor, Abteilungsinspektor, Kontrollinspektor, Oberinspektor, Chefinspektor;

           3. in der Verwendungsgruppe E 2b Inspektor, Revierinspektor, Gruppeninspektor;

           4. in der Verwendungsgruppe E 2c Aspirant.

(3) Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung des Exekutivbediensteten vom Bundesminister für Inneres und Bundesminister für Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.

(4) Exekutivbedienstete, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung erfordert, können für die Dauer dieser Verwendung diese höhere Verwendungsbezeichnung führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.

(5) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Abs. 4 angeführten Beamten des Exekutivdienstes von jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, die ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.“

42. § 147 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.“

43. § 147 Abs. 4 lautet:

„(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind

           1. der betreffende Arbeitsplatz und

           2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.“

44. § 148 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. Zeiten, die die Militärperson vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer gemäß § 12 Abs. 2f GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,“

45. § 152 Abs. 2 Z 9 lautet:

         „9. in der Verwendungsgruppe M ZCh: Gefreiter, Korporal, Zugsführer;“

46. § 154 lautet:

„§ 154. Universitätslehrer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

                1. Universitätsprofessoren,

                2. Universitätsdozenten,

                3. Universitätsassistenten und

                4. Bundeslehrer.“

47. § 155 Abs. 4 lautet:

“(4) Tätigkeiten gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002 zählen nicht zu den Dienstpflichten, sondern gelten als Nebentätigkeiten.“

48. Im § 155 Abs. 5 wird das Wort „Universität“ durch die Wortfolge „Medizinischen Universität“ und der Klammerausdruck „(§ 63 UOG 1993)“ durch den Klammerausdruck „(§ 29 Abs. 4 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002)“ ersetzt.

49. Dem § 155 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Lehrverpflichtung der Universitätslehrer ist in Semesterstunden festgesetzt. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.“

50. Im § 158 Abs. 1 und 2 entfallen die Klammerausdrücke „(Universität der Künste)“.

51. Im § 159 wird die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Amt der Universität“ ersetzt und es entfällt der Klammerausdruck „(Hochschul)“.

52. § 160 Abs. 1 lautet:

„(1) Den Universitätslehrern kann für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewährt werden, die ihre Anwesenheit an der Universitätseinrichtung erfordern.“

53. § 160a Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der zum Rektor oder zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.“

54. § 160a Abs. 2 lautet:

„(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofs, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor (§ 24 des Universitätsgesetzes) und als das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002).“

55. Im § 160a Abs. 3 Z 1 lit. f wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und dem § 160a Abs. 3 Z 1 lit. f wird folgende lit. g angefügt:

              „g) das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002;“

56. Im § 160a Abs. 3 Z 2 lit. c wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d wird angefügt:

              „d) Rektor (§ 23 des Universitätsgesetzes 2002) oder Vizerektor (§ 24 des Universitätsgesetzes 2002) an einer Universität.“

57. Im § 161 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 154 Z 1 lit. b bis d und Z 2 lit. b bis d)“ durch den Klammerausdruck: „(§ 154 lit. b bis d)“ ersetzt.

58. Im § 161a wird das Zitat „§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a“ durch das Zitat „§ 154 lit. a“ ersetzt.

59. Im § 162 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.

60. Im § 163 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Rektor“ durch die Wortfolge „Das Amt der Universität“ ersetzt und es entfällt der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.

61. § 163 Abs. 4 lautet:

„(4) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wenn der Senat den Bedarf der Universität und aufgrund der Leistungen des Professors in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre das besondere Interesse an einer Weiterverwendung des Professors bestätigt.“

62. Im § 165 Abs  1 Z 1 wird die Wortfolge „des Instituts oder einer allfälligen Abteilung“ durch die Wortfolge „der Organisationseinheit, der der Professor zugeordnet ist,“ ersetzt.

63. Im § 165 Abs. 2 entfallen die Klammerausdrücke „(Universität der Künste)“.

64. Im § 165 Abs. 4 werden die Wortfolge „Der Studiendekan“ durch die Wortfolge „Das Rektorat“ und der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 – UniStG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 155 Abs. 10)“ ersetzt.

65. § 166 Abs. 1 lautet:

„(1) Als Amtstitel ist vorgesehen: „Universitätsprofessor“.“

66. § 166 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Recht zur weiteren Führung des Amtstitels „ordentlicher Universitätsprofessor“ bleibt unberührt.“

67. § 167 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsprofessor gemäß § 161a in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei 8 Stunden.“

68. § 168 entfällt.

69. § 169 Abs. 1 Z 9 lautet:

         „9. § 65 Abs. 1 und 4 bis 8 und 10, § 66 und § 67 (Urlaub),“

70. Im § 169 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.

71. Im § 170 Abs. 1 wird das Zitat „§ 154 Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. b“ durch das Zitat „§ 154 lit. b“ ersetzt.

72. § 170 Abs. 3 lautet:

„(3) Abs. 2 ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und auf einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (§§ 141b und 257) mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal (§ 94 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) gehören oder wie ein Universitätsassistent verwendet werden.“

73. § 170 Abs. 4 entfällt, der bisherige § 170 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

74. Im § 171 entfällt der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.

75. Im § 172 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „des Instituts oder einer allfälligen Abteilung“ durch die Wortfolge „der Organisationseinheit, der der Universitätsdozent zugeordnet ist,“ ersetzt.

76. Im § 172 Abs. 2 und 3 entfallen die Klammerausdrücke „(Universität der Künste)“.

77. Im § 172a Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Studiendekan“ durch die Wortfolge „Das Rektorat“ und das Wort „Institutsvorstandes“ durch die Wortfolge „Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsdozent zugeordnet ist,“ ersetzt.

78. § 172c Abs. 1 lautet:

(1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsdozenten in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei 8 Stunden.“

79. § 173 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. § 65 Abs. 1 und 4 bis 8 und 10, § 66 und § 67 (Urlaub),“

80. Im § 173 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder Universität der Künste“.

80a. Dem § 175 a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf Übernahmen gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 findet § 126 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I. Nr. 120/2002, sinngemäß Anwendung.“

81. Im § 178 Abs. 1 Z 2 lit. b entfällt der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.

82. § 178 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

“Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an den Senat der betreffenden Universität weiterzuleiten.“

83. § 178 Abs. 2a lautet:

„(2a) Das in Abs. 2 genannte Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf die ihm vorliegenden Gutachten und die Stellungnahme(n) des (der) Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über

           1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und

           2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)

zu enthalten. Liegen die Gutachten und Stellungnahmen bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung nicht oder nicht vollständig vor, kann über den Antrag entschieden werden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.“

83a. Dem § 178  wird folgender Abs. 2c angefügt:

„(2c) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 anhängigen oder zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fortzusetzenden Verfahren gemäß § 178 sind durch Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu entscheiden und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.“

84. Im § 179 Abs. 1 entfallen die Klammerausdrücke „(Hochschul)“ und „(Universitäten der Künste)“.

85. Im § 179 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.

86. § 180 entfällt.

87. § 180a Abs. 1 lautet:

„§ 180a. (1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben der Organisationseinheit und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen.“

88. § 180a Abs. 2 erster Satz lautet:

„Abweichend vom Abs. 1 kann der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung festlegen.“

89. Im § 180a Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(§ 49 Abs. 1 Z 12, § 48 Abs. 1 Z 14, § 45 Abs. 1 Z 5 UOG 1993)“.

90. Im § 180a Abs. 4 wird die Wortfolge „des Instituts“ durch die Wortfolge „der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist,“ ersetzt.

91. Im § 180a Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck „(§ 46 Abs. 7 UOG 1993, § 45 Abs. 7 KUOG)“.

92. § 180a Abs. 6 lautet:

„(6) Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Rektor.“

93. § 180b Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Über die Heranziehung entscheidet der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist; einem allfälligen anderen unmittelbaren Dienstvorgesetzten kommt diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zu.“

94. Im § 180b Abs. 6 wird das Wort „Fakultät“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.

95. § 180b Abs. 9 lautet:

„(9) Das Rektorat hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, nach Anhörung auch des Kollegialorgans gemäß § 25 Abs. 8 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002 nach Maßgabe der Qualifikation des Universitätsassistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.“

96. Im § 181 Abs. 2 entfallen die Klammerausdrücke „(Hochschul)“.

97. Im § 183 entfallen die Klammerausdrücke „(Hochschul)“.

98. Im § 186 Abs. 1 Z 2 entfällt der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.

99. § 187 Abs. 1 Z 6 entfällt.

100. § 187 Abs. 2 Z 6 entfällt.

101. In der Überschrift zum Unterabschnitt E des 6. Abschnittes entfällt die Wortfolge „und Universitäten der Künste“.

102. § 190 lautet:

„§ 190. Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L1 anzuwenden, die ausschließlich an Universitäten verwendet werden.“

103. Im § 192 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(Hochschul)“.

104. § 193 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Rektorat hat Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers unter Bedachtnahme auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf, auf die Lehrverpflichtung und auf die Funktionen des Lehrers festzulegen.“

105. Im § 193 Abs. 2 und Abs. 3 entfallen die Klammerausdrücke „(Hochschul)“.

106. Im § 194 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder an einer Universität der Künste“ und der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 3 UniStG)“ wird durch den Klammerausdruck „(§ 155 Abs. 10)“ ersetzt.

107. Im § 194 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Universitäten“ die Wortfolge „gemäß § 6 Z 1 bis 15 des Universitätsgesetzes 2002“ eingefügt.

108. Im § 194 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „der Künste“ durch die Wortfolge „gemäß § 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002“ ersetzt.

109. Im § 196 und in dessen Überschrift entfallen jeweils die Klammerausdrücke „(Hochschul)“.

110. Im § 198 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.

111. Im § 198a entfallen die Wortfolgen „und Universitäten der Künste“.

112. Im § 199 entfallen die Wortfolgen „und Universitäten der Künste“.

113. Im § 200 Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 4.

114. Im § 207n Abs. 1 wird die Wortfolge „spätestens zwei Monate“ durch die Wortfolge „frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate“ ersetzt.

115. Im § 219 Abs. 5 wird das Zitat „§ 77 Abs. 1, § 77 Abs. 2“ durch das Zitat „und § 77 Abs. 1 und 2“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „und § 78“.

116. Im § 229 Abs. 3 wird das Zitat „in der Anlage 1 Z 30 bis 39“ durch das Zitat „in der Anlage 1 Z 30 bis 38“ ersetzt.

117. § 234 Abs. 1 lautet:

„(1) Die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so lange als Bundesgesetze weiter, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 1 bis 3 und die §§ 28 bis 35 und 281 dieses Bundesgesetzes - alle in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung - anzuwenden.“

118. Dem § 236b wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 14 oder § 207n ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.“

118a. Der Tabelle im § 236c Abs. 1 wird folgende Zeile angefügt:

               „ab 2. Oktober 1952................................................................................................................................. 780.“

119. § 236c Abs. 3 lautet:

„(3) Nach Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung erlassene Ruhestandsversetzungsbescheide, die ein niedrigeres Pensionsantrittsalter als das sich aus Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung ergebende vorsehen, sind von der Dienstbehörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzuheben, sofern die mit dem jeweiligen Bescheid verfügte Ruhestandsversetzung nach dem 30. Juni 2004 wirksam werden soll.“

120. Nach § 240 wird folgender § 240a samt Überschrift eingefügt:

„Zusätzliche Tätigkeiten für Universitäten

§ 240a. Tätigkeiten für eine Universität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben gelten als Nebentätigkeiten (§ 37).“

121. Dem § 245 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß den §§ 145a Abs. 3 und 4 und 264 sind die §§ 145a und 264 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte können ihren bisherigen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des durch die Verordnung des Bundesminister für Inneres vorgesehenen Dienstgrades führen.“

122. Dem § 247 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Abweichend von § 63 Abs. 6 führen Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes, die vor dem 30. November 2002 in den Ruhestand versetzt worden oder übergetreten sind, an Stelle des Amtstitels oder der Verwendungsbezeichnung

           1. Divisionär die Verwendungsbezeichnung „Generalmajor“ oder

           2. Korpskommandant die Verwendungsbezeichnung „Generalleutnant“.

Sie haben dabei der Verwendungsbezeichnung den Zusatz „im Ruhestand“ hinzuzufügen.“

123. Im § 247e Abs. 1 wird das Zitat „§ 163“ durch das Zitat “§ 163 Abs. 1 bis 3, 5 und 6“ ersetzt.

124. Die Überschrift zu § 257 lautet:

„Sonderbestimmungen für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten“

125. Im § 257 entfällt der Klammerausdruck „(Universitäten der Künste)“.

126. § 264 lautet:

§ 264. (1) Für Wachebeamte ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.

(2) § 145a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachbeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 1 und für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b gelten.“

127. Nach § 277 wird folgender § 277a samt Überschriften eingefügt:

„14. Unterabschnitt

Erholungsurlaub

§ 277a. Ein bis zum 31. Dezember 2004 nicht in Stunden ausgedrückter, nicht verbrauchter Erholungsurlaub (Heimaturlaub) ist ab 1. Jänner 2005 derart in Stunden umzurechnen, dass jedem Tag des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes (Heimaturlaubes) 8 Stunden entsprechen.“

128. § 284 Abs. 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 erhält die Bezeichnung „(50)“.

129. § 284 Abs. 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 erhält die Bezeichnung „(51)“.

130. Dem § 284 wird folgender Abs. 52 angefügt:

„(52) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:

                1. § 4a Abs. 3 und Abs. 4 Z 2 mit 1. Juni 2002,

                2. § 234 Abs. 1 und die Anlage 1 Z 1.4.8, Z 1.6.7 und Z 8.1 mit 1. Jänner 2003,

                3. § 3 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 1 bis 6 samt Überschrift, § 35 Abs. 1 und 2, § 41a Abs. 1 und 4, § 41e Abs. 1 bis 3, § 83 Abs. 1 Z 4, § 99 Abs. 1, die §§ 137 Abs. 1, 4 und 5, 143 Abs. 1 und 4, 147 Abs. 1 und 4 und 194 Abs. 4, jeweils in der Fassung der Z 1, § 231a Abs. 2, § 249b Abs. 4, § 279 und § 280 Abs. 2 bis 4 mit 1. Mai 2003,

                4. §§ 41 Abs. 3, 152 Abs. 2 Z 9, sowie die Anlage 1 Z 12.19, Z 13.15 samt Überschrift, Z 14.10, Z 14.11 samt Überschrift, Z 15.5, Z 15.6 samt Überschrift, Z 17b.2 und Z 17c mit 1. Dezember 2003,

                5. § 20 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7, § 39a Abs. 1 Z 4 und Abs. 6, § 48f Abs. 4 Z 1, § 49 Abs. 6 und 8, § 50b Abs. 5, § 65 Abs. 1, 4 und 7 bis 10, § 66 samt Überschrift, § 71 Abs. 1, § 72 Abs. 1 bis 3, § 73 Abs. 4 und 7, § 75 Abs. 2, § 75a Abs. 2 Z 2, § 114 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 137 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Z 31 und 32, § 138 Abs. 3 Z 1 und 3 bis 5, § 141b, § 143 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Z 39 und 40, § 145a, § 147 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Z 42 und 43, § 148 Abs. 4 Z 1, § 154, § 155 Abs. 4, 5 und 10, § 158 Abs. 1 und 2, § 159, § 160 Abs. 1, § 160a Abs. 1 bis 3, § 161 Abs. 2, § 161a, § 162 Abs. 1, § 163 Abs. 2 und 4, § 165 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4, § 166 Abs. 1 und 2, 167 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Z 9 und Abs. 3, § 170 Abs. 1, 3 und 4, § 171, § 172 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, § 172a Abs. 1, § 172c Abs. 1, § 173 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3, § 175a, § 178 Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 und 2a, § 179 Abs. 1 und 3, § 180a Abs. 1, 2 bis 6, § 180b Abs. 2, 6 und 9, § 181 Abs. 2, § 183, § 186 Abs. 1 Z 2, Überschrift zu Unterabschnitt E des 6. Abschnittes, § 190, § 192 Abs. 1, § 193 Abs. 1 bis 3, § 194 Abs. 1, § 196 samt Überschrift, § 198 Abs. 2, § 198a, § 199, § 207n Abs. 1, § 219 Abs. 5, § 236b Abs. 9, § 236c Abs. 1 und 3, § 240a, § 245 Abs. 4, § 247 Abs. 8, § 247e Abs. 1, § 257 samt Überschrift, § 264, § 284 Abs. 29, Anlage 1 Z 1.2.4. lit. e, Z 10.2, Z 13.13, Z 13.14 lit. b, Z 16, Z 19.1, Z 19.3, Z 20, Z 21.4, Z 21a und Z 58 sowie die Aufhebung des § 39a Abs. 7, des § 78 samt Überschrift, des § 168, des § 170 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des § 180, des § 187 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 6 und des § 200 Abs. 1 Z 4 und der Verordnung der Bundesregierung, mit der für eine Entsendung von Beamten gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 in Betracht kommenden Projekte festgelegt werden (Entsendungsverordnung), BGBl. II Nr. 438/1998, mit 1. Jänner 2004,

                6. § 48f Abs. 2 Z 5 sowie der Entfall der lit. e in der Anlage  1 Z 8.5. bis Z 8.14 und Z 9.2 bis Z 9.9 sowie der Entfall von Anlage 2 Z 15 mit 1. Mai 2004.

§ 50b Abs. 5 ist auf Beamte anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren sind. Auf Personen, die mit Ablauf des 30. November 2003 bereits in einem Dienstverhältnis als Berufsmilitärperson standen, ist die Anlage 1 Z 12.19, Z 13.15, Z 14.11, Z 15.6 nicht anzuwenden.“

131. Anlage 1 Z 1.2.4. lit. e lautet:

              „e) im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

                    der Sektion I (Zentrale Organisation, gesundheitspolitische Koordination, Gesundheits-, KV und UV-rechtliche Angelegenheiten),

                    der Sektion III (Gesundheitswesen),“

132. In Anlage 1 Z 1.3.7. entfällt in lit. a bis g jeweils der Ausdruck „wie“.

133. Anlage 1 Z 1.4.8. lautet:

„1.4.8.

                a) der Vorsitzende des unabhängigen Bundesasylsenates,

               b) der Präsident des unabhängigen Finanzsenates;“

134. Anlage 1 Z 1.6.7. lautet:

1.6.7.

                a) das Mitglied (mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden) des unabhängigen Bundesasylsenates,

               b) das hauptberufliche Senatsmitglied des unabhängigen Finanzsenates.

134a. In der Anlage 1 Z 8.5. bis Z 8.14. wird am Ende der lit. d der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. e.

134b. In der Anlage 1 Z 9.2. bis Z 9.9. wird am Ende der lit. d der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. e.

135. In der Anlage 1 wird der Z 10.2 folgender Satz angefügt:

„Dieses Erfordernis kann durch eine mindestens dreijährige praktische Verwendung als Vertragsbediensteter im Exekutivdienst ersetzt werden.“

136. In der Anlage 1 wird vor der Z 12.20 und nach der Überschrift „Definitivstellungserfordernisse“ folgende Z 12.19 eingefügt:

„12.19.

           a) Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die Dauer ein Krisenzuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AZHG bezogen wurde oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oder

          b) die Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit d oder Z 2 KSE-BVG in der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oder

           c) die Teilnahme an sonstigen militärischen Auslandsverwendungen in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten oder

          d) ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG.

Die Zeiten nach lit a, b oder c sind für die Erreichung der 6-monatigen Frist nach lit a oder c zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach lit. a bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung nicht entgegen.“

137. Anlage 1 Z 13.13 lautet:

„13.13. (1)

                a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

                     aa) der Z 2.11 oder

                    bb) der Z 2.13, wenn als Prüfungsfach gemäß Z 2.13 Abs. 2 lit. b sublit. aa die Fremdsprache Englisch gewählt wurde, sofern die in lit. b geforderte Ausbildung zum Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendung M BUO 2 erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sieben Jahren ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes vorliegt, oder

                     cc) die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz für die Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politik- und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen, oder

                    dd) das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge für den Fachhochschul- Diplomstudiengang „Militärische Führung“, sofern die in sublit. bb geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,

               b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und der erfolgten Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,

                c) die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul- Diplomstudiengang „Militärische Führung“, einschließlich der Berufspraktika in der Mindestdauer von 24 Wochen und

               d) die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul- Diplomstudiengang. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

(2) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. c tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 119/1999 (BGBl. II Nr. 138/1997).“

138. In der Anlage 1 Z 13.14 lit. b wird das Zitat „Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis e“ durch das Zitat „Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d“ ersetzt.

139. In der Anlage 1 wird nach der Z 13.14 folgende Z 13.15 samt Überschrift eingefügt:

„Definitivstellungserfordernisse:

13.15. Die Z 12.19 ist anzuwenden.“

140. Der Anlage 1 Z 14.10 und Z 15.5 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.“

141. In der Anlage 1 wird nach der Z 14.10 folgende Z 14.11 samt Überschrift eingefügt:

„Definitivstellungserfordernisse:

14.11. Die Z 12.19 ist anzuwenden.“

142. In der Anlage 1 wird nach der Z 15.5 folgende Z 15.6 samt Überschrift eingefügt:

„Definitivstellungserfordernisse:

15.6. Die Z 12.19 ist anzuwenden.“

143. In der Anlage 1 Z 16 wird das Zitat „Z 12.1 bis 12.19“ durch das Zitat „Z 12.1 bis 12.18“ ersetzt.

144. Der Anlage 1 Z 17b.2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.“

145. In der Anlage 1 Z 17c wird folgender Satz angefügt:

„Dieses Erfordernis wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.“

146. In der Anlage 1 Z 19.1 lautet der erste Halbsatz:

„Für Universitätsprofessoren an Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 des Universitätsgesetzes 2002 (§ 154 lit. a):“

147. In der Anlage 1 Z 19.3 lautet der erste Halbsatz:

„Für Universitätsprofessoren an Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002 (§ 154 lit. a):“

148. In der Anlage 1 Z 20 lautet der erste Halbsatz:

„Für Universitätsdozenten (§ 154 lit. b):“

149. In der Anlage 1 Z 21.4 entfällt der Klammerausdruck „(Hochschul)“.

150. In der Anlage 1 Z 21a lautet die Überschrift zu Z 21a:

21a. LEHRER AN UNIVERSITÄTEN

151. In Anlage 1 Z 33.3a entfällt die Wortfolge „abweichend vom § 32 Abs. 2“.

152. In Anlage 1 Z 36.6 entfällt die Wortfolge „abweichend von den §§ 27 bis 32 und dem § 33 Abs. 4 bis 7“.

153. In der Anlage 1 Z 58 wird das Zitat „Z 12.12 bis 12.19“ durch das Zitat „Z 12.12 bis 12.18“ ersetzt.

153a. In der Anlage 2 entfällt Z 15.

154. Die Verordnung der Bundesregierung, mit der für eine Entsendung von Beamten gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 in Betracht kommende Projekte festgelegt werden (Entsendungsverordnung, BGBl. II/Nr. 438/1998, wird aufgehoben.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus oder wird er in den Ruhestand versetzt, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. Versetzung in den Ruhestand auszuzahlen.

(3) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

2. § 12 Abs. 2 Z 4 lit. d lautet:

         „d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VBG, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,“

3. Im § 12 Abs. 2f wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt und das Wort “oder“ sowie folgende Z 3 angefügt:

         „3. nach dem 1. Juni 2002 bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind.“

4. Im § 12c Abs. 2, im § 13c Abs. 5, im § 16a Abs. 5, im § 21 Abs. 8, im § 37 Abs. 8, im § 38 Abs. 8, im § 78 Abs. 7, im § 79 Abs. 8, im § 95 Abs. 9, im § 96 Abs. 8, im § 105a Abs. 6, im § 106 Abs. 3b, im § 117d Abs. 4, im § 117e Abs. 5 und im § 122 Abs. 4, wird jeweils die Wortfolge „ein Dreißigstel“ durch die Wortfolge „der verhältnismäßige Teil“ ersetzt.

5. Es werden ersetzt:

a) Im § 15 Abs. 2, im § 15 Abs. 2a, im § 16a Abs. 3, im § 17a Abs. 2, im § 17b Abs. 4, im § 18 Abs. 2, im § 19a Abs. 2, im § 19b Abs. 2, im § 20a Abs. 2, im § 20d Abs. 2, im § 21 Abs. 10, im § 24a Abs. 3, im § 25 Abs. 1, im § 82 Abs. 3, im § 112f Abs. 2 und im § 112h die Bezeichnung “Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundeskanzlers“,

b) im § 15 Abs. 8, im § 21 Abs. 12, im § 24 Abs. 1 und 2, im § 24b Abs. 7, im § 53a Abs. 4, im § 61b Abs. 3, im § 83b, im § 171 Abs. 1 und 2 und im § 171a die Bezeichnung Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“.

6. Im § 16 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt“.

7. § 19 lautet:

„§ 19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden.“

8. § 20b Abs. 3 lautet:

„(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt 45 Euro monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort.“

9. Dem § 22 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Sofern bundesgesetzlich nicht anderes angeordnet ist, ist von ausgegliederten Einrichtungen während einer für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) ein bundesgesetzlich vorgesehener Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in der jeweils vorgesehenen Höhe weiterhin an den Bund zu leisten.“

10. Die Tabelle im § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

A 1

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Stufe

Euro

 

1

1 800,6

1 412,8

1 271,9

1 248,4

1 224,9

1 201,6

1 178,1

2

1 800,6

1 450,8

1 303,2

1 272,2

1 246,0

1 218,6

1 190,9

3

1 800,6

1 488,9

1 334,5

1 295,8

1 267,2

1 235,5

1 204,0

4

1 863,4

1 527,6

1 366,0

1 319,6

1 288,4

1 252,7

1 216,9

5

1 925,6

1 566,5

1 397,2

1 343,3

1 309,5

1 269,6

1 229,8

6

2 015,3

1 605,5

1 428,5

1 367,0

1 330,7

1 286,5

1 242,9

7

2 165,6

1 645,1

1 459,9

1 390,6

1 353,7

1 303,4

1 255,7

8

2 316,5

1 760,9

1 500,6

1 414,5

1 376,5

1 320,3

1 268,5

9

2 467,2

1 876,9

1 542,0

1 438,1

1 399,3

1 337,3

1 281,7

10

2 617,6

1 992,3

1 583,6

1 463,4

1 422,2

1 355,1

1 294,6

11

2 768,1

2 107,4

1 625,4

1 488,6

1 445,0

1 372,8

1 307,7

12

2 918,8

2 222,1

1 667,6

1 514,2

1 468,1

1 390,6

1 321,4

13

3 069,4

2 349,6

1 717,2

1 540,0

1 490,9

1 408,4

1 335,4

14

3 220,0

2 477,0

1 766,8

1 565,6

1 518,4

1 426,2

1 349,2

15

3 370,5

2 556,6

1 828,3

1 591,4

1 546,0

1 443,9

1 363,2

16

3 521,3

2 636,6

1 889,5

1 649,0

1 607,5

1 462,6

1 377,0

17

3 671,8

2 716,4

1 953,7

1 706,6

1 669,9

1 481,2

1 391,0

18

3 823,0

2 796,2

2 017,2

1 764,4

1 732,2

1 499,9

1 404,9

19

4 032,0

2 970,9

2 080,9

1 787,4

1 755,6

1 519,0

1 418,8

11. Die Tabelle im § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

 

gruppe

gruppe

Euro

 

A 1

1

 43,5

 130,4

 243,4

 278,1

 

 

2

 217,2

 347,6

 782,2

1 303,7

 

 

3

 234,8

 430,1

 942,2

1 559,3

 

 

4

 250,2

 547,6

1 025,3

1 644,6

 

 

5

 575,2

1 010,7

1 804,3

2 458,3

 

 

6

 693,2

1 168,0

1 977,4

2 615,5

 

A 2

1

 26,1

 43,5

 60,8

 78,3

 

 

2

 43,5

 69,5

 87,0

 130,4

 

 

3

 147,8

 208,6

 304,1

 608,5

 

 

4

 191,2

 260,8

 434,6

 782,2

 

 

5

 234,8

 304,1

 521,5

 912,5

 

 

6

 260,8

 347,6

 608,5

1 025,5

 

 

7

 304,1

 434,6

 695,2

1 129,8

 

 

8

 612,9

 817,4

1 226,2

1 716,7

 

A 3

1

 26,1

 34,8

 43,5

 52,1

 

 

2

 43,5

 56,5

 69,5

 87,0

 

 

3

 69,5

 104,3

 173,8

 304,1

 

 

4

 95,5

 130,4

 217,2

 347,6

 

 

5

 130,4

 173,8

 260,8

 391,1

 

 

6

 173,8

 217,2

 304,1

 434,6

 

 

7

 217,2

 260,8

 364,9

 478,1

 

 

8

 260,8

 347,6

 434,6

 521,5

 

A 4

1

 21,7

 26,1

 30,5

 34,8

 

 

2

 43,5

 69,5

 104,3

 173,8

 

A 5

1

 21,7

 26,1

 30,5

 34,8

 

 

2

 30,5

 39,1

 47,9

 56,5

 

 

12. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte

           1. in der Funktionsgruppe 7

                a) für die ersten fünf Jahre .................................................................... 6 787,8 €,

               b) ab dem sechsten Jahr ........................................................................ 7 194,5 €,

           2. in der Funktionsgruppe 8

                a) für die ersten fünf Jahre .................................................................... 7 269,7 €,

               b) ab dem sechsten Jahr ........................................................................ 7 676,4 €,

           3. in der Funktionsgruppe 9

                a) für die ersten fünf Jahre .................................................................... 7 676,4 €,

               b) ab dem sechsten Jahr ...................................................................... 8 241,6 €.“

13. Im § 40a Abs. 1 wird der Betrag „81,2 €“ durch den Betrag „82,7 €“ ersetzt.

14. Im § 40b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a) der Betrag „8,3 €“ durch den Betrag „8,5 €“,

b) in Z 1 lit. b) der Betrag „16,4 €“ durch den Betrag „16,7 €“,

c) in Z 2 der Betrag „139,6 €“ durch den Betrag „142,2 €“,

d) in Z 3 der Betrag „238,0 €“ durch den Betrag „242,4 €“,

e) in Z 4 der Betrag „328,4 €“ durch den Betrag „334,5 €“,

f) in Z 5 der Betrag „307,8 €“ durch den Betrag „313,5 €“ und

g) in Z 6 der Betrag „258,6 €“ durch den Betrag „263,4 €“.

15. Im § 40c Abs. 1 wird der Betrag „303,6 €“ durch den Betrag „309,2 €“ und der Betrag „414,9 €“ durch  den Betrag „422,6 €“ ersetzt.

16. § 42 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

 

in der

In der Gehaltsgruppe

Gehalts-

St 1

St 2

St 3

stufe

Euro

1

3 132,4

--

--

2

3 568,3

--

--

3

3 964,5

--

--

4

4 360,8

4 654,0

--

5

4 757,1

5 129,5

6 238,9

6

5 113,6

5 605,0

6 793,7

7

5 391,0

6 080,5

7 348,6

8

5 628,8

6 516,4

8 241,6

 

Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 9 272,8 €.“

17. Im § 44 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „210,1 €“ durch den Betrag „214,0 €“,

b) in Z 2 der Betrag „264,5 €“ durch den Betrag „269,4 €“,

c) in Z 3 der Betrag „552,5 €“ durch den Betrag „562,7 €“,

d) in Z 4 der Betrag „731,4 €“ durch den Betrag „744,9 €“,

e) in Z 5 der Betrag „910,4 €“ durch den Betrag „927,2 €“,

f) in Z 6 der Betrag „669,2 €“ durch den Betrag „681,6 €“,

g) in Z 7 der Betrag „85,7 €“ durch den Betrag „87,3 €“ und

h) in Z 8 der Betrag „241,3 €“ durch den Betrag „245,8 €“.

18. § 48 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt der Universitätsprofessoren (§ 154 lit. a BDG 1979) beträgt:

 

 

 

für

in der

Universitäts-

Außerordentliche

Ordentliche

 

Gehalts-

Professoren

Universitäts-

Universitäts-

 

stufe

 

professoren

professoren

 

 

 

Euro

1

2 967,2

2 637,3

3 444,8

 

2

3 114,1

2 719,8

3 610,3

 

3

3 279,1

2 802,0

3 775,8

 

4

3 444,8

2 884,5

3 941,1

 

5

3 610,3

2 967,2

4 161,2

 

6

3 775,8

3 114,1

4 383,2

 

7

3 941,1

3 279,1

4 671,7

 

8

4 161,2

3 444,8

4 960,5

 

9

4 383,2

3 610,3

5 249,0

 

10

4 671,7

3 775,8

5 537,9

 

11

4 960,5

3 941,1

--

 

12

5 249,0

4 161,2

--

 

13

5 537,9

4 383,2

--

 

14

--

4 671,7

--

 

15

--

4 960,5

--

 

 

19. § 48a Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) beträgt:

 

in der Gehaltsstufe

Euro

1

--

2

1 963,3

3

2 025,4

4

2 087,1

5

2 553,1

6

2 703,6

7

2 854,0

8

3 004,7

9

3 155,2

10

3 305,8

11

3 456,4

12

3 607,2

13

3 757,8

14

3 908,5

15

4 088,8

16

4 297,8

17

4 506,8

18

4 715,8“

 

20. § 49a Abs. 3 Z 1 und 2 lautet:

         „1. Universitätsprofessoren gemäß § 154 lit. a BDG 1979 sowie Universitätsdozenten gemäß § 154 lit. b BDG 1979 ……..…………………………………..…..17,45 %,

           2. Universitätsassistenten gemäß § 154 lit. c BDG 1979 ……………………10,91 %.“

21. § 49b Z 1 und 2 lautet:

          „1 .Universitätsprofessoren gemäß § 154 lit. a BDG 1979 sowie Universitätsdozenten gemäß § 154 lit. b BDG 1979 ……………………………………..……….... 4,00 vH,

           2. Universitätsassistenten gemäß § 154 lit. c BDG 1979 …………………… 3,50 vH“.

22. § 50 Abs. 2 lautet:

„(2) Dem Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) und dem Universitätsprofessor (§ 154 lit. a BDG 1979), der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.“

23. Im § 50 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und des Außerordentlichen Universitätsprofessors“.

24. § 50 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors beträgt 590,0 €.“

25. Im § 50a Abs. 1 entfallen die Wortfolge „(§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) und einem Ordentlichen Universitätsprofessor“ und der Klammerausdruck „(Universitäten der Künste)“.

26. Dem § 50a wird folgender Abs.  4 angefügt:

„(4) Bei der Berechnung der fünfzehnjährigen Dienstzeit gemäß Abs. 1 sind auch Zeiten heranzuziehen, die

           1. nach dem 7. November 1968 in einer vergleichbaren Verwendung an einer Universität eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist oder

           2. nach dem 31. Dezember 1979 in einer vergleichbaren Verwendung an einer Universität des Staates, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist oder

           3. nach dem 1. Juni 2002 in einer vergleichbaren Verwendung an einer Universität der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002)

zurückgelegt worden sind.“

27. Die Überschrift zu § 51 lautet:

„Kollegiengeldabgeltung an Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 des Universitätsgesetzes 2002“

28. § 51 Abs. 1 lautet:

„(1) Universitätsprofessoren (§ 154 lit. a BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.“

29. Im § 51 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 3 UniStG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 155 Abs. 10 BDG 1979)“ ersetzt.

30. Im § 51 Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck „(§ 23 Abs. 1 UOG, § 19 Abs. 2 Z 1 UOG 1993)“.

31. Im § 51 Abs. 8 und Abs. 9 entfallen die Wortfolgen „oder Universität der Künste“.

32. Dem § 51 Abs. 10 wird folgender Abs. 10a angefügt:

„(10a) Abs. 10 ist bis zum Enden von bis zum 31. Dezember 2003 erteilten Lehraufträgen anzuwenden.“

33. Die Überschrift zu § 51a lautet:

„Kollegiengeldabgeltung an Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002“

34. § 51 a Abs. 1 lautet:

„§ 51a. (1) Universitätsprofessoren (§ 154 lit. a BDG 1979) und Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder in einem anderen künstlerischen Fach persönlich abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.“

35. Im § 51a Abs. 2 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 3 UniStG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 155 Abs. 10 BDG 1979)“ ersetzt.

36. Im § 51a Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(§ 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG, § 9 Abs. 1 Z 1 und 5 sowie Abs. 3 KH-OG, § 7 Z 1 AOG)“.

37. Im § 51a Abs. 5 entfallen die Klammerausdrücke „(Ordentlicher)“ und „(Ordentlichen)“.

38. Im § 51a Abs. 6 entfällt der Klammerausdruck „(Ordentliche)“.

39. Im § 51a Abs. 8 entfallen im ersten Satz die Wortfolgen „der Künste“ und im zweiten Satz die Wortfolge „Universität der Künste oder“.

40. Im § 51a Abs. 9 entfallen die Wortfolgen „der Künste“.

41. Im § 51a Abs. 10 entfallen die Klammerausdrücke „(Ordentlichen)“ und die Wortfolge „Universität der Künste oder“.

42. Dem § 51a Abs. 10 wird folgender Abs. 10a angefügt:

„(10a) Abs. 10 ist bis zum Enden von bis zum 31. Dezember 2003 erteilten Lehraufträgen anzuwenden.“

43. Im § 51a Abs. 12 entfällt der Klammerausdruck „(Ordentlichen)“.

44. Im § 51a Abs. 13 und 14 entfallen die Klammerausdrücke „(Ordentlicher)“.

45. Im § 52 Abs. 1 wird der Betrag „311,3 €“ durch den Betrag „317,1 €“ ersetzt.

46. § 52 Abs. 7 lautet:

„(7) Werden einem Universitätsassistenten von einer anderen Universität Lehraufträge erteilt, sind diese Lehrauftragsstunden in die Berechnung der Abgeltung der Lehrtätigkeit des Universitätsassistenten gemäß Abs. 3, 5 und 6 einzubeziehen. In die Berechnung der Abgeltung gemäß Abs. 1 sind solche Lehrauftragstunden nur im Falle einer Lehrtätigkeit an einer Universität des Dienstortes zu berücksichtigen.“

47. § 53a entfällt.

48. Im § 53b Abs. 1 wird der Betrag „303,6 €“ durch den Betrag „309,2 €“ und der Betrag „414,9 €“ durch den Betrag „422,6 €“ ersetzt.

49. Im § 54 Abs. 3 wird nach dem Wort „Bundesdienst“ die Wortfolge „oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität“ eingefügt.

50. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PA

stufe

Euro

1

1 251,7

1 382,9

1 503,6

1 608,0

-

1 955,4

2

1 271,7

1 407,6

1 549,1

1 656,7

1 800,6

1 955,4

3

1 291,4

1 432,0

1 594,0

1 705,9

1 863,4

1 955,4

4

1 311,2

1 457,4

1 640,1

1 754,6

1 925,6

2 120,8

5

1 331,0

1 484,2

1 685,5

1 803,4

2 015,3

2 286,2

6

1 362,1

1 555,6

1 777,7

1 901,6

2 165,6

2 451,8

7

1 410,4

1 628,4

1 873,3

2 020,0

2 316,5

2 617,4

8

1 460,7

1 702,5

1 968,3

2 138,0

2 467,2

2 782,5

9

1 514,4

1 776,5

2 077,2

2 274,5

2 617,6

2 948,4

10

1 570,2

1 850,1

2 186,2

2 411,0

2 768,1

3 114,1

11

1 626,9

1 923,9

2 295,3

2 547,6

2 918,8

3 279,1

12

1 683,9

2 025,3

2 404,0

2 684,1

3 069,4

3 444,8

13

1 740,4

2 125,8

2 513,7

2 820,4

3 220,0

3 610,3

14

1 797,3

2 227,1

2 622,3

2 957,1

3 370,5

3 775,8

15

1 876,3

2 327,7

2 731,5

3 093,5

3 521,3

3 941,1

16

1 954,9

2 417,6

2 827,3

3 214,9

3 671,8

4 161,2

17

2 033,1

2 510,9

2 927,7

3 341,6

3 823,0

4 381,6

18

-

-

-

-

4 032,0

4 601,7

 

51. § 57 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Dienstzulage beträgt

           a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA

 

 

in der

in den Gehaltsstufen

ab der

 

Dienst-

 

 

Gehaltsstufe

 

 

zulagen-

1 bis 8

9 bis 12

13

 

 

gruppe

Euro

I

 701,4

 749,5

 795,8

 

II

 631,0

 675,1

 716,1

 

III

 560,7

 599,6

 636,6

 

IV

 490,5

 524,5

 557,8

 

V

 420,7

 449,3

 476,9

 

 

          b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

 

 

in der

in den Gehaltsstufen

ab der

 

Dienst-

 

 

Gehaltsstufe

 

 

zulagen-

2 bis 9

10 bis 13

14

 

 

gruppe

Euro

 

I

 625,4

 668,5

 709,7

 

 

II

 562,9

 602,2

 638,8

 

 

III

 500,1

 535,3

 567,7

 

 

IV

 437,3

 468,0

 497,2

 

 

V

 375,3

 400,8

 425,6

 

 

           c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2

 

 

in der

in den Gehaltsstufen

ab der

Dienst-

 

 

Gehaltsstufe

 

zulagen-

1 bis 8

9 bis 12

13

 

 

gruppe

Euro

 

I

 285,9

 309,2

 332,9

 

II

 234,5

 253,1

 272,3

 

III

 188,4

 202,7

 216,8

 

IV

 157,6

 169,0

 180,6

 

V

 131,3

 140,9

 150,5

 

 

          d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

 

 

in der

in den Gehaltsstufen

ab der

Dienst-

 

 

Gehaltsstufe

 

zulagen-

1 bis 8

9 bis 12

13

 

 

gruppe

Euro

 

I

 222,5

 243,0

 261,8

 

II

 187,7

 203,7

 217,4

 

III

 156,7

 169,4

 180,9

 

IV

 130,7

 142,1

 150,5

 

V

 94,2

 101,6

 108,4

 

 

           e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3

 

in der

in den Gehaltsstufen

ab der

Dienst-

 

 

Gehaltsstufe

zulagen-

1 bis 10

11 bis 15

16

gruppe

Euro

I

 176,4

 180,0

 191,8

II

 130,7

 135,4

 145,1

III

 122,5

 125,4

 133,0

IV

 88,1

 90,6

 96,0

V

 61,5

 62,8

 66,0

VI

 42,7

 45,0

 48,8“

 

52. Im § 58 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „510,9 €“ durch den Betrag „520,4 €“ ersetzt.

53. Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „61,8 €“ durch den Betrag „62,9 €“ und der Betrag „113,1 €“ durch den Betrag „115,2 €“ ersetzt.

54. § 58 Abs. 6 lautet:

„(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt

 

in der

in den Gehaltsstufen

ab der

Ver-

 

 

Gehaltsstufe

wendungs-

1 bis 5

6 bis 11

12

gruppe

Euro

L 3

 69,9

 98,2

 139,6

L 2b 1

 21,0

 29,3

 41,8

 

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 34,4 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 10,3 €.“

55. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „204,1 €“ durch den Betrag „207,9 €“ ersetzt.

56. Im § 59a Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „68,6 €“ durch den Betrag „69,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „103,9 €“ durch den Betrag „105,8 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „142,6 €“ durch den Betrag „145,2 €“.

57. Im § 59a Abs. 2 wird der Betrag „68,6 €“ durch den Betrag „69,9 €“ ersetzt.

58. Im § 59a Abs. 2a wird der Betrag „14,9 €“ durch den Betrag „15,2 €“ ersetzt.

59. Im § 59a Abs. 3 wird der Betrag „103,9 €“ durch den Betrag „105,8 €“ ersetzt.

60. Im § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „82,5 €“ durch den Betrag „84,0 €“ ersetzt.

61. Im § 59b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „48,9 €“ durch den Betrag „49,8 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „60,9 €“ durch den Betrag „62,0 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „73,0 €“ durch den Betrag „74,4 €“ und

d) in Z 4 der Betrag „24,5 €“ durch den Betrag „25,0 €“.

62. Im § 59b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „48,9 €“ durch den Betrag „49,8 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „60,9 €“ durch den Betrag „62,0 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „67,2 €“ durch den Betrag „68,4 €“,

d) in Z 4 der Betrag „47,9 €“ durch den Betrag „48,8 €“ und

e) in Z 5 der Betrag „24,1 €“ durch den Betrag „24,5 €“.

63. Im § 59b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag „73,0 €“ durch den Betrag „74,4 €“ und in Z 2 der Betrag
„85,8 €“ durch den Betrag „87,4 €“ ersetzt.

64. Im § 59b Abs. 4 wird der Betrag „95,6 €“ durch den Betrag „97,4 €“ ersetzt.

65. Im § 59b Abs. 5 wird der Betrag „31,3 €“ durch den Betrag „31,9 €“ ersetzt.

66. Im § 59b Abs. 6 wird der Betrag „95,6 €“ durch den Betrag „97,4 €“ ersetzt.

67. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in den

ab der

 

in den Fällen

Gehaltsstufen

Gehaltsstufe

 

der Z

1 bis 9

10

 

 

Euro

1 und 2

 62,9

 72,6

 

3

 115,2

 115,2

 

 

68. Im § 60 Abs. 3 wird der Betrag „40,5 €“ durch den Betrag „41,2 €“ und der Betrag „33,8 €“ durch den Betrag „34,4 €“ ersetzt.

69. Im § 60 Abs. 4 wird der Betrag „12,1 €“ durch den Betrag „12,3 €“ und der Betrag „10,1 €“ durch den Betrag „10,3 €“ ersetzt.

70. Die Tabelle im § 60a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der (den)

in der Zulagenstufe

Verwendungs-

1

2

3

4

5

gruppe(n)

Euro

L 1

 368,2

 404,4

 465,6

 526,7

 587,8

L 2a

 329,0

 354,8

 403,0

 459,5

 517,8

L 2b

 266,9

 305,1

 346,9

 358,9

 380,8

L 3

 234,8

 246,3

 268,4

 292,6

 317,1“

 

71. Im § 61 Abs. 8 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „27,3 €“ durch den Betrag „27,8 €“,

b) in Z 2 der Betrag „23,6 €“ durch den Betrag „24,0 €“ und

c) im letzten Satz der Betrag „24,0 €“ durch den Betrag „24,4 €“ und der Betrag „20,6 €“ durch den Betrag „21,0 €“.

72. Im § 61a Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „149,6 €“ durch den Betrag „152,4 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „130,9 €“ durch den Betrag „133,3 €“ ersetzt.

73. Im § 61b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „119,7 €“ durch den Betrag „121,9 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „101,0 €“ durch den Betrag „102,9 €“,

c) in Z 2 lit. a der Betrag „93,5 €“ durch den Betrag „95,2 €“,

d) in Z 2 lit. b der Betrag „82,3 €“ durch den Betrag „83,8 €“,

e) in Z 3 lit. a der Betrag „82,3 €“ durch den Betrag „83,8 €“,

f) in Z 3 lit. b der Betrag „67,3 €“ durch den Betrag „68,5 €“,

g) in Z 4 lit. a der Betrag „41,1 €“ durch den Betrag „41,9 €“ und

h) in Z 4 lit. b der Betrag „33,7 €“ durch den Betrag „34,3 €“.

74. Im § 61c Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „56,1 €“ durch den Betrag „57,1 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „112,2 €“ durch den Betrag „114,3 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „109,9 €“ durch den Betrag „114,3 €“.

75. Im § 61d Abs. 1 wird der Betrag „41,1 €“ durch den Betrag „41,9 €“ ersetzt.

76. Im § 61e Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „112,2 €“ durch den Betrag „114,3 €“,

b) in Z 2 der Betrag „41,1 €“ durch den Betrag „41,9 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „82,3 €“ durch den Betrag „83,8 €“.

77. Im § 61e Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a der Betrag „142,1 €“ durch den Betrag „144,7 €“,

b) in Z 1 lit. b der Betrag „127,1 €“ durch den Betrag „129,5 €“,

c) in Z 2 lit. f der Betrag „112,2 €“ durch den Betrag „114,3 €“ und der Betrag „97,2 €“ durch den Betrag „99,0 €“,

d) in Z 3 lit. c der Betrag „93,5 €“ durch den Betrag „95,2 €“ und der Betrag „82,3 €“ durch den Betrag „83,8 €“ und

e) in Z 4 der Betrag „93,5 €“ durch den Betrag „95,2 €“ und der Betrag „82,3 €“ durch den Betrag „83,8 €“.

78. Im § 62a Abs. 2 wird der Betrag „394,9 €“ durch den Betrag „402,2 €“ ersetzt.

79. Im § 62a Abs. 3 wird der Betrag „58,1 €“ durch den Betrag „59,2 €“ ersetzt.

80. Im § 62a Abs. 5 wird der Betrag „581,9 €“ durch den Betrag „592,7 €“ ersetzt.

81. Im § 63b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „207,1 €“ durch den Betrag „210,9 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „180,5 €“ durch den Betrag „183,8 €“.

82. Im § 63b Abs. 5 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „26,6 €“ durch den Betrag „27,1 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „23,2 €“ durch den Betrag „23,6 €“.

83. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Fixgehalts-

SI 1

SI 2

FI 1

FI 2

 

stufe

Euro

1

4 866,7

4 076,1

3 896,3

3 273,8

 

2

5 323,1

4 593,7

4 267,4

3 679,7

 

3

5 902,6

5 033,8

4 730,7

4 033,9

 

 

84. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

 

Gehalts-

E 1

E 2a

E 2b

E 2c

 

stufe

Euro

1

--

--

1 298,7

1 217,1

 

2

--

--

1 315,6

1 234,1

 

3

--

--

1 344,5

1 251,1

 

4

1 684,4

1 490,9

1 401,6

1 272,2

 

5

1 756,4

1 525,4

1 430,4

1 293,4

 

6

1 828,4

1 610,4

1 459,2

1 316,8

 

7

1 900,4

1 641,9

1 488,0

1 340,1

 

8

1 971,9

1 673,6

1 517,0

1 363,6

 

9

2 043,2

1 705,1

1 546,4

--

 

10

2 196,4

1 736,6

1 575,9

--

 

11

2 349,5

1 768,3

1 647,8

--

 

12

2 427,8

1 809,7

1 720,3

--

 

13

2 540,3

1 920,0

1 784,6

--

 

14

2 652,9

1 981,4

1 815,3

--

 

15

2 731,2

2 042,6

1 887,7

--

 

16

2 809,5

2 108,3

1 960,0

--

 

17

2 888,0

2 174,0

2 031,7

--

 

18

2 966,4

2 239,6

2 103,4

--

 

19

3 148,2

2 279,9

2 143,5

--

 

 

85. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

 

Gruppe

gruppe

Euro

 

E 1

1

 52,1

 60,8

 69,5

 78,3

 

 

2

 60,8

 78,3

 95,5

 130,4

 

 

3

 147,8

 208,6

 304,1

 608,5

 

 

4

 191,2

 260,8

 417,2

 825,7

 

 

5

 208,6

 278,1

 451,9

 886,5

 

 

6

 260,8

 347,6

 608,5

1 025,5

 

 

7

 304,1

 391,1

 651,7

1 129,8

 

 

8

 612,9

 817,4

1 226,2

1 716,7

 

 

9

 653,9

 899,2

1 348,6

2 043,5

 

 

10

 776,6

 980,7

1 471,3

2 533,8

 

 

11

 980,7

1 144,3

1 634,8

2 779,1

 

E 2a

1

 52,1

 60,8

 69,5

 78,3

 

 

2

 60,8

 78,3

 95,5

 113,0

 

 

3

 87,0

 130,4

 173,8

 217,2

 

 

4

 130,4

 173,8

 217,2

 260,8

 

 

5

 173,8

 217,2

 347,6

 530,2

 

 

6

 217,2

 260,8

 434,6

 564,9

 

 

7

 260,8

 347,6

 521,5

 695,2

 

 

86. Im § 74a Abs. 1 wird der Betrag „6 664,5 €“ durch den Betrag „6 787,8 €“ und der Betrag „7 063,8 €“ durch den Betrag „7 194,5 €“ ersetzt.

87. Die Tabelle im § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der

 

Verwendungs-

Euro

gruppe

 

 

 

E 2c

 61,5

E 2b

 72,2

E 2a

 72,2

E 1

 82,7

88. § 82 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

89. Im § 83 Abs. 1 wird der Betrag „84,6 €“ durch den Betrag „86,2 €“ ersetzt.

90. Im § 83c wird das Zitat „§ 4“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

91. Die Tabelle im § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

M BO 1

M BO 2

M BUO 1

M BUO 2

stufe

Euro

1

1 800,6

--

--

1 281,3

2

1 800,6

--

--

1 302,5

3

1 800,6

1 614,2

1 433,4

1 323,5

4

1 863,4

1 614,2

1 433,4

1 344,7

5

1 925,6

1 649,2

1 460,5

1 365,9

6

2 015,3

1 684,4

1 487,6

1 387,0

7

2 165,6

1 764,7

1 514,9

1 409,8

8

2 316,5

1 844,8

1 556,4

1 432,8

9

2 467,2

1 925,0

1 597,8

1 455,7

10

2 617,6

2 050,6

1 639,9

1 478,6

11

2 768,1

2 176,1

1 682,2

1 501,4

12

2 918,8

2 233,8

1 724,4

1 524,8

13

3 069,4

2 318,5

1 773,8

1 548,2

14

3 220,0

2 432,5

1 823,5

1 575,8

15

3 370,5

2 499,4

1 884,9

1 603,5

16

3 521,3

2 573,4

1 946,0

1 665,9

17

3 671,8

2 652,6

2 009,7

1 728,4

18

3 823,0

2 731,6

2 073,6

1 790,9

19

4 032,0

2 921,2

2 137,5

1 814,2

 

92. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

           1. in der Funktionsgruppe 7

                a) für die ersten fünf Jahre .................................................................... 6 787,8 €,

               b) ab dem sechsten Jahr ........................................................................ 7 194,5 €,

           2. in der Funktionsgruppe 8

                a) für die ersten fünf Jahre .................................................................... 7 269,7 €,

               b) ab dem sechsten Jahr ........................................................................ 7 676,4 €,

           3. in der Funktionsgruppe 9

                a) für die ersten fünf Jahre .................................................................... 7 676,4 €,

               b) ab dem sechsten Jahr ...................................................................... 8 241,6 €.“

93. Die Tabelle im § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

M ZO 1

M ZO 2

M ZUO 1

M ZUO 2

M ZCh

 

 

stufe

Euro

 

1

1 800,6

--

--

1 281,3

1 178,1

 

2

1 800,6

1 579,4

--

1 302,5

1 191,5

 

3

1 800,6

1 614,2

1 433,4

1 323,5

1 205,2

 

4

1 863,4

1 614,2

1 433,4

1 344,7

1 218,7

 

5

1 925,6

1 649,2

1 460,5

1 365,9

1 232,5

 

6

2 015,3

1 684,4

1 487,6

1 387,0

1 246,0

 

7

2 165,6

1 764,7

1 514,9

1 409,8

1 259,6

 

8

2 316,5

1 844,8

1 556,4

1 432,8

1 273,3

 

9

2 467,2

1 925,0

1 597,8

1 455,7

1 286,9

 

10

2 617,6

2 050,6

1 639,9

1 478,6

1 300,4

 

11

2 768,1

2 176,1

1 682,2

1 501,4

1 314,1

 

12

2 918,8

2 233,8

1 724,4

1 524,8

1 327,7

 

 

94. Die Tabelle im § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der Ver-

wendungs-

gruppe

in der

Funktions-

gruppe

in der Funktionsstufe

1

2

3

4

 

Euro

M BO 1

und

M ZO 1

1

 43,5

 130,4

 243,4

 278,1

 

2

 217,2

 347,6

 782,2

1 303,7

 

3

 234,8

 430,1

 942,2

1 559,3

 

4

 250,2

 547,6

1 025,3

1 644,6

 

5

 575,2

1 010,7

1 804,3

2 458,3

 

6

 693,2

1 168,0

1 977,4

2 615,5

 

M BO 2

und

M ZO 2

1

 52,1

 60,8

 69,5

 78,3

 

2

 60,8

 78,3

 95,5

 130,4

 

3

 147,8

 208,6

 304,1

 608,5

 

4

 191,2

 260,8

 417,2

 825,7

 

5

 208,6

 278,1

 451,9

 886,5

 

6

 260,8

 347,6

 608,5

1 025,5

 

7

 304,1

 391,1

 651,7

1 129,8

 

8

 612,9

 817,4

1 226,2

1 716,7

 

9

 653,9

 899,2

1 348,6

2 043,5

 

M BUO 1

und

M ZUO 1

1

 26,1

 34,8

 43,5

 52,1

 

2

 43,5

 56,5

 69,5

 87,0

 

3

 69,5

 104,3

 173,8

 304,1

 

4

 95,5

 130,4

 217,2

 347,6

 

5

 130,4

 173,8

 260,8

 391,1

 

6

 173,8

 217,2

 304,1

 434,6

 

7

 217,2

 260,8

 364,9

 478,1

 

M BUO 2

und M ZUO 2

1

 26,1

 34,8

 43,5

 52,1

 

2

 69,5

 104,3

 138,1

 204,6

 

 

95. Im § 98 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „81,2 €“ durch den Betrag „82,7 €“ und in Z 2 der Betrag „41,0 €“ durch den Betrag „41,8 €“ ersetzt.

96. § 100 Abs. 2 entfällt.

97. Im § 101 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 2 der Betrag „57,4 €“ durch den Betrag „58,5 €“,

b) in Z 3 der Betrag „156,0 €“ durch den Betrag „158,9 €“,

c) in Z 4 der Betrag „246,3 €“ durch den Betrag „250,9 €“,

d) in Z 5 der Betrag „188,9 €“ durch den Betrag „192,4 €“ und

e) in Z 6 der Betrag „139,6 €“ durch den Betrag „142,2 €“.

98. Nach § 101 wird folgender § 101a samt Überschrift eingefügt:

„Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

§ 101a. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen festzulegen.

(2) Militärpersonen, die

           1. durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft) und

           2. in Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 verwendet werden,

gebührt eine monatliche Vergütung.

(3) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.

(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 3 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.

(5) Die Vergütung beträgt in den Verwendungsgruppen

           1. M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 ................................ 100 € (ab 1. Jänner 2004: 101,9 €),

           2. M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh ................. 200 € (ab 1. Jänner 2004: 203,7 €).

(6) Die Vergütung ist am Ende der jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft auszuzahlen. Tritt während der Auslandseinsatzbereitschaft eine Änderung in der Höhe der Vergütung ein, so wird diese mit dem folgenden Monatsersten wirksam. Besteht der Anspruch auf die Vergütung nicht für einen vollen Kalendermonat, so ist der verhältnismäßige Teil abzuziehen.

(7) Die Vergütung ist einzustellen für die Dauer

           1. des Bezuges der Auslandszulage gemäß Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, oder

           2. einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit (ausgenommen aufgrund eines Dienstunfalls).

(8) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn

           1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Militärperson abgelehnt wird oder

           2. die mangelnde Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder

           3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.

(9) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.

(10) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 8 Z 3 liegt vor, wenn

           1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 sind, oder

           2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmten Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.

(11) Militärpersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Abs. 8 Z 1 und 2 vorzeitig endet, gebührt, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft

           1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, oder

           2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, ab dem Ende des letzten Auslandseinsatzes

keine Vergütung.

(12) Für die Vollziehung ist § 30 AZHG anzuwenden.

99. Die Tabelle im § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

K 6

K 5

K 4

K 3

K 2

K 1

stufe

Euro

1

1 320,3

1 430,0

1 469,2

1 704,1

1 555,6

1 728,2

2

1 342,9

1 465,2

1 505,9

1 748,6

1 598,1

1 776,9

3

1 365,3

1 501,0

1 543,3

1 793,3

1 641,6

1 825,4

4

1 388,1

1 537,2

1 580,8

1 837,8

1 685,0

1 874,0

5

1 410,7

1 573,6

1 618,6

1 882,5

1 728,5

1 922,6

6

1 433,8

1 610,1

1 656,4

1 927,0

1 817,8

2 022,0

7

1 457,3

1 646,8

1 694,5

1 971,5

1 907,3

2 121,4

8

1 487,5

1 694,3

1 743,2

2 028,3

1 996,6

2 220,7

9

1 517,9

1 741,5

1 791,9

2 085,2

2 085,2

2 320,2

10

1 548,7

1 789,1

1 840,8

2 142,0

2 173,9

2 419,2

11

1 579,5

1 836,5

1 889,7

2 198,8

2 262,5

2 518,5

12

1 610,5

1 883,8

1 938,8

2 255,6

2 351,2

2 618,0

13

1 641,6

1 931,2

1 987,0

2 312,3

2 439,9

2 717,1

14

1 672,7

1 989,9

2 047,7

2 383,3

2 528,5

2 816,4

15

1 704,1

2 048,5

2 107,9

2 454,7

2 617,3

2 915,9

16

1 735,1

2 107,4

2 168,5

2 525,6

2 705,7

3 015,2

17

1 766,5

2 165,7

2 228,8

2 596,6

2 794,5

3 114,5

18

1 797,6

2 224,5

2 289,3

2 667,7

2 883,2

3 213,7

19

1 828,8

2 283,2

2 349,8

2 738,6

2 971,8

3 313,0

20

1 860,1

2 341,6

2 410,2

2 809,5

3 060,4

3 412,2

 

100. Im § 111 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „170,9 €“ durch den Betrag „174,1 €“,

b) in Z 2 der Betrag „219,9 €“ durch den Betrag „224,0 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „268,6 €“ durch den Betrag „273,6 €“.

101. Im § 112 Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag „126,1 €“ durch den Betrag „128,4 €“ und in Z 2 der Betrag „143,5 €“ durch den Betrag „146,2 €“ ersetzt.

102. § 113 Abs. 5 Z 2 lautet:

         2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind,“

103. § 113 Abs. 6 Z 2 lautet:

         „2. Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,“

104. Im § 113 wird folgender Abs. 12a eingefügt:

„(12a) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2f Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte, zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht. Rechtswirksam sind Anträge, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2004 gestellt werden. Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Juni 2002 wirksam.“

105. Im § 113 Abs. 13 wird das Zitat „nach den Abs. 9 bis 12“ durch das Zitat „nach den Abs. 9 bis 12a“ ersetzt.

106. Im § 113 Abs. 15 wird am Ende der Z 2 ein Beistrich eingefügt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. des Abs. 12a für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. März 2004“

107. § 114 Abs. 2 Z 1 bis 5 lautet:

         „1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere

                a) in den Verwendungsgruppen E und D

 

 

in der

in der

 

 

Verwendungsgruppe E,

Verwendungsgruppe D,

 

Dienstklasse III

Dienstklasse III

 

 

die Gehalts-

 

die Gehalts-

 

 

stufe

Euro

Stufe

Euro

 

19

1 284,6

18

1 538,3

 

20

1 297,5

19

1 605,2

 

 

               b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2

 

 

in der

die Gehaltsstufe

Dienst-

10

9

7

 

 

klasse

Euro

IV

2 077,7

--

--

 

V

2 500,9

--

--

 

VI

3 130,5

--

--

 

VII

4 383,3

--

--

 

VIII

--

5 836,2

--

 

IX

--

--

6 998,7

 

 

           2. Beamte in handwerklicher Verwendung

 

 

 

in der Dienstklasse

 

die

IV

III

 

 

Gehalts-

in der Verwendungsgruppe

 

stufe

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

 

 

 

Euro

 

10

2 077,7

--

--

--

--

 

18

--

1 580,3

1 538,3

--

--

 

19

--

1 633,1

1 605,2

1 371,2

1 284,6

 

20

--

--

--

1 388,0

1 297,5

 

 

           3. Universitätsprofessoren

 

 

 

Für

in der

Außerordentliche

Ordentliche

 

Gehalts-

Universitäts-

Universitäts-

 

stufe

professoren

professoren

 

 

 

Euro

 

 

11

--

5 826,3

16

5 249,0

--

 

 

           4. Lehrer

 

 

in der

in der Verwendungsgruppe

 

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PA

 

 

stufe

Euro

18

2 111,1

2 601,6

3 024,8

3 464,4

--

--

 

19

2 189,2

2 701,2

3 132,6

3 599,3

4 241,3

4 821,8

 

20

--

--

--

--

4 450,1

5 041,7

 

 

           5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

S 2

S 1

stufe

Euro

11

4 401,5

5 383,2

 

108. Im § 114 Abs. 3 wird der Betrag „289,8 €“ durch den Betrag „295,2 €“ ersetzt.

109. Im § 115 Abs. 1 wird der Betrag „38,3 €“ durch den Betrag „39,0 €“ ersetzt.

110. Die Tabelle im § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

stufe

Euro

1

1 295,8

1 295,8

1 446,5

1 446,5

1 446,5

1 735,6

2

1 308,8

1 308,8

1 475,1

1 475,1

1 475,1

1 735,6

3

1 325,8

1 385,8

1 509,8

1 509,8

1 509,8

1 735,6

4

1 347,5

1 389,7

1 550,6

1 551,5

1 551,5

1 823,2

5

1 372,8

1 401,6

1 596,8

1 600,1

1 637,1

1 915,8

6

1 402,9

1 421,3

1 649,0

1 655,9

1 694,3

2 013,0

7

1 437,6

1 449,9

1 706,4

1 719,0

1 760,1

2 115,3

8

1 477,9

1 486,6

1 769,3

1 788,4

1 834,1

2 222,8

9

1 522,7

1 532,0

1 837,5

1 864,7

1 916,9

2 335,4

10

1 572,7

1 586,0

1 911,0

1 947,5

2 007,9

2 453,2

11

1 627,5

1 649,0

1 989,0

2 036,6

2 107,1

2 576,3

12

1 687,6

1 720,7

2 072,2

2 132,7

2 214,6

2 704,3

13

1 751,9

1 800,8

2 160,2

2 235,0

2 331,0

2 837,7

14

1 821,0

1 889,4

2 253,6

2 343,9

2 455,7

2 976,6

15

1 894,9

1 985,8

2 352,3

2 459,7

2 589,2

3 120,2

16

1 972,9

2 090,1

2 456,4

2 582,4

2 731,5

3 269,1

17

2 055,0

2 202,5

2 565,5

2 711,6

2 881,8

3 423,5

 

111. Die Tabelle im § 117c Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

auf Arbeits-

 

in den Gehalts-

ab der

plätzen der

in der Funktions-

stufen

Gehalts-

Verwendungs-

gruppe

1 bis 10

11 bis 14

stufe 15

gruppe

 

Euro

 

S

1 013,4

1 934,7

3 095,7

PF 1

1b

 669,4

1 115,5

2 008,1

 

2

 669,4

 892,5

1 784,6

 

3

 613,5

 836,7

1 115,5

 

S

 976,5

1 386,4

1 723,0

 

1

 592,9

 830,4

1 008,3

 

1b

 118,7

 533,8

1 008,3

PF 2

2

 237,3

 533,8

 711,7

 

2b

  83,1

 237,3

 711,7

 

3

 118,7

 237,3

 474,5

 

3b

 83,1

 237,3

 474,5

 

1

 118,7

 237,3

 355,9

PF 3

1b

  83,1

 237,3

 355,9

 

2

  83,1

 166,0

 249,0

 

3

  59,2

  94,8

 130,4

PF 4

1

  53,1

  77,1

 112,6

PF 5

1

  23,6

  35,5

  47,7

 

112. Im § 117c Abs. 3 wird der Betrag „69,7 €“ durch den Betrag „71,0 €“ ersetzt.

113. Die Tabelle im § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

E

D

C

B

A

stufe

Euro

1

1 052,2

1 099,1

1 146,0

1 287,0

1 609,4

2

1 065,4

1 120,4

1 174,2

1 322,1

--

3

1 078,3

1 141,4

1 202,3

1 357,4

--

4

1 091,1

1 162,6

1 230,7

1 392,4

--

5

1 103,9

1 183,8

1 258,8

1 427,8

--

6

1 116,8

1 204,7

1 287,0

1 465,4

--

7

1 129,8

1 225,9

1 315,0

1 504,3

--

8

1 142,7

1 246,9

1 343,2

--

--

9

1 155,5

1 268,1

1 371,2

--

--

10

1 168,6

1 289,2

1 399,4

--

--

11

1 181,5

1 310,4

1 427,8

--

--

12

1 194,4

1 331,4

1 458,0

--

--

13

1 207,0

1 352,4

--

--

--

14

1 220,2

1 373,7

--

--

--

15

1 233,1

1 395,0

--

--

--

16

1 246,0

1 416,1

--

--

--

17

1 258,8

1 475,0

--

--

--

18

1 271,8

--

--

--

--

 

114. Die Tabelle im § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

 

in der

in der Verwendungsgruppe

 

Gehalts-

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

 

 

stufe

Euro

1

1 146,0

1 122,8

1 099,1

1 075,7

1 052,2

 

2

1 174,2

1 146,0

1 120,4

1 092,3

1 065,4

 

3

1 202,3

1 169,6

1 141,4

1 108,6

1 078,3

 

4

1 230,7

1 193,1

1 162,6

1 124,9

1 091,1

 

5

1 258,8

1 216,6

1 183,8

1 141,4

1 103,9

 

6

1 287,0

1 240,1

1 204,7

1 157,8

1 116,8

 

7

1 315,0

1 263,3

1 225,9

1 174,2

1 129,8

 

8

1 343,2

1 287,0

1 246,9

1 190,8

1 142,7

 

9

1 371,2

1 310,4

1 268,1

1 207,0

1 155,5

 

10

1 399,4

1 333,8

1 289,2

1 223,6

1 168,6

 

11

1 427,8

1 357,4

1 310,4

1 240,1

1 181,5

 

12

1 458,0

1 380,8

1 331,4

1 256,4

1 194,4

 

13

1 488,6

1 404,4

1 352,4

1 273,0

1 207,0

 

14

1 520,8

1 427,8

1 373,7

1 289,2

1 220,2

 

15

--

1 452,8

1 395,0

1 305,8

1 233,1

 

16

--

1 478,5

1 416,1

1 322,1

1 246,0

 

17

--

1 528,9

1 475,0

1 338,6

1 258,8

 

18

--

--

--

1 355,1

1 271,8

 

 

115. Die Tabelle im § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Dienstklasse

 

Gehalts-

IV

V

VI

VII

VIII

IX

 

 

stufe

Euro

1

--

--

2 279,3

2 762,9

3 707,6

5 255,1

 

2

--

1 943,9

2 346,4

2 850,7

3 900,3

5 545,7

 

3

1 538,3

2 011,0

2 413,0

2 938,1

4 092,8

5 836,2

 

4

1 605,2

2 077,7

2 500,9

3 130,5

4 383,3

6 127,1

 

5

1 672,8

2 145,0

2 588,5

3 323,0

4 673,7

6 417,7

 

6

1 740,5

2 212,1

2 675,6

3 515,6

4 964,3

6 708,0

 

7

1 808,3

2 279,3

2 762,9

3 707,6

5 255,1

--

 

8

1 876,3

2 346,4

2 850,7

3 900,3

5 545,7

--

 

9

1 943,9

2 413,0

2 938,1

4 092,8

--

--

 

 

116. Im § 120 Abs. 1 wird der Betrag „126,7 €“ durch den Betrag „129,0 €“ und der Betrag „160,9 €“ durch den Betrag „163,9 €“ ersetzt.

117. Im § 123 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „43,7 €“ durch den Betrag „44,5 €“,

b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „114,6 €“ durch den Betrag „116,7 €“ und

c) in Z 3 lit. b der Betrag „137,5 €“ durch den Betrag „140,0 €“.

118. Im § 124 Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „170,9 €“ durch den Betrag „174,1 €“,

b) in Z 2 der Betrag „219,9 €“ durch den Betrag „224,0 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „268,6 €“ durch den Betrag „273,6 €“.

119. Im § 130 wird der Betrag „60,4 €“ durch den Betrag „61,5 €“ ersetzt.

120. Im § 131 Abs. 1 wird der Betrag „183,4 €“ durch den Betrag „186,8 €“ ersetzt.

121. Im § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „41,0 €“ durch den Betrag „41,8 €“ ersetzt.

122. Nach § 132 wird folgender § 132a eingefügt:

„§ 132a. Abweichend von § 100 Abs. 3 sind anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des § 100 Abs. 1 auch Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sofern diese im Rahmen einer einschlägigen Verwendung nach dem

           1. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,

           2. GuKG,

           3. Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG), BGBl. I Nr. 30/2002, oder

           4. MTF-SHD-G

ausgeübt werden und die Militärperson oder der Beamte in Unteroffiziersfunktion die zur Ausübung erforderliche Berufsberechtigung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 nachweist.“

123. Nach § 133a wird folgender § 133b samt Überschrift eingefügt:

„Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

§ 133b. § 101a ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt.“

124. § 140 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 25,1 € und im definitiven Dienstverhältnis

 

in der Verwendungsgruppe W 2

 

in der Dienstzulagenstufe

 

in der

1

2

 

 

Euro

 

Grundstufe

   51,8

   92,7

 

Dienst-    a)

 110,3

 157,9

 

stufe 1     b)

 139,6

 199,7

 

Dienststufe 2

 199,7

 246,7

 

Dienststufe 3

 294,0

 351,9

 

 

 

in der Verwendungsgruppe W 1

 

in den Dienst-

klassen

bei Führung eines Amtstitels, der einem der nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist

Dienst-

zulage

 

 

Euro

 

III

Leutnant

 117,7

 

und

Oberleutnant

 138,4

 

IV

Hauptmann

 179,9

 

ab der Dienstklasse V

 197,1

 

 

125. Im § 140 Abs. 3 wird der Betrag „108,3 €“ durch den Betrag „110,3 €“ ersetzt.

126. Im § 141 werden ersetzt:

a) der Betrag „86,9 €“ durch den Betrag „88,5 €“ und

b) der Betrag „103,1 €“ durch den Betrag „105,0 €“.

127. Im § 142 Abs. 1 wird der Betrag „48,9 €“ durch den Betrag „49,8 €“ ersetzt.

128. Die Tabelle im § 143 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der Verwendungsgruppe

Euro

W 3

 61,5

W 2

 72,2

W 1

 82,7

 

129. Die Tabelle im § 150 erhält folgende Fassung:

 

 

in den

Dienst-

klassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung,

der oder die einer der nachstehend angeführten

Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienst-

zulage

 

Euro

III

und

IV

Fähnrich

 69,9

 

Leutnant

 87,4

 

Oberleutnant

 104,7

 

Hauptmann

 122,0

 

ab der Dienstklasse V

 136,1

 

 

130. Im § 151 Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „97,6 €“ durch den Betrag „99,4 €“,

b) in Z 2 der Betrag „73,6 €“ durch den Betrag „75,0 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „49,0 €“ durch den Betrag „49,9 €“.

131. Im § 152 Abs. 1 wird der Betrag „81,2 €“ durch den Betrag „82,7 €“ ersetzt.

132. Im § 153 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „188,9 €“ durch den Betrag „192,4 €“ und in Z 2 der Betrag „139,6 €“ durch den Betrag „142,2 €“ ersetzt.

133. Nach § 153 wird folgender § 153a samt Überschrift eingefügt:

„Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

§ 153a. § 101a ist auf Berufsoffiziere mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt.“

134. Die Tabelle im § 158 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

I

II

III

stufe

Euro

1

2 027,9

--

--

2

2 240,4

--

--

3

2 453,3

--

--

4

2 665,8

--

--

5

2 878,5

--

--

6

3 091,4

--

--

7

3 304,3

--

--

8

3 443,9

3 622,3

--

9

3 645,9

3 835,0

3 884,7

10

3 848,3

4 047,7

4 097,3

11

4 050,9

4 260,4

4 523,1

12

4 253,1

4 473,3

5 161,2

13

4 455,2

4 685,7

5 373,9

14

4 668,0

5 111,1

5 586,8

15

4 880,8

5 536,6

5 799,3

16

5 093,6

5 749,5

6 012,1

 

135. Im § 159 wird der Betrag „318,8 €“ durch den Betrag „324,7 €“ ersetzt.

136. § 161 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß:

           1. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I

               in den Gehaltsstufen 6 bis 10 ...................................................................   99,0 €,

               in der Gehaltsstufe 11 ................................................................................   91,2 €,

               in der Gehaltsstufe 12 ................................................................................   83,2 €,

               in der Gehaltsstufe 13 ................................................................................   75,4 €,

               in der Gehaltsstufe 14 ................................................................................   67,4 €,

               in der Gehaltsstufe 15 ................................................................................   59,5 €,

               in der Gehaltsstufe 16 ................................................................................   51,4 €,

           2. den Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II

               in den Gehaltsstufen 10 bis 13 .................................................................   71,3 €,

               in der Gehaltsstufe 14 .................................................................................  63,5 €,

               in der Gehaltsstufe 15 ................................................................................   55,5 €,

               in der Gehaltsstufe 16 ..............................................................................   47,6 €.“

137. Die Tabelle im § 165 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

S 2

S 1

stufe

Euro

1

2 663,1

3 407,7

2

2 786,9

3 580,4

3

2 910,7

3 753,3

4

3 034,3

3 926,1

5

3 158,1

4 098,7

6

3 365,3

4 271,8

7

3 572,5

4 444,4

8

3 779,4

4 655,4

9

3 986,9

4 897,8

10

4 194,1

5 140,8

 

138. Im § 165 Abs. 3 wird der Betrag „116,8 €“ durch den Betrag „119,0 €“ und der Betrag „233,7 €“ durch den Betrag „238,0 €“ ersetzt.

139. Im § 165 Abs. 4 wird der Betrag „137,1 €“ durch den Betrag „139,6 €“ ersetzt.

140. Nach § 169 wird folgender Unterabschnitt J samt Überschrift eingefügt:

„Unterabschnitt J

Universitätslehrer

Besondere Dienstalterszulage

§ 169a. (1) Weist ein Universitätsprofessor des Dienststandes, des Ruhestandes oder ein emeritierter Universitätsprofessor Dienstzeiten gemäß § 50a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 auf, die nun aufgrund des angeführten Bundesgesetzes zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag die besondere Dienstalterszulage gemäß § 50a entsprechend anzupassen. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Universitätsprofessoren; zuständig ist in diesem Fall das Amt jener Universität, der der Universitätsprofessor zuletzt angehört hat. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Universitätsprofessor oder ehemaligen Universitätsprofessor zusteht.

(2) Die Anpassung der besonderen Dienstalterszulage nach Abs. 1 wird rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994 wirksam.

(3) Rechtswirksam sind Anträge gemäß Abs. 1, wenn sie vor Ablauf des 30. Juni 2004 gestellt werden.

(4) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung des Abs. 1 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Juli 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 30. September 2003 bis zum 30. Juni 2004 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b dieses Bundesgesetzes und des § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.“

141. Im § 175 Abs. 32 entfallen die letzten zwei Sätze.

142. Dem § 175 wird folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:

                1. § 15 Abs. 2, 2a und 8, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 21 Abs. 10 und 12, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3, § 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 53a Abs. 4, § 82 Abs. 3, § 83b, § 112f Abs. 2, § 112h, § 171 Abs. 1 und 2 und § 171a mit 1. Mai 2003,

                2. §§ 101a, 133b und 153a jeweils samt Überschrift mit 1. Dezember 2003,

                3. § 12 Abs. 2 Z 4 lit. d und Abs. 2f, § 20b Abs. 3, § 22 Abs. 14, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 36b Abs. 6, § 40a Abs. 1, § 40b, § 40c Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 49a Abs. 3 Z 1 und 2, § 49b Z 1 und 2, § 50 Abs. 2 bis 4, § 50a Abs. 1 und Abs. 4, Überschrift zu § 51, § 51 Abs. 1, 2, 5, 8, 9 und 10a, Überschrift zu § 51a, § 51a Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 4 bis 6, Abs. 8 bis 10a und Abs. 12 bis 14, § 52 Abs. 1 und Abs. 7, § 53b Abs. 1, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59b, § 60 Abs. 3 und Abs. 4, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und Abs. 2, § 62a, § 63b Abs. 1 und Abs. 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 77a Abs. 4, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 94a Abs. 6, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2 und Abs. 3, § 113 Abs. 6 Z 2, Abs. 12a, 13 und 15, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und Abs. 3, § 118 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131, § 132a, § 231a, § 140, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1, § 165 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, sowie die Aufhebung des § 53a und des § 100 Abs. 2 mit 1. Jänner 2004,

              3a. die Aufhebung des § 82 Abs. 5 letzter Satz mit 1. Mai 2004,

                4. § 61b Abs. 3 mit 1. September 2004,

                5. § 7 Abs. 2 und 3, § 12c Abs. 2, § 13c Abs. 5, § 16a Abs. 5, § 21 Abs. 8, § 37 Abs. 8, § 38 Abs. 8, § 78 Abs. 7, § 79 Abs. 8, § 95 Abs. 9, § 96 Abs. 8, § 105a Abs. 6, § 106 Abs. 3b, § 117d Abs. 4, § 117e Abs. 5 und § 122 Abs. 4 mit 1. Jänner 2005.

143. Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

Gehaltsstufe

Gehalt

Euro

2

1 761,6

3

1 761,6

4

1 761,6

5

1 761,6

6

1 883,3

7

2 123,6

8

2 244,1

9

2 364,3

10

2 484,2

11

2 604,7

12

2 724,5

13

2 844,9

14

2 965,0

15

3 084,9

16

3 137,7

17

3 189,6

18 1. und 2. Jahr

3 241,6

18 ab 3. Jahr

3 293,9

 

b)  Dem Art. IV wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis

a) wird nach der den § 1 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 1a. sprachliche Gleichbehandlung“

b) entfallen die die §§ 2b bis 2d betreffenden Zeilen inklusive der Überschrift „Eignungsausbildung“.

c) lautet die den § 27c betreffende Zeile:

„§ 27c. Änderung des Urlaubsausmaßes“

d) entfällt die den § 27d betreffende Zeile.

e) werden nach der den § 36 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„Abschnitt Ia

Verwaltungspraktikum

§ 36a. Allgemeines

§ 36b. Rechte des Verwaltungspraktikanten

§ 36c. Beendigung des Verwaltungspraktikums

§ 36d. Soziale Absicherung“

f) lautet die den § 49c betreffende Zeile:

„§ 49c. Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten“

g) werden nach der den § 82 betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„§ 82a. Heimaturlaub

§ 82b. Erholungsurlaub“

h) wird nach der den § 87 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 87a. Vergütung für Kräfte für internationale Operationen“

2. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.“

3. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. auf Personen, die mit Ausnahme der Fälle des § 20 in Verbindung mit § 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig oder die nur fallweise verwendet werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaße von weniger als einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung. Der zuständige Bundesminister kann jedoch, falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung liegt, einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abschließen;“

4. Im § 1 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strickpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

       "12. auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Stiftung Theresianische Akademie stehen."

5. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 1a. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen, wie z. B. „Vertragsbediensteter“, „Vertragslehrer“, umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.“

6. Es werden ersetzt:

a) Im § 2a Abs. 1, § 36 Abs. 1 und § 95 Abs. 2 die Bezeichnung “Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundeskanzlers“,

b) im § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 96 Abs. 1 bis 3 und § 96b die Bezeichnung Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“,

c) im § 78a Abs. 3 die Bezeichnung “die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport“ jeweils durch die Bezeichnung „den Bundeskanzler“,

7. §§ 2b bis 2d samt Überschrift entfallen.

7a. Im § 2c Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „594,6 €“ durch den Betrag „605,6 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „703,2 €“ durch den Betrag „716,2 €“.

8. Dem § 4 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia sind bei der Anwendung des Abs. 4 nicht zu berücksichtigen.

(6) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

(7) Der Dienstgeber hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen.“

9. Im § 4a Abs. 3 wird die Wortfolge „sowie einer Eignungsausbildung“ durch die Wortfolge „einer Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sowie eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia“ ersetzt.

9a. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

a

b

c

d

e

stufe

Euro

 

 

 

 

 

 

1

1 681,0

1 327,9

1 176,2

1 127,5

1 078,9

2

1 722,4

1 360,2

1 204,1

1 149,2

1 091,1

3

1 764,0

1 392,5

1 232,0

1 170,8

1 103,2

4

1 805,9

1 425,2

1 259,6

1 192,5

1 115,4

5

1 847,7

1 459,7

1 287,4

1 214,0

1 127,5

6

1 889,4

1 494,9

1 315,2

1 235,5

1 139,9

7

1 960,0

1 532,4

1 343,1

1 257,1

1 152,0

8

2 030,9

1 569,9

1 370,9

1 278,5

1 164,2

9

2 101,4

1 622,9

1 398,6

1 300,3

1 176,3

10

2 171,5

1 677,0

1 426,7

1 322,0

1 188,8

11

2 241,9

1 747,8

1 456,4

1 343,5

1 200,8

12

2 311,9

1 819,1

1 486,7

1 364,9

1 213,1

13

2 382,5

1 890,1

1 518,3

1 386,5

1 225,2

14

2 453,0

1 960,6

1 550,4

1 408,3

1 237,3

15

2 523,2

2 031,1

1 582,7

1 430,3

1 249,5

16

2 615,1

2 101,6

1 615,3

1 453,1

1 261,8

17

2 706,9

2 172,3

1 648,2

1 476,5

1 274,0

18

2 798,7

2 242,2

1 681,0

1 500,3

1 286,3

19

2 890,7

2 313,0

1 713,8

1 525,5

1 298,4

20

2 982,8

2 383,1

1 746,5

1 550,4

1 310,6

21

--

--

1 779,3

1 575,7

1 322,8

 

9b. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

p 1

p 2

p 3

p 4

p 5

stufe

Euro

 

 

 

 

 

 

1

1 182,3

1 157,8

1 133,3

1 108,7

1 084,1

2

1 210,4

1 182,0

1 155,0

1 125,7

1 096,6

3

1 238,4

1 206,1

1 176,6

1 142,8

1 108,8

4

1 266,4

1 230,0

1 198,5

1 159,8

1 121,4

5

1 294,6

1 254,1

1 220,3

1 176,6

1 133,5

6

1 322,5

1 278,1

1 242,1

1 193,6

1 145,7

7

1 350,7

1 302,3

1 263,4

1 210,7

1 158,1

8

1 378,7

1 326,0

1 285,1

1 227,7

1 170,6

9

1 406,8

1 350,1

1 306,9

1 244,6

1 182,6

10

1 435,3

1 374,5

1 328,7

1 261,8

1 195,0

11

1 465,3

1 398,4

1 350,4

1 278,7

1 207,3

12

1 495,9

1 422,5

1 372,1

1 295,8

1 220,0

13

1 528,5

1 447,8

1 393,6

1 312,7

1 232,1

14

1 561,2

1 474,2

1 415,5

1 329,7

1 244,3

15

1 593,6

1 500,3

1 437,8

1 347,0

1 256,8

16

1 626,7

1 528,3

1 460,9

1 364,0

1 268,7

17

1 659,6

1 556,3

1 484,7

1 380,9

1 281,4

18

1 692,7

1 584,1

1 509,1

1 398,0

1 293,5

19

1 725,8

1 612,3

1 534,6

1 415,0

1 305,9

20

1 758,9

1 640,5

1 559,6

1 432,2

1 318,1

21

1 791,8

1 669,0

1 585,0

1 450,5

1 330,7

 

10. Im § 17 Abs. 4 wird die Wortfolge „ein Dreißigstel“ durch die Wortfolge „der verhältnismäßige Teil“ ersetzt.

11. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.“

12. § 20 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Durch die Anwendung des § 50a BDG 1979 darf 50% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden.“

12a. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag „126,7 €“ durch den Betrag „129,0 €“ und der Betrag „160,9 €“ durch den Betrag „163,9 €“ ersetzt.

13. § 26 Abs. 2 Z 4 lit. d lautet:

         „d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d in der bis zum Ablauf des xxx [In-Kraft-Treten] geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,“

14. Im § 26 Abs. 2f wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt und das Wort “oder“ sowie folgende Z 3 angefügt:

         „3. nach dem 1. Juni 2002 bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind.“

15. § 27a Abs. 1 lautet:

„(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

           1. 200 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,

           2. 240 Stunden bei einem Dienstalter von 25 Jahren.“

16. § 27a Abs. 4 lautet:

„(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“

17. An die Stelle des § 27a Abs. 7 treten folgende Bestimmungen:

„(7) Ist dem Dienstverhältnis ein Verwaltungspraktikum gemäß Abschnitt Ia unmittelbar vorangegangen, so ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Verwaltungspraktikums begonnen hätte. Die Zahl der Stunden, die der Vertragsbedienstete während des Verwaltungspraktikums vom Urlaubsanspruch im Sinne des § 36b Abs. 6 verbraucht hat, ist in diesem Fall vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.

(8) Das in den Abs. 1 bis 5 und § 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG 1979 unterliegt.

(9) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(10) Fällt während der Zeit des Erholungsurlaubes eines Vertragsbediensteten, für den die Fünftagewoche gilt, ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von acht Stunden besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.“

18. Im § 27b Abs. 1 wird der Ausdruck „zwei Werktage“ durch den Ausdruck „16 Stunden“ ersetzt.

19. § 27b Abs. 2 lautet:

„(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 vH auf      32 Stunden,

50 vH auf      40 Stunden.

20. Im § 27b Abs. 3 wird der Ausdruck „sechs Werktage“ durch den Ausdruck „40 Stunden“ ersetzt.

21. § 27c samt Überschrift lautet:

„Änderung des Urlaubsausmaßes

§ 27c. (1) Das in den §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete nicht vollbeschäftigt ist.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 27a Abs. 8 ist das gemäß §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“

22. § 27d samt Überschrift entfällt.

23. § 27g Abs. 1 lautet:

„(1) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.“

24. § 29 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 240 Stunden, jedoch im Fall einer Verwendung in Jakarta, Lagos, Maskat und Riyadh 320 Stunden.“

25. Im § 29 Abs. 7 tritt an die Stelle des Ausdruckes „§ 27c“ der Ausdruck „§ 27a Abs. 10“.

26. § 29b Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Vertragsbediensteter,

           1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

           2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

           3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates Wien bestellt wird oder

           4. der mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind oder

           5. der zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität gewählt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als hauptamtlicher Vizerektor einer Universität gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.“

27. Im § 29c Abs. 4 Z 2 wird am Ende der lit. c das Wort „oder“ und folgende lit. d angefügt:

         „d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)“

28. Dem § 30 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 5 Z 1 sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, nicht zu berücksichtigen.“

29. Nach § 36 wird folgender Abschnitt Ia eingefügt:

„Abschnitt Ia

Verwaltungspraktikum

Allgemeines

§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum Verwaltungspraktikum ist mit nachstehender Vorbildung möglich:

           1. Abschluss eines Universitätsstudiums,

           2. Abschluss einer Fachhochschule,

           3. Abschluss einer höheren Schule (Reifeprüfung),

           4. Abschluss einer mittleren Schule oder

           5. Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz.

(2) Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung sowie die praktische Erprobung auf einem Arbeitsplatz. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.

(3) Auf Verwaltungspraktikanten ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 6 bis 6b, §§ 8a bis 15a, § 17, § 19, § 20, soweit er sich auf die §§ 49 bis 50d BDG 1979 bezieht, §§ 21 bis 23, § 24 Abs. 2, 3 und 9, § 24a, §§ 25 bis 27c, § 27e Abs. 2, § 27f, § 28b, §§ 29 bis 29k, § 30, §§ 32 bis 33a und § 36 anzuwenden. § 18 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts der Ausbildungsbeitrag tritt.

Rechte des Verwaltungspraktikanten

§ 36b. (1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt 50% des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase (§ 72 Abs. 1) der Entlohnungsgruppe v1, v2 oder v3, jeweils Entlohnungsstufe 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzunehmen:

           1. Universitätsabsolventen zur Entlohnungsgruppe v1,

           2. Fachhochschulabsolventen und Maturanten zur Entlohnungsgruppe v2 und

           3. Absolventen einer mittleren Schule oder nach Erlernung eines Lehrberufes zur Entlohnungsgruppe v3.

(2) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt dem Verwaltungspraktikanten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Ausbildungsbeitrages und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht der Verwaltungspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrages und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung des Verwaltungspraktikums jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(3) Gebührt der Ausbildungsbeitrag nur für einen Teil des Monats, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages.

(4) Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung an der Teilnahme durch Unfall oder Krankheit ist § 24 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag nach Abs. 1 und die Kinderzulage bis zur Dauer von höchstens 28 Kalendertagen besteht.

(5) Für Verwaltungspraktikanten gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 nach Maßgabe der für Vertragsbedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen.

(6) Der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden, wobei in den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums der Verbrauch des Freistellungsanspruches 16 Stunden für jeden begonnenen Kalendermonat nicht übersteigen darf. § 27e Abs. 1 und §§ 27g bis 28 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.

(7) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Verwaltungspraktikanten über das im Abs. 6 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.

Beendigung des Verwaltungspraktikums

§ 36c. (1) Das Verwaltungspraktikum endet

           1. durch Tod,

           2. durch einverständliche Lösung,

           3. durch vorzeitige Auflösung,

           4. durch Zeitablauf,

           5. durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten,

           6. durch schriftliche Erklärung des Leiters der Dienststelle aus den in § 32 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Gründen oder

           7. während der Probezeit (§ 4 Abs. 2 Z 4) jederzeit durch Erklärung des Leiters der Dienststelle oder des Verwaltungspraktikanten.

(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.

Soziale Absicherung

§ 36d. (1) Verwaltungspraktikanten sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, versichert, und sie sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Die nach diesen Vorschriften dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben hat der Bund wahrzunehmen.

(2) Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 gelten für Verwaltungspraktikantinnen sinngemäß.

(3) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 am Verwaltungspraktikum nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.“

29a. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der

Entloh-

Entlohnungsgruppe

nungs-

l pa

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

stufe

Euro

 

 

 

 

 

 

 

1

2 039,5

1 843,4

1 676,2

1 566,8

1 431,4

1 286,0

2

2 039,5

1 903,4

1 727,0

1 613,6

1 457,6

1 308,0

3

2 039,5

1 963,6

1 777,4

1 660,6

1 485,2

1 329,5

4

2 211,3

2 030,4

1 828,2

1 707,7

1 513,2

1 351,4

5

2 383,7

2 174,7

1 878,6

1 754,8

1 542,5

1 373,4

6

2 555,9

2 326,4

1 981,9

1 850,9

1 618,7

1 407,3

7

2 727,7

2 478,1

2 105,3

1 950,2

1 696,3

1 460,1

8

2 899,8

2 624,5

2 228,2

2 048,6

1 773,7

1 516,4

9

3 072,6

2 776,0

2 370,0

2 161,7

1 850,6

1 574,8

10

3 245,9

2 931,7

2 511,8

2 275,2

1 927,8

1 634,2

11

3 419,3

3 069,4

2 655,3

2 390,0

2 004,2

1 694,2

12

3 593,5

3 220,0

2 798,6

2 504,0

2 109,8

1 753,1

13

3 766,9

3 370,5

2 941,4

2 619,1

2 215,5

1 813,2

14

3 940,5

3 521,3

3 084,6

2 733,8

2 320,8

1 873,5

15

4 114,4

3 671,8

3 227,8

2 848,1

2 426,2

1 955,5

16

4 356,3

3 817,8

3 354,8

2 948,0

2 519,4

2 037,4

17

4 586,7

4 008,3

3 488,7

3 054,3

2 616,7

2 118,5

18

4 817,1

4 008,3

3 631,0

3 167,6

2 720,8

2 199,9

19

5 046,7

4 293,5

3 761,1

3 270,5

2 815,6

2 281,2

 

30. Im § 42e Abs. 1 wird das Wort „sieben“ wie folgt ersetzt:

a) mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2004 durch das Wort „sechs“,

b) mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2006 durch das Wort „fünf“.

30a. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung:

 

 

in der

Entloh-

nungs-

für Unterrichts-

gegenstände der

Lehrverpflich-

für jede

 

Jahreswochen-

 

stunde

 

gruppe

tungsgruppe

Euro

 

l pa

 

1 856,4

 

 

l 1

I

1 422,0

 

 

II

1 346,4

 

 

III

1 279,2

 

 

IV

1 112,4

 

 

IV a

1 164,0

 

 

IV b

1 190,4

 

 

V

1 065,6

 

l 2a 2

 

  939,6

 

l 2a 1

  877,2

 

l 2b 1

  771,6

 

l 3

  729,6

 

 

30b. Im § 44a Abs. 2 werden ersetzt:

a) der Betrag „48,8 €“ durch den Betrag „49,7 €“,

b) der Betrag „14,7 €“ durch den Betrag „15,0 €“,

c) der Betrag „17,8 €“ durch den Betrag „18,1 €“ und

d) der Betrag „5,3 €“ durch den Betrag „5,4 €“.

30c. Im § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt:

a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag „32,7 €“ durch den Betrag „33,3 € und

b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag „59,8 €“ durch den Betrag „60,9 €“.

30d. Im § 44a Abs. 5 werden ersetzt:

a) der Betrag „21,4 €“ durch den Betrag „21,8 €“,

b) der Betrag „17,8 €“ durch den Betrag „18,1 €“,

c) der Betrag „6,4 €“ durch den Betrag „6,5 €“ und

d) der Betrag „5,3 €“ durch den Betrag „5,4 €“.

30e. Im § 44a Abs. 6 wird der Betrag „36,3 €“ durch den Betrag „37,0 €“ ersetzt.

30f. Im § 44a Abs. 7 wird der Betrag „7,8 €“ durch den Betrag „7,9 €“ ersetzt.

30g. Im § 44a Abs. 8 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „35,4 €“ durch den Betrag „36,1 €“,

b) in Z 2 der Betrag „53,8 €“ durch den Betrag „54,8 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „73,9 €“ durch den Betrag „75,3 €“.

30h. Im § 44a Abs. 9 wird der Betrag „62,5 €“ durch den Betrag „63,7 €“ ersetzt.

30i. Im § 44b werden ersetzt:

a) in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „583,6 €“ durch den Betrag „594,4 €“,

b) in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „729,4 €“ durch den Betrag „742,9 €“,

c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „876,3 €“ durch den Betrag „892,5 €“ und

d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „806,0 €“ durch den Betrag „820,9 €“.

30j. Im § 44c Abs. 1 werden ersetzt:

a) der Betrag „3 495,2 €“ durch den Betrag „3 559,9 €“,

b) der Betrag „3 087,4 €“ durch den Betrag „3 144,5 €“,

c) der Betrag „2 566,6 €“ durch den Betrag „2 614,1 €“ und

d) der Betrag „1 927,8 €“ durch den Betrag „1 963,4 €“.

31. Im § 49b Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Sie erstrecken sich auch auf Tätigkeiten gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002.“

32. Im § 49b Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.

33. Im § 49b Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 63 UOG 1993)“ durch den Klammerausdruck „(§ 29 Abs. 4 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002)“ ersetzt.

34. Im § 49b Abs. 5 wird das Wort „Fakultät“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.

35. Dem § 49b Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Lehrverpflichtung der Universitätslehrer wird in Semesterstunden festgesetzt. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.“

36. Die Überschrift zu § 49c lautet:

„Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten“

37. Im § 49c Abs. 1 und 2 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.

38. § 49c Abs. 4 lautet:

“(4) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität im Rahmen des § 27 des Universitätsgesetzes 2002 ist zulässig, soweit

           1. für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften abgegolten werden, und

           2. die Universität über die erforderliche Bedeckung aus Tätigkeiten gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002 verfügt.

39. § 49e Abs. 1 erster Satz lautet:

„Ein Universitätslehrer, der zum Rektor oder hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.“

40. § 49e Abs. 2entfällt und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und lautet:

„(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofes, ruht seine Funktion gemäß des Universitätsgesetzes 2002 als nicht hauptamtlicher Vizerektor und studienrechtliches Organ gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002.“

41. Im § 49e erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(3)“.

42. § 49e Abs. 4 lautet:

„(4) Universitätslehrer haben nach Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen gemäß des Universitätsgesetzes 2002 während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Entgelts in folgendem Ausmaß:

           1. ein Semester für das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002;

           2. zwei Semester für den Rektor oder Vizerektor.“

43. Im § 49e Abs. 5 wird vor dem Zitat „Abs. 4“ das Zitat „Abs. 3 und“ eingefügt.

44. § 49f Abs. 1 erster Satz lautet:

„Professoren üben die Funktion eines Universitätsprofessors (§ 97 des Universitätsgesetzes 2002) aus.“

45. Im § 49f Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.

46. Im § 49f Abs. 6 entfällt die Wortfolge „oder Universität der Künste“.

47. § 49f Abs. 7 lautet:

„(7) Auf Professoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 8 und 10, 27c, 28b sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

48. Im § 49f Abs. 8 entfallen die Klammerausdrücke „(Universität der Künste)“ und „(Universitäten der Künste)“.

49. § 49g Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. der Bedarf nach einer zeitlich unbefristeten Professur für das betreffende Fach im Entwicklungsplan der Universität (§ 98 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002) ausgewiesen ist und“

50. Im § 49g Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.

51. Im § 49h Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „des Instituts oder einer allfälligen Abteilung“ durch die Wortfolge „der Organisationseinheit, der der Professor zugeordnet ist, oder einer allfälligen Untereinheit“ ersetzt.

52. § 49h Abs. 2 erster Satz lautet:

„Das Rektorat hat den Professor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Professor zugeordnet ist, und des Professors selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs und höchstens zwölf Semesterstunden in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf und höchstens 24 Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen.“

53. Im § 49h Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.

54. § 49i Abs. 2 lautet:

(2) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Professor in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei 8 Stunden.“

55. § 49j Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt.“

56. Im § 49k Abs. 3 wird nach dem Wort „Bund“ die Wortfolge „oder Arbeitsverhältnis zu einer Universität“ eingefügt.

57. Im § 49k Abs. 5 wird nach dem Wort „Bundesdienst“ die Wortfolge „oder Arbeitsverhältnis zu einer Universität“ eingefügt.

58. § 49l Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Assistenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 26, 27a Abs. 8, 27c sowie § 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.“

59. Im § 49l Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 70 UniStG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 90 des Universitätsgesetzes 2002)“ ersetzt.

60. Im § 49n Abs. 1 werden die Wortfolgen „des Instituts“ durch die Wortfolgen „der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist,“ ersetzt.

61. Im § 49n Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „den Studiendekan“ durch die Wortfolge „das Rektorat“ ersetzt.

62. Im § 49n Abs. 2 wird das Wort „Institutsvorstand“ durch die Wortfolge „Leiter der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist,“ ersetzt.

63. § 49n Abs. 3 erster Satz lautet:

„Das Rektorat hat den Assistenten auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, und des Assistenten selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Semesterstunden, bei Teilbeschäftigung im Ausmaß von zwei Semesterstunden, im Durchschnitt eines Studienjahres zu beauftragen.“

64. Im § 49n Abs. 6 entfällt der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.

65. Im § 49o Abs. 1 werden das Wort „Institutsvorstand“ durch die Wortfolge „Leiter der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist,“ und das Wort „Institutsaufgaben“ durch die Wortfolge „Aufgaben der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist,“ ersetzt.

65a. Im § 49q Abs. 1 und Abs. 1a werden ersetzt:

a) in Abs. 1 Z 1 lit. a der Betrag „37 660,9 €“ durch den Betrag „38 357,6 €“,

b) in Abs. 1 Z 1 lit. b der Betrag „45 140,1 €“ durch den Betrag „45 975,2 €“,

c) in Abs. 1 Z 2 lit. a der Betrag „41 400,5 €“ durch den Betrag „42 166,4 €“,

d) in Abs. 1 Z 2 lit. b der Betrag „48 879,7 €“ durch den Betrag „49 784,0 €“,

e) in Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag „45 140,1 €“ durch den Betrag „45 975,2 €“,

f) in Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag „52 619,4 €“ durch den Betrag 53 592,9 €“,

e) in Abs. 1a Z 1 der Betrag „46 475,6 €“ durch den Betrag „47 335,4 €“,

f) in Abs. 1a Z 2 der Betrag „53 954,9 €“ durch den Betrag „54 953,1 €“.

66. Im § 49q Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Fakultät“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.

67. § 49q Abs. 6 zweiter Satz lautet:

„Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt.“

67a. Im § 49r Absatz 2 wird nach dem Wort „Bund“ die Wortfolge „oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität“ eingefügt.

67b. Im § 49r Absatz 4 wird nach dem Wort „Bundesdienst“ die Wortfolge „oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität“ eingefügt.

68. § 49s Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 10 bis 14, 22 Abs. 2 bis 6, 22a, 27a Abs. 8, 27c sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;“

69. Im § 49s Abs. 3 Z 1 entfällt der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.

70. Im § 49s Abs. 4 wird das Wort „Institutsvorstandes“ durch die Wortfolge „Leiters der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist,“ ersetzt.

71. § 49t Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Der Rektor hat eine ausführlich begründete Stellungnahme des Leiters der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, und des unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzuholen.

72. § 49u Abs. 1 lautet:

„(1) Organisationsrechtlich sind Staff Scientists der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (§ 100 des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet.“

73. Im § 49u Abs. 2 wird die Wortfolge „des Instituts“ durch die Wortfolge „der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist,“ ersetzt.

74. Im §49u Abs. 3 wird das Wort „Institutsvorstand“ durch die Wortfolge „Leiter der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist,“ ersetzt und es entfällt der Klammerausdruck „(Universität der Künste)“.

74a. Die Tabelle im § 49v Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

Entlohnungsstufe

Euro

1

1 975,9

2

2 243,8

3

2 320,0

4

2 518,0

5

2 716,0

6

2 914,1

7

3 089,3

8

3 264,5

9

3 378,8

10

3 493,1

11

3 569,2

 

75. § 49v Abs. 3 dritter Satz lautet:

„Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt.“

76. Im § 49v Abs. 4 wird das Wort „Fakultät“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.

77. § 49v Abs. 5 lautet:

„(5) Wird ein Staff Scientist vom Rektorat mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen beauftragt, gebührt ihm für die Abhaltung dieser Lehrveranstaltungen eine Abgeltung im Ausmaß von 690,4 € je Semesterstunde. Dieser Betrag erhöht sich mit 1. Oktober 2004 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.“

78. In der Überschrift zu Abschnitt III entfällt die Wortfolge „und an Universitäten der Künste“.

79. Im § 50 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und an Universitäten der Künste

80. § 50 Abs. 3 entfällt und der bisherige § 50 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

81. Im § 51 Abs. 3 Z 3 entfällt die Wortfolge „und keine entsprechende Nachsicht gemäß § 4 Abs. 4 BDG 1979 erteilt worden ist“.

82. Im § 52b Abs. 1 Z 2 entfallen der Klammerausdruck „(Hochschul)“ und die Wortfolgen „oder Universität der Künste)“ sowie „des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur“.

83. Im § 53 Z 4 entfällt die Wortfolge „und an Universitäten der Künste“.

83a. Die Tabelle im § 54 erhält folgende Fassung:

 

in der Entlohnungs-

stufe

Euro

 

 

1

1 843,4

2

1 903,4

3

1 963,6

4

2 030,4

5

2 174,7

6

2 326,4

7

2 478,1

8

2 624,5

9

2 776,0

10

2 931,7

11

3 069,4

12

3 220,0

13

3 370,5

14

3 521,3

15

3 671,8

16

3 817,8

17

4 008,3

18

4 008,3

19

4 293,5

 

84. § 54c lautet samt Überschrift:

„Abgeltung der Lehrtätigkeit

§ 54c. Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.“

85. § 54d entfällt.

85a. Im § 54e Abs. 1 wird der Betrag „303,6 €“ durch den Betrag „309,2 €“ und der Betrag „414,9 €“ durch den Betrag „422,6 €“ ersetzt.

85b. Im § 55 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 27 Abs. 3 UOG 1993, § 35 Abs. 1 UOG, § 28 Abs. 3 KUOG, § 18 AOG, BGBl. Nr. 25/1988)“.

86. § 55 Abs. 1a letzter Halbsatz lautet:

„wenn sie organisationsrechtlich zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal (§ 94 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) gehören oder wie ein Vertragsassistent verwendet werden.“

87. § 55 Abs. 4 lautet:

„(4) Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 14, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis 8 und 10, 27c, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.“

88. Im § 55a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder Universität der Künste“.

88a. Die Tabelle im § 56 erhält folgende Fassung:

 

in der Ent-

lohnungs-

stufe

Euro

 

 

1

2 005,6

2

2 065,0

3

2 124,8

4

2 563,5

5

2 712,6

6

2 861,5

7

3 015,2

8

3 161,8

9

3 305,9

10

3 456,5

11

3 607,3

12

3 757,8

13

3 906,0

14

4 074,4

15

4 312,2

16

4 597,5

17

4 882,7

18

4 882,7

19

5 167,9

 

89. § 56c lautet samt Überschrift:

„Abgeltung der Lehrtätigkeit

§ 56c. Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder 51a des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitätsdozenten vorgesehenen Ausmaß.“

90. § 56d entfällt.

90a. Im § 56e Abs. 1 wird der Betrag „303,6 €“ durch den Betrag „309,2 €“ und der Betrag „414,9 €“ durch den Betrag „422,6 €“ ersetzt.

91. § 57 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Vertragsprofessoren üben die Funktion eines Universitätsprofessors (§ 97 des Universitätsgesetzes 2002) aus.“

92. § 57 Abs. 7 lautet:

„(7) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 5a bis 6c, 10 bis 15, 19, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 8 und 10, 27c, 28b, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

93. Im § 57a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder Universität der Künste“.

94. Im § 58 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder Universität der Künste

95. Im § 58 Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck „(§ 21 UOG, § 22 KUOG)“.

96. § 58a lautet samt Überschrift:

„Abgeltung der Lehrtätigkeit

§ 58a. Dem Vertragsprofessor gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder 51a des Gehaltsgesetzes 1956.“

97. § 58b entfällt.

98. Im § 58c Abs. 2 wird nach dem Wort „Gebietskörperschaft“ die Wortfolge „oder in einem Arbeitsverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer Universität“ eingefügt.

98a. Die Tabelle im § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

 

lohnungs-

k 6

k 5

k 4

k 3

k 2

k 1

 

stufe

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

1 347,9

1 461,6

1 501,6

1 743,3

1 590,7

1 768,2

 

 

2

1 371,0

1 497,8

1 540,0

1 789,1

1 635,0

1 817,9

 

 

3

1 394,2

1 535,0

1 578,5

1 834,8

1 679,5

1 867,7

 

 

4

1 417,4

1 572,2

1 617,0

1 880,6

1 724,0

1 917,4

 

 

5

1 441,4

1 609,5

1 655,9

1 926,2

1 768,5

1 967,0

 

 

6

1 465,4

1 647,2

1 694,8

1 971,7

1 860,1

2 068,9

 

 

7

1 489,7

1 685,0

1 733,9

2 016,9

1 951,9

2 170,5

 

 

8

1 520,8

1 733,7

1 783,7

2 075,2

2 042,6

2 272,4

 

 

9

1 552,3

1 782,0

1 833,8

2 133,6

2 133,6

2 373,9

 

 

10

1 584,0

1 830,7

1 883,7

2 191,6

2 224,2

2 475,7

 

 

11

1 615,6

1 879,1

1 933,8

2 249,9

2 315,1

2 577,4

 

 

12

1 647,4

1 927,5

1 983,5

2 307,9

2 406,0

2 679,1

 

 

13

1 679,5

1 975,7

2 032,8

2 366,2

2 496,8

2 780,7

 

 

14

1 711,4

2 035,8

2 094,9

2 438,9

2 587,5

2 872,0

 

 

15

1 743,3

2 096,1

2 156,7

2 511,7

2 678,3

2 958,5

 

 

16

1 775,3

2 156,1

2 218,7

2 584,4

2 769,1

3 044,9

 

 

17

1 807,5

2 216,1

2 280,6

2 657,3

2 852,8

3 131,3

 

 

18

1 839,4

2 276,1

2 342,6

2 730,0

2 929,9

3 218,0

 

 

19

1 871,2

2 336,2

2 404,4

2 802,6

3 007,1

3 313,0

 

 

20

1 903,3

2 396,2

2 466,2

2 866,0

3 084,3

3 412,2

 

 

21

1 935,3

2 456,0

2 528,1

2 929,2

3 161,6

3 511,5

 

 

22

1 983,0

2 546,1

2 621,1

3 024,2

3 277,5

3 660,4

 

98b. § 66 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. Zeiten, die der Vertragsbedienstete vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer gemäß § 26 Abs. 2f VBG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,“

98c. Im § 66 Abs. 3 Z 3 entfällt am Ende das Wort „und“.

98d. Im § 66 Abs. 3 Z 4 wird nach dem Wort „Zeitsoldat“ das Wort „und“ eingefügt.

98e. Dem § 66 Abs. 3 Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. Zeiten eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Ausbildungsdienstes“

98f. Die Tabelle im § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

v1

v2

v3

v4

v5

stufe

Euro

 

 

 

 

 

 

1

1 975,9

1 525,9

1 365,7

1 268,9

1 207,4

2

1 975,9

1 560,6

1 381,0

1 291,6

1 221,3

3

1 975,9

1 599,4

1 419,6

1 313,5

1 234,9

4

2 084,4

1 679,4

1 446,8

1 335,4

1 248,7

5

2 197,2

1 759,6

1 473,8

1 357,4

1 262,5

6

2 347,7

1 839,5

1 500,8

1 379,4

1 276,3

7

2 466,5

1 917,8

1 528,5

1 401,3

1 289,9

8

2 593,4

2 001,3

1 556,0

1 423,3

1 303,7

9

2 725,7

2 043,9

1 583,7

1 445,1

1 314,9

10

2 807,5

2 086,4

1 611,4

1 467,3

1 326,2

11

2 882,7

2 129,1

1 639,4

1 489,3

1 337,3

12

2 925,4

2 171,5

1 667,3

1 511,4

1 348,5

13

2 968,3

2 214,0

1 695,4

1 533,9

1 359,7

14

3 011,0

2 256,8

1 723,5

1 556,2

1 370,9

15

3 053,9

2 299,2

1 751,4

1 578,7

1 382,1

16

3 096,6

2 341,8

1 779,4

1 601,1

1 393,3

17

3 139,4

2 384,4

1 807,5

1 624,0

1 404,6

18

3 182,2

2 427,0

1 835,4

1 646,6

1 415,8

19

3 225,1

2 469,6

1 863,5

1 671,4

1 426,9

20

3 267,9

2 512,1

1 891,6

1 695,4

1 438,1

21

3 310,6

2 514,2

1 919,6

1 743,4

1 449,4

 

98g. Die Tabelle im § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

h1

h2

h3

h4

h5

stufe

Euro

 

 

 

 

 

 

1

1 374,6

1 308,5

1 277,3

1 246,2

1 215,3

2

1 390,0

1 331,0

1 299,8

1 264,5

1 229,0

3

1 429,0

1 353,1

1 322,0

1 282,6

1 243,1

4

1 456,3

1 375,3

1 344,1

1 300,4

1 256,8

5

1 483,3

1 397,4

1 366,3

1 318,4

1 270,8

6

1 510,8

1 419,4

1 388,4

1 336,5

1 284,5

7

1 538,6

1 441,6

1 410,4

1 354,5

1 298,4

8

1 566,5

1 463,6

1 432,5

1 372,3

1 312,2

9

1 594,3

1 485,8

1 454,6

1 389,0

1 323,5

10

1 622,4

1 508,2

1 476,9

1 405,9

1 334,8

11

1 650,6

1 530,8

1 499,0

1 422,5

1 346,0

12

1 678,8

1 553,4

1 521,5

1 439,2

1 357,4

13

1 706,9

1 575,8

1 544,1

1 455,9

1 368,6

14

1 735,2

1 602,0

1 566,7

1 472,5

1 379,9

15

1 763,4

1 629,0

1 589,2

1 489,4

1 391,2

16

1 791,5

1 657,2

1 612,1

1 506,2

1 402,4

17

1 819,9

1 685,8

1 635,0

1 523,2

1 413,7

18

1 848,2

1 714,0

1 657,8

1 540,3

1 425,1

19

1 876,2

1 742,3

1 682,9

1 558,2

1 436,3

20

1 904,5

1 770,8

1 706,9

1 575,9

1 447,6

21

1 932,7

1 799,3

1 755,4

1 605,6

1 458,9

 

98h. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

v1

v2

v3

v4

stufe

Euro

 

 

 

 

 

1

1 879,5

1 453,8

1 301,9

1 210,2

2

1 879,5

1 486,0

1 316,5

1 231,5

3

1 879,5

1 522,4

1 353,3

1 252,3

4

1 983,1

1 597,3

1 378,9

1 273,2

5

2 090,1

1 673,5

1 404,6

1 294,1

6

2 233,2

1 749,5

1 430,3

1 314,9

7

2 346,1

1 824,0

1 456,0

1 335,9

8

2 466,5

1 903,8

1 481,7

1 356,7

9

2 592,3

1 944,5

1 507,5

1 377,5

10

2 669,8

1 985,0

1 533,8

1 398,4

11

2 741,5

2 025,4

1 559,9

1 419,3

12

2 782,1

2 065,8

1 586,1

1 440,2

13

2 822,7

2 106,3

1 612,6

1 460,9

14

2 863,3

2 146,7

1 639,1

1 481,9

15

2 904,0

2 187,2

1 665,8

1 502,8

16

2 944,7

2 227,6

1 692,4

1 524,1

17

2 985,4

2 268,0

1 719,0

1 545,4

18

3 026,0

2 308,4

1 745,7

1 566,8

19

3 066,6

2 349,0

1 772,2

1 590,0

20

3 107,3

2 389,4

1 799,0

1 612,6

21

3 148,1

2 391,3

1 825,4

1 658,1

 

98i. Die Tabelle im § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

h1

h2

h3

stufe

Euro

 

 

 

 

1

1 310,4

1 247,6

1 217,9

2

1 325,1

1 268,8

1 239,3

3

1 361,9

1 289,9

1 260,5

4

1 387,9

1 310,9

1 281,5

5

1 413,8

1 332,0

1 302,6

6

1 439,6

1 353,0

1 323,5

7

1 465,5

1 374,2

1 344,5

8

1 491,4

1 395,1

1 365,5

9

1 517,7

1 416,1

1 386,5

10

1 544,0

1 437,1

1 407,6

11

1 570,4

1 458,2

1 428,5

12

1 596,8

1 479,2

1 449,6

13

1 623,6

1 500,1

1 470,7

14

1 650,3

1 525,0

1 491,6

15

1 677,1

1 550,2

1 512,8

16

1 704,0

1 576,6

1 534,4

17

1 730,7

1 603,6

1 555,9

18

1 757,5

1 630,2

1 577,2

19

1 784,3

1 657,2

1 600,6

20

1 811,2

1 684,2

1 623,6

21

1 838,1

1 711,2

1 669,5

 

98j. Die Tabelle im § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der

 

Bewertungs-

Euro

gruppe

 

 

 

v1/2

 367,0

v1/3

 459,6

v1/4

1 109,6

v2/2

 39,7

v2/3

 206,1

v2/4

 301,2

v2/5

 396,3

v2/6

 768,8

v3/2, h1/2

 29,3

v3/3, h1/3

 103,1

v3/4, h1/4

 182,3

v3/5

 269,4

v4/2, h2/2

 31,6

v4/3, h2/3

 75,4

 

98k. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

           1. in der Bewertungsgruppe v1/5

                a) für die ersten fünf Jahre ...................................................................  6 419,7 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .......................................................................  6 778,5 €,

           2. in der Bewertungsgruppe v1/6

                a) für die ersten fünf Jahre ...................................................................  6 845,1 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .......................................................................  7 204,1 €,

           3. in der Bewertungsgruppe v1/7

                a) für die ersten fünf Jahre ...................................................................  7 204,1 €,

               b) ab dem sechsten Jahr .....................................................................  7 702,7 €.“

99. Dem § 78a Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Zuständigkeit für den Abschluss dieses Kollektivvertrages auf Dienstgeberseite wird dem Dachverband nach § 108 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, übertragen. Der Dachverband hat den Kollektivvertrag sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG für den Bund auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 abzuschließen. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 ist in diesem Kollektivvertrag ein Dienstgeberbeitrag in Höhe von 10% des Entgelts nach § 49j vorzusehen. Der Bund trägt den Aufwand an Dienstgeberbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 zusätzlich zum Globalbetrag nach § 141 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002.“

100. § 82 Abs. 5 Z 2 lautet:

         2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden

101. § 82 Abs. 6 Z 2 lautet:

         „2. Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,“

102. Im § 82 wird folgender Abs. 12a eingefügt:

„(12a) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten gemäß § 26 Abs. 2f Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Vertragsbedienstete; zuständig ist in diesem Fall jene Personalstelle, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Hinterbliebene ein Pensionsanspruch aus der Allgemeinen Sozialversicherung nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten ehemaligen Vertragsbediensteten zusteht. Rechtswirksam sind Anträge, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2004 gestellt werden. Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Juni 2002 wirksam.“

103. Im § 82 Abs. 13 wird das Zitat „nach den Abs. 9 bis 12“ durch das Zitat „nach den Abs. 9 bis 12a“ ersetzt.

104. Im § 82 Abs. 15 wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. des Abs. 12a für Zeiten entstehen, die vor dem 1. Jänner 2004 liegen, ist der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003“

105. Nach § 82a wird folgender § 82b samt Überschrift eingefügt:

„Erholungsurlaub

§ 82b. Ein bis zum 31. Dezember 2004 nicht in Stunden ausgedrückter, nicht verbrauchter Erholungsurlaub (Heimaturlaub) ist ab 1. Jänner 2005 derart in Stunden umzurechnen, dass jedem Tag des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes (Heimaturlaubes) 8 Stunden entsprechen.“

105a. § 84 Abs. 7 lautet:

„(7) Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Abs. 3,

           1. das Dienstverhältnis gekündigt oder

           2. seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat,

innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, so hat er dem Bund oder der Universität, von der er die Abfertigung anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses bzw. Arbeitsverhältnisses erhalten hat, diese zurückzuerstatten.“

106. Im § 87 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

107. Nach § 87 wird folgender § 87a samt Überschrift eingefügt:

„Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

§ 87a. § 101a GehG ist auf Vertragsbedienstete, die gemäß § 61 Abs. 15 WG 2001 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt.“

107a. An die Stelle des § 95 Abs. 1 und Abs. 1a treten folgende Bestimmungen:

„(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2004 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2004 um 1,85% erhöht.

(1a) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2004 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2004 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“

108. § 95 Abs. 2 lautet:

„(2) Endergebnisse, die sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 1a ergeben sind gem. § 18 Abs. 3 zu runden. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers.“

109. § 100 Abs. 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 erhält die Bezeichnung „(36)“.

110. § 100 Abs. 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 erhält die Bezeichnung „(37)“.

111. Dem § 100 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:

           1. § 78a Abs. 4 mit 1. Oktober 2001,

           2. § 2a Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 2, § 78a Abs. 3, § 95 Abs. 2, § 96 Abs. 1 bis 3 und § 96b mit 1. Mai 2003,

           3. das Inhaltsverzeichnis, soweit es die Einfügung des § 87a betrifft, und § 87a samt Überschrift mit 1. Dezember 2003,

           4. das Inhaltsverzeichnis, soweit es nicht die Einfügung der §§ 1a und 87a betrifft, § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 12, § 2c Abs. 2, § 4 Abs. 5, § 4a Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 2 Z 4 lit. d und Abs. 2f, § 27a Abs. 1, 4 und 7 bis 10, § 27b Abs. 1 bis 3, § 27c samt Überschrift, § 27g Abs. 1, § 29 Abs. 4, § 29b Abs. 2, § 29c Abs. 4 Z 2, § 30 Abs. 7, Abschnitt Ia, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 49b Abs. 1, 2, 4, 5 und 10, Überschrift zu § 49c, § 49c Abs. 1, 2 und 4, Abs. 49e Abs. 1 bis 5, § 49f Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, § 49g Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 49h Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, § 49i Abs. 2, § 49j Abs. 6, § 49k Abs. 3 und 5, § 49l Abs. 1 und 5, § 49n Abs. 1, 2, 3 und 6, § 49o Abs. 1, § 49q Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 6, § 49r Abs. 2 und 4, § 49s Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 49t Abs. 2, § 49u Abs. 1 bis 3, § 49v Abs. 1, Abs. 3 bis 5, Überschrift zu Abschnitt III, § 50 Abs. 1 und 3, § 52b Abs. 1 Z 2, § 53 Z 4, § 54, § 54e Abs. 1, § 54c samt Überschrift, § 55 Abs. 1, 1a und 4, § 55a Abs. 1, § 56, § 56c samt Überschrift, § 56e Abs. 1,  § 57 Abs. 1 und 7, § 57a Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 5, § 58a samt Überschrift, § 58c Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 71 Abs. 1 und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und Abs. 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 82 Abs. 6 Z 2, Abs. 12a, Abs. 13 und Abs. 15, § 84 Abs. 7, § 95 Abs. 1 und Abs. 1a, sowie die Aufhebung der §§ 2b bis 2d samt Überschriften, des § 27d samt Überschrift, des § 49e Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des § 50 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, der §§ 54d, 56d und 58b mit 1. Jänner 2004,

           5. § 42e Abs. 1 in der Fassung des Art. 3 Z 30 lit. a mit 1. Oktober 2004,

           6. § 17 Abs. 4 und § 18 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005,

           7. § 42e Abs. 1 in der Fassung des Art. 3 Z 30 lit. b mit 1. Oktober 2006.“

Artikel 4

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. Die am Ende von Überschriften dieses Bundesgesetzes gesetzten Punkte entfallen.

2. Im Artikel VI Abs. 2 bis 4 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ jeweils durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.

2a. § 66 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

 

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

R 1a

R 1b

R 2

R 3

stufe

Euro

1

2 950,1

2 950,1

--

--

2

3 386,0

3 386,0

--

--

3

3 782,2

3 782,2

--

--

4

4 178,5

4 178,5

4 654,0

--

5

4 574,6

4 693,6

5 129,5

6 238,9

6

4 931,4

5 050,2

5 605,0

6 793,7

7

5 208,7

5 327,6

6 080,5

7 348,6

8

5 446,5

5 565,4

6 516,4

8 241,6

Ein festes Gehalt gebührt:

           1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 9 109,2 €,

           2. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 9 076,4 €,

           3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 017,6 €.“

2b. Im § 67 wird in Z 1 der Betrag „1 892,0 €“ durch den Betrag „1 927,0 €“ und in Z 2 der Betrag „1 943,5 €“ durch den Betrag „1 979,5 €“ ersetzt.

2c. Im § 68 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „116,7 €“ durch den Betrag „118,9 €“,

b) in Z 2 der Betrag „171,2 €“ durch den Betrag „174,4 €“,

c) in Z 3 der Betrag „264,5 €“ durch den Betrag „269,4 €“,

d) in Z 4 der Betrag „311,3 €“ durch den Betrag „317,1 €“,

e) in Z 5 der Betrag „396,9 €“ durch den Betrag „404,2 €“,

f) in Z 6 der Betrag „264,5 €“ durch den Betrag „269,4 €“,

g) in Z 7 der Betrag „731,4 €“ durch den Betrag „744,9 €“,

h) in Z 8 der Betrag „910,4 €“ durch den Betrag „927,2 €“ und

i) in Z 9 der Betrag „669,2 €“ durch den Betrag „681,6 €“.“

3. § 72 Abs. 1 lautet:

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für jedes Kalenderjahr

           1. 200 Stunden bei Richteramtsanwärtern,

           2. 200 Stunden bei einer Dienstzeit von weniger als 14 Jahren,

           3. 216 Stunden bei einer Dienstzeit von 14 oder mehr Jahren und

           4. 240 Stunden bei einer Dienstzeit von 21 oder mehr Jahren und für die Richter der Gehaltsgruppen R 3 und III sowie für die Richter mit festem Gehalt.“

4. § 72 Abs. 5 Z 3 lautet:

         „3. einer Dienstfreistellung gemäß § 75d Abs. 2 oder § 75e Abs. 1 Z 2 oder“

5. § 72 Abs. 6 lautet:

„(6) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 4 und 5 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“

6. Dem § 72 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei 8 Stunden.“

7. § 72a Abs. 2 lautet:

„(2) Der Zusatzurlaub beträgt 16 Stunden und erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 vH auf      ...........................................    32 Stunden,

50 vH auf      ...........................................    40 Stunden.“

8. § 72b Abs. 1 lautet:

„(1) Erkrankt der Richter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Richter durch die Erkrankung an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert war. § 72 Abs. 7 ist anzuwenden.“

9. Im § 75a Abs. 2 Z 2 wird am Ende der lit. c das Wort „oder“ und folgende lit. d angefügt:

         „d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)“

10. Nach § 75d wird folgender § 75e samt Überschrift eingefügt:

„Familienhospizfreistellung

§ 75e. (1) Dem Richter ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 76b Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

           1. Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte (Herabsetzung der Auslastung) unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder

           2. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

zu gewähren. Auf die Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes ist § 76c Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Dem Richter ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Richter hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Richters anzuwenden.“

11. Im § 76d Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§§ 76a oder 76b“ durch das Zitat „§§ 75e, 76a oder 76b“ ersetzt.

12. Im § 76d wird am Ende des Abs. 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: “für den Zeitraum der gänzlichen Dienstfreistellung nach § 75e Abs. 1 Z 2 ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.“

13. § 100 Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

                a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

               b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.“

14. Dem § 166d wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 83 Abs. 1 ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.“

14a. Der Tabelle im § 166e Abs. 1 wird folgende Zeile angefügt:

               „ab 2. Oktober 1952................................................................................................................................. 780.“

15. Dem § 166e wird folgender § 166f samt Überschrift angefügt:

„Erholungsurlaub

§ 166f. Ein bis zum 31. Dezember 2003 nicht verbrauchter Erholungsurlaub ist ab 1. Jänner 2005 derart in Stunden umzurechnen, dass jedem Tag des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes 8 Stunden entsprechen.“

15a. Die Tabelle im § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

I

II

III

stufe

Euro

1

2 027,9

--

--

2

2 240,4

--

--

3

2 453,3

--

--

4

2 665,8

--

--

5

2 878,5

--

--

6

3 091,4

--

--

7

3 304,3

--

--

8

3 443,9

3 622,3

--

9

3 645,9

3 835,0

3 884,7

10

3 848,3

4 047,7

4 097,3

11

4 050,9

4 260,4

4 523,1

12

4 253,1

4 473,3

5 161,2

13

4 455,2

4 685,7

5 373,9

14

4 668,0

5 111,1

5 586,8

15

4 880,8

5 536,6

5 799,3

16

5 093,6

5 749,5

6 012,1

15b. Im § 168a Abs. 2 wird der Betrag „289,8 €“ durch den Betrag „295,2 €“ ersetzt.

15c. Im § 169a wird der Betrag „318,8 €“ durch den Betrag „324,7 €“ ersetzt.

15d. § 170 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß:

           1. den Richtern der Gehaltsgruppe I

         in der Gehaltsstufe 10 ......................................................................................   99,0 €,

         in der Gehaltsstufe 11 ......................................................................................   91,2 €,

         in der Gehaltsstufe 12 ......................................................................................   83,2 €,

         in der Gehaltsstufe 13 ......................................................................................   75,4 €,

         in der Gehaltsstufe 14 ......................................................................................   67,4 €,

         in der Gehaltsstufe 15 ......................................................................................   59,5 €,

         in der Gehaltsstufe 16 ......................................................................................   51,4 €,

           2. den Richtern der Gehaltsgruppe II

         in der Gehaltsstufe 13 ......................................................................................   71,3 €,

         in der Gehaltsstufe 14 ......................................................................................   63,5 €,

         in der Gehaltsstufe 15 ......................................................................................   55,5 €,

         in der Gehaltsstufe 16 ....................................................................................   47,6 €.“

16. § 173 Abs. 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 erhält die Bezeichnung „(33)“.

17. § 173 Abs. 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 erhält die Bezeichnung „(34)“.

18. Dem § 173 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:

           1. Art. VI Abs. 2 bis 4 mit 1. Mai 2003,

           2. § 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 72 Abs. 1, 5, 6 und 7, § 72a Abs. 2, § 72b Abs. 1, § 75a Abs. 2 Z 2, § 100 Abs. 4 Z 2 , § 166d Abs. 9, § 166e Abs. 1, § 166f, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169 und § 170 Abs. 1 mit 1. Jänner 2004.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13a Abs. 1 wird die Wortfolge „spätestens zwei Monate“ durch die Wortfolge „frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate“ ersetzt.

2. § 16 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

                a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

               b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.“

3. Dem § 46 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Landeslehrer für die vom ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.“

4. Im § 58a Abs. 2 Z 2 wird am Ende der lit. c das Wort „oder“ und folgende lit. d angefügt:

         „d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)“

5. Im § 106 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „ in der Höhe von einem Dreißigstel“ durch die Wortfolge „in Höhe des verhältnismäßigen Teils“ ersetzt.

5a. Die Tabelle im § 106 Abs. 2 Z 9 erhält folgende Fassung:

 

in der

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der

Gehaltsstufe

13

1 bis 8

9 bis 12

Euro

 

 

 

 

I

458,7

490,2

520,4

II

427,3

457,1

484,9

III

351,6

376,5

399,2

IV

313,2

335,0

356,1

V

210,5

224,8

238,5

VI

175,4

187,4

199,0

 

5b. Der Tabelle im § 115e Abs. 1 wird folgende Zeile angefügt:

               „ab 2. Oktober 1952................................................................................................................................. 780.“

6. § 115e Abs. 3 lautet:

„(3) Nach Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung erlassene Ruhestandsversetzungsbescheide, die ein niedrigeres Pensionsantrittsalter als das sich aus Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung ergebende vorsehen, sind von der Dienstbehörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzuheben, sofern die mit dem jeweiligen Bescheid verfügte Ruhestandsversetzung nach dem 30. Juni 2004 wirksam werden soll.“

7. § 123 Abs. 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 erhält die Bezeichnung „(43)“.

8. § 123 Abs. 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 erhält die Bezeichnung „(44)“.

9. Dem § 123 wird folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:

           1. Art. 1 Abs. 8 und Abs. 9 Z 2 der Anlage mit 1. Juni 2002,

           2. § 13a Abs. 1, § 16 Abs. 2 Z 2, § 46 Abs. 5, § 58a Abs. 4 Z 2, § 106 Abs. 2 Z 9 und § 115e Abs. 1 und 3 mit 1. Jänner 2004,

           3. § 106 Abs. 2 Z 7 mit 1.Jänner 2005.

§ 46 Abs. 5 ist auf Landeslehrer anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren sind.“

10. Art. 1 Abs. 8 der Anlage lautet:

„(8) Diplome nach Abs. 2 sind

           1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom  21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, 16),

           2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art.1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, 25) und

           3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, 6, BGBl. III Nr. 133/2002,

Z 1 und 2 jeweils in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001, 1.“

11. Art. 1 Abs. 9 Z 2 der Anlage lautet:

         „2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im Abs. 3 Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7 der im Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie festzulegen.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13a Abs. 1 wird die Wortfolge „spätestens zwei Monate“ durch die Wortfolge „frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate“ ersetzt.

2. § 16 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

                a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

               b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.“

3. Dem § 46 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Lehrer für die vom ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.“

4. Im § 65a Abs. 2 Z 2 wird am Ende der lit. c das Wort „oder“ und folgende lit. d angefügt:

         „d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)“

5. Im § 114 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „ in der Höhe von einem Dreißigstel“ durch die Wortfolge „in Höhe des verhältnismäßigen Teils“ ersetzt.

6. Im § 115 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Abs. 1“.

6a. Der Tabelle im § 124e Abs. 1 wird folgende Zeile angefügt:

               „ab 2. Oktober 1952................................................................................................................................. 780.“

7. § 124e Abs. 3 lautet:

„(3) Nach Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung erlassene Ruhestandsversetzungsbescheide, die ein niedrigeres Pensionsantrittsalter als das sich aus Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung ergebende vorsehen, sind von der Dienstbehörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzuheben, sofern die mit dem jeweiligen Bescheid verfügte Ruhestandsversetzung nach dem 30. Juni 2004 wirksam werden soll.“

8. § 127 Abs. 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 erhält die Bezeichnung „(31)“.

9. § 127 Abs. 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 erhält die Bezeichnung „(32)“.

10. § 127 Abs. 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2003 erhält die Bezeichnung „(33)“.

11. Dem § 127 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:

           1. Art. 1 Abs. 7 und Abs. 8 Z 2 der Anlage mit 1. Juni 2002,

           2. § 115 Abs. 3 mit 1. September 2003,

           3. § 13a Abs. 1, § 16 Abs. 2 Z 2, § 46 Abs. 5, § 65a Abs. 4 Z 2, § 124e Abs. 1 und 3 mit 1. Jänner 2004,

           4. § 114 Abs. 2 Z 7 mit 1. Jänner 2005.

§ 46 Abs. 5 ist auf Lehrer anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren sind.“

12. Art. 1 Abs. 7 der Anlage lautet:

„(7) Diplome nach Abs. 2 sind

           1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom  21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, 16),

           2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art.1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, 25) und

           3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, 6, BGBl. III Nr. 133/2002,

Z 1 und 2 jeweils in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001, 1.“

13. Art. 1 Abs. 8 Z 2 der Anlage lautet:

         „2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im Abs. 3 Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7 der im Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie festzulegen.“

Artikel 7

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat von den Gebietskrankenkassen nach § 360 Abs. 5 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erhaltene Mitteilungen über Todesfälle an die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter und diese die Mitteilungen an die jeweilige pensionsauszahlende Stelle weiterzuleiten.“

2. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Für die Sonderzahlung ist auch die Kinderzulage beim Ruhebezug zu berücksichtigen.“

3. Im § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „einem Dreißigstel hievon“ durch die Wortfolge „dem verhältnismäßigen Teil hievon“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Beitragsgrundlage für diese restlichen Tage ist zu der Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.“

4. Dem § 5 Abs. 4 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„In einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlittene Arbeits- oder Dienstunfälle gelten als Dienstunfälle nach den §§ 90 und 91 B-KUVG und aufgrund solcher Arbeitsunfälle gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG.“

5. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:

„Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.“

6. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Der emeritierte Universitätsprofessor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt

           1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 oder des § 163 Abs. 2 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 90% und

           2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 oder des § 163 Abs. 1 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 100%

der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4.

7. § 11 lit. f lautet:

          „f) Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 2 BDG 1979.“

8. § 13 samt Überschrift wird aufgehoben.

9. § 14 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Versorgungsbezug. Für die Sonderzahlung ist auch die Kinderzulage beim Versorgungsbezug zu berücksichtigen.“

10. Im § 15 Abs. 3 und 5 wird jeweils das Zitat „nach § 4“ durch das Zitat „nach den §§ 4 und 91 Abs. 3“ ersetzt.

11. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist:

           1. der Ruhegenuss des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche Prozentausmaß,

           2. die Ruhegenusszulage des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenusszulagenbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß der Ruhegenusszulage maßgebliche Prozentausmaß,

           3. die Nebengebührenzulage des überlebenden Ehegatten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß.“

12. § 15 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes bilden:

           1. der Ruhegenuss des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebliche Prozentausmaß,

           2. die Ruhegenusszulage des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenusszulagenbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß und durch das für das Ausmaß der Ruhegenusszulage maßgebliche Prozentausmaß, und

           3. die Nebengebührenzulage des verstorbenen Beamten, geteilt durch das für die Bildung der Ruhegenussbemessungsgrundlage maßgebliche Prozentausmaß.“

13. Im § 15 Abs. 8 wird das Zitat „§ 460c ASVG“ durch das Zitat „§ 460e ASVG“ ersetzt.

14. § 17 Abs. 2a und 2b lautet:

„(2a) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

(2b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.“

15. § 17 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach § 25 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug. Für die Sonderzahlung ist auch die Zulage nach § 25 Abs. § 3 beim Waisenversorgungsbezug zu berücksichtigen.“

15a. § 21 Abs. 1 lit. c lautet:

              „c) Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

                     aa) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

                    bb) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Der Anspruch auf Versorgungsgenuss erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.“

16. § 23 samt Überschrift wird aufgehoben.

17. § 25a Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Bei seiner erstmaligen Bemessung ist auf die Bemessungsgrundlage auch § 607 Abs. 6 und auf das Prozentausmaß auch § 607 Abs. 13 ASVG anzuwenden.“

17a. § 25a Abs. 5 wird aufgehoben.

18. Im § 35 Abs. 5 werden die Worte „amtliche Lebensbestätigungen“ durch die Worte „eine amtliche Lebensbestätigung“ ersetzt.

19. Im § 42 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt und die Z 3 aufgehoben.

20. Im § 53 Abs. 2 lit. a wird das Wort „Dienstverhältnis“ durch den Ausdruck „Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis“ ersetzt.

21. § 53 Abs. 2 lit. l lautet:

               „l) die Zeit einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigung,

21a. Im § 54 Abs. 2 lit. a wird das Zitat „§ 53 Abs. 2 lit. k und l“ durch das Zitat „§ 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l“ ersetzt.

22. § 56 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug (§ 3 Abs. 1 GehG), der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.“

23. Der Punkt am Ende des § 56 Abs. 7 wird durch einen Beistrich ersetzt und folgender Nebensatz angefügt:

„sofern der Bund nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.“

24. § 56 Abs. 9 und 10 wird aufgehoben.

25. § 59 Abs. 1 Z 10 lautet:

       „10. Vergütungen nach den §§ 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 62 Abs. 2, 66, 71, 82, 82a, 83, 101, 101a, 112, 133b, § 153 und 153a des GehG,“

26. Im § 59 Abs. 2 wird das Zitat „nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979“ durch das Zitat „nach den §§ 50a, 50b oder 78d BDG 1979“ ersetzt.

27. Im § 59 Abs. 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.“

28. Im § 61 Abs. 3 wird das Zitat „§ 96 Abs. 4 und“ durch das Zitat „die §§ 96 Abs. 4 oder“ ersetzt.

28a. § 77 Abs. 5 wird aufgehoben.

29. Im § 86 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 59 bis 62“ durch das Zitat „§§ 59 bis 62 und 63 Abs. 1 Z 5“ ersetzt und vor der Überschrift zu § 86 folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„Abschnitt XII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN“

30. Im § 88 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8“ durch das Zitat „§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 20 Abs. 1“ ersetzt.

30a. Dem § 90 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.“

31. Im § 90 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit“ durch den Ausdruck „ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten“ ersetzt.

32. § 90 Abs. 3 lautet:

„(3) § 13a Abs. 2a und § 90 Abs. 7 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“

33. Im § 90 Abs. 6 wird das Zitat „§§ 5 Abs. 2 und 96 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 2, § 7 und § 96 Abs. 1 sowie § 83a GehG, jeweils in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Abschläge nach § 5 sowie die Zurechnung nach § 9 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken hätte können.“

33a. § 90 Abs. 7 lautet:

(7) Die Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Abschnitt XI dieses Bundesgesetzes sind dabei nur insoweit anzupassen, als die dem Zuschuss jeweils zu Grunde liegende Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Medianpension nicht überschreitet.“

34. § 90a lautet:

„§ 90a. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist – allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.

(2) Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.“

34a. Im § 91 Abs. 6 lautet der erste Satz:

„Von ab dem 1. Jänner 2020 gebührenden Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, auf die die §§ 92 bis 94 nicht anzuwenden sind, ist kein Beitrag nach § 13a zu entrichten.“

35. Im § 93 Abs. 5 und 13 wird das Zitat „nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979“ jeweils durch das Zitat „nach den §§ 50a, 50b oder 78d BDG 1979“ ersetzt.

36. Nach § 94 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 letzter Satz, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.“

37. § 94 Abs. 5 lautet:

„(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.“

38. Nach § 97 wird folgender § 97a samt Überschrift eingefügt:

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2003

§ 97a. (1) § 11 lit. f und § 17 Abs. 2b in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. § 5 Abs. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Personen anzuwenden, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Derartige Anträge sind nur bis 31. Dezember 2004 zulässig.

(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, ist § 56 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) § 42 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Todesfälle weiterhin anzuwenden.“

38a. § 99 lautet samt Überschrift:

„Maßnahmen für Hinterbliebene von Empfängern außerordentlicher Versorgungsgenüsse

§ 99. (1) Hinterbliebenen nach Personen, die am 1. Oktober 2003 Anspruch auf einen außerordentlichen Versorgungsgenuss aufgrund einer Entschließung des Bundespräsidenten nach dem Gesetz StGBl. Nr. 180/1919 in der zuletzt geltenden Fassung hatten, gebührt ein monatlicher außerordentlicher Hinterbliebenenversorgungsgenuss unter denselben Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf Versorgungsgenuss hätten, wenn sie Hinterbliebene nach einem Bundesbeamten wären, der am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat. Bei der Bemessung des Versorgungsgenusses sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen des Abschnitts III mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. die verstorbene Person, die am 1. Oktober 2003 Anspruch auf einen außerordentlichen Versorgungsgenuss hatte, als verstorbener Beamter und

           2. deren außerordentlicher Versorgungsgenuss als Ruhegenuss

gelten.

(2) Auf den außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenuss sind die für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(3) Bei der Bemessung des außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenusses sind allfällige Kürzungen des außerordentlichen Versorgungsgenusses, die sich aufgrund anderweitiger Einkünfte ergeben haben, nicht zu berücksichtigen. Kürzungsbestimmungen, die für den außerordentlichen Versorgungsgenuss gegolten haben, sind jedoch auch auf den außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenuss anzuwenden, sofern anderweitige Einkünfte nicht bereits bei seiner Bemessung zu einer Verminderung geführt haben.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von § 103 Abs. 1 vom Bundeskanzler zu vollziehen.“

39. § 100 wird samt Überschrift aufgehoben.

40. Vor § 102 entfällt die Abschnittsüberschrift „Abschnitt XII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN“.

41. Im § 102 Abs. 44 Z 2 wird das Wort „sowie“ durch die Wendung „, § 96 Abs. 3 sowie“ ersetzt.

42. Dem § 102 werden folgende Abs. 45 und 46 angefügt:

„(45) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:

           1. § 15 Abs. 4 bis 6, § 53 Abs. 2 und § 54 Abs. 2 mit 1. Jänner 2003,

           2. § 59 Abs. 1 Z 10 und § 94 Abs. 5 sowie die Aufhebung des § 77 Abs. 5 mit 1. Dezember 2003,

           3. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 lit. f, § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 8, § 17 Abs. 2a und 2b und 7, § 21 Abs. 1, § 25a Abs. 4, § 35 Abs. 5, § 42 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 3 und 7, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 3, § 86 Abs. 1 sowie die Abschnittsüberschrift vor § 86, § 88 Abs. 1, § 90, § 90a, § 91 Abs. 6, § 93 Abs. 5 und 13, § 94 Abs. 4a, § 97a samt Überschrift, § 99 samt Überschrift und die Aufhebung der §§ 13 und 23 samt Überschriften, des § 25a Abs. 5, des § 56 Abs. 9 und 10, des § 100 sowie der Abschnittsüberschrift vor § 102 am 1. Jänner 2004,

           4. § 4 Abs. 2 und § 59 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005.

(46) Die Verordnung der Bundesregierung vom 17. Oktober 1972, BGBl. Nr. 399/1972, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.“

43. Die Verordnung der Bundesregierung vom 17. Oktober 1972, BGBl. Nr. 399/1972, wird aufgehoben.

Artikel 8

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5b Abs. 2 wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2017“ ersetzt.

2. Dem § 5b Abs. 3 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„In einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu den Österreichischen Bundestheatern oder deren Rechtsnachfolgern erlittene Arbeitsunfälle gelten als Dienstunfälle nach den §§ 90 und 91 B-KUVG und aufgrund solcher Arbeitsunfälle gebührende Unfallrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG.“

3. Im § 5b Abs. 7 wird der Ausdruck „Ruhegenussermittlungsgrundlage“ durch den Ausdruck „Ruhegenussberechnungsgrundlage“ ersetzt.

4. § 8 Abs. 2 wird aufgehoben.

5. Im § 18a Abs. 1 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6“ durch das Zitat „Die §§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und  5b Abs. 7“ ersetzt.

6. Nach § 18f Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 und des § 18j Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.“

7. § 18f Abs. 5 lautet:

„(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.“

7a. Der Tabelle im § 18h Abs. 1 wird folgende Zeile angefügt:

               „ab 2. Oktober 1952................................................................................................................................. 780.“

8. Im § 18j Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit“ durch den Ausdruck „ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten“ ersetzt.

9. § 18j Abs. 5 lautet:

„(5) Auf Bundestheaterbedienstete, deren Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 2004 eingeleitet worden ist, sind die §§ 5b Abs. 2, 6 und 18h Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Abschläge nach § 5b sowie die Zurechnung nach § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind in diesen Fällen bis zum Ablauf jenes Monats, zu dem der Bundestheaterbedienstete nach der bis 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens auf seinen Antrag in den Ruhestand hätte versetzt werden können.“

10. § 18k lautet:

„§ 18k. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist – allenfalls nach Anwendung der §§ 18d bis 18f - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.

(2) Eine allfällige Kürzung nach § 5b und eine allfällige Zurechnung nach § 9 des Pensionsgesetzes 1965 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Bundestheaterbedienstete nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden können hätte.“

11. Die §§ 19 bis 21a samt Überschriften werden aufgehoben.

12. Dem § 22 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:

           1. § 18f Abs.5 mit 1. Dezember 2003,

           2. § 5b Abs. 2, 3 und 7, § 18a Abs. 1, § 18f Abs. 4a und 5, § 18h Abs. 1, § 18j Abs. 2 und 5, § 18k sowie die Aufhebung der §§ 8 Abs. 2, 19 bis § 21a samt Überschriften am 1. Jänner 2004.“

Artikel 9

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. mit Vollendung des 65. Lebensjahres.“

2. § 14 Abs. 3 bis 6 lautet:

„(3) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes ist, bilden:

           1. die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß den §§ 4 und 53a Abs. 2 und

           2. der am Stichtag geltende Nebengebührendurchschnittssatz nach § 25 Abs. 3.

(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage, wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist, bilden:

           1. der Ruhegenuss des überlebenden Ehegatten, dividiert durch den für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgeblichen Prozentsatz,

           2. der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebende Nebengebührendurchschnittssatz, multipliziert mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG.

(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, bilden:

           1. die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß den §§ 4 und 53a Abs. 2 und

           2. der am Stichtag geltende Nebengebührendurchschnittssatz nach § 25 Abs. 3.

(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, bilden:

           1. der Ruhegenuss des verstorbenen Beamten, dividiert durch den für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgeblichen Prozentsatz,

           2. der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beamten maßgebende Nebengebührendurchschnittssatz, multipliziert mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG.“

3. Im § 14 Abs. 8 wird das Zitat „§ 460c ASVG“ durch das Zitat „§ 460e ASVG“ ersetzt.

4. § 16 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

(4) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.“

5. Im § 38 Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der lit. b durch einen Punkt ersetzt und die lit. c aufgehoben.

6. Nach § 53d Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 8 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.“

7. § 53d Abs. 5 lautet:

„(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.“

8. § 60 Abs. 5 erhält die Bezeichnung „§ 62 Abs. 8“.

9. Dem § 62 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:

           1. § 53d Abs. 5 mit 1. Dezember 2003,

           2. § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 3 bis 6 und 8, § 16 Abs. 3 und 4, § 53d Abs. 4a, § 64 Abs. 2 und § 65 samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 38 Abs. 1 lit. c mit 1. Jänner 2004.“

10. An die Stelle des § 64 Abs. 2 und 3 treten folgende Bestimmungen:

„(2) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist – allenfalls nach Anwendung der §§ 53b bis 53d - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt. Beim Vergleich ist die Kinderzulage außer Acht zu lassen.“

11. Nach § 64 wird folgender § 65 samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2003

§ 65. (1) § 16 Abs. 4in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2003 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

(2) § 38 Abs. 1 lit. c in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist auf vor dem 1. Jänner 2004 eingetretene Todesfälle weiterhin anzuwenden.“

Artikel 10

Änderung des Teilpensionsgesetzes

Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Z 1 wird nach dem Wort „gebührt“ die Wendung „, mit Ausnahme der Kinderzulage“ angefügt.

2. Im § 2 Abs. 2 wird folgende Z 6 angefügt:

         „6. Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung ist der im jeweiligen Sonderzahlungsmonat gebührende ungekürzte Ruhebezug.“

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1 Z 1 und § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 wird aufgehoben.

2. Im § 22e wird das Datum „31. Dezember 2003“ durch das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt.

3. Im § 24 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Abschnitt 6 tritt mit Ausnahme des § 22e mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. § 22e tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

4. An die Stelle des § 24 Abs. 4 zweiter Satz treten folgende Bestimmungen:

„Karenzurlaube nach den Abschnitten 2 bis 6 – mit Ausnahme der Karenzurlaube nach § 22e - können nur vor dem 1. Jänner 2004 angetreten werden. Karenzurlaube nach § 22e können nur vor dem 1. Jänner 2006 angetreten werden.“

5. Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 22e sowie die Aufhebung des § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 49 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des § 1 Abs. 2 Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1989, oder im Sinne des § 3 Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002;„

2. § 93 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 erhält die Bezeichnung “(8)“.

3. Dem § 93 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 49 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2002 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 49/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „IIa“.

2. § 9 Abs. 3 lit. b lautet:

         „b) Anträge auf Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen;“

3. Vor dem Punkt am Ende des § 9 Abs. 3 lit. l wird folgende Wendung eingefügt:

„oder die beabsichtigte Auflassung von Arbeitsplätzen“

4. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. beim Bundesasylamt,“

5. § 11 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten und die Bediensteten des Bundesinstitutes für Arzneimittel.“

6. § 11 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zwei, und zwar für

           a) die Bediensteten des Amtes der Bundesimmobilien, der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung und

          b) die Bediensteten der Arbeitsinspektorate.“

7. § 11 Abs. 1 Z 10 bis 14 lautet:

       „10. beim Kommando Landstreitkräfte, und zwar je einer für alle Bediensteten im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, ausgenommen die Bediensteten des Kommandos Luftstreitkräfte und seiner nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Einsatzunterstützung und des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes und seiner nachgeordneten Dienststellen sowie der dem Bundesministerium für Landesverteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen,

         11. beim Kommando Luftstreitkräfte,

         12. beim Kommando Einsatzunterstützung,

         13. beim Heeres-Bau- und Vermessungsamt,

         14. beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.“

8. Im § 13 Abs. 1 Z 3 tritt jeweils an die Stelle des Ausdruckes „Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ der Ausdruck „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ und an die Stelle des Ausdruckes „vier“ der Ausdruck „sechs“.

9. Am Ende des § 13 Abs. 1 Z 3 lit. d wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e und f angefügt:

         „e) die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,

           f) Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer sowie Bundesbedienstete an den wissenschaftlichen Anstalten.“

10. An die Stelle des § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 treten folgende Bestimmungen:

         „5. beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zwei, und zwar je einer für

                a) die Bediensteten mit Ausnahme der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung und

               b) die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,

           6. beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zwei, und zwar je einer für

                a) die Bediensteten mit Ausnahme des Umweltbereiches und

               b) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Umwelt,“

11. Dem § 20 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zustellung der Wahlbehelfe an zur Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe ist auch auf dem Wege der Dienstpost oder Kurierpost zulässig.“

11a. Dem § 25 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen.“

12. § 29 Abs. 2 lit. a lautet:

„a) der vom Dienst freigestellten Personalvertreter, der nicht vom Dienst freigestellten Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse, der nicht vom Dienst freigestellten Vertreter der Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse sowie für jede in einem Zentralausschuss vertretene Wählergruppe, von der keines ihrer Mitglieder im betreffenden Zentralausschuss vom Dienst freigestellt ist, für einen von dieser Wählergruppe dem Leiter der Zentralstelle namhaft gemachten Personalvertreter, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;“

13. Abschnitt IIa entfällt.

14. Dem § 45 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:

           1. § 9 Abs. 3 lit. b und l mit 1. Jänner 2004,

           2. § 25 Abs. 4 und § 29 Abs. 2 lit. a mit 1. November 2004,

           3. § 11 Abs. 1 Z 1, 6, 8 und 10 bis 14, § 13 Abs. 1 Z 3 und 5 bis 7 sowie § 20 Abs. 7 mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung; auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese Bestimmungen anzuwenden.

           4. Die Aufhebung des Abschnittes IIa sowie des Art. XI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 mit 1. Jänner 2004.“

14. Art. XI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 wird aufgehoben.

Artikel 14

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 3 lautet:

         „3. im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:

                a) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

               b) Burghauptmannschaft,

                c) Arbeitsinspektorate,“

2. § 3 Z 4 lautet:

         „4. im Bereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz:

                a) Bundessozialamt,

               b) Landesstellen des Bundessozialamtes,“

3. Im § 3 Z 6 lit. d entfällt das Wort „Mödling“.

4. § 3 Z 8 lautet:

         „8. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

                a) Kommando Landstreitkräfte,

               b) Kommando Luftstreitkräfte,

                c) Kommando Internationale Einsätze,

               d) Kommando Einsatzunterstützung,

                e) Heeresbauverwaltungen,

                f) Landesverteidigungsakademie,

               g) Theresianische Militärakademie,

               h) Militärkommanden,

                 i) Heeresgeschichtliches Museum,“

5. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Ausschreibungspflicht bei Organisationsänderung

§ 4a. Eine Ausschreibung nach den §§ 2 bis 4 hat auch dann stattzufinden, wenn sich mehr als die Hälfte der Aufgaben des von einer Organisationsänderung betroffenen Arbeitsplatzes (Funktion) ändert.“

6. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Wird eine Funktion oder eine Arbeitsplatz in einer Dienststelle mit mehreren Dienststellenausschüssen ausgeschrieben und ist die Bewerbung von Personen unterschiedlicher Besoldungsgruppen zulässig, so ist von mehreren zuständigen Zentralausschüssen jener Zentralausschuss zur Entsendung eines Mitgliedes nach Abs. 2 berufen, zu dessen Vertretungsbereich der Dienststellenausschuss gehört, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat.“

7. Im § 20 Abs. 1, im § 23 Abs. 3, im § 41 Abs. 1, im § 42 Abs. 2 und 3, im § 44 Abs. 1 und im § 49 Abs. 5 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport“ jeweils durch das Wort „Bundeskanzleramt“ ersetzt.

8. § 24 Z 1 lautet:

         „1. bei Ersatzkräften für Bedienstete nach Punkt 5 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage II des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,“

9. Im § 24 wird am Ende der Z 4 das Wort „und“ und am Ende der Z 5 lit. b der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 6 wird angefügt:

         „6. bei Verwendungen in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad im Sinne des § 101a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.“

10. Im § 26 Abs. 3 wird das Zitat „§ 24 Z 2 bis 5“ durch das Zitat „§ 24 Z 2 bis 6“ ersetzt.

11. Im § 25 Z 5 wird der Ausdruck „an der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d“ durch den Ausdruck „am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia“ ersetzt.

12. § 72 samt Überschriften wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift „Aufnahmeverfahren für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der Eignungsausbildung“ wird durch die Überschrift „Aufnahmeverfahren für Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Verwaltungspraktikum“ ersetzt.

b) Im Abs. 1 wird der Ausdruck „einer Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d“ durch den Ausdruck „einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia“ ersetzt.

13. Im § 73 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „einer Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d“ durch den Ausdruck „einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia“ ersetzt.

14. § 90 Abs. 2 Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 erhält die Bezeichnung „22“.

15. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 23 angefügt:

       „23. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003

           a) § 3 Z 4, Z 6 lit. d und Z 8, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 5 mit 1. Mai 2003,

          b) § 4a samt Überschrift, § 7 Abs. 2a  und § 24 Z 1 mit 1. Jänner 2004.“

Artikel 15

Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 10a Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt werden,“

2. § 10b Abs. 2 lautet:

„(2) § 4 ist auf Soldaten im Assistenzeinsatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unfall, den ein Soldat erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung seiner Pflichten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges im Rahmen der Assistenz stehen muss.“

3. Im § 15 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“.

4. Dem § 14 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 10a Abs. 1 Z 3, § 10b Abs. 2 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 3 lautet:

     „3. a) der sonstigen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem Einsatz nach Z 1 oder

          b) ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG,“

2. Im § 1 Abs. 6 Z 2 werden nach dem Wort „Abschnitt“ die Worte „des 1. Teiles“ eingefügt.

3. Im § 11 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.

4. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

5. Im § 13 wird die Wortfolge „mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses Kalendermonats, an dem ein solcher Anspruch besteht“ durch die Wortfolge „nur mit dem verhältnismäßigen Teil“ ersetzt.

6. Im 1. Teil wird nach dem § 15 folgende Bestimmung samt Überschriften eingefügt:

"3. Abschnitt

Allgemeines

Zuständigkeit

§ 15a. Die Vollziehung dieses Teiles obliegt, soweit der Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung betroffen ist, dem Heerespersonalamt. Die Entscheidung über Berufungen obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung."

7. Im § 16 Abs. 3 wird das Zitat „§ 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG“ durch das Zitat „§ 1 lit. a bis d KSE-BVG“ ersetzt.

8. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene zu erbringen, wenn die entsendete Person

           1. in unmittelbarer Ausübung ihrer Pflichten im Auslandseinsatz oder bei einer im Ausland stattfindenden Übung oder Ausbildungsmaßnahme nach § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG oder

           2. durch ein Ereignis, das in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit den für den Auslandseinsatz maßgebenden gefährlichen Verhältnissen steht,

zu Tode kommt.“

9. Nach § 24 werden folgende Bestimmungen samt Überschriften eingefügt:

„3. Teil

AUSLANDSEINSATZBEREITSCHAFT

1. Abschnitt

Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen

Verpflichtungszeitraum

§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.

(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.

(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn

                1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder

                2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder

                3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.

(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.

(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn

                1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder

                2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.

Pflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft

§ 26. Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben

                1. über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den erforderlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen und

                2. die für die Evidenthaltung erforderlichen Meldepflichten zu erfüllen, die vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen sind.

2. Abschnitt

Bereitstellungsprämie

Höhe der Prämie

§ 27. (1) Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft gebührt eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat.

(2) Die Bereitstellungsprämie ist monatlich im Nachhinein auszuzahlen.

(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(5) Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen („kaufmännische Rundung“).

Dauer des Anspruches

§ 28. (1) Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt

                1. mit dem der Annahme der schriftlichen Meldung nachfolgenden Tag oder

                2. im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.

(2) Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer

                1. des Bezuges der Auslandszulage oder

                2. einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit (ausgenommen Dienstunfall).

(3) Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Bereitstellungsprämie.

(4) Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, ein Dreißigstel der entsprechenden Bereitstellungsprämie.

Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft

           1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder

           2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes

bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.

(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.

(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.

3. Abschnitt

Allgemeines

Behördenzuständigkeit

§ 30. Die Vollziehung dieses Teils obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt. Die Entscheidung über Berufungen obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.“

10. An die Stelle der Überschrift “3. TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN“ tritt die Überschrift “4. TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN“.

11. Die bisherigen §§ 25 bis 29 erhalten die Bezeichnung „31“ bis „35“.

12. Dem § 32 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:

                1. § 11 mit 1. Mai 2003,

                2. die §§ 15a und 25 bis 26, 27 Abs. 1 bis 3 und 5, 28 bis 30 samt Überschriften, die Überschrift des 4. Teiles und die Paragraphenbezeichnung „31“ bis „35“ mit 1. Dezember 2003,

                3. die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 1 Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2004,

                4. die §§ 12 Abs. 4, 13, 27 Abs. 4 und 28 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005.“

13. Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten die §§ 27 Abs. 5 und 28 Abs. 4 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Mutterschutzgesetzes

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 7 lautet:

„(7) Eine Beschäftigung im Sinne des § 15e Abs. 3 bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde (Personalstelle). § 56 Abs. 4 BDG 1979 ist anzuwenden.“

2. § 23 Abs. 8 Z 1 und 2 lautet:

         „1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist im Ausmaß einer Herabsetzung

                a) bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) oder

               b) unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) für die beantragte Dauer, während der die Mutter Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat,

zu gewähren.

           2. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrerinnen ganze Unterrichtsstunden) umfasst. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) gemäß Z 1 lit. a

                a) darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) und

               b) muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm)

liegen.“

3. Dem § 40 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 23 Abs. 7 und 8 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Mütter anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren sind.“

Artikel 18

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 9 lautet:

„(9) Eine Beschäftigung im Sinne des § 7b Abs. 3 bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde (Personalstelle). § 56 Abs. 4 BDG 1979 ist anzuwenden.“

2. § 10 Abs. 10 Z 1 und 2 lautet:

         „1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist im Ausmaß einer Herabsetzung

                a) bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) oder

               b) unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) für die beantragte Dauer, während der der Vater Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat,

zu gewähren.

           2. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrerinnen ganze Unterrichtsstunden) umfasst. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) gemäß Z 1 lit. a

                a) darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm) und

               b) muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm)

liegen.“

3. Dem § 14 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 10 Abs. 9 und 10 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Väter anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren sind.“

Artikel 19

Änderung der Reisegebührenvorschrift

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 5 lautet:

(5) Auszahlungsbeträge oder ihre einzelnen Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

2. Im § 2 Abs. 5, im § 20 Abs. 4, im § 21 Abs. 1, im § 25c Abs. 4, im § 39a, im § 49a Abs. 1, im § 67 Abs. 2 und im § 68 Abs. 1 wird jeweils die Bezeichnung “Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.

3. Im § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f wird folgende sublit. cc angefügt:

       „cc) der Funktionsgruppe 12,“

4. Die Tabelle in § 25d Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

in der Gebührenstufe

ein Betrag von €

1

6,9

2a und 2b

9,8

3

10,9

5. Im § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „ein Dreißigstel“ durch die Wortfolge „der verhältnismäßige Teil“ ersetzt.

5a. § 53 bis § 56 entfallen.

6. Dem § 77 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten in Kraft:

                1. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f sublit. cc mit 1.Jänner 2003,

                2. § 2 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 25c Abs. 4, § 39a, § 49a Abs. 1, § 67 Abs. 2 und § 68 Abs. 1  mit 1. Mai 2003,

              2a. der Entfall von § 53 bis § 56 mit 1. Mai 2004,

                3. § 1 Abs. 5, § 39 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005.“

Artikel 20

Änderung des Einsatzzulagengesetzes

Das Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

2. Im § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „ein Dreißigstel“ durch die Wortfolge „der verhältnismäßige Teil“ ersetzt

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „von einem Dreißigstel“ durch die Wortfolge „des verhältnismäßigen Teils“ ersetzt.

2. Im § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „ein Dreißigstel“ durch die Wortfolge „der verhältnismäßige Teil“ ersetzt.

3. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages gebührt auch nur der entsprechende Teil der Sonderzahlung.“

4. Dem § 30 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 16 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Universitäts-Abgeltungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 - UniStG)“.

2. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:

„(3a) Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.“

3. Im § 1a wird der Klammerausdruck „(§ 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 – UOG 1993)“ durch den Klammerausdruck „(§ 100 des Universitätsgesetzes 2002)“ ersetzt.

4. Im § 1b wird der Klammerausdruck „(§ 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 – UOG 1993)“ durch den Klammerausdruck „(§ 100 des Universitätsgesetzes 2002)“, und der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 3 UniStG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 3a)“ ersetzt.

5. Im § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder an einer Universität der Künste

6. Im § 2 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 3 UniStG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 3a)“ ersetzt.

7. Im § 2a Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Universitäten“ die Wortfolge „gemäß § 6 Z 1 bis 15 des Universitätsgesetzes 2002“ angefügt.

8. § 2a Abs. 1 Z 2 erster Satz lautet:

„an den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002:“

9. Im § 3 Abs. 1 und 2 entfallen die Wortfolgen „oder Universität der Künste“.

10. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Organisationsrechtlich sind die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) den Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten (§ 95 des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet. Soweit die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) Ärzte sind, sind sie den Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung (§ 96 des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet.“

11. Im § 6a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Bestellung nach dem 31. Dezember 2003 ist nicht zulässig.“

12. § 6b Abs. 1 lautet:

„(1) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters umfassen

                1. die Unterstützung bei der Erfüllung von Forschungsaufgaben (Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter zugeordnet ist, bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Betreuung von Studierenden und im Wissenschaftsmanagement (Kunstmanagement),

                2. selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten einschließlich der Möglichkeit zur Arbeit an der Dissertation und beziehen sich auch auf die Tätigkeiten der Universität gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002.“

13. Im § 6b Abs. 4 wird das Wort „Institutsvorstand“ durch die Wortfolge „Leiter der Organisationseinheit, der der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter zugeordnet ist,“ ersetzt.

14. Im § 6b Abs. 5 wird das Wort „Fakultät“ durch das Wort „Universität“ ersetzt.

15. § 6f Abs. 3 dritter Satz lautet:

„Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung erfolgt.“

16. § 6f Abs. 8 lautet:

„(8) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an Durchführung von Aufgaben gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002 ist zulässig, soweit

           1. für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift abgegolten werden und

           2. die Universität über die erforderliche Bedeckung durch gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002 zufließende Drittmittel verfügt.“

17. Im § 6g Abs. 1 wird nach dem Wort „Bund“ die Wortfolge „oder ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität“ eingefügt.

18. Im § 6g Abs. 2 wird nach dem Wort „Bundesdienst“ die Wortfolge „oder ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität“ eingefügt.

19. Dem § 9 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 1 Abs. 3 und 3a, § 1a, § 1b, § 2 Abs. 1 und 2, § 2a Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 4, § 6a Abs. 1, § 6b Abs. 1, 4 und 5, § 6f Abs. 3 und 8, § 6g Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 31. Dezember 2003 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Akademie der Wissenschaften-Gesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften, BGBl. Nr. 569/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 115/1947, wird wie folgt geändert:

1. § 4 lautet:

§ 4. Auf Arbeitsverhältnisse zur Akademie der Wissenschaften, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Es gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung. Die Akademie der Wissenschaften besitzt die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 7 Arbeitsverfassungsgesetz.“

2. § 5 lautet:

§ 5. Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.“

3. Nach § 5 wird nachstehender § 6 angefügt:

§ 6. Die §§ 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel 24

Militärberufsförderungsgesetz 2004 – MilBFG 2004

Inhaltsverzeichnis

§ 1.         Allgemeines

§ 2.         Berufsförderung während des Dienstverhältnisses

§ 3.         Berufsförderung nach Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 4.         Zuständigkeiten

§ 5.         Kostentragung

§ 6.         Geldleistungen

§ 7.         Übergenüsse

§ 8.         Verhinderung

§ 9.         Sozialversicherung der Anspruchberechtigten

§ 10.       Ansprüche nach dem Überbrückungshilfengesetz

§ 11.       Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH

§ 12.       Gebührenfreiheit

§ 13.       Verweisungen

§ 14.       In- und Außer-Kraft-Treten

§ 15.       Übergangsbestimmungen

§ 16.       Vollziehung

Allgemeines

§ 1. (1) Als Berufsförderung nach diesem Gesetz gelten alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Wiedereingliederung der Militärpersonen auf Zeit in das zivile Erwerbsleben nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu gewährleisten. Als Berufsförderung kommen die fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen sowie Betrieben im Inland oder, sofern eine entsprechende Berufsförderung im Inland nicht möglich ist, im Ausland in Betracht.

(2) Diese Gesetz ist auch auf Personen mit einem befristeten Dienstvertrag, die sich gemäß § 25 Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2002, zu einer Auslandseinsatzbereitschaft verpflichten, anzuwenden.

Berufsförderung während des Dienstverhältnisses

§ 2. (1) Auf Antrag ist der Militärperson auf Zeit während des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung mit Bescheid zu bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern gegen die Berufsförderungsmaßnahme kein Einwand wegen

           1. mangelnder Fähigkeiten oder

           2. mangelnder Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt

besteht.

(2) Die Militärperson auf Zeit hat sich nach Aufforderung der Behörde nachweislich einer Berufsberatung durch die Organe des Arbeitsmarktservice zu unterziehen.

(3) Die Berufsförderung während des Dienstverhältnisses hat ausschließlich in der dienstfreien Zeit zu erfolgen. Der Anspruch auf Berufsförderung begründet keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen.

(4) Die Militärperson auf Zeit hat der zuständigen Behörde den erfolgreichen Abschluss der Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen.

Berufsförderung nach Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 3. (1) Auf Antrag ist der ehemaligen Militärpersonen auf Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zu bewilligen. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Dauer der Berufsförderung gemäß Abs. 1 beträgt mit der Vollendung des dritten Dienstjahres zwölf Monate. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich die Dauer um weitere vier Monate, höchstens jedoch auf insgesamt 36 Monate. Die Absolvierung der Berufsförderung kann um 12 Monate erstreckt werden.

(3) Eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 151 Abs. 4 Z 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, sowie gemäß § 52 des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. I Nr. 167, zieht den Verlust des Anspruches auf Berufsförderung nach sich.

(4) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 151 Abs. 4 Z 1 und 4 BDG 1979 besteht auch vor Vollendung des dritten Dienstjahres ein Anspruch auf Berufsförderung im Ausmaß von 12 Monaten.

(5) Die ehemalige Militärperson auf Zeit hat der zuständigen Behörde den angemessenen Fortschritt der Absolvierung der Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen. Dieser Nachweis hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu erfolgen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, tritt der Bescheid gemäß Abs. 1 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Nachweisfrist endet, außer Kraft.

Zuständigkeit

§ 4. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

           1. in erster Instanz dem örtlich zuständigen Militärkommando,

           2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Für Angelegenheiten der Berufsförderung gemäß § 2 ist das Militärkommando des jeweiligen Dienstortes der Militärperson auf Zeit und für Angelegenheiten gemäß § 3 das Militärkommando des jeweiligen Hauptwohnsitzes der ehemaligen Militärperson auf Zeit örtlich zuständig.

(3) Die in Abs. 1 angeführten Behörden sowie das Heerespersonalamt dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.

Kostentragung

§ 5. (1) Der Bund trägt die notwendigen Kosten der Berufsförderung. Diese dürfen insgesamt das 14fache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen.

(2) Kann die Militärperson auf Zeit den erfolgreichen Abschluss gemäß § 2 Abs. 4 nicht nachweisen, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz.

(3) Kann die ehemalige Militärperson auf Zeit den angemessenen Fortschritt gemäß § 3 Abs. 5 nicht nachweisen, endet der Anspruch auf Kostenersatz.

(4) Wird eine Berufsförderungsmaßnahme gemäß § 2 erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen einer Berufsförderung gemäß § 3 erfolgreich abgeschlossen, besteht Anspruch auf Kostenersatz gemäß Abs. 1.

Geldleistungen

§ 6. (1) Der ehemaligen Militärperson auf Zeit gebührt zur Deckung ihres Lebensunterhaltes für die Dauer der Inanspruchnahme der Berufsförderung gemäß § 3 eine monatlich im Nachhinein auszuzahlende Beihilfe in der Höhe von 75% seines letzten Monatsbezuges als Militärperson auf Zeit.

(2) Wenn die Ausbildungsstätte mehr als 50 km vom Hauptwohnsitz entfernt ist und die ehemalige Militärperson auf Zeit

           1. diese Strecke während der Berufsförderung regelmäßig zurücklegt oder

           2. für die Dauer der Berufsförderung am Ort der Ausbildungsstätte wohnt,

gebührt neben der Beihilfe gemäß Abs. 1 zusätzlich ein monatlich im nachhinein auszuzahlender Zuschuss in Höhe von 20% des letzten Monatsbezuges als Militärperson auf Zeit.

(3) Gebühren die monatlichen Geldleistungen gemäß Abs. 1 und 2 nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe dieser Geldleistungen, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden monatlichen Geldleistung.

(4) Die Geldleistungen gemäß Abs. 1 und 2 erhöhen sich in dem Ausmaß, in dem sich die Monatsbezüge vergleichbarer Beamter erhöhen.

(5) Wird eine Berufsförderung gemäß § 3 im Rahmen eines entgeltlichen Dienstverhältnisses durchgeführt, erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 und 2. Unter entgeltlichen Dienstverhältnissen sind jene zu verstehen, die Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, erzielen.

Übergenüsse

§ 7. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Bei der Hereinbringung von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, betreffend die Übergenüsse anzuwenden.

Verhinderung

§ 8. (1) Ist der Anspruchsberechtigte nicht in der Lage die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, hat er dies dem Militärkommando unverzüglich zu melden. Die Dauer der Berufsförderung sowie die Rahmenfrist (§ 3 Abs. 2) verlängern sich um die Dauer der Verhinderung während

           1. einer mehr als 24 Kalendertage ununterbrochen dauernden Krankheit um die diese Kalendertage übersteigende Dauer der Krankheit, jedoch höchstens um zwölf Monate,

           2. eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,

           3. der Betreuung eines Kindes in der Dauer einer Karenz gemäß MSchG oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,

           4. der Leistung eines Präsenzdienstes als Truppenübung, als Kaderübung, als Einsatzpräsenzdienst, als außerordentliche Übung, als Aufschubpräsenzdienst oder als Auslandseinsatzpräsenzdienst gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146.

(2) Ist der Anspruchsberechtigte gemäß Abs. 1 nicht in der Lage, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, ist die Geldleistung gemäß § 6 einzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 erfolgt die Einstellung mit Beginn des 25. Kalendertages.

Sozialversicherung der Anspruchsberechtigten

§ 9. (1) Personen, die eine Beihilfe gemäß § 6 Abs. 1 beziehen, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert.

(2) Der Beitrag zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für nach Abs. 1 Versicherte ist mit dem Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er jeweils für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehören.

(3) Als allgemeine Beitragsgrundlage für nach Abs. 1 Versicherte ist die Beihilfe gemäß § 6 Abs. 1 heranzuziehen.

(4) Der Dienstgeberbeitrag ist vom Bund, der Dienstnehmerbeitrag vom Anspruchsberechtigten zu tragen.

(5) Meldungen, die nach den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat das Heerespersonalamt vorzunehmen.

Ansprüche nach dem Überbrückungshilfengesetz

§ 10. (1) Während des Bezuges einer Geldleistung gemäß § 6 ruhen allfällige Ansprüche gemäß Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963.

(2) Im Falle des § 8 Abs. 2 leben allfällige Ansprüche nach dem ÜHG wieder auf.

Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH

§ 11. Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen und der Sozialversicherungsbeiträge nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 3 Z 2 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, mitzuwirken.

Gebührenfreiheit

§ 12. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

Verweisungen

§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Militärberufsförderungsgesetz (MilBFG), BGBl. Nr. 524/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 15. Auf Berufsförderungen, die vor dem 1. Jänner 2004 genehmigt oder begonnen wurden, ist das MilBFG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 2 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 bis 3 und des § 10 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           2. hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für Finanzen,

           3. hinsichtlich des § 12,

                a) soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

               b) soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.“